Eintrag · Deutsches Rechtswörterbuch
spreizen
spreizen, v.
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darmit thor stundt my armen vnschuldigen man schwerlich tho pine gestalt vnd myne ledemathe gesprizet vnd vth ein geretten vnd darnach myn liff mit water upgevullet1532 ZWestf. 34, 1 (1876) 142
(ver-)weigern
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[wann] aber der erb seins glauben oder eeren vergessen, demselben nachzekhomen sich spreitzt, vnd laugnet die sach also ergangen vnd beschehen sein1536 Fuchsperger,Inst. 46r Volltext (und Faksimile)