strafgesetz,
n. ,
das strafen
für vergehen festsetzt und ihre anwendung im einzelnen bestimmt; für poenalgesetz
bei Campe;
sonst auch criminalgesetz: 11)
vereinzelt in dem sinne von gesetz II 1
f (
th. 4, 1, 2
sp. 4071); diesem strafgesäzze der sünden (
dem tode) können wir uns nicht entziehen Butschky
hochd. kanzelley (1659) 846;
vgl. die sündhaftige anlagen im menschen machen hier strafgesetze gegen das. was sie im sündigen genusz stören könnt Bettine
dies buch gehört dem könig (1843)
[] 1, 65;
auch: (
der beweis,) dasz die strafgesetze ... kein gewissenszwang gewesen
allg. deutsche bibl. 5, 2, 116. 22)
gewöhnlich im engeren strafrechtlichen sinne: legge punitiva Kramer
dict. 2 (1702), 993
c;
legge penale 776
c;
a penal law Ludwig (1716) 1885; seine straffgesetze hatten allein dieses zum zweck, die boshaftigen von übelthaten abzuschrecken Birken
ostländischer lorbeerhayn (1657) 204; zielten die strafgesetze auch nur dahin, dasz niemand durch die sündigenden zu schaden käme Lohenstein
Arminius 2, 455
a; strafgesetze drohen dem, der seiner mitbürger glück stören will A. G. Kästner
verm. schr. (1772) 2, 19; dasz demnach der zweck der strafe, oder genauer des strafgesetzes abschreckung vom verbrechen sei A. Schopenhauer
w. 1, 449
Gr.; anderseits: sein gewissen hielt ihn nachdrücklicher als die schärfsten strafgesätze ... vom bösen ab Lohenstein
George Wilhelms lobschrift (1679) E 5
c; deine gröszte ... sorgfalt sey, sich der herzen deiner unterthanen durch gnade zu bemächtigen! du wirst auf diese weise der sorge überhoben sein, ihren gehorsam durch strafgesetze zu erzwingen
sammlung v. schausp. 6, 76; nach Deutschlands strafgesetzen Lohenstein
Arminius 2, 280
a; von denen menschlichen straffgesetzen und derer ausübung Chr. Thomasius
v. d. artzenei wider d. unvernünftige liebe 517; die erfindung ist itzo mit keinen strafgesetzen ... beleget Winckelmann
w. 1, 102; die anwendung der strafgesetze geschah nach einem sichtbaren verhältnis Just. Möser
w. 1, 251 (durch strafurteile
handwb. d. staatswissensch.2 5, 408); der fiscal verwaltet die polizei und läszt die strafgesetze in execution bringen G. Forster
schr. 1, 78; im geiste der damaligen strafgesetze (liegen) K.
F. Eichhorn
staats- u. rechtsgeschichte3 1, 477; sollen also strafgesetze hier etwas wirken, so müssen sie auch nicht die geringste möglichkeit überlassen, mit dem leben davon zu kommen
F. Th. v. Schubert
verm. schr. 2, 285; criminal- oder strafgeseze werden eigentlich nicht den privatpersonen gegeben, sie sind instructionen für die unterrichter K. L. v. Haller
restauration (1816) 1, 177; in seinen strafgesetzen tugenden als verbrechen (erklären) 2, 377; wenn ein str. über diesen fall (
dasz jemand seine staatsbürgerlichen pflichten nicht erfüllt) vorhanden ist, wie zu erwarten, so kann er seine schuld abbüszen Fichte
w. 3, 206; wenn strafgesetze nicht vollzogen ... werden, so sind sie unnütz
allgem. deutsche bibl. 37/52, 122
anh.; die übergehung (
eines vergehens) in den strafgesetzen kein grund der straflosigkeit Niebuhr
römische gesch. 2, 69; dasz eine vollfuhrte bosheit gezüchtigt werde, ist billig an sich, mochte sie immerhin kein str. vorfinden Herbart
w. 8, 87
H.; ein str. übertreten
vgl. Fr. L. Jahn
w. 2, 225; die veröffentlichung von staatsgeheimnissen verstöszt gegen die strafgesetze Bismarck
gedank. u. erinner. 1, 357;
auch: (
etwas) in einer die strafgesetze streifenden sprache zum ausdruck (bringen) 1, 148; durch das str. ahnden
vgl. Alten
handb. 1, 107.
im erweiterten sinne: strafgeseze gegen den widernatürlichen prachtgeschwulst Sturz
schr. (1779) 1, 60; man sollte es durch strafgesetze verbieten, unaufgefordert von sich selbst zu sprechen U. Hegner
schr. 5, 402. 2@aa)
mit adject.: viel sind ehrliche leute aus furcht der strengen straffgesetze Harsdörfer
teutscher secretarius (1656) 1, D d 2
b; also gelten bey diesen völkern mehr die guten sitten, als in Narsinga und bey andern völkern die schärfsten strafgesetze Lohenstein
Arminius (1689) 1, 69
a; die härtesten strafgesetze hierüber sind den Hebräern selbst wohlthat Herder 24, 70
S.; die neuen strafgesetze Göthe III 4, 273
W.; nicht so vieler hemmenden und verbietenden strafgesetze (bedürfen) E.
M. Arndt
schr. f. u. an s. l. Deutschen 2, 251; alle vergehen, welche den gewöhnlichen strafgesetzen nicht unterliegen, ... kaiser Wilhelm I.
milit. schr. 2, 34; gewürzt mit dem salze eines handlichen strafgesetzes gegen hochverrat G. Keller
w. 4, 194; eine probe von den neuen, verschärften strafgesetzen Herman Grimm
Michelangelo (1890) 1, 407; das strafrecht ... der modernen strafgesetze Schwappach
forst- u. jagdgeschichte (1886) 1, 233;
prädic. wie alle geseze freyer nordischer völker waren die strafgeseze gelind A. v. Haller
könig Alfred (1773) 49.
[] 2@bb)
collectiv. die gesammtheit solcher dem strafrecht dienenden gesetze (
als ganzes betrachtet)
; vgl. auch unten strafgesetzbuch: es ist kein einiges strafgesetz in dem h. römischen reich Schupp
schr. (1663) 869; Beauharnais verlangt ein str., welches gleichheit der strafen ... feststelle Dahlmann
franz. revolution (1845) 251; die bevorstehenden beratungen über das allgemeine str.
hwb. d. staatswissensch.3 1, 18; das str. annehmen Bismarck
polit. reden 4, 328 (
briefe a. s. braut 247); ein tyrann ist nicht mehr könig, nur die larve eines königs, er verfällt demselben strafgesetz wie jeder andere bürger Treitschke
hist. u. polit. aufsätze 1, 24. 2@cc)
in poetischer steigerung: wenn man nur den strafgesäzzen aus den händen kommt, so ist es gleich gut, ob man schon der höllen in den rachen fähret Butschky
Pathmos (1677) 445. —