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statut

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DWB
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Eintrag · Grimm (DWB, 1854–1961)

statut n.

Bd. 17, Sp. 1060
statut, n. (mit betonter, gewöhnlich langer letzter silbe) festsetzung, verordnung, satzung, grundgesetz einer gesellschaft. lehnwort aus dem lat. statutum. Kinderling 333. Weigand 2, 801 f. 11) statut ist mhd. seit dem 14. jahrh. bekannt, vgl. Lexer mhd. handwb. 2, 1151. nachtr. 369. Gombert bem. u. erg. 3, 2 und unten. (ältester beleg: weisth. 4, 647, aus d. j. 1340—47, s. 3, b.) im nd. erst in neuerer zeit nachzuweisen: dewyl verachtet werden alle gode statuten. Lauremberg schertzged. (1652) 2, 500. ebenso holl. statuut, n. früher in den andern german. sprachen. so fries. schon in dem Bolswarder sendrecht v. 1404: hier beghinnen die statuten fan Boelswerde deckenye. Richthofen 482a, vgl. s. 1044b; engl. statute zuerst bei Gower (1393) belegt, s. Skeat 593a; altn. (isl. und norw.) statút, n. Cleasby-Vigfusson 589b (vor 1400). Fritzner2 3, 530b. — statut gehört zunächst der kanzleisprache an. so wird es von den ältern nhd. wörterbüchern übergangen und erst von den fremdwörterbüchern des ausgehenden 17. und des 18. jahrh., wie Nehring (1690), Stieler (1697), Sperander (1727) u. s. w. gebucht, s. unten. der gelehrte und fremdartige character des worts zeigt sich auch darin, dasz es zuweilen mit lateinischer endung erscheint, statutum, plur. statuta (dat. -is), sogar unmittelbar neben der deutschen form. mundartlich bezeugt in der Schweiz als stadte, plur. Hunziker 249. 22) sonst ist über die form zu bemerken: 2@aa) der sing. erscheint von anfang an als neutr. zuweilen ganz in lat. form: ich waisz von einem ort zusagen, da die ewerige ein statutum gemacht, das keiner zu canonicaten angenommen werden solle, dessen voreltern von hundert jahren in einer herren- oder reichs statt verburgert gewest. colloq. v. etl. reichstags puncten (1653) 14. ganz vereinzelt scheint abweichendes geschlecht vorzukommen: ich vorgenannter Janutt Carl de Ballcunault bekenn ouch, das ich von gerichtz wegen ze urkunt der worheit mein aigen insigel uf disen statut gedruckt han. tirol. weisth. 3, 363, 20 (vom j. 1427; kurz vorher z. 12: das statut); ob an einigem ort im h. reich biszher ein besonder statut, ordnung oder gewonheit gewesen, dasz in obberührtem fall der verstorbnen erbschafft, und vermög jetztgedachter statut, ordnung oder gewonheit, in die stämm, und nicht in die haupter, getheylt werden soll. reichst. absch. 189 (Speier 1529; hier vielleicht durch die folgenden synonyma beeinfluszt; könnte auch als plur. gefaszt werden, vgl. b, γ). ein fem. die statute bei Ludwig teutsch-engl. lex. (1716) 1840, s. Weigand 2, 801; wol nach dem plur. gebildet. 2@bb) der plur. erscheint in folgenden formen: 2@b@aα) zufrühest belegt ist die lat. form, die bis ins 17. jahrh. vorkommt; im wechsel mit der deutschen form (s.β): ouch ist unser meynunge und willen, daz keyne hantwerker den andern in seyne statuta ader recht greyffen sullen in keynerley weis, und gebiten dorumb den burgermeister, rate und den burgern der egenanten stat czu Breslaw, ... daz sie die egenanten moler und castenmacher an den obgenanten statuten und geseczen ... nicht hindern noch irren. cod. diplom. Siles. 8, 87 (rechte der Bresl. tischler- u. malerinnung vonn. Wenzel bestätigt, Prag 1390); abtailung der statutta in fünf thail. tirol. weisth. 4, 627, 16 (Thurn an der Gader); statuta 685, 28. 35, s. unten; diser articl soll nach den gemainen geschribnen geistlichen rechten und den statutis sinodalibus gehalten werden. 631, 25; daneben in demselben weisth.: hienach volgen die Thurnerischen am Gäder statuten. 624, 30, stattuten 624, 14; das dergleichen schmähliche ... schädliche statuta cassirt (werden). dial. (1653) 15. weitere beispiele s. unten. 2@b@bβ) ebenso früh ist die deutsche pluralbildung bezeugt; und zwar ist hier auffälligerweise (vgl. die decrete, edicte, producte u. s. w.) von anfang an schwache bildung vorherrschend und später alleinherrschend: auch sol keyn hantwerg dem andern in syne recht und statuten griffen. cod. diplom. Siles. 8, 102 (brief des rats zu Liegnitz vom 20. nov. 1397); des sie wir vorgenanten burgermeister und ratmanne der stat Legnicz mit unsern eldisten zu rate wurden von der stat wegin, daz man di egenanten statuten und artikel auch alhy czu Legnicz alzo halden sulle. 103. ebenso öfter bei Luther, s. unten. 2@b@gγ) doch kommt in der ältern zeit auch starke bildung vor. so vereinzelt bei Luther: das mehrer teyll geht mit narrn werck umb und leren das geystlich recht, bapst gesetz, menschen lere unnd yhre stattute. 7, 658, 2 Weim. ausg. häufiger apocopiert: daz auch wider ire statut und freyhait sey. monum. Habsburg. 2, 941 (urk. v. 15. juli 1478, vgl. station 4, sp. 942); da etlich sünd werden mit dem tod gestrafft, etliche nitt, wie wol sie sind wider die gebot und statut. Keisersberg irrig schaf F 3a; er welt die von Ulm wol lernen, etlich stattut, die sie haben, dasz sie es miesten abthun. d. städtechron. 25, 78, 16 (W. Rem cron. v. Augsb. zu 1517). so steht in derselben urkunde (constitution Karls V. zu Speier, 23. april 1529) neben einander: alle und jede statuta (s. unten 3, b) ... soll die erbschafft nach auszweisung derselbigen besondern statuten ... getheylt werden. so aber ein erbfall an orten unnd enden, da uber obgemelten fall keine besondere statut, freyheit, ordnung oder gewonheit, jetzt zu fall kommen ... (oder fem.?, vgl. a). reichst. absch. 189. — ein plur. statute taucht in neuester zeit vereinzelt wieder auf zum zweck einer unterscheidung, s. unten. 33) bedeutung. 3@aa) erklärungen: statutum, gall. statut, ital. statuto, ein erkäntnisz, gesetz, sazung, ordnung, it. eine gewohnheit, ein beschlusz, das stadt-recht. Nehring manuale juridicopolit. (1690) 845 (vgl. unten 4, c); statutum, ein gesetz, ordnung. dahero sind statuta gewisse regeln, constitutiones und ordnungen, die von einer lands-obrigkeit, einer provintz und stadt, oder von einem superiore seinem collegio zu halten auferleget und vorgeschrieben wird. Sperander (1727) 680bf.; statuten, lat. statuta, decreta. Apin. gloss. (1728) 511; statuten '1. im allgemeinen, grundgesetze und verfassung oder grundverfassung'. Campe erg.-bd. vgl. auch: statutum hd. eyn gesetze, gesetzde, gesatzt, gebot, nd. sette, gesette, ee. Dief. gloss. 551a. 3@bb) mit synonymen zusammengestellt: ob man dehein satzung, statt, wandelung an den gerihten und znften muge gemachen wider unsern willen und verhengnzze. weisth. 4, 647, 6 (kundschaft üb. d. bischofsgericht zu Speier 1340—7); statuta ader recht, an den statuten und geseczen, syne recht und statuten. schles. urk. v. 1390 und 1397, s. oben 2, b, α. β; hiemit revocieren, widerruefen und cassiern wir ... bischof zu Brixen ... dise statuta und gebreuch, so etwo hievor gwest und diser unserer neuen reformierten ordnung und sazung zuwider sein, und wellen, das ... hinfüron nach disen unsern geschribnen ordnungen und statuta gelebt, gericht und ... gehandlt werden solle. ... doch sollen solch ordnung, statuta und sazungen uns und unsern nachkomen am stift Brixen ... unvergriffen und one schaden sein ... und wellen, das ir nun hinfüron sollicher unserer loblichen und neuen fürgenomnen ordnung, statuta, gepot und gsaz nachkombt. tirol. weisth. 4, 685, 20—40; wider ire statut und freyhait. österr. urk. v. 1478, s. oben 2, b, γ; wir Johannes, ... abbt zu St. Lamprecht, bekennen offentlich mit dem brief dasz unsz ... unsere burger zu Afflenz ain zetl inhalt und ordnung, betrachtung und statut fürbracht haben, die von unsern vordern seel. abbt Johannesen ... geordnet, betracht und statuiert. steir. taid. 81, 1 (marktstatuten confirm. 1482); die alt wolhergebrachte freihait, gerechtigkait, statut und gewonhait, so das freitall, die klaine Sölckh ... also erhalten und geiebet. 8, 2 (16. jahrh.); wider die gebot und statut. Keisersberg, s. 2, b, γ; der keiser hat in seinem regiment auch gesetze, rechte, statuten und ordnungen. Luther 28, 477, 35 Weim. ausg.; wOellen wir hiemit ausz ... keys. macht, vollkommenheit ... alle und jede statuta, sondere satzung, gewonheit, gebräuch, alther kommen unnd freyheiten ... cassiert unnd abgethan haben. reichst. absch. 189 (Speier 1529; s. d. forts. unter 2, a); statuten und langwirige gewonheit, darnach soll der richter erkennen. Ayrer hist. proc. juris, reg.; der tolle, eigensinnige knabe, der nicht mehr voigt sein will des reichs, der unsere statuten, satzungen, unsere alten rechte freventlich zertritt. Alexis hosen12 271; zerrütt werden die regiment, zu grund gent gute policey, ordnung und statut mancherley. H. Sachs 16, 329, 5 Goetze; von allen gsetzen und statuten, von gwonheiten, bösen und guten. 387, 5. 3@cc) statuten werden in neuerer zeit im allgemeinen von gesetzen unterschieden: man bezeichnet diese letzteren (particulären oder speciellen gesetze) ... als statuten oder willküren im gegensatz zu den gesetzen im engeren sinne, d. h. von der staatsgewalt ausgehenden gesetzen. Bluntschli-Brater d. staatswb. (1857) 1, 605; herkommen und statut haben hienach das gemein, dasz sie aus einer engeren verbindung innerhalb des staates und volkes hervorgehen. 606; weil ... zwischen statut und gesetz ... eine scharfe grenze zu ziehen ist. 607. 3@dd) 'das statut ... ein gesetz, welches einer stadt, oder einer bürgerlichen gesellschaft gegeben, oder von derselben selbst gemacht worden.' Adelung. danach sind 2 fälle zu unterscheiden: 3@d@aα) die statuten werden einer gemeinschaft von der obrigkeit gegeben, auferlegt, vorgeschrieben, s. Sperander unter a; ferner: nachdem der hochwirdig fürst, ... herr Hainrich, bischof zu Bamberg (1487—1501), ... unndter anndern vil stattlichen und tapffern stattuten und gesetzen in seiner gnaden stifft ain statut der gaystlichen hochzeyt halb gesetzt und aussgeen lassen hat. Nürnb. polizeiordn. s. 84; er (kaiser Karl) schickt ouch sine rett und botschafften inn sinen landen ummhar; die zebesechen ... und ordnung setzen, ... stattutten und satzungen zesetzen und machen nach syt und gwonheyt der landen. Morgant d. riese 5, 29 Bachmann. hier also, und so oft, von codificierung des bereits geltenden gewohnheitsrechtes. doch vgl.: das wir als iezt regierunder fürst und bischoff zu Brixen ... solliche ire stattuten iren hergebrachten rechten, gueten alten breuchen und gewonhaiten gemäss reformieren, ändern, corigiern, meren und pessern ... und also ire statuta in ain bestendig lobliche guete formb und ordnung bringen und stellen lassen. tirol. weisth. 4, 626, 14. 17. 3@d@bβ) eine genossenschaft giebt sich ihre statuten selbst. aber auch in diesem falle bedürfen sie (auszer in neuerer zeit bei privaten vereinen u. ähnl.) häufig der obrigkeitlichen bestätigung: eben so ist es mit den statutis, welche ohne obrigkeitliche bestätigung keine verbindlichkeit haben. Möser Osnabr. gesch. 1, 255. so: wir Johanns, von gottes genaden bischofen zu Chur, bekennen ouch das offenlichen, das das statut für uns kummen ist, ... und darum so bestäten wier das ouch in all mas. tirol. weisth. 3, 363, 12 (Münsterthal 1427); und (die bürger v. Aflenz) batten uns düemüetiklichen, dasz wier ihnen die benante ordnung, betrachtung und statut zu erneueren, zu bestätten und zu confirmiern genediklichen geruechten. ... (wir) haben ihnen ... die obgenanten ordnung, betrachtung, statut in allen ihren puncten und articuln genediklich verneuert, bestettiget, confirmiert ... und wollen, dasz di benanten ordnung, betrachtung und statut also nun hinfüro gehalten werden. steir. taid. 83, 8—16 (vom j. 1482). 3@ee) statuten sind durchweg geschriebene, schriftlich fixierte bestimmungen und dadurch von dem mündlich überlieferten herkommen und gewohnheitsrechte unterschieden (vgl. oben c): doch wOellen wir statuten schreiben, ... darnach der gantz weltlich stat zuo leben und regieren hat. Murner luther. narr 1441. es ist daher eine ungewöhnliche erweiterung des begriffs, wenn ungeschriebene rechtsüberlieferungen statuten genannt werden: wir haben hier, mit euerer erlaubnis. statuten, eigentümliche, in Huisum, nicht aufgeschriebene, musz ich gestehn, doch durch bewährte tradition uns überliefert. Kleist 1, 360 E. Schmidt (zerbr. krug 7). 3@ff) statut bezeichnet sowol die einzelne bestimmung, den gesetzesparagraphen (so z. b. Nürnb. polizeiordn. 240, s. unter 4, c, doch ist der sing. in diesem sinne selten), wie die gesamtheit der bestimmungen, die eine constitution, das grundgesetz einer gemeinschaft ausmachen. für dieses letztere sagt man also ohne sinnesunterschied das statut (s. z. b. die belege unter 2, a und 3, d, β) und, gewöhnlicher, die statuten. weniger üblich ist es, zu dem collectiven sing. einen plural zu bilden, der dann mehrere grundgesetze verschiedener gesellschaften bezeichnet. hier begegnen neuerdings tastende versuche einer differenzierung, indem man in diesem sinne gelegentlich den plur. die statute bildet: darnach erhalten landeshauptstädte, ... sowie bedeutende curorte durch landesgesetze eigene statute. österr. staatswb. 2, 1126a; daneben: solchen provinziellen divergenzen sind natürlich auch die statutargemeinden unterworfen, während die statuten der städte desselben kronlandes sehr viele ad verbum übereinstimmende paragraphen enthalten. 1127b; dazu auch: die städtestatute nun stammen aus den verschiedensten zeitperioden seit 1850. ebenda. 44) arten der statuten nach ihrem geltungsbereich. 4@aa) von der verfassung oder gesetzgebung eines ganzen landes wird das wort nur in der ältern sprache gebraucht: weil sie (die papisten) sich wider die offentliche warheit setzen, werden sie toll daruber und schreiben wider jr eigen decret, wider des keisers statuten und ordnung. Luther 28, 346, 15 Weim. ausg., vgl. auch 477, 35 unter 3, b; darnach ward Florens ... zu eim könig in Engellandt gekrönet ... darnach ward Florentzen jre statuta und regiment fürgelesen, sich darnach zu halten, wie dann eim frommen fürsten gebürt. buch der liebe 31b (keys. Octavian cap. 46). so von den römischen senatsbeschlüssen: soll wir euch weibern rechnung geben von unsern gsetzen und statut? H. Sachs 5, 276c (fastn. sp. 6, 144 neudr.). jetzt dagegen werden statuten nur für bestimmungen von beschränkterem geltungsbereich gesagt und gerade in diesem sinne von gesetzen unterschieden, vgl. oben c. man redet daher höchstens von statuten einer provinz, eines kreises u. ähnl. (im gegensatz zum gemeinen römischen recht), vgl.: 'statuta provincialia, die landesordnung, eigentlich, die landschaftsordnung, d. i. diejenige, welche eine ganze landschaft angenommen hat'. Campe erg.-bd. 4@bb) auch für das geistliche recht, insbesondere die beschlüsse der concilien und synoden, scheint statut nur in der ältern sprache (16. jahrh.) üblich zu sein: da haben wir viel mehr gehalten der veter und concilien statuten und gesetz denn gottes gebot. Luther 20, 509, 31 Weim. ausg.; adversarii: wir wollen die messe und statut halten. 32, 246, 4, s. auch 7, 658, 2 unter 2, b, γ; lasz dein statut statut sein. an d. christl. adel s. 50 neudr.; freiung der kirchen. diser articul soll nach den gemainen geschribnen geistlichen rechten und den statutis sinodalibus gehalten werden. tirol. weisth. 4, 693, 18 (16. jahrh., ebenso 631, 25). 4@cc) in älterer und neuerer zeit sehr gewöhnlich ist statut für verfassung und recht einer stadt, vgl. O. Stobbe gesch. der d. rechtsquellen 1, 490—8. K. v. Amira in Pauls grundr.2 3, 75. 80. 105f.: statuta civitatum, die statuten, gewohnheiten, das stadt-recht. Nehring manuale juridico-polit. (1690) 845; statuten, sind die stadt-gesetze, die ein raht m seines bestens willen beobachten soll. Stieler zeitungs lust (1697) 512; 'die statuten einer stadt, die stadtgesetze; ehedem die willkühr.' Adelung; statuten ... 'insonderheit das stadtrecht oder weichbild'. Campe erg.-bd. belege: unnd dem hanntwerck zu gut, ... will ein rate das also hinfür für ein statut und gesetzt halten ... Nürnb. polizeiordn. s. 240; politische gewohnheiten kommen überein mit gewissen eingeführten ordnungen ... sonderlich aber machen gewohnheiten beliebte und confirmirte statuten, die dem gemeinen rechte derogiren, dergl. hiesiges ortes auch vorhanden. Meltzer histor. Schneeberg. 1181; ingleichen auch ein erbar rath sein sonderlich gerichte hat, gut ordnung, gesetz und statutn, alles der bürgerschafft zum gutn. Wolf Ferber schiessen zu Dreszden (1610) J 2b. s. ferner d. städtechron. 25, 78, 16 unter 2, b, γ sowie 3, f und statutargemeinde. 4@dd) ferner statuten von gilden, zünften u. ähnl., siehe K. v. Amira in Pauls grundr.2 3, 75. 106f. 112. 117: statuta opificum, die innung, innungs-articul, handwercks-ordnung. Nehring 845; die statuten einer innung, einer zunft, eines handwerkes. Adelung; 'statuten, handwerks-, innungs-, heiszen sonst auch innungsbriefe, handwerks- oder innungs-artikel, handwerksbrauch und gewohnheit, sind eigentlich nichts anders, als die bey den handwerkern und innungen nur so durch einen langen gebrauch und herkommen eingeführte, oder auch von und unter sich selbst gemachte ordnungen und gesetze.' Jacobsson 7, 429b; vgl.: 'statuta opificum,' die innungsgesetze, die innungsordnung. Campe erg. bd. dese hernochgeschrebin artikell, di in iren (der Breslauer rotgerber) vorbriften und vorsigilten statuten begriffen sint. cod. diplom. Siles. 8, 102 (Liegnitzer ratsbrief v. 1397), vgl. unter 2, b, α und β. (das allgem. d. handelsgesetzbuch von 1861 kannte das wort statut für den 'gesellschaftsvertrag' der aktiengesellschaft. art. 208.) 4@ee) statuten bei andern körperschaften, z. b. die statuten des deutschen ordens (Germ. 22, 114). in neuerer zeit wird die verfassung von vereinen unterschiedslos als statut(en) oder satzung(en) bezeichnet. überhaupt von juristischen personen: der wille des stifters über die verfassung wird bei korporationen, manchmal auch bei stiftungen, als statut bezeichnet. Stengel verwaltungsr. 1 (1889), 694b. 4@ff) statuten einer institution: statuten, verordnungen, vom lateinischen worte statuere, festsetzen. die statuten der königl. preuss. Friedrichsuniversität hat mehrentheils der verstorbene berühmte rechtsgelehrte Stryck ... aufgesetzt und der hof hernach bestätigt. sie werden in die statuten der gesammten universität und in die fakultätsstatuten eingetheilt. Kindleben studentenlex. (1781) 242 neudr.; kaiser Joseph ... gab dem (burg-)theater ein sehr ausführliches statut unter dem titel 'vorschrift und gesetze, nach welchen sich die mitglieder des k. k. nationaltheaters zu halten haben'. Laube ausgew. werke 4, 89 Houben; sollte er nun auch das theaterstatut umstürzen, welches er selbst gegeben? 119; es ist gegen die statuten der sparkasse. Frenssen Hilligenlei 411. 4@gg) so auch in älterer sprache von localer gesetzgebung, die sich auf ein specielleres gebiet erstreckt, besonders von markt- und gerichtsordnungen: statuta und ordnung des gerichts Puechenstain. tirol. weisth. 4, 691, 32 (16. jahrh.); gemaines markts Khindtberg von uralters hero zusamben geschribne freiheiten, burkfridt und landtafel, ... auch andere gmaines markts alte statuten und freiheiten mit wolhergebrachten gewohnheiten. steir. taid. 77, 31 (vom j. 1665). 4@hh) statuten von noch speciellerer geltung: ain statut der gaystlichen hochzeyt halb. Nürnb. polizeiordn. s. 84, s. unter 3, d, α; liesz er (der kaiser) in die statuten des geheiligten göttlichen zweikampfs, überall wo vorausgesetzt wird, dasz die schuld dadurch unmittelbar ans tageslicht komme, die worte einrücken: 'wenn es gottes wille ist'. Kleist 3, 427 E. Schmidt (d. zweik., schlusz); Rother läugnet bestimmt, dasz der staatskanzler in dem staatsschuldenstatut das wort 'reichsstände' eigenmächtig und gegen den ausdrücklichen willen des königs eingeschwärzt habe ..; in dem von dem könige unterschriebenen statut, das im archiv aufbewahrt liegt, findet sich nur bei dem worte 'reichsstände' ein strich mit rothstift. Varnhagen v. Ense tageb. 2, 306 f. von einer schenkung, die zugleich eine verfassungsgrundlage bildet: dem pergament alsbald vertrau' ich wohlgemuth, zum glück dem reich und uns, das wichtigste statut. Göthe 41, 293 (Faust II, 4).
20112 Zeichen · 588 Sätze

Lautwandel-Kette

Von der indoeuropäischen Wurzel bis zur Mundart

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  1. 8.–11. Jh.
    Altenglisch
    statutSb.

    Köbler Afries. Wörterbuch

    statut , Sb. nhd. Statut, Satzung ne. statute Q.: S I.: Lw. lat. statūtum E.: s. lat. statūtum, N., Festsetzung, Satzung…

  2. 1050–1350
    Mittelhochdeutsch
    statutstn.

    Mhd. Handwörterbuch (Lexer) · +2 Parallelbelege

    statut stn. statutum Np. 240.

  3. 1200–1600
    Mittelniederdeutsch
    statûtn.

    Mittelniederdeutsches Wb.

    statût , n. , statûte, f. , Verordnung, Satzung.

  4. 15.–20. Jh.
    Neuhochdeutsch
    Statūt

    Adelung (1793–1801) · +4 Parallelbelege

    Das Statūt , des -es, plur. die -en, aus dem Latein. Statutum, ein Gesetz, welches einer Stadt, oder einer bürgerlichen …

  5. 18./19. Jh.
    Goethe-Zeit
    Statut

    Goethe-Wörterbuch

    Statut [bisher nicht online publizierter Wortartikel]

  6. modern
    Dialekt
    Statutn.

    Pfälzisches Wb. · +2 Parallelbelege

    Statut n. : ' Bestimmung, Satzung ', Stadutte (̩šdaˈdudə) Pl. [ IB-Ommh RO-Rehborn ]. Mer frooe net nach'm Alder orrer n…

  7. Spezial
    statut

    Ladinisch-Deutsch (Mischí) · +1 Parallelbeleg

    statut [sta·tụt] m. (-uc) Statut n., Satzung f. ◆ statut d’autonomia Autonomiestatut n.; statut d’ocupaziun Besatzungsst…

Verweisungsnetz

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Wortbildung

Komposita & Ableitungen mit statut

38 Bildungen · 29 Erstglied · 9 Zweitglied · 0 Ableitungen

statut‑ als Erstglied (29 von 29)

statutar

LDWB1

statutar [sta·tu·tār] adj. (-s, -a) statutarisch.

statutargemeinde

DWB

statutar·gemeinde

statutargemeinde , f. : unter statutar gemeinden versteht die österr. gesetzgebung solche gemeindewesen, welche nicht unter die bestimmungen…

statutarisch

DWB

statut·arisch

statutarisch , adj. ' in der rechtssprache, verordnungsmäszig oder gesetzlich '. Campe erg.-bd.: weil ... die statutarische gesetzgebung an …

statutarrecht

DWB

statutar·recht

statutarrecht , n. : mit dem eximierten gerichtstande ( des adels ) hing die exemtion von den blos lokalen statutarrechten in ansehung des f…

statuta, statuten

DWBQVZ

--- die statuten des deutschen ordens. nach dem original-exemplar, mit ... einem vollständigen historisch-etymologischen glossarium hg. v. E…

Statutbrief

DRW

statut·brief

Statutbrief, m. Urkunde über ein Statut oder eine sonstige rechtliche Anordnung daz doch dieselben, dy wir seczen, vögt oder amptleut, globe…

statutbuch

DWBQVZ

statut·buch

statutbuch: das Görzer statutbuch. eine deutsche ausgabe der Friauler constitutiones des patriarchen Marquard als Görzer stadtrecht seit dem…

Statute law

Meyers

statut·e·law

Statute law (engl., spr. ßtättjūt lao), positives, geschriebenes Recht im Gegensatz zum Gewohnheitsrecht, ungeschriebenen Recht ( Common law…

Statuten

Meyers

stat·uten

Statuten (lat.), Satzungen, Gesetze; namentlich Bezeichnung für Partikularrechte, für die mittelalterlichen Stadtrechte und für die Hausgese…

statutenbiechl

DWB

-biechl , so man jerlich bei der ehehafttäding abgelesen, gehabt haben, wie sich die nachpersleit verhalten sollen. tirol. weisth. 4, 282, 3…

statutenbuch

DWB

statuten·buch

statutenbuch , n. buch, worin statuten aufgezeichnet sind, besonders sammlung der statuten einer stadt, stadtrechtsbuch, s. Pauls grundr. 2 …

statutengeld

DWB

statuten·geld

statutengeld , n.; nur im plur. von gewissen gebühren: da kam einer und klagte, dasz ihm von hoher hand eine kleine præbende gegönnet sey. a…

statutengemäsz

DWB

statutengemäsz , adv. : ihre — frau, kann ich sie statutengemäsz noch nicht nennen; es sey mir erlaubt, sie braut zu heiszen. Hippel 8, 112 …

statutenkollision

DWB

statuten·kollision

statutenkollision , f. : unter diesem der älteren theorie entnommenen, aber ungenauen titel wird gewöhnlich die ganze lehre des internationa…

statutensammlung

DWB

statuten·sammlung

statutensammlung , f. , vgl. statutenbuch : über nichts wünschte ich mehr die geheimen stimmen denckender köpfe gesammelt zu lesen, als über…

statutentheil

DWB

statuten·theil

statutentheil , n. : portio statutaria, oder, statutentheil, ist in den rechten ein stück und erbtheil der güter, so das überlebende weib na…

Statutentheorie

DERW

statuten·theorie

Statutentheorie, F., ›(von den spätmittel- alterlichen Juristen entwickelte) Theorie zum Verhältnis von gemeinem Recht und lokalen Statuten‹…

statutiereⁿ

Idiotikon

statutiereⁿ Band 11, Spalte 1816 statutiereⁿ 11,1816

statutum

GWB

statutum [bisher nicht online publizierter Wortartikel]

statut als Zweitglied (9 von 9)

Munizipalstatut

DRW

munizipal·statut

Munizipalstatut, n. städtische Rechtsnorm derselben [staͤtten vnd flecken] ehehafftinen vnd municipal, statuten vnd satzungen 1559 WürtRügO.…

Rechtstatut

DRW

recht·statut

Rechtstatut, n. wie Rechtsatzung (I) wo sie wider recht statut odder rechtmessige gewonheit ... auß vnwissenheit sprechen 1530 Schenck,Geric…

Reichsstatut

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reich·s·statut

Reichsstatut, n. im schwedischen Reich (I) geltendes Gesetz [Eid:] das wir vns in vnserm ... richter-ambte ... nach schwedischen rechten, re…

Schulstatut

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schul·statut

Schulstatut, n. (gesetzliche) Regelung bezüglich des Schulwesens bdv.: Schulordnung wird alles ... nach dem tenor derer in ao. 1677 renovirt…

Stadtstatut

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stadt·statut

Stadtstatut, n. meist pl.; auch lat. flektiert (im Rahmen der städt. Autonomie erlassene) Rechtsbestimmung einer Stadt (III) bdv.: Munizipal…

Stiftsstatut

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stift·s·statut

Stiftsstatut, n. auch lat. flektiert für ein ¹Stift (I) geltende Rechtsregel vgl. Statut, Stiftsordnung (I) [die erwehlte fraw soll] die sti…

Stubenstatut

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stuben·statut

Stubenstatut, n. wie Stubenordnung (I) dise obgeschribne stuben ordnunge und statuten habent inen die herschafft R. und gemeine stubengesell…

Stuhlstatut

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stuhl·statut

Stuhlstatut, n. Statut eines Stuhls (V) stuhlstatut über das herreisen 1564 SiebbMunC. 73 Faksimile