statut,
n. (
mit betonter, gewöhnlich langer letzter silbe)
festsetzung, verordnung, satzung, grundgesetz einer gesellschaft. lehnwort aus dem lat. statutum. Kinderling 333.
Weigand 2, 801
f. 11) statut
ist mhd. seit dem 14.
jahrh. bekannt, vgl. Lexer
mhd. handwb. 2, 1151.
nachtr. 369. Gombert
bem. u. erg. 3, 2
und unten. (
ältester beleg: weisth. 4, 647,
aus d. j. 1340—47,
s. 3,
b.)
im nd. erst in neuerer zeit nachzuweisen: dewyl verachtet werden alle gode statuten. Lauremberg
schertzged. (1652) 2, 500.
ebenso holl. statuut,
n. früher in den andern german. sprachen. so fries. schon in dem Bolswarder sendrecht v. 1404: hier beghinnen
die statuten fan Boelswerde deckenye. Richthofen 482
a,
vgl. s. 1044
b;
engl. statute
zuerst bei Gower (1393)
belegt, s. Skeat 593
a;
altn. (
isl. und norw.) statút,
n. Cleasby-Vigfusson 589
b (
vor 1400). Fritzner
2 3, 530
b. — statut
gehört zunächst der kanzleisprache an. so wird es von den ältern nhd. wörterbüchern übergangen und erst von den fremdwörterbüchern des ausgehenden 17.
und des 18.
jahrh., wie Nehring (1690), Stieler (1697), Sperander (1727)
u. s. w. gebucht, s. unten. der gelehrte und fremdartige character des worts zeigt sich auch darin, dasz es zuweilen mit lateinischer endung erscheint, statutum,
plur. statuta (
dat. -is),
sogar unmittelbar neben der deutschen form. mundartlich bezeugt in der Schweiz als stadte,
plur. Hunziker 249. 22)
sonst ist über die form zu bemerken: 2@aa)
der sing. erscheint von anfang an als neutr. zuweilen ganz in lat. form: ich waisz von einem ort zusagen, da die ewerige ein statutum gemacht, das keiner zu canonicaten angenommen werden solle, dessen voreltern von hundert jahren in einer herren- oder reichs statt verburgert gewest.
colloq. v. etl. reichstags puncten (1653) 14.
ganz vereinzelt scheint abweichendes geschlecht vorzukommen: ich vorgenannter Janutt Carl de Ballcunault bekenn ouch, das ich von gerichtz wegen ze urkunt der worheit mein aigen insigel uf disen statut gedruckt han.
tirol. weisth. 3, 363, 20 (
vom j. 1427;
kurz vorher z. 12: das statut); ob an einigem ort im h. reich biszher ein besonder statut, ordnung oder gewonheit gewesen, dasz in obberührtem fall der verstorbnen erbschafft, und vermög jetztgedachter statut, ordnung oder gewonheit, in die stämm, und nicht in die haupter, getheylt werden soll.
reichst. absch. 189 (
Speier 1529;
hier vielleicht durch die folgenden synonyma beeinfluszt; könnte auch als plur. gefaszt werden, vgl. b, γ).
ein fem. die statute
bei Ludwig
teutsch-engl. lex. (1716) 1840,
s. Weigand 2, 801;
wol nach dem plur. gebildet. 2@bb)
der plur. erscheint in folgenden formen: 2@b@aα)
zufrühest belegt ist die lat. form, die bis ins 17.
jahrh. vorkommt; im wechsel mit der deutschen form (
s.β): ouch ist unser meynunge und willen, daz keyne hantwerker den andern in seyne statuta ader recht greyffen sullen in keynerley weis, und gebiten dorumb den burgermeister, rate und den burgern der egenanten stat czu Breslaw, ... daz sie die egenanten moler und castenmacher an den obgenanten statuten und geseczen ... nicht hindern noch irren.
cod. diplom. Siles. 8, 87 (
rechte der Bresl. tischler- u. malerinnung von kön. Wenzel bestätigt, Prag 1390); abtailung der statutta in fünf thail.
tirol. weisth. 4, 627, 16 (
Thurn an der Gader); statuta 685, 28. 35,
s. unten; diser articl soll nach den gemainen geschribnen geistlichen rechten und den statutis sinodalibus gehalten werden. 631, 25;
daneben in demselben weisth.: hienach volgen die Thurnerischen am Gäder statuten. 624, 30, stattuten 624, 14; das dergleichen schmähliche ... schädliche statuta cassirt (
werden).
dial. (1653) 15.
weitere beispiele s. unten. 2@b@bβ)
ebenso früh ist die deutsche pluralbildung bezeugt; und zwar ist hier auffälligerweise (
vgl. die decrete, edicte, producte
u. s. w.)
von anfang an schwache bildung vorherrschend und später alleinherrschend: auch sol keyn hantwerg dem andern in syne recht und statuten griffen.
cod. diplom. Siles. 8, 102 (
brief des rats zu Liegnitz vom 20.
nov. 1397); des sie wir vorgenanten burgermeister und ratmanne der stat Legnicz mit unsern eldisten zu rate wurden von der stat wegin, daz man di egenanten statuten und artikel auch alhy czu Legnicz alzo halden sulle. 103.
ebenso öfter bei Luther,
s. unten. 2@b@gγ)
doch kommt in der ältern zeit auch starke bildung vor. so vereinzelt bei Luther: das mehrer teyll geht mit narrn werck umb und leren das geystlich recht, bapst gesetz, menschen lere unnd yhre stattute. 7, 658, 2
Weim. ausg. häufiger apocopiert: daz auch wider ire statut und freyhait sey.
monum. Habsburg. 2, 941 (
urk. v. 15.
juli 1478,
vgl. station 4,
sp. 942); da etlich sünd werden mit dem tod gestrafft, etliche nitt, wie wol sie sind wider die gebot und statut. Keisersberg
irrig schaf F 3
a; er welt die von Ulm wol lernen, etlich stattut, die sie haben, dasz sie es miesten abthun.
d. städtechron. 25, 78, 16 (W. Rem
cron. v. Augsb. zu 1517).
so steht in derselben urkunde (
constitution Karls V. zu Speier, 23.
april 1529)
neben einander: alle und jede statuta (
s. unten 3,
b) ... soll die erbschafft nach auszweisung derselbigen besondern statuten ... getheylt werden. so aber ein erbfall an orten unnd enden, da uber obgemelten fall keine besondere statut, freyheit, ordnung oder gewonheit, jetzt zu fall kommen ... (
oder fem.?, vgl. a).
reichst. absch. 189. —
ein plur. statute
taucht in neuester zeit vereinzelt wieder auf zum zweck einer unterscheidung, s. unten. 33)
bedeutung. 3@aa)
erklärungen: statutum, gall. statut, ital. statuto, ein erkäntnisz, gesetz, sazung, ordnung, it. eine gewohnheit, ein beschlusz, das stadt-recht. Nehring
manuale juridicopolit. (1690) 845 (
vgl. unten 4,
c);
statutum, ein gesetz, ordnung. dahero sind statuta gewisse regeln, constitutiones und ordnungen, die von einer lands-obrigkeit, einer provintz und stadt, oder von einem superiore seinem collegio zu halten auferleget und vorgeschrieben wird. Sperander (1727) 680
bf.; statuten,
lat. statuta, decreta. Apin.
gloss. (1728) 511; statuten '1.
im allgemeinen, grundgesetze und verfassung oder grundverfassung'. Campe
erg.-bd. vgl. auch: statutum hd. eyn gesetze, gesetzde, gesatzt, gebot,
nd. sette, gesette, ee. Dief.
gloss. 551
a. 3@bb)
mit synonymen zusammengestellt: ob man dehein satzung, statt, wandelung an den gerihten und znften muge gemachen wider unsern willen und verhengnzze.
weisth. 4, 647, 6 (
kundschaft üb. d. bischofsgericht zu Speier 1340—7); statuta ader recht, an den statuten und geseczen, syne recht und statuten.
schles. urk. v. 1390
und 1397,
s. oben 2,
b, α.
β; hiemit revocieren, widerruefen und cassiern wir ... bischof zu Brixen ... dise statuta und gebreuch, so etwo hievor gwest und diser unserer neuen reformierten ordnung und sazung zuwider sein, und wellen, das ... hinfüron nach disen unsern geschribnen ordnungen und statuta gelebt, gericht und ... gehandlt werden solle. ... doch sollen solch ordnung, statuta und sazungen uns und unsern nachkomen am stift Brixen ... unvergriffen und one schaden sein ... und wellen, das ir nun hinfüron sollicher unserer loblichen und neuen fürgenomnen ordnung, statuta, gepot und gsaz nachkombt.
tirol. weisth. 4, 685, 20—40; wider ire statut und freyhait.
österr. urk. v. 1478,
s. oben 2,
b, γ; wir Johannes, ... abbt zu St. Lamprecht, bekennen offentlich mit dem brief dasz unsz ... unsere burger zu Afflenz ain zetl inhalt und ordnung, betrachtung und statut fürbracht haben, die von unsern vordern seel. abbt Johannesen ... geordnet, betracht und statuiert.
steir. taid. 81, 1 (
marktstatuten confirm. 1482); die alt wolhergebrachte freihait, gerechtigkait, statut und gewonhait, so das freitall, die klaine Sölckh ... also erhalten und geiebet. 8, 2 (16.
jahrh.); wider die gebot und statut. Keisersberg,
s. 2,
b, γ; der keiser hat in seinem regiment auch gesetze, rechte, statuten und ordnungen. Luther 28, 477, 35
Weim. ausg.; wOellen wir hiemit ausz ... keys. macht, vollkommenheit ... alle und jede statuta, sondere satzung, gewonheit, gebräuch, alther kommen unnd freyheiten ... cassiert unnd abgethan haben.
reichst. absch. 189 (
Speier 1529;
s. d. forts. unter 2,
a); statuten und langwirige gewonheit, darnach soll der richter erkennen. Ayrer
hist. proc. juris, reg.; der tolle, eigensinnige knabe, der nicht mehr voigt sein will des reichs, der unsere statuten, satzungen, unsere alten rechte freventlich zertritt. Alexis
hosen12 271; zerrütt werden die regiment, zu grund gent gute policey, ordnung und statut mancherley. H. Sachs 16, 329, 5
Goetze; von allen gsetzen und statuten, von gwonheiten, bösen und guten. 387, 5. 3@cc) statuten
werden in neuerer zeit im allgemeinen von gesetzen
unterschieden: man bezeichnet diese letzteren (
particulären oder speciellen gesetze) ... als statuten oder willküren im gegensatz zu den gesetzen im engeren sinne,
d. h. von der staatsgewalt ausgehenden gesetzen. Bluntschli-Brater
d. staatswb. (1857) 1, 605; herkommen und statut haben hienach das gemein, dasz sie aus einer engeren verbindung innerhalb des staates und volkes hervorgehen. 606; weil ... zwischen statut und gesetz ... eine scharfe grenze zu ziehen ist. 607. 3@dd) 'das statut ...
ein gesetz, welches einer stadt, oder einer bürgerlichen gesellschaft gegeben, oder von derselben selbst gemacht worden.' Adelung.
danach sind 2
fälle zu unterscheiden: 3@d@aα)
die statuten
werden einer gemeinschaft von der obrigkeit gegeben, auferlegt, vorgeschrieben, s. Sperander
unter a; ferner: nachdem der hochwirdig fürst, ... herr Hainrich, bischof zu Bamberg (1487—1501), ... unndter anndern vil stattlichen und tapffern stattuten und gesetzen in seiner gnaden stifft ain statut der gaystlichen hochzeyt halb gesetzt und aussgeen lassen hat.
Nürnb. polizeiordn. s. 84; er (
kaiser Karl) schickt ouch sine rett und botschafften inn sinen landen ummhar; die zebesechen ... und ordnung setzen, ... stattutten und satzungen zesetzen und machen nach syt und gwonheyt der landen.
Morgant d. riese 5, 29
Bachmann. hier also, und so oft, von codificierung des bereits geltenden gewohnheitsrechtes. doch vgl.: das wir als iezt regierunder fürst und bischoff zu Brixen ... solliche ire stattuten iren hergebrachten rechten, gueten alten breuchen und gewonhaiten gemäss reformieren, ändern, corigiern, meren und pessern ... und also ire statuta in ain bestendig lobliche guete formb und ordnung bringen und stellen lassen.
tirol. weisth. 4, 626, 14. 17. 3@d@bβ)
eine genossenschaft giebt sich ihre statuten
selbst. aber auch in diesem falle bedürfen sie (
auszer in neuerer zeit bei privaten vereinen u. ähnl.)
häufig der obrigkeitlichen bestätigung: eben so ist es mit den statutis, welche ohne obrigkeitliche bestätigung keine verbindlichkeit haben. Möser
Osnabr. gesch. 1, 255.
so: wir Johanns, von gottes genaden bischofen zu Chur, bekennen ouch das offenlichen, das das statut für uns kummen ist, ... und darum so bestäten wier das ouch in all mas.
tirol. weisth. 3, 363, 12 (
Münsterthal 1427); und (
die bürger v. Aflenz) batten uns düemüetiklichen, dasz wier ihnen die benante ordnung, betrachtung und statut zu erneueren, zu bestätten und zu confirmiern genediklichen geruechten. ... (
wir) haben ihnen ... die obgenanten ordnung, betrachtung, statut in allen ihren puncten und articuln genediklich verneuert, bestettiget, confirmiert ... und wollen, dasz di benanten ordnung, betrachtung und statut also nun hinfüro gehalten werden.
steir. taid. 83, 8—16 (
vom j. 1482). 3@ee) statuten
sind durchweg geschriebene, schriftlich fixierte bestimmungen und dadurch von dem mündlich überlieferten herkommen und gewohnheitsrechte unterschieden (
vgl. oben c): doch wOellen wir statuten schreiben, ... darnach der gantz weltlich stat zuo leben und regieren hat. Murner
luther. narr 1441.
es ist daher eine ungewöhnliche erweiterung des begriffs, wenn ungeschriebene rechtsüberlieferungen statuten
genannt werden: wir haben hier, mit euerer erlaubnis. statuten, eigentümliche, in Huisum, nicht aufgeschriebene, musz ich gestehn, doch durch bewährte tradition uns überliefert. Kleist 1, 360
E. Schmidt (
zerbr. krug 7). 3@ff) statut
bezeichnet sowol die einzelne bestimmung, den gesetzesparagraphen (
so z. b. Nürnb. polizeiordn. 240,
s. unter 4,
c, doch ist der sing. in diesem sinne selten),
wie die gesamtheit der bestimmungen, die eine constitution, das grundgesetz einer gemeinschaft ausmachen. für dieses letztere sagt man also ohne sinnesunterschied das statut (
s. z. b. die belege unter 2,
a und 3,
d, β)
und, gewöhnlicher, die statuten.
weniger üblich ist es, zu dem collectiven sing. einen plural zu bilden, der dann mehrere grundgesetze verschiedener gesellschaften bezeichnet. hier begegnen neuerdings tastende versuche einer differenzierung, indem man in diesem sinne gelegentlich den plur. die statute
bildet: darnach erhalten landeshauptstädte, ... sowie bedeutende curorte durch landesgesetze eigene statute.
österr. staatswb. 2, 1126
a;
daneben: solchen provinziellen divergenzen sind natürlich auch die statutargemeinden unterworfen, während die statuten der städte desselben kronlandes sehr viele ad verbum übereinstimmende paragraphen enthalten. 1127
b;
dazu auch: die
städtestatute nun stammen aus den verschiedensten zeitperioden seit 1850.
ebenda. 44)
arten der statuten
nach ihrem geltungsbereich. 4@aa)
von der verfassung oder gesetzgebung eines ganzen landes wird das wort nur in der ältern sprache gebraucht: weil sie (
die papisten) sich wider die offentliche warheit setzen, werden sie toll daruber und schreiben wider jr eigen decret, wider des keisers statuten und ordnung. Luther 28, 346, 15
Weim. ausg., vgl. auch 477, 35
unter 3,
b; darnach ward Florens ... zu eim könig in Engellandt gekrönet ... darnach ward Florentzen jre statuta und regiment fürgelesen, sich darnach zu halten, wie dann eim frommen fürsten gebürt.
buch der liebe 31
b (
keys. Octavian cap. 46).
so von den römischen senatsbeschlüssen: soll wir euch weibern rechnung geben von unsern gsetzen und statut? H. Sachs 5, 276
c (
fastn. sp. 6, 144
neudr.).
jetzt dagegen werden statuten
nur für bestimmungen von beschränkterem geltungsbereich gesagt und gerade in diesem sinne von gesetzen unterschieden, vgl. oben c. man redet daher höchstens von statuten einer provinz, eines kreises
u. ähnl. (
im gegensatz zum gemeinen römischen recht),
vgl.: '
statuta provincialia, die landesordnung,
eigentlich, die landschaftsordnung,
d. i. diejenige, welche eine ganze landschaft angenommen hat'. Campe
erg.-bd. 4@bb)
auch für das geistliche recht, insbesondere die beschlüsse der concilien und synoden, scheint statut
nur in der ältern sprache (16.
jahrh.)
üblich zu sein: da haben wir viel mehr gehalten der veter und concilien statuten und gesetz denn gottes gebot. Luther 20, 509, 31
Weim. ausg.; adversarii: wir wollen die messe und statut halten. 32, 246, 4,
s. auch 7, 658, 2
unter 2,
b, γ; lasz dein statut statut sein.
an d. christl. adel s. 50
neudr.; freiung der kirchen. diser articul soll nach den gemainen geschribnen geistlichen rechten und den statutis sinodalibus gehalten werden.
tirol. weisth. 4, 693, 18 (16.
jahrh., ebenso 631, 25). 4@cc)
in älterer und neuerer zeit sehr gewöhnlich ist statut
für verfassung und recht einer stadt, vgl. O. Stobbe
gesch. der d. rechtsquellen 1, 490—8. K. v. Amira
in Pauls
grundr.2 3, 75. 80. 105
f.: statuta civitatum, die statuten, gewohnheiten, das stadt-recht. Nehring
manuale juridico-polit. (1690) 845; statuten, sind die stadt-gesetze, die ein raht m seines bestens willen beobachten soll. Stieler
zeitungs lust (1697) 512; 'die statuten einer stadt,
die stadtgesetze; ehedem die willkühr.' Adelung; statuten ... '
insonderheit das stadtrecht
oder weichbild'. Campe
erg.-bd. belege: unnd dem hanntwerck zu gut, ... will ein rate das also hinfür für ein statut und gesetzt halten ...
Nürnb. polizeiordn. s. 240; politische gewohnheiten kommen überein mit gewissen eingeführten ordnungen ... sonderlich aber machen gewohnheiten beliebte und confirmirte statuten, die dem gemeinen rechte derogiren, dergl. hiesiges ortes auch vorhanden. Meltzer
histor. Schneeberg. 1181; ingleichen auch ein erbar rath sein sonderlich gerichte hat, gut ordnung, gesetz und statutn, alles der bürgerschafft zum gutn. Wolf Ferber
schiessen zu Dreszden (1610) J 2
b.
s. ferner d. städtechron. 25, 78, 16
unter 2,
b, γ sowie 3,
f und statutargemeinde. 4@dd)
ferner statuten
von gilden, zünften u. ähnl., siehe K. v. Amira
in Pauls
grundr.2 3, 75. 106
f. 112. 117:
statuta opificum, die innung, innungs-articul, handwercks-ordnung. Nehring 845; die statuten einer innung, einer zunft, eines handwerkes. Adelung; 'statuten, handwerks-, innungs-,
heiszen sonst auch innungsbriefe, handwerks- oder innungs-artikel, handwerksbrauch und gewohnheit,
sind eigentlich nichts anders, als die bey den handwerkern und innungen nur so durch einen langen gebrauch und herkommen eingeführte, oder auch von und unter sich selbst gemachte ordnungen und gesetze.' Jacobsson 7, 429
b;
vgl.: '
statuta opificum,' die innungsgesetze, die innungsordnung. Campe
erg. bd. dese hernochgeschrebin artikell, di in iren (
der Breslauer rotgerber) vorbriften und vorsigilten statuten begriffen sint.
cod. diplom. Siles. 8, 102 (
Liegnitzer ratsbrief v. 1397),
vgl. unter 2,
b, α und β. (
das allgem. d. handelsgesetzbuch von 1861
kannte das wort statut
für den '
gesellschaftsvertrag'
der aktiengesellschaft. art. 208.) 4@ee) statuten
bei andern körperschaften, z. b. die statuten des deutschen ordens (
Germ. 22, 114).
in neuerer zeit wird die verfassung von vereinen unterschiedslos als statut(en)
oder satzung(en)
bezeichnet. überhaupt von juristischen personen: der wille des stifters über die verfassung wird bei korporationen, manchmal auch bei stiftungen, als statut bezeichnet. Stengel
verwaltungsr. 1 (1889), 694
b. 4@ff) statuten
einer institution: statuten, verordnungen, vom lateinischen worte
statuere, festsetzen. die statuten der königl. preuss. Friedrichsuniversität hat mehrentheils der verstorbene berühmte rechtsgelehrte Stryck ... aufgesetzt und der hof hernach bestätigt. sie werden in die statuten der gesammten universität und in die fakultätsstatuten eingetheilt. Kindleben
studentenlex. (1781) 242
neudr.; kaiser Joseph ... gab dem (
burg-)theater ein sehr ausführliches statut unter dem titel 'vorschrift und gesetze, nach welchen sich die mitglieder des k. k. nationaltheaters zu halten haben'. Laube
ausgew. werke 4, 89
Houben; sollte er nun auch das
theaterstatut umstürzen, welches er selbst gegeben? 119; es ist gegen die statuten der sparkasse. Frenssen
Hilligenlei 411. 4@gg)
so auch in älterer sprache von localer gesetzgebung, die sich auf ein specielleres gebiet erstreckt, besonders von markt- und gerichtsordnungen: statuta und ordnung des gerichts Puechenstain.
tirol. weisth. 4, 691, 32 (16.
jahrh.); gemaines markts Khindtberg von uralters hero zusamben geschribne freiheiten, burkfridt und landtafel, ... auch andere gmaines markts alte statuten und freiheiten mit wolhergebrachten gewohnheiten.
steir. taid. 77, 31 (
vom j. 1665). 4@hh) statuten
von noch speciellerer geltung: ain statut der gaystlichen hochzeyt halb.
Nürnb. polizeiordn. s. 84,
s. unter 3,
d, α; liesz er (
der kaiser) in die statuten des geheiligten göttlichen zweikampfs, überall wo vorausgesetzt wird, dasz die schuld dadurch unmittelbar ans tageslicht komme, die worte einrücken: 'wenn es gottes wille ist'. Kleist 3, 427
E. Schmidt (
d. zweik., schlusz); Rother läugnet bestimmt, dasz der staatskanzler in dem
staatsschuldenstatut das wort 'reichsstände' eigenmächtig und gegen den ausdrücklichen willen des königs eingeschwärzt habe ..; in dem von dem könige unterschriebenen statut, das im archiv aufbewahrt liegt, findet sich nur bei dem worte 'reichsstände' ein strich mit rothstift. Varnhagen v. Ense
tageb. 2, 306
f. von einer schenkung, die zugleich eine verfassungsgrundlage bildet: dem pergament alsbald vertrau' ich wohlgemuth, zum glück dem reich und uns, das wichtigste statut. Göthe 41, 293 (
Faust II, 4).