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Eintrag · Deutsches Rechtswörterbuch

Abschied

Abschied

(abscheid, abescheit, abberscheed, afscheit, avescheit)
I Vermögensteilung
  • daz er ein abescheit und deillunge mit sinen kinden duwe
    1454 Loersch,Ingelh. nr. 314 S. 372
I – Aufteilung eines Gesellschaftsvermögens
  • von entrichtung der gesellschafter auff abschied der gesellschaft nach abred derselben. nach dieser Überschrift im Text: so sich endet die gesellschaft, so sollen die gesellschafter außgericht werden nach abred u. beding derselben gesellschaft. ist nichts ausgemacht, soll ein yeder nach marckzal oder anzal nemen u. empfahen parschaft, pfenwert u. schuld. stirbt ein Gesellschafter und wollen die überlebenden und die Erben des verstorbenen die Gesellschaft nicht fortsetzen, soll es mit dem abschyedt des abgegangen erben desgleichen gehalten werden
    NürnbRef.(1479/84) XXX 8 Volltext (und Faksimile)
I – der bei dem Abschied gewährte Vermögensteil, Abfindung
  • hirmede schal desulve unse gemal, de tidt dat wy liven und leven, einen gentzlichen avescheit hebben örer entheltnisse
    1491 Urk. H. Wilhelms v. Braunschweig/Erath, Tractat v.d. Erbtheilungen 90
  • [von den beiden Brüdern, Landgraf Heinrich und Ludwig von Hessen] welchen das frawigen [Elisabeth v. Meißen] kore, der solte herr und regierer im lande sein, und der ander solte sich lassen benügen mit einem abschied
    1520 Joh. Nohe v. Hersfeld, HessChronik/Senckenb.,Sel. V 432
  • dass die wittwen und wittwer, so sich in den bauerhof gefreyet, wann kinder vorhanden, nur den so genannten abschied oder alten theil bekommen
    1742 CCHolsat. I 156 Faksimile
  • 1905 RGZiv. 60 S. 49f.
  • SchleswHWB. I 11 Faksimile
  • SchleswHWB. I 81 Faksimile
I – bei dem Wechsel in Besitzverhältnissen (abscheiden I 5) dafür erhobene Abgaben mit Abschied bezeichnet
  • ist aber das ein kauf geschicht auf widerlosung etlicher jar, so sol man mit aufschid und abschid geben und nemen verziehen, pis das disselbiges jar verschinen
    16. Jh. Tegernsee/ÖW. V 15, nr. 2 I
II das Scheiden der Personen voneinander ist von Formen begleitet; der Abschied wird gegeben und genommen
II – es wird etwas zum Abschiede, um die Erinnerung an den Abscheidenden zu erhalten, gegeben
  • das er [Gf. Heinrich von Fürstenberg] vns testamentiert, vermacht vnd zu rechtem eigen zu einem valete, letz und abscheidt nach disem zit geben vnd zugeordnet hat stellgelt, mesßgelt ...
    1485 FürstenbUB. IV (nr. 49)
III Entlassung aus einem Dienstverhältnis und urkundliches Zeugnis über geleistete Dienste
III 1 Gesinde
  • wann bißweilen die herrschaften auch denjenigen dienern, die sich nit der gebůr nach verhalten, dannoch guete abschid geben ... aber hierdurch andere herrschafften verführt werden, also sol fürterhin ein yeder seinem diener keinen andern abschid geben als allein der warheit u. seinem verhalten allerdings gemeß, auch solchen abschid nicht allein mit seinem insigel oder petschafft fertigen, sonder zu verhütung alles betrugs sich noch darzu mit aignen handen underschreiben
    BairLR. 1616 S. 657 (IV 10, 2) Faksimile
  • schriftlichen abschied
    1810 PreußGesindeO. 171
III 2 im Hörigkeitsverhältnis
  • wer sich hie nider will richten ..., der soll kuntschaft bringen von seiner herrschaft, da er vor gewesen ist, das er ein redlichen abschid than hab
    16. Jh. ÖW. IX 639 Faksimile
  • welcher man oder knab weibet und sein ungenossame nimbt, der bessert unseren gn. heren 5 gulden Baßler wehrung für ihren insitz u. soll gleich alsobald seiner frawen abscheid u. ledigzahlung der leibeigenschaft aussbringen
    1611/1654 Farnsburg/BaselRQ. II nr. 635 Art. 88 S. 138
  • wegen der erb-unterthänigkeit ... sollen die fräwliche personen gute acht haben ... dasz sie sich mit keinem zur ehe vermählen, der seines abschiedes keinen schein hätte
    PreußLR. 1685 II 4
  • da der abtzug bey herrn und unterthan richtig, so ist der herr schuldig, dem unterthan ... ein schriftlichen und landtsgebreuchigen abschiedt zu geben
    oJ. NÖLTfl. I 2 B. 8 Tit. § 4
  • PreußLR. 1685 IX 2 S. 369
III 3 im Handwerk
  • welcher ... die zunft zum ross zu kaufen begert, der soll zuvorderst seine mannrecht u. abscheyd ... anzeigen
    15. Jh. FreiburgZftO. S. 7 Faksimile
  • es soll auch ein ider gesell von seinen meister einen ehrlichen und redlichen abscheit nhemen
    1578 Riga/Stieda-Mettig 477 Faksimile
III 4 im Soldatenstande
  • zum dritten sollen die soldaten schweeren, dass sie ... auch nicht wollen ihren abschied nehmen ohne geheiß und befehl des namhaften fürsten
    1508 K. Maxim I. Articuls-Brieff/Lünig,CJMilit. 3 Faksimile
  • der junge hertzbruder aber entledigte sich mit 30 reichsthalern, davor ihm sein capitain einen ehrlichen abschied gab
    1669 Grimmelshausen,Simplic. I 201, 1
  • 1672 Lünig,CJMilit. 123 Faksimile
  • es ist beliebet worden, das dimissionsgeld, welches diejenige reuter dragoner und mousquetiers, so sich im lande häuslich besetzen, mithin ihrer krieges-dienste erlassen seyn wollen, für ihren abschied zu erlegen, wieder auf den vorigen fuß zu krieges-zeiten zu setzen, derogestalt daß ein reuter u. dragoner 10 thaler, ein mousquetier aber 20 thaler für seinen abschied zu erlegen ...
    1728 HannovRegierungsausschreiben/BrschwLO. III 3 S. 175
  • wer von dem regiment, darunter er gehöret, ohne abschied heimlich davon läufft, dessen name soll krieges-gebrauch nach öffentlich an die justitz geschlagen ... werden
    1736 HannovKriegsart. Art. 123/BrschwLO. III 3 S. 32
  • ein verächter gottes u. seines heiligen wortes soll bey dem regimente nicht geduldet, sondern ohne abschied davon gejaget werden
    oJ. BrschwLO. III 3 S. 2
III 4 – Abschied bildet den Gegensatz zum Willkomm. In den Zuchthäusern wurde damit die Prügelstrafe bezeichnet, die den Sträflingen bei Einlieferung und Entlassung zuteil wurde
  • 1794 Lenel,BadRVerw. 196
  • mit ... zuchthaus-arbeit nebst willkommen und abschied bestraft werden
    oJ. Sammlung der Gesetze, Verordnungen und Ausschreiben für das Königreich Hannover (1825) Abth. 3 S. 84
  • Wächter, Zuchthäuser 90ff.
III 5 Entlassung aus dem Dienste des Staats, der Gemeinde, der Kirche
  • ein jeder radtsfreund, weil er in leben, sofer er alters oder anders eerlichs abscheids auß dem radt komen, ist frei alles dorhuttens, wachens, frönens
    1526 Mosbach/OStR. I 590 Faksimile
  • innerhalb eines jahrs hundert ducaten pro cautione stellen oder sein abscheit zu begehren
    1726 Kierdorf/Koeniger,SendQ. 51
  • die beiden angebogenen abschiedsgesuche der zeitigen bibliothekare Grimm gehen an das oberhofmarschallamt wegen besorgung der ausfertigung der flachen abschiede
    1829 Verfügung des Kurfürsten Wilhelm II. v. Hessen/Albert Duncker, die Brüder Grimm (1884) S. 68 [nach dem Original der Landesbibliothek zu Cassel]
  • ihme sein abscheit gegeben
    oJ. Koeniger,SendQ. 50
  • ob der landesherr ohne erhebliche ursachen seinen bedienten den abschied zu geben befugt ist?
    oJ. Strube,RBed.² III 144
III 6 auch ohne das Vorliegen dienstlicher Verhältnisse wird jemandem das friedliche Scheiden aus einer Stadt von der Obrigkeit bescheinigt
  • dem bruder Jacob von Großglogau bezeugt der Nürnberger Rat, daß er mit predigen u. anderm nach laut seiner legacion u. gewalts ettliche zeit bei uns geubet u. seinen abschaide redlich u. erberglich widder von uns genommen hat
    1468 NürnbChr. IV 304 A. 1
III 6 – Zeugnis über das Verhalten des Abscheidenden
  • 1587 WürtLändlRQ. II 296 Faksimile
  • item so iemandt im rhat zum burgermeister, undergang und messer zu ziehen, desgleichen mannrecht und abschied ehrlichen verhaltens zu erkennen, tritt ein schultheiß ab
    1588 Bruchsal/OStR. I 930 Faksimile
  • das ... richter und rath ... in markt Varau mit ihren aigenen habenden markt insigil alle geburtsbrüef abschidt und kundschaften ... färtigen sallen
    1603 Vorau/ÖW. VI 117 Faksimile
  • keinen holden ohne ... fürbringung gueter abschüet oder kuntschaft aufnemben
    1664 Pütten/ÖW. VII nr. 17 S. 85 Note
  • keiner soll eingelaßen werden, er habe dann sein ehrliche kuntschaft und abschiet fürzuweisen
    1667 Speising/ÖW. VII 664 Faksimile
  • Ende 17. Jh. Gars/ÖW. VIII 761 Faksimile
  • van ainen abschüdt oder kuntschaft auf pärgäment 6 ß, auf papier 4 ß
    17. Jh. Weiz/ÖW. VI 199 Faksimile
IV Entscheidung eines Rechtsstreits durch gerichtliches Urteil oder Ausspruch einer Verwaltungsbehörde; auch durch den Schied eines Schiedsrichters
  • kannst du aber uber all dein vleiß, die partheyen nit richten [gütlich vergleichen], so gibe deins guetbedunckhens den partheyen ain abschid; wöllen aber sy von bayden oder ainem thail den abschid nit annemen, so zayg in an, wölhe parthey wölle, die möge solher sachen halber von dir auff N. tag ain bericht gen hof empfahen, und was der ortt weitter geschafft werd, dem wölst du undterthenig volziehung thun
    1531 LaijischeAnzeigung A vv
  • wie wol ich pfleger allerlay mitl den partheyen fürschlůg, so hab ich doch solchs in der güet mit irem willen nit richten mögen, darauff inen disen abschid geben ... solhen abschid nam Früeauf [der Kläger] in der haubtsach zu danckh an ..., aber Flaischman [der Beklagte] beschwert sich solchs meines abschids zum höchsten und pat deßhalben aller handlung schriftlichen bericht an e[wr] f[ürstl.] g[naden] zu geben
    1531 LaijischeAnzeigung A vv
  • auf das groß clagen u. schreien gefiell dem pfaffen zu abschid von einen erwern rath traf der Rat gegen den Pfaffen den Entscheid
    1541 Regensburg/BayrStChr. 185 Faksimile
  • zur Abschneidung der freventlichen Appellationen bewilligt der Kaiser, es solle niemand von sr. liebde regimenten gütlichen abschieden u. decreten in den sachen ... lauterlich u. unzweifflich befunden, weder an uns ... oder unser kayserl. cammergericht nicht appelliren, ... sondern dieselben urtheilen erkänntnüssen decreten u. gütlichen abschiede gantz kräfftig u. mächtig seyn
    1559 Lünig,RA. I 1 S. 674
  • darup de verordneten weddehern beyden parten dessen affscheidt gegeven
    1567 Lübeck/Wehrmann,Zftr. 169 Faksimile
  • will seine churfürstl. gnaden einen irrevocablen abscheid selbst geben
    1590 Ledebur,Arch. XVI 204
  • wann ein abschid bey den undergerichten ergangen u. die verlustigte partey in gebürender zeit von denselben an den fürstlichen hofrath oder regierungen nit gewaigert [appelliert, eigentlich sich regen] soll auff anruffen der obsigenden partey die vollziehung solches abschids geschehen
    BairLR. 1616 S. 52 (summar. Proceß X 1)
  • wann ein partey abschrifft eines ergangnen abschids oder beschaids begert
    BairLR. 1616 S. 462 Faksimile
  • copia eynes furstlichen gegeben abscheites
    oJ. BrandenbSchSt. I 5 nr. 8 [eine wie es scheint spätere Überschrift, denn die Urk. selbst (v.1423) nennt sich einen ,entscheidebrief". Für die nicht urteilmäßige Erledigung eines Rechtsstreits durch einen Pfleger oder Richter wird seit Ende des Mittelalters in manchen Gegenden A. im Sinne eines gerichtlichen Vergleichsvorschlages verwendet]
  • zu abschied geben
    oJ. BrandenbSchSt. II 661. 680 [später gewöhnlich zu bescheid [beschiedt] geben (ebd. 684. 687)]
  • dazu:
    oJ. Stölzel,GelRspr. II 657
  • A. Stölzel, Geding und Appellation, Hof, Hofgericht und Raete, Abschied und Urteil (Berlin 1911) 40
  • Stölzel,GelRspr. II 411ff.
  • Stölzel,GelRspr. II 509
  • Stölzel,GelRspr. II 735ff.
  • Rosenthal/ZRG.² Germ. 31 (1910) 538 Faksimile
V abschlägige Antwort
  • se beden wol um geleyde / aber des wart neyn affscheyde
    15. Jh. Schichtspiel/BrschwChr. II 150 V. 1502
V – fruchtlos zu Ende gehen
VI Abrede, Vereinbarung
  • makeden dar ein avescheit mit Grotekoppe
    1492 Brandis,Diarium 115, 23
  • so oͤverst jemandt ane vorloͤff unde baven voͤrwoͤrde unde affscheit ein perdt lenger rith, so moth he dat perdt so gut wedder tho ruͤgge averantworden, alse jdt was, do he idt annahm
    1593 JütLow.³ III 54 § 3 Faksimile
VI – die letzte Abrede
  • item herr Jobst Haller sol sein abscheidt von unserm herrn dem keiser genomen aufzeichnen
    1475 NürnbChr. IV 429 A. 4
VI – Plan, Vorhaben
  • wy kemen tor Vinenborch, alse de klocke to negen was, so unse avescheit was
    oJ. Brandis,Diarium 157, 37
VII am Schlusse einer Beratung wird deren Ergebnis in einer Urkunde zusammengefaßt: dat avescheident (abscheiden II 8) oder die Abscheidung (II) wird zum abschied, einem im Lauf des 15. Jh. üblich werdenden Worte. Außerhalb des Rechtsverkehrs scheint es ungebräuchlich
  • abescheid des tages nativ. Joh. ao 45 von der bebeste wegen
    1445 Janssen,RKorr. II 1 S. 82 nr. 121 Faksimile
  • wullet uns auch abescheid und verhandelunge des vorgeschriben dages ... mit diesem unserm boten schriben
    1450 Neustadt/Janssen,RKorr. II 1 S. 109 nr. 166 Faksimile
  • nachdem im abschid, Martini verlassen, unter andern begriffen ist, daß zwischen haubten u. gliedern frid gehalten werde
    1467 RAbsch. I 219 Faksimile
  • wo wir unsern verlassen abschid hinder uns verendern; ... lassen wir es bleyben, wie wir abgeschieden sind nach laut des receß
    1472 AlbrAchillesMerckB. 20 Faksimile
  • ain abschid ist zu Rewtlingen durch gemain hawptlewt und rath des punds im land zu Schwaben auff dem gehalten tag zu Rewtlingen verfasst in nachvolgender maynung
    1488 UrkSchwäbBund. I S. 16 Faksimile
  • als sich zu vorgehaltenen reichstägen begeben, daß die abschied je zu zeiten dem rechten original nicht gleichförmig gedruckt u. verkauft worden, wollen wir, daß diesen abschied dieses gehaltenen reichstags niemand drucken soll, es werd dann durch Andresen Rücker, mayntzischen und des reichs handlung secretarien, dem drucker das besiegelt original angezeigt
    1526 RA. v. Speyer/RAbsch. II 279 § 30
  • hat man alhie ainen grossen rhat gehapt von des abschedts wegen, den anzunemen oder abzuschlagen; darauf ist das mer weit worden, daß man den abschidt nit soll annemen
    1530 AugsbChr. V 393, 26
  • uber soviel handlung, reichstag / uber viel abschied und zusag / uber unser ehrlich erbieten / mit gwalt und schwert wider uns wüten
    1546 HistVolksl.(Lilienc.) IV 316 V. 421ff.
  • Kaiser Karl V. verlangte von Magdeburg den reichs abscheiden nach zuleben
    1550 MagdebChr. II 35, 21
  • es werde dem abschid von Bern nicht nachgelebt
    1879 EidgAbsch. III 1 S. 54
VII – das Verkehrsleben, so auch die Hanse, zog internationale Ausdrücke vor; hier war nicht Abschied, sondern Rezeß üblich, zuerst 1354 HanseRez. I 1 S. 151 nr. 192 ob. unter abscheiden. Dann auch ,abscheid u. receß" verbunden
  • nachdem zufolge des von der allgemeinen hansestete abgesandten zu Lubeck beschloszenen abscheides u. reces ein ehrbar rath allhie zu Luneburg dem ampt der laknmacher allhier befohlen
    1598 LünebZftU. 256 Faksimile

Lautwandel-Kette

Von der indoeuropäischen Wurzel bis zur Mundart

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  1. 15.–20. Jh.
    Neuhochdeutsch
    Abschied

    Adelung (1793–1801) · +6 Parallelbelege

    Der Abschied , des -es, plur. die -e, von dem Zeitworte abscheiden. Es führet überhaupt den Begriff der Absonderung und …

  2. 18./19. Jh.
    Goethe-Zeit
    Abschied

    Goethe-Wörterbuch

    Abschied Im Pl GWB B30,23,14 Diede 12.10.82 GWB Tgb 21.7.08 In Ged-Überschriften GWB 1,63 2,9 GWB B29,288,13 Frommann 20…

  3. 19./20. Jh.
    Konversationslex.
    Abschied

    Herder (Konv.-Lex., 1854–57) · +1 Parallelbeleg

    Abschied , die Urkunde, welche eine berathende Behörde am Schlusse ihrer Berathungen erläßt, z.B. Reichs-, Landtags-, Ta…

  4. modern
    Dialekt
    Abschiedm.

    Pfälzisches Wb. · +1 Parallelbeleg

    Abschied m. : 1. nach dem Schd. in Wendungen wie: Abschied nemme 'sich verabschieden', Abschied vun de Welt nemme 'sterb…

  5. Sprichwörter
    Abschied

    Wander (Sprichwörter)

    Abschied 1. Beim Abschied vom Markte lernt man die Kaufleute kennen. 2. Den Abschied hinter der Thür nehmen. D.h. davong…

  6. Spezial
    Abschied

    Deutsch-Ladinisch (Mischí)

    Ab|schied m. (-[e]s,-e) 1 (Abreise, Fortgang, Weggang) comié (-iá) m. 2 (Entlassung) lizenziamënt (-nc) m. 3 separaziun …

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Wortbildung

Komposita & Ableitungen mit abschied

138 Bildungen · 98 Erstglied · 37 Zweitglied · 3 Ableitungen

abschied‑ als Erstglied (30 von 98)

ABSCHIEDBUCH

DWB2

abschied·buch

DWB2 ABSCHIEDBUCH n. DWB2 ( zu abschied 1 ), vgl. abscheidbuch: DWB2 1526 solle er ( stadtschreiber ) noch in dem statrat ein abschiedpuech …

abschiedchen

DWB

abschied·chen

abschiedchen , n. kleines abschiedsgedicht: etwa so ein abschiedchen in versen. Fr. Müller 3, 40 .

abschieder

DWB

abschieder , m. verabschiedeter soldat.

Abschiedgeld

DRW

abschied·geld

Abschiedgeld I vgl. Abschiedwein wurdet einer als straffbar fuͤrgefordert vnd bekennt sein verbrechen, also daß er die straff zu geben nit s…

abschiedlich

DWB

abschied·lich

abschiedlich , abschied nehmend oder gebend: abschiedlich boten den grusz. Platen 129 .

abschiedlos

DRW

abschied·los

abschiedlos vgl. Abschied (III 2) bei welcher herrschaft ein dergleichen abschiedloser unterthan sich aufhaltet 1753 Chorinsky,Mat. III 93

Abschiednehmen

Campe

abschied·nehmen

Das Abschiednehmen , des — s, o. Mz., die Handlung, wenn man Abschied nimmt. Neue Feste — die Abschiednehmen nicht trennet. Klopstock. — dor…

ABSCHIEDSABEND

DWB2

abschieds·abend

DWB2 ABSCHIEDSABEND m. : DWB2 DWB2 1804 durch reisen der abschieds-abende gewohnt Jean Paul I 10,260 ak. 1864 Anzengruber ergbd. 3 1,82 B. ⟨…

ABSCHIEDSAUDIENZ

DWB2

abschieds·audienz

DWB2 ABSCHIEDSAUDIENZ f. : DWB2 DWB2 ⟨1672⟩ ( d. kaiser ) befahl Myrologo bey seiner abschiedsaudientz, daß er ihn .. begleiten solte Grimme…

Abschiedsauftritt

Campe

abschieds·auftritt

○ Der Abschiedsauftritt , des — es, Mz. die — e, ein Auftritt, Vorfall, der sich beim Abschiede von einer Person oder einem Orte ereignet, (…

ABSCHIEDSBANKETT

DWB2

abschieds·bankett

DWB2 ABSCHIEDSBANKETT n. : DWB2 DWB2 ⟨1935⟩ bei dem großen abschiedsbankett in Alexandrien Feuchtwanger söhne [ 1951 ] 158. 1959 berl. ztg. …

Abschiedsbefehl

DRW

abschieds·befehl

Abschiedsbefehl aus ir kurf. durchlaucht hofcantzley wird recess ertheilt über den abschidtsbevelch zwischen den nachbarschaften zue Ottmers…

Abschiedsbesuch

Campe

abschieds·besuch

Der Abschiedsbesuch , des — es, Mz. die — e, ein Besuch, den man bei jemand macht, um Abschied zu nehmen.

abschiedsbrief

DWB

abschieds·brief

abschiedsbrief , m. scheidbrief, zumal entlassungsurkunde, mit bezeugung eines guten verhaltens. literae dimissoriae.

Abschiedsbuch

DRW

abschieds·buch

Abschiedsbuch (afscheidebok) ein Buch zur Aufnahme der Bescheide und Urteile von Verwaltungsbehörden und Gerichten; nach Stölzel,GelRspr. I …

Abschiedsdecret

GWB

abschieds·decret

Abschiedsdecret Abschrift des Schellingischen A-s GWB B16,347,23 Voigt 18.11.03 bitte er [ Konzertmeister Destouches ], daß das ihm zu erthe…

ABSCHIEDSDINER

DWB2

abschieds·diner

DWB2 ABSCHIEDSDINER n. : DWB2 DWB2 1850 Schäfers abschiedsdiner in: Weinlig br. 348 M./S. 1899 morgen gibt er noch ein abschiedsdiner fliege…

Abschiedsempfehlung

GWB

abschieds·empfehlung

Abschiedsempfehlung Mein Fürst hatte mir aufgetragen dem Marquis Lucchesini aufzuwarten, eine Abschieds-Empfehlung auszusprechen GWB 33,171,…

ABSCHIEDSESSEN

DWB2

abschied·sessen

DWB2 ABSCHIEDSESSEN n. : DWB2 DWB2 1869 daß wir .. ihm ein abschiedsessen gegeben haben Heyse brw. 212 P. 1956 Stephan und Franzi, die zum a…

abschied als Zweitglied (30 von 37)

Amtsabschied

DRW

amts·abschied

Amtsabschied I Entlassungsschein(?) 1747 CCBrandenbCulmb. II 1 S. 959 Faksimile II amtlicher Beschluß 1755 Neustadt an der Orla/Klingner IV …

beiabschied

DWB

bei·abschied

beiabschied , m. decretum adjunctum, nebenabschied: wir aber haben bald hernach den eröfneten beiabschied darüber anhören müssen.

Bürschabschied

Adelung

buersch·abschied

Der Bürschabschied , des -es, plur. die -e, in Schwaben, ein Abschied oder Beschluß der Bürschstände, welchen sie auf einem Bürsch-Convente …

einteilungsabschied

DWB2

einteilungs·abschied

einteilungsabschied m. gerichtlicher entscheid über spezifizierung einer konkursmasse u. dgl.: 1752 nach einem publicirten .. classification…

endabschied

DWB2

end·abschied

endabschied m. einen rechtsstreit abschließende entscheidung: ⟨1596⟩ öst. weist. 10,72. 1654 Abele gerichtshändel 725.

grafentagsabschied

DWB

grafentag·s·abschied

grafentagsabschied , m. , der rechtskräftige beschlusz eines grafentags ( s. d. ): so ist ... auch die schick- und abordnung selbsten in den…

innungsabschied

DWB

innung·s·abschied

innungsabschied , m. abschied einer innung, hier einer politischen körperschaft: gemeiniglich führen dergleichen innungsabschiede den namen …

kreisabschied

DWB

kreis·abschied

kreisabschied , m. recessus comitiorum circularium. Frisch, kreisrecess, letzter beschlusz der kreisstände, vgl. DWB reichsabschied .

landesabschied

DWB

landes·abschied

landesabschied , m. abschied der deputierten eines landes: landsabschied recessus comitiorum Frisch 1, 571 c .

lehrabschied

DWB

lehr·abschied

lehrabschied , m. das zeugnis, welches ein ausgelernter jägerbursch von seinem lehrprinz bekommt. Jacobsson 2, 585 a .

Münzabschied

DRW

Münzabschied, m. Vereinbarung mit Gesetzeskraft über das Münzwesen vgl. Abschied (VII) in des heiligen reichs-stadt Nuͤrnberg ... 1695. ande…

Präliminarabschied

DRW

präliminar·abschied

Präliminarabschied, m. wie Präliminarschluß dessen [Abschied eines Ausschusses der Landstände zur Vergleichung der Landgrafen Wilhelm und Ge…

Ratsabschied

DRW

rat·s·abschied

Ratsabschied, m. wie Ratbeschluß vgl. Ratsschreiber (I) senatus consultum, erkandtnuß des rahts, ein rathspruch oder bschluß, raths abschied…

Rechnungsabschied

DRW

rechnung·s·abschied

Rechnungsabschied, m. schriftliches Ergebnis einer Steuerberechnung bei einem Kreistag welcher [calculus] auch mit einem sondern paß in den …

Regierungsabschied

DRW

regierung·s·abschied

Regierungsabschied, m. durch eine Regierung (III) erlassene Rechtsverordnung bdv.: Regierungserkenntnis die partheyen sollen die ins kuͤnfft…

reichsabschied

DWB

reich·s·abschied

reichsabschied , m. recessus imperii, endbeschlusz der stände des alten deutschen reiches, der beim schlusse des reichstages öffentlich beka…

Ableitungen von abschied (3 von 3)

Beabschieden

Campe

○ Beabschieden , v. rec. Sich beabschieden, Abschied von einander nehmen. »Unter dem ersten Baume beabschiedeten wir uns nach der Reihe.« Bü…

verabschieden

DWB

verabschieden , verb. abschied geben, entlassen. mhd. nicht nachgewiesen; ältere form ( vergl. Schottel 644 . Frisch 2, 170 ) verabscheiden,…

verabschiedung

DWB

verabschiedung , f. 1 1) abschied geben, entlassung: ( es ) brachte vollends seine herren kollegen so wider uns auf, dasz sie alle .. auf di…