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gewohnheitsrecht

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Eintrag · Grimm (DWB, 1854–1961)

gewohnheitsrecht n.

Bd. 6, Sp. 6588
gewohnheitsrecht, n. , jüngere zusammensetzung, die für die beiden richtungen, in denen der rechtsbegriff der gewohnheit erfaszt wird (vgl. sp. 6548), zur verwendung kommt. 11) schon die lateinische sprache deckt ähnliche bedürfnisse mit verbindungen von consuetudo: consuetudinis autem jus esse putatur id, quod voluntate omnium sine lege vetustas comprobarit Cicero de invent. 2, 22 (vgl. G. F. Puchta das gewohnheitsrecht 1, 50); vgl. Christianus Thomasius de jure consuetudinis et observantiae Halae 1690. vor allem geläufig ist die verbindung jus consuetudinarium. deutsche entsprechungen wurden wenig begünstigt, da die lateinische sprache auch im 18. jahrh. innerhalb der rechtswissenschaft noch vorherrscht, vgl.: dasz ich in teutscher sprache geschrieben ... haben sich verschiedene darüber aufgehalten, und lassen sich treumen, auf solche art würden die bürger und bauren anfangen zu advociren J. H. Hermann teutsches systema jur. civ. (1735) vorrede z. 1. aufl. gegen: mein vorhaben war, diese ausgabe, so wie die erste, in lateinischer sprache abzufassen; aber die leidige lateinscheue, womit die meisten der jungen rechtsgelehrten heuer geplagt sein sollen, entschied mich für die teutsche sprache J. N. C. Guilleaume abhandlung der rechtslehre von der gewohnheit 2. aufl. (1801) vorrede. entgegen den attributiven verbindungen (vgl. auch gewonliches recht s. unter gewöhnlich) und den zusammenstellungen der substantiva (s. o.) hat sich das compositum endgültig durchgesetzt. die erste anwendung scheint auf Pütter zurückzuführen und zwar zunächst im plural, mit dem es auf die einzelerscheinungen weist: billig wird daher als ein grundsatz ... festgesetzt: dasz, so lange etwas ... aus gesetzen oder damit gleichgültigen gewohnheits- oder observanzrechten erörtert werden kann, solche niemahls hindangesetzt werden sollen Joh. Steph. Pütter entwurf einer jur. encyclopädie (1757) s. 38; dazu vgl.: denen geschriebenen gesetzen sind entgegengesetzt, die ungeschriebenen gesetze, welche auch ungeschriebenen rechte, gewohnheitsrechte, gewohnheiten schlechtweg genennet werden J. B. C. Eichmann erklärungen d. bürgerl. rechts 1, (1779) 367; desgl. 370; alte gewohnheitsrechte sind als ein stillschweigender vertrag der nation unter sich anzusehen (H. Fenderlin) versuch eines auszugs a.m. gesetz. (1783) 1, 18; bei der entwerfung der provinzialgesetzbücher ist zwar auch auf die gewohnheitsrechte und observanzen, welche in dieser oder jener provinz oder an einzelnen orten bisher statt gefunden haben, die erforderliche rücksicht zu nehmen; dergestalt, dasz dieselben ebenfalls gesammelt; in wie fern ihnen nach allgemeinen rechtlichen grundsätzen die eigenschaft einer rechtsgültigen observantz wirklich zukomme, sorgfältig erwogen ... und diejenigen, deren beibehaltung notwendig gefunden wird, in das provinzialgesetzbuch gehörigen orts eingerückt werden publikationspatent von 1794 zum allgem. preusz. landrecht; verbindungen, ... die ohne ... überwiegende geisteskultur, ohne einfluss auf religiöse oder politische meinungen, ihre verjährten statuten, mit eigenmächtigen satzungen und gewohnheitsrechten zweifelhaften ursprungs vermischt ... gegen die öffentliche meinung mit starrem trotz und nicht selten ... mit offnem aufruhre behaupten (Hofmann) das interesse des menschen und bürgers bei den bestehenden zunftverfassungen (1803) s. 1; eine übersicht der rechtswissenschaft und ihres ganzen fachwerks hatte ich mir so ziemlich verschafft, einzelne rechtliche gegenstände interessierten mich hinlänglich ... es zeigten sich grosse bewegungen in der jurisprudenz; es sollte mehr nach billigkeit geurtheilt werden; alle gewohnheitsrechte sah man täglich gefährdet Göthe (dicht. u. wahrh. 11. buch) 26, 40. auch die ersten belege für den singular zielen noch auf die einzelerscheinung: und in den meisten fällen gehört noch weit mehr historische wissenschaft dazu, wenn man selbst dem ursprunge und fortgange, und der wahren ersten quelle eines gewohnheitsrechts nachspühren will, wie es fast unumgänglich nöthig ist, wenn man mit der gehörigen gründlichkeit und bestimmung von gewohnheitsrechten gebrauch machen will Pütter beitr. z. teutschen staats- und fürstenrecht 2 (1779) 20; streitigkeiten, ... ob und inwiefern der wille des landesherrn zu einem gewohnheitsrechte erforderlich sei Eichmann s. 371; fraglich ist: in ansehung des zweiten punctes, der herleitung eines gewohnheitsrechts aus dem stillschweigenden willen des gesetzgebers könnte man glauben, eine gar sehr übertriebene vorstellung von der wichtigkeit alles juristischen habe diese ansicht hervorgebracht Hugo civilistisches magazin 4, 128. hier kann ebensogut auch der gesammtbegriff des gewohnheitsrechtes zu tage treten, wie er wohl dem einzelbegriff gegenüber gestellt ist in: wird nun vollends in vorkommenden besonderen fällen von zwei partheien widersprochen, was dem gewohnheitsrechte gemäsz sei oder nicht, so ist nichts misslicher, als ein ganz bestimmtes gewohnheitsrecht, wie es auf einzelne oft ganz besondere fälle passet, in völlige gewissheit zu setzen Pütter beitr. 21; sicher zielen auf den gesammtbegriff: gebräuchen, die das alterthum ehrwürdig gemacht, gestattet man billig gesetzliches ansehen; sie geben uns das gewohnheitsrecht H. Fenderlin 1, 18; mit der menschheit hat das gewohnheitsrecht ein fast gleiches alter ... selbst die Römer wurden im anfang ihres freistaats meistentheils durch hergebrachte sitten und alte gebräuche regiert, welche nachher durch die sanktion des volks in positive gesetze umgeschaffen wurden J. N. C. Guilleaume von der gewohnheit 1; die theorie vom gewohnheitsrecht ist in allen einzelnen punkten bestritten A. F. J. Thibaut system des pandekten-rechts 1 (1805) 1, 31; so praktisch wichtig die theorie des gewohnheitsrechts ist, so wenig sind die rechtsgelehrten über dessen begriff und erfordernisse zu vereinbaren Schöman handbuch des civilrechts 1. b. nr. 2 s. 28. vgl. C. H. L. Volkmar beiträge zur theorie des gewohnheitsrechts 1806; gewohnheitsrecht, jus consuetudinarium Campe 2, 364b; C. C. W. Klötzer versuch eines beitrags z. revision der theorie vom gewohnheitsrecht (1813); die summe dieser ansicht also ist, dasz alles recht auf die weise entsteht, welche der herrschende, nicht ganz passende, sprachgebrauch als gewohnheitsrecht bezeichnet, d. h. dass es erst durch sitte und volksglaube, dann durch jurisprudenz erzeugt wird, überall also durch innere, stillwirkende kräfte, nicht durch die willkühr eines gesetzgebers F. C. v. Savigny vom beruf unserer zeit für gesetzgebung (1814) s. 14; G. F. Puchta das gewohnheitsrecht Erlangen 1828 u. a. 22) im neueren sprachgebrauch treten, wie schon die chronologie der obigen belege erkennen läszt, die erst bevorzugten verwendungen immer mehr zu gunsten des collectivbegriffes zurück; namentlich der pluralgebrauch schrumpft ein. 2@aa) der collectivbegriff. 2@a@aα) weiteste und allgemeinste fassung: gewohnheitsrecht ist eine ordnung rechtlichen inhalts, die bewuszt oder unbewuszt auf grund einer volksüberzeugung dauernd im verkehr als recht geübt wird P. Posener rechtslex. 1, 669a; eine eigenthümlichkeit des gewohnheitsrechtes besteht darin, dasz es nicht notorisch zu sein braucht Wetzer u. Welte 5, 576. dazu vgl. die hierher gehörenden titel in der oben angezogenen litteratur, vgl. auch: W. Schuppe das gewohnheitsrecht Breslau 1890; Bruno Schmidt das gewohnheitsrecht als form des gemeinwillens 1899; Siegfr. Brie die lehre vom gewohnheitsrecht Breslau 1899; E. Ehrlich die tatsachen des gewohnheitsrechtes Czernowitz 1907 u. a. aus dieser darstellung ist von selbst klar, dasz das römische recht sich fast ganz von innen heraus, als gewohnheitsrecht, gebildet hat, und die genauere geschichte desselben lehrt, wie gering im ganzen der einfluss eigentlicher gesetze geblieben ist, so lange das recht in einem lebendigen zustande war Savigny vom beruf unserer zeit s. 33; mit recht hat die preuss. gesetzgebung jenen grundsatz des gewohnheitsrechts in ihre legislatio aufgenommen Lotz 2, 43; indem ein straferkenntniss nur auf grund des gesetzes für zulässig erklärt wird, ist die geltung jeder andern rechtsquelle, namentlich des gewohnheitsrechts vom gebiete der strafrechtspflege ausgeschlossen G. Beseler kommentar über das strafgesetzbuch f. d. preusz. staaten s. 68; diese fortdauernde geltung des gewohnheitsrechtes lag keineswegs in den intentionen der landrechtlichen gesetzgebung H. Dernburg lehrb. d. preusz. privatrechtes (§ 21) 15, 40; das landrecht erkennt das gewohnheitsrecht als regelrechte rechtsquelle nicht an 39; ich habe dafür das gewohnheitsrecht gewählt, seit mehr als hundert jahren eine der brennendsten und meist erörterten fragen unserer wissenschaft E. Ehrlich 1; die gewohnheit ist nicht entstehungs- sondern erkenntnissform des gewohnheitsrechts H. Brunner dtsch. rechtsgesch. 12, 405; versteht man, wie hier, unter gewohnheitsrecht die lebensformen, die ohne staatlichen eingriff, nur durch die im leben selbst wirkenden kräfte zur grundlage der staatlichen, wirtschaftlichen und gesellschaftlichen ordnung geworden sind, so gewahrte man, dass ... selbst heute noch sich alles im ewigen flusse befindet ... gewiss hat noch keine zeit so rasch gelebt wie die unsrige ... all das sind neue lebensformen, zum teile von grund aus veränderte formen des ganzen gesellschaftlichen und wirtschaftlichen lebens, also neues gewonheitsrecht Ehrlich s. 39; es ist daher wohl klar, dass die herrschende lehre vom gewohnheitsrechte zwei sehr verschiedene dinge vermengt: die gesellschaftlichen einrichtungen einerseits und die aus ihnen gezogenen entscheidungsnormen andererseits, die sie beide als gewohnheitsrecht bezeichnete s. 28; das recht war ein ungeschriebenes. es gieng fast vollständig im gewohnheitsrechte auf, für das uns in seiner gerichtlichen anwendung die altlangobardischen quellen die ausdrücke warfida, gewarfida (guarfida id est consuetudo antiqua) überliefern H. Brunner dtsch. rechtsgesch. 12 s. 152; geschriebenes recht gab es nicht, alles recht war gewohnheitsrecht R. Schroeder dtsch. rechtsgesch.5 16; neben dem gewohnheitsrechte fliesst in dieser periode die satzung als quelle des rechtes H. Brunner dtsch. rechtsgeschichte 12, 405; wird man ... bedacht nehmen müssen, nicht in den ... auch von den häuptern der historischen schule begangenen fehler zu verfallen, dass man die eigenen rationalen ansichten über das gewohnheitsrecht hineintrage in die erklärung der aussprüche des römischen rechts S. Brie s. 2. 2@a@bβ) abstufungen und verengerung des umfanges d. begriffes: ... das damalige gewohnheitsrecht in England die todesstrafe verbot Schlosser weltgesch. 7, 28; vgl. C. H. L. Brinckmann das gewohnheitsrecht im gemeinen civilrechte Heidelberg 1847; W. Lüders das gewohnheitsrecht auf dem gebiete der verwaltung Kiel 1863; die tatsache des gewohnheitsrechtes an grund und boden ist daher die art der bodenbewirtschaftung. wenn es auch zweifellos ein bodenrecht gibt, das mit der wirtschaftlichen bodenverfassung nichts zu tun hat, so ist dieses nicht gewohnheitsrechtlich entstanden, sondern verdankt ausschliesslich staatlichen eingriffen seinen ursprung Ehrlich s. 17; doch nur gemeines gewohnheitsrecht verwarf man so schlechthin, nicht aber partikulares H. Dernburg lehrbuch d. preusz. privatrechts (§ 21) 15, 40; in handelssachen haben handelsgebräuche, d. h. allgemeines oder lokales gewohnheitsrecht ... geltung vor dem bürgerlichen recht s. 41; bei satzung und weisung der stammesrechte waren regelmässig rechtskundige und erfahrene männer tätig, welche die formulierung der rechtssätze vorschlugen, oder auf anfrage hin das geltende gewohnheitsrecht kundgaben H. Brunner dtsch. rechtsgeschichte 12, 420; observanz ist gewohnheitsrecht, welches örtliche oder korporative verhältnisse innerhalb einer engeren korporativen gemeinschaft regelt H. Dernburg lehrbuch d. preusz. privatrechts (§ 21) 15, 40; das gewohnheitsrecht, das in der gesellschaft entstanden ist Ehrlich s. 28; das eigentliche gesellschaftliche gewohnheitsrecht ebenda; vgl. auch s. 29; vergleicht man das, was hier als das älteste gewohnheitsrecht der menschheit dargelegt worden ist, mit dem inhalt der ältesten auf uns gelangten rechtsbücher, so steht man zunächst vor der ... tatsache, dass darin von diesem gewohnheitsrecht (der summe der gesellschaftlichen, sippschaftl. familienhaften einrichtungen) nur sehr wenig zu finden ist. als recht, und zwar als altes gewohnheitsrecht erscheint hier etwas ganz anderes. zunächst ... einige öffentliche rechtliche anordnungen ... den hauptinhalt bilden aber sehr ins einzelne gehende bestimmungen über bussen für untaten und die schilderung des verfahrens vor gericht ... endlich kommen auch noch familien- und vermögensrechtliche bestimmungen vor, deren ärmlichkeit und lückenhaftigkeit von der reichen ausbildung des strafrechts und des streitverfahrens merkwürdig absticht Ehrlich s. 26; den Römern war ihr gewohnheitsrecht gleichbedeutend mit der römischen rechtswissenschaft s. 31. 2@bb) beziehung auf einzelne erscheinungsformen. 2@b@aα) gebrauch des singulars: ein richter, der auf ein locales gewohnheitsrecht sprechen will L. Fenderlin a. a. o. s. 19; die neueren juristen stellen nämlich die höchst singuläre behauptung auf, das gewohnheitsrecht müsse von den parteien, welche sich darauf berufen, bewiesen werden, und diese meinung ist so allgemein, dass sich kaum ein pandektenhandbuch finden wird, wo nicht 'der beweis des gewohnheitsrechts' eine eigene rubrik bildete Puchta das gewohnheitsrecht (1, 9) 107; aber wenn der richter wirklich richter sein, wenn er recht sprechen soll, so musz er hier dessenungeachtet eben so selbstthätig und ex officio die kenntniss von dem in frage stehenden gewohnheitsrechte sich zu verschaffen suchen, als wenn er auf ein gesetz aufmerksam gemacht wird, welches ausser acht zu lassen er in gefahr war 1, 107; die erblichkeit der lehen war seit dem 11. jahrhundert zu einem allgemein anerkannten gewohnheitsrecht geworden R. Schroeder dtsch. rechtsgesch.5 421; bis unter Rudolf I. das ausschliessliche zustimmungsrecht der sämtlichen kurfürsten, und zwar als altes gewohnheitsrecht, reichsgesetzlich anerkannt wurde s. 524. dazu vgl. die übertragene verwendung: wie überall, wo sich Deutsche im mittelalter zusammenfanden, so bildete sich auch unter diesen schülern ein gewohnheitsrecht aus, ein pennalismus, der eine menge von bräuchen und unsittlichen gesetzen hatte, dem aber jeder einzelne verfiel G. Freytag (bilder a. d. dtsch. vergangenheit 211) 19, 12; speisekarte existiert nicht. oder vielmehr sie ist gewohnheitsrecht hier. du kannst wählen: beefsteak, filet oder chateaubriand; anderes giebt's nicht G. Reicke das grüne huhn (4, 3) 370. 2@b@bβ) der pluralgebrauch, vgl. oben zu Göthe u. a., vgl.: gewohnheitsrechte und observanzen, welche in den provinzen und einzelnen gemeinheiten gesetzliche kraft haben sollen, müssen den provinzial-landrechten einverleibt sein. in so fern aber durch observanzen etwas bestimmt wird, was die gesetze unentschieden gelassen haben, hat es, bis zum erfolge einer gesetzlichen bestimmung dabei sein bewenden allgem. preusz. landrecht einleitung § 3/4; erst im anfange des fünften jahrhunderts fiengen mehrere völkerschaften an, ihre gewohnheitsrechte schriftlich aufzeichnen zu lassen Thibaut jur. encyclopädie 150; irrthum über gewohnheitsrechte und observanzen, desgleichen über fremde gesetze ist dagegen nicht nothwendig unentschuldbar H. Dernburg lehrbuch d. preusz. privatrechts (§ 20) 15, 39; um eine reihe von stadtgesetzen aufzustellen, welche sie unabhängig von der einwilligung des erzbischofs als gewohnheitsrechte in Cöln eingeführt sehen wollte Th. Mundt gesch. d. dtschen. stände (1854) 315 (nach einer urk. v. 1258: et statutum tale volunt pro speziali consuetudine servari et jure); auszer den gerechtsamen ... bestanden noch viele alte gewohnheitsrechte Allmers marschenbuch 191; das in einem andern staate geltende recht, die gewohnheitsrechte und statuten bedürfen des beweises nur insofern, als sie dem gerichte unbekannt sind dtsch. civilproceszordnung § 265 (II. B. 1. A.). 33) zum plural vgl. auch das bedeutungsverwandte: gewohnheitsgesetz: doch behielten die ungeschriebenen gewohnheitsgesetze auch später noch lange zeit den vorrang vor den geschriebenen Schlosser weltgesch. 5, 334.
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    Das Gewohnheitsrecht , des — es, Mz. die — e, s. Gewohnheit 3).

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gewohnheit·s·rechtlich

gewohnheitsrechtlich , adjectiv, ableitung zum vorhergehenden, die bestimmten stilistischen bedürfnissen der rechtswissenschaftlichen sprach…

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Cotta, M. (2026). „gewohnheitsrecht". In lautwandel.de — Aggregat aus 53 historischen deutschen Wörterbüchern. Abgerufen am 14. May 2026, von https://lautwandel.de/lemma/gewohnheitsrecht/dwb
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Cotta, Marcel. „gewohnheitsrecht". lautwandel.de, 2026, https://lautwandel.de/lemma/gewohnheitsrecht/dwb. Abgerufen 14. May 2026.
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Cotta, Marcel. „gewohnheitsrecht". lautwandel.de. Zugegriffen 14. May 2026. https://lautwandel.de/lemma/gewohnheitsrecht/dwb.
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