strafgeld,
n.,
multa Frisch 2, 342
c;
mulcta pecuniaria Stieler (1691) 682 (Frischlin [1586] 232
b); straffgelt
sacramentum aes Alberus (1540) 36
a; str.,
die summe der geldstrafe, the forfeited money Ludwig (1716) 1885 (
vgl. auch unten strafsumme);
danari per l'emenda Kramer
dict. 2 (1702), 995
a,
vgl. oben strafe 7
und geldsfrafe (
th. 4, 1, 2
sp. 2923); busz, gewette, strafgelt Schöpper
syn. e 6
b; das str. oder buszgeld Schottel
haubtsprache (1663) 129; es sei umb erledigung der gefängnusz, umb sicherung, strafgelt oder andern dergleichen sachen Adam Reiszner 161
b; item strafgeld, schirmgeld Stumpf
Schweytzerchron. (1606) 189
b; nach jedlichem ortsgebrauch andere zufälle, meszgeld, sackgeld, str und dergleichen Hohberg
georgica (1682) 1, 52 (
vgl. dazu begrifflich zusammenfassend strafgefälle); er das str. hat darein legen müssen G. L. Hartmann
fluchspiegel 214; str. zahlen
pagar la pena Hulsius (1618) 241
b (Ranke
w. 40/41, 365); kann man es den Franken verdenken, dasz sie in Gallien für die ermordung eines Römers nur den sechsten teil des strafgelds entrichten lieszen, welches für die ermordung eines Franken erlegt werden musste? Ayrenhoff
w. 6, 37; wenn ein fürst nicht erschien, so war der kaiser berrechtigt, ihm ein str. anzusetzen
M. I. Schmidt
gesch. d. Deutschen (1778) 3, 146; der handelsmann musste vor gericht str. erlegen Chph. v. Schmid
schr. 16, 55; wer einen bienenstock stahl, hatte bei den Franken dasselbe str. zu entrichten, wie für eine kuh mit dem kalbe G. Freytag
w. 17, 306; es zanketen zwen männer streng, waren einander hart entgegen, von eines umbgebrachten wegen. der ein thet unverholen sagen, er hette sich mit ihm vertragen, sein straffgelt auch bezahlt fürbasz; der ander thet verneinen das Spreng
Ilias (1610) 264
a; nimpt nun der richter oder sein knecht jemant die verboten wer, man sol der stat die gewer antworten mit dem straffgelt, das man auch dem nimpt umb das, dasz er der stat kur (
d. h. das gemeinderecht; vgl. kur II 3,
th. 5
sp. 2787) gebrochen hat Chph. Zobel
sechsisch weichbild- u. lehenrecht (1537) 69
b; darumb soll das str. zuo gemeinem nutz gewendet werden und nicht dem straffer heim fallen S. Frank
chron. 110
b; auch drei bild von ertz (
sind) aufgestelt worden von silber, das man von str. gesamlet hett Carbach
Livius (1551) 243
a; (das) straffgeld ... das wird gesparet auf den feyertag, dort musz es versoffen werden Abr. a
s. Clara
etwas für alle 2, 114; und liege der häscherknecht noch gefährlich krank und solle er noch obenein das str. erhalten für seine schmerzen
deutsche erzähler d. 18.
jahrh. 87
lit. denkm.; das str. kam ... an die Eleer K. O. Müller
die Dorier (1824) 1, 140; das beschwerlichste war das str. Ranke
w. 15, 34; im jahre 1733 betrug das str., welches der capelle zugewendet wurde, 21 fl. 6 kr. L. Steub
drei sommer in Tirol 2, 115; der inspektor ... zog str. vom lohn ab Viebig
d. schlafende heer (1904) 1, 47; und wenn ein magres jahr das strafgeld sparsam trägt, zu lastern, die er straft, verborgne netze legt J. E Schlegel
w. 4, 131.
vereinzelt sprichwörtlich neben dem gewöhnlichen lehrgeld zahlen müssen '
durch schaden klug werden' (
th. 6
sp. 573): hr. Lav. hat für diese treu- und offenherzigkeit ... straf- und lehrgeld genug geben müssen Herder 9, 441
S. sehr häufig im plur. strafgelder
money gathered of fines Ludwig (1716) 1885; '
doch nur von mehreren summen' Adelung; an contreband- und strafgeldern kamen für 1626 1838, für 1627 5400 fl. ein
verhandl. d. schles. fürsten u. stände 6, 256
Palm (Nicolai
reise 3, 60); von den strafgeldern ... thate er der erschlagenen rathspersohnen kindern grosze hülfe Micrälius
altes Pommerland (1640) 3, 406; über straffgelder ein sonderlich register halten A. v. Schönberg
berginformation (1693) 2, 119; rentamtmann Lange wegen der in empfang zu nehmenden strafgelder Göthe III 8, 157
W.; das ende vom liede war, dasz ... die ältern der inculpaten ... strafgelder bezahlen mussten Laukhard
leben u. schicksale 5, 73; die Jupiterstatuen wurden gesetzt von strafgeldern der athleten H. Meyer
gesch. d. bild. künste (1824) 1, 94; musst ich nicht im Nenndorfer bade meine strafgelder erlegen? Jean Paul 42/43, 139
H.; auch zog er (
der landvogt) aus prozessen und strafgeldern die bedeutendste einnahme H. Zschokke
schr. (1824) 1, 299; keine anderen einkünfte haben als die strafgelder, die für beleidigungen gezahlt werden müssen Ritter
erdkunde 5, 392; die strafgelder an einen überweisen
vgl. 4, 286;
auch: (
auftrag,) die strafgelder einzutreiben
allg. deutsche bibl. 107, 40; sich bei der eintreibung der strafgelder nicht versäumen
vgl. Becker
weltgesch. 2, 122; jene öffentlichen fonds bestanden ... aus strafgeldern, die dieselben selbst erkannt und beigetrieben hatten Jhering
geist d. römischen rechts 2, 1, 259; er (
der duk-duk-tänzer) sammelt strafgelder, teilt strafen aus Ratzel
völkerkunde 2, 281 (Volquard Iversen
orient. reiseb. 25
Olearius)
entsprechend dem begrifflich zusammenfassenden gefälle (
s. oben und vorhin den beleg bei Hohberg): bey allem dem hatten die könige doch grosze einkünfte ... theils von ihrem antheil an den in dem ganzen reich fallenden strafgeldern
M. I. Schmidt
gesch. d. Deutschen (1778) 1, 318; die bei der (deich-) schau fallenden strafgelder Allmers
marschenbuch 1/2, 31; ein theil der strafgelder fällt den unterbedienten zu
vgl. Dahlmann
franz. revolution (1845) 38;
auch: aufrechnung ... aus rückständigen prämien ... oder verfallenen strafgeldern Manes
versicherungslex. (1909) 1068;
auf den universitäten bei disciplinarstrafen von den studenten erhoben: Lichtenberg
br. 1, 18 (17.
jan. 1772)
L.-Sch. gelegentlich auch von professoren: wozu gegenwärtig der ehrenmann durch kein anderes gebot als das des ehrgefühls verpflichtet sein will, dazu wird damals der akademische lehrer durch strafgelder und mandate getrieben Tholuck
vorgeschichte des rationalismus 1, 31; sie (
die universität) darf ihr strafgeld nicht zu deinen (
des königs) schätzen schicken Pietsch
geb. schr. (1740) 63.
mit einer ziffernmäszigen u. ä. angabe: dasz der herr graf Karol von Zollern die vierhundert guldin baider obgemelten amptleuten ingezogen str. hinauszugeben nit schuldig sein (
solle)
urk. b. d. klosters Heiligenkreuztal 2, 453 (
z. j. 1542); (
die nachricht,) dasz sein sohn durch die bemühungen des englischen gesandten und durch ein str. von etlichen tausend thalern seiner verweisung nach Sibirien erlassen worden wäre Gellert
w. 4 (1775), 393;
auch: es sei dem landesherrn mehr an einem gebesserten unterthan als an einigen thalern strafgeldern gelegen Just. Möser
w. 1, 236;
vgl. auch: die summe der strafgelder war bestimmt Göthe 21, 262
W. mit einer adject. bestimmung: das geringfügige str. Archenholz
England u. Italien (1785) I 1, 184; die gerichtlichen strafgelder Hegel
w. (1832) 9, 368 (Jhering
geist d. röm. rechts 1, 277); beträchtliche strafgelder einzahlen Fr. Raumer
gesch. d. Hohenstaufen (1823) 2, 8.
begrifflich erweitert: darumb so will gebüren sich, die schöne Helenam vorab, mit all ihr reichtumb, gut und hab, ein sonders kleinot auch darneben, zu einem straffgeld uns zu geben Spreng
Ilias (1610) 38
b. —