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Eintrag · Grimm (DWB, 1854–1961)

gewerblich

Bd. 6, Sp. 5601
gewerblich , adj. u. adverb., beliebte form der neueren sprache, die hierin ausschlieszlich den jüngeren engeren begriff der productiven thätigkeit, der technischen leistung pflegt. ein älterer aber ganz vereinzelter beleg weist auf die allgemeinere parallele mit negotium: gewerbischer oder gewerblichster, negociosus. voc. v. 1482 und ähnlich weit faszt auch eine gelegenheitswendung bei Jahn das compositum: da wird dann das angelegentlichste unterfangen, den funkelnagelneuen nothstaat landlich, leiblich, gewerblich, sittlich und geistig abzumarken, und sodann nach innen und auszen doppelt zu verschlieszen. Jahn merke zum deutschen volksthum (1833) 57. die ganze hauptmasse der belege, unter denen keiner über das 19. jahrh. zurückweist, bezieht sich auf industrie und technik. der schwerpunkt der verwendung beruht auf attributiven verbindungen, die sich meist als vorstufe oder als lockerung und verbreiterung gangbarer composita erweisen (s. oben unter gewerbearbeiter, gewerbeanlage u. a.). andere syntactische dienste leistet das adjectiv nur selten; doch vgl.: die eigenschaft einer thätigkeit als einer gewerblichen wird hierbei dadurch ausgeschlossen, dasz eine uneigennützige verwendung des zu erlangenden gewinnes beabsichtigt wird. Thiel 4, 423. vgl. auch: wir leben in einer practischen zeit und alles treibt sich gewerblich, vermittelst gegenseitigkeit wird jeder lump unsterblich. Heinrich Leuthold ged. (auf gegenseitigkeit). 11) verbindung mit persönlichen substantiven. 1@aa) unter 'arbeitern' im sinne des § 120a gew.-o. sind ... die gewerblichen arbeiter, also die gewerbegehilfen (gesellen ...) zu verstehen. entsch. d. reichsger. in civils. (1885) 13, 60; ganz ähnlich entsch. des oberlandgerichts München (1898) im gewerbearchiv 3, 101; was zum schutze der fabrik- und gewerblichen hülfs-arbeiter gegen gesundheitsschädliche einflüsse vorgekehrt wird, darf nicht so weit gehen, dass der ... unternehmer auswärtigen mittbewerbern zuletzt ... unterliegen muss. Brater im d. staatswb. 4, 301; eine zwischenstufe zwischen dem gewerblichen unternehmer und dem unselbständigen lohnarbeiter nehmen die hausgewerbetreibenden ein. Landmann gewerbeordnung 1, 109. 1@bb) gewerbliche bruderschaften. Mone in zsch. z. gesch. Oberrh. 2, 3; die gewerblichen genossenschaften bezwecken den grossbezug, grossbetrieb und grossabsatz und zerfallen in rohstoff-, werk-, magazin- und produktivgenossenschaften. Hue de Grais handbuch d. verfassung u. verw. 563; die errichtung ... fachgewerblicher corporationen. Förster verträge f. gewerbe-vereine 3, 71. 22) verbindung mit sächlichen und abstracten substantiven. 2@aa) kalk- und steinbrüche ... ferner sonstige zur gewinnung von fossilien oder zu gewerblichen anlagen dienende grundstücke können nur mit einwilligung aller betheiligten in die zusammenlegung gezogen werden. R. Nobiling preusz. landeskulturgesetze 238; ebenso s. 605; der § 16 gew.-ordn. gilt übrigens auch für nichtgewerbliche anlagen der dort genannten art, insbesondere also für solche anlagen, deren erzeugnisse nur für den eigenen bedarf des unternehmers bestimmt sind. L. Holtz die fürsorge f. d. reinhaltung der gewässer 21; vgl. auch gewerbearchiv 1, 388 u. a.; der gerichtsstand der gewerblichen niederlassung ist bei dem gerichte desjenigen ortes begründet, wo die niederlassung sich befindet. entsch. d. reichsger. in civils. 30, 328; ist die forderung im gewerbebetriebe des gläubigers entstanden, so tritt, wenn der gläubiger seine gewerbliche niederlassung an einem anderen orte hat, der ort der niederlassung an die stelle des wohnsitzes. dtsch. bürg. gesetzbuch § 270; gerade dies geschäft (ein buchhändlerischer verlag) war ihm nicht ganz fremd .. kein gewerbliches unternehmen stand in so inniger verbindung mit der geistigen cultur der nation. Freytag (Karl Mathy) 22, 214; die frage, welchen betrag ... der inhaber eines gewerblichen geschäfts für die abnutzung der ... dem geschäftsbetriebe dienenden ... gegenstände ... in abzug zu bringen berechtigt ist. Wilmowski im verwaltungsarchiv 3, 366; inhaber von gewerblichen realgerechtigkeiten ... klagten gegen den hamburgischen staat. entscheidung des reichsgerichts in civilsachen (1885) 12, 1; gewerbliche berechtigungen. R. Nobiling preuszische landeskulturgesetze 338; die Pariser konvention zum schutze des gewerblichen eigentums (1889). Liszt völkerrecht 169. 2@bb) gewerbliche produkte. G. Krafft ill. landw. lex. 2, s. 375; nach einer mittheilung des herrn reichskanzlers haben ... erhebungen ergeben, dass ... gesundheitsgefahr für das küchenpersonal ... nicht besteht. immerhin sind aber ... gewerbliche küchen mit ... mängeln angetroffen worden. gewerbearchiv f. d. dtsch. reich 1, 136; von den anstalten, welche vorzugsweise dem kleingewerbe dienen, sind in erster linie die grossen anstalten in Berlin, u. s. w. zu nennen, die als 'handwerkerschulen', 'gewerbliche schulen' und unter ähnlichen bezeichnungen bekannt sind. Albrecht hdbch. d. soz. wohlfahrtspflege 146; den prüfungen der in § 129, abs. 4 und § 131, abs. 2 der gewerbeordnung erwähnten lehrwerkstätten, gewerblichen unterrichtsanstalten und prüfungsbehörden ... kann meinerseits die wirkung der gesellenprüfung beigelegt werden. Hoffmann organisation d. handwerks 298; das gewerbliche bildungswesen. preusz. gewerbegesetz von 1849, s. 25. 2@cc) das gewerbliche einkommen besteht aus den zinsen des anlage- und betriebscapitals und aus dem eigentlichen handwerksgewinne. Fentsch im deutschen staatswb. 4, 342; aufhebung der gewerblichen abgaben in Posen. preusz. gesetzsamml. 1883, s. 55, ebenso entscheidungen d. reichsger. in civils. (1882) 6, 94; für die entscheidung von gewerblichen streitigkeiten zwischen arbeitern .. und .. arbeitgebern ... können gewerbegerichte errichtet werden. 55, 194; damit es nicht zweifelhaft bleibt, dasz auch literarische productionen und gewerbliche erfindungen unter dem schutze des staates ... stehen. stenogr. berichte der Frankf. nat.-vers. 691a; Herm. Maertens, aesthetik der baukunst und der gewerblichen künste. Bonn 1887; das anbieten von solchen gewerblichen leistungen, hinsichtlich deren dieses landesgebrauch ist, kann von einer vorgängigen erlaubnis nicht abhängig gemacht werden. Landmann gewerbeordn. 1, 364; vgl. auch die preussische staatsmedaille für gewerbl. leistungen; zumal nicht einmal ersichtlich gemacht ... ist, dass die klägerin das gebäude noch zu andern gewerblichen verrichtungen benutzen darf. entsch. d. reichsger. in civils. 19, 360; die macht der gewohnheit .. hatte .. einen zustand erzeugt, welcher .. einen .. fortschritt der gewerblichen thätigkeit nicht hervorbringen konnte. Hoffmann lehre v. d. steuern 194; (es ist mit der gewerbeordnung) ein werk zustande gebracht, welches der freien bewegung gewerblicher thätigkeit neue ... bahnen öffnet. thronrede im nordd. reichstag, s. Bismarck reden 4, 260; erlaubnis zur ... ausübung der gewerblichen tätigkeit. entscheid. d. reichsger. in civils. 46, 105; vgl. auch Hue de Grais handb. der verfassung u. verwaltung 530, ebenso 562 u. a.; gewerbefreiheit ist arbeitsfreiheit auf dem gebiete der gewerblichen bethätigung. Schäffle im dtsch. staatswb. 4, 320. 2@dd) ihr (der mutter Schillers) vater .. war holz-inspektor zu Marbach. eine fürchterliche überschwemmung beraubte ihn dort seines ganzen vermögens. aus noth griff er nun, um seine familie nicht darben zu lassen, zu gewerblichen mitteln (er wurde bäcker und wirth). Streicher Schillers flucht 4 Hofmann; er (der reisegefährte) beanspruchte eine gemeinschaftlichkeit der exkursionen, wobei er aber landwirthschaftliche und gewerbliche zwecke im auge hatte, was sich mit meinem künstlerischen heiszhunger nicht vereinbaren liesz. Grillparzer (selbstbiogr.) 12, 72 Necker; der rest des vermögens wird, ... der gemeinde, in welcher die innung ihren sitz hatte, zur benutzung für gewerbliche zwecke überwiesen. gewerbeordnungsnovelle von 1897 § 90a; § 1 des statuts bezeichnet als aufgabe des vereins ... förderung der gemeinsamen gewerblichen interessen. entscheid. d. reichsger. in civils. 55, 30; hiermit ist ausgesprochen, dasz ... die regelung der gewerblichen verhältnisse fortan nicht mehr sache der einzelnen staaten, sondern ausschlieszlich sache des reichs ist. stenograph. ber. d. Frankf. nat.-vers. 693a; dies bewog die regierung .. die gewerblichen verhältnisse zu verbessern. Mascher deutsches gewerbewesen 648; auszer diesen rein gewerblichen verhältnissen sind für die geschichte des gewerbswesens auch die religiösen vereine der zünfte zu beachten. Mone zeitsch. gesch. Oberrheins 2, 3; wir haben sehr verschiedene gewerbliche zustände in Deutschland, zustände, die sich geradezu widersprechen. stenogr. ber. d. Frankf. nat.-vers. 756b; es streben die Skandinaven seit dem letztverflossenen menschenalter und schon länger, nicht nur ihre häuslichen und gewerblichen zustände, sondern auch die bürgerlichen und staatlichen ordnungen und verfassungen ihrer lande den anforderungen und bedürfnissen der zeit gemäsz zu ordnen und zu bessern. E. M. Arndt schriften für u. an s. l. Deutschen (Skandinavien ..) 4, 326; was bisher geschah, war nicht lebenskräftig genug, um alle schichten des gewerblichen lebens zu durchdringen. entwurf zur erricht. einer industrie- u. handwerkerbank 5; es war das urbild der altgermanischen nationalen freiheit, das durch die gilden wieder angestrebt ward und von ihnen aus der mitte des gesellschaftlichen und gewerblichen lebens wiedergeboren werden sollte. Th. Mundt gesch. d. deutsch. stände (2, 3) 310; der staat unterstützt ferner das gewerbliche vereinswesen. Hue de Grais handb. d. verfass. 563; nachdem das bewegliche capitel längst in gewerblicher hinsicht dem grundvermögen gleichgestellt war, muste zuletzt auch die politische gleichstellung erfolgen. Arnold aufkommen d. handwerkerstandes (1861) 40. 2@ee) nicht minder erheblich waren aber die gegen-vortheile, welche diesen (den ritterlichen pfahlbürgern) von seiten der stadt gewährleistet wurden, wozu nicht nur treuer kriegsbeistand in den fehden des adels mit den fürsten, sondern auch der freie gewerbliche verkehr mit der bürgerschaft gehörte. so konnte ein ritterlicher grundherr heut als führer der städtischen kriegsmannschaften an ihrer spitze erscheinen, und morgen seine butter und sein vieh unter begünstigung der zollfreiheit, die ihm als pfahlbürger zustand, in die stadt schicken. Th. Mundt gesch. d. deutsch. stände (2, 4) 334; drauszen auf der gasse war wie immer das gewerbliche getöse, aber hier in der kleinen kammer war es furchtbar still. Th. Storm (ein doppelgänger) 5, 195. gewerbliche entwicklung. Lueger 4, 647; die messe wurde in ihrer symbolischen und praktischen bedeutung der höhepunkt dieser groszen volksthümlichen combination, in der die kirche den welthandel auf ihre bahnen zog, indem sie in ihren feierlichen momenten demüthig und kühn genug war, sich mit der gewerblichen volkskraft und dem frischen gewinnlustigen handelsgetümmel zu vermählen. Th. Mundt gesch. der deutschen stände (2, 2) 288; in jeder stadt z. b. wird sich nur eine gewisse durch die übung leicht zu bestimmende zahl von schuhmachern, schneidern ... in gewerblicher würde erhalten können. Kleinschrod 11; eine ... vereinigung von gewerbtreibenden zur herbeiführung angemessener preise für ihre gewerbserzeugnisse ... würde, auch wenn sie die bedeutung eines gewerblichen kartells hätte, .. nicht als gesetzlich unstatthaft .. zu betrachten sein. entscheid. d. reichsger. in civils. 56, 275; ganz anders .., ist die bewegung für gewerbliche freiheit im königreich Baiern zu einem ... abschlusse gelangt. Mascher deutsches gewerbewesen 649; dass nicht jede beschränkung der gewerblichen freiheit unzulässig sei. ist .. anerkannt worden. entscheid. d. reichsger. in civils. 1, 23; es handelt sich ... um eine erkrankung, welche nach ihrem zusammenhange mit dem vom kläger betriebenen gewerbe als gewerbliche krankheit zu betrachten ist. 21, 78, ebenso 44, 260.
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Lautwandel-Kette

Von der indoeuropäischen Wurzel bis zur Mundart

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  1. 15.–20. Jh.
    Neuhochdeutsch
    Gewerblichadj, adv

    Campe (1807–1813) · +2 Parallelbelege

    ○ Gewerblich , adj . u. adv . zu den Gewerben gehörend, die Gewerbe betreffend; in engerer Bedeutung, den Handel betreff…

  2. modern
    Dialekt
    gewerblichAdj.

    Pfälzisches Wb.

    ge-werblich Adj. : = gewerbig , geweʳblich [ HB-Lu'thal ]; vgl. gewerflich . Rhein. IX 432 .

  3. Spezial
    gewerblich

    Deutsch-Ladinisch (Mischí)

    ge|werb|lich adj. 1 industrial (-ai, -a) 2 comerzial (-ai, -a) 3 artejanal (-ai, -a) 4 profescional (-ai, -a). ▬ gewerbl…

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Wortbildung

Komposita & Ableitungen mit gewerblich

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Ableitung von gewerblich 3 Analysen

ge- + werblich

gewerblich leitet sich vom Lemma werblich ab mit Präfix ge-.

Alternativen: ge-+werb+-lich gewerb+-lich

gewerblich‑ als Erstglied (6 von 6)

Gewerbliche Arbeiter

Meyers

gewerblich·e·arbeiter

Gewerbliche Arbeiter sind nach der deutschen Gewerbeordnung Gesellen, Gehilfen, Lehrlinge, Betriebsbeamte, Werkmeister, Techniker und Fabrik…

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Cotta, M. (2026). „gewerblich". In lautwandel.de — Aggregat aus 53 historischen deutschen Wörterbüchern. Abgerufen am 17. May 2026, von https://lautwandel.de/lemma/gewerblich/dwb
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Cotta, Marcel. „gewerblich". lautwandel.de, 2026, https://lautwandel.de/lemma/gewerblich/dwb. Abgerufen 17. May 2026.
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Cotta, Marcel. „gewerblich". lautwandel.de. Zugegriffen 17. May 2026. https://lautwandel.de/lemma/gewerblich/dwb.
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