Eintrag · Frühneuhochdeutsches Wb. (FWB)
rügen
rügen
- ›jn. eines Vergehens, Fehlverhaltens beschuldigen und / oder ihn bei einer dafür zuständigen Instanz anzeigen, melden‹; damit zugleich: ›jn. eines Vergehens anklagen‹ (von einer dazu befugten Instanz
- ›einen Sachverhalt (öffentlich) bekannt machen, melden‹; überwiegend speziell: ›ein Vergehen, ein justiziables Fehlverhalten im Rahmen eines Rügeverfahrens öffentlich machen, anzeigen‹; auch: ›einen R
- ›jn. (bzw. sein Verhalten) in der Öffentlichkeit bewerten‹; positiv konnotiert: ›jn. / etw. rühmen, preisen‹; mit negativer Tendenz: ›jn. tadeln, ermahnen‹; auch: ›jn. verleumden, über jn. lästern‹.
- ›etw. (in der Regel: Waren) prüfen‹; ›etw. beanstanden, bemängeln und diesbezüglich eine offizielle Meldung machen‹.
Etymologie: zu mhd.