lautwandel 53 Wörterbücher · 2,7 Mio. Artikel
Wildcard · " Volltext

Aggregat · alle Wörterbücher

Wahl

mhd. bis spez. · 17 Wörterbücher mit Anchor-Eintrag

Meyers
Anchors
29 in 17 Wb.
Sprachstufen
7 von 16
Verweise rein
81
Verweise raus
33

Eintrag · Meyers Konv.-Lex. (1905–09)

Wahl

Bd. 20, Sp. 307
Wahl (hierzu Textbeilage »Systeme der Proportionalwahl«), die Art und Weise, wie von mehreren befähigten und berechtigten Personen jemand zu einer besondern Stellung berufen wird. Bei Gesellschaften und Vereinen entscheiden die Satzungen über die W. der Vorstände und der sonstigen Organe. Öffentliche Körperschaften und Kollegien, wie Handelskammern, Innungen, Gemeindevertretungen, Kirchenvorstände, Kreisausschüsse u. dgl., werden nach besondern Gesetzen, Verordnungen und Wahlregulativen gewählt. Die W. von Schöffen und Geschwornen erfolgt nach bestehender Gesetzesvorschrift. Von besonderer Wichtigkeit sind die Wahlen der Volksvertreter, und zwar da, wo das Zweikammersystem besteht, die Wahlen für die Zweite Kammer (Volkskammer). Diese W. ist entweder eine unmittelbare (direkte), durch die Wahlberechtigten (Wähler) selbst, wie in England, den Vereinigten Staaten, Frankreich, Belgien und Italien, in den meisten Schweizerkantonen und bei den Wahlen zum deutschen Reichstag und einzelnen deutschen Staaten, wie Bayern, Württemberg, Baden, oder eine mittelbare (indirekte), indem die Wähler (Urwãhler) in der Urwahl Wahlmänner erwählen, durch die dann die W. der eigentlichen Abgeordneten selbst erfolgt, so in Spanien, Preußen und in andern deutschen Einzelstaaten. In Österreich ist die W. für die Landes- und Reichsvertretung in der Regel direkt; nur die Wählerklasse der Landgemeinden entsendet ihre Abgeordneten in den Landtag wie in den Reichsrat auf indirekte Weise, ebenso die den bisherigen vier Wählerklassen durch Gesetz vom 14. Juni 1896 angefügte fünfte »allgemeine« Wählerklasse. Die Befugnis zum Wählen (Wahlberechtigung, aktives Wahlrecht) und die Fähigkeit, gewählt werden zu können (Wählbarkeit, passives Wahlrecht), sowie das zu beobachtende Wahlverfahren (Wahlmodus) sind durch besondere Wahlgesetze (Wahlordnungen, Wahlreglements) festgestellt, soz. B. durch die preußische Verordnung vom 30. Mai 1849 und die preußischen Gesetze vom 24. Juni 1891 und 29. Juni 1893 sowie vom 28. Juni 1906, durch das bayrische Gesetz vom 9. April 1906, sächsische Gesetz vom 28. März 1896, württembergische Gesetz vom 16. Juli 1906, das badische vom 24. Aug. 1904 etc. Für das Deutsche Reich sind die für die Reichstagswahlen maßgebenden Bestimmungen in dem Bundes- (Reichs-) Gesetz vom 31. Mai 1869 und in dem Wahlreglement vom 28. Mai 1870 und vom 28. April 1903 enthalten. Es sind verschiedene Wahlsysteme zu unterscheiden. Zunächst finden sich nämlich noch Spuren des frühern ständischen Systems, wonach einzelne bestimmte Stände ihre Vertreter (»Landstände«) wählten. Die meisten neuen Staatsverfassungen haben aber diesen Standpunkt verlassen und das Repräsentativsystem angenommen, wonach die Volksvertreter durch die Gesamtheit der Wahlberechtigten in lediglich geographischer (Wahlkreis-) Einteilung gewählt werden. Die meisten Wahlgesetze lassen zur W. der Volksvertreter nicht alle volljährigen Staatsangehörigen zu, sondern setzen Beschränkungen, höheres Alter (besonders das 25.), längern Besitz der Staatsangehörigkeit, insbes. auch einen Steuerzensus (Zensuswahlrecht) fest, wie z. B. in Bayern diejenigen, die mit keiner direkten Steuer veranlagt sind, vom Wahlrecht ausgeschlossen sind. Das preußische Wahlgesetz vom 30. Mai 1849 hat für die (indirekte) W. zum Abgeordnetenhaus ein Dreiklassensystem eingeführt, wonach die Urwähler in Höchst-, Mittel- und Niedrigstbesteuerte zerfallen und jede dieser drei Klassen je ein Drittel der Wahlmänner zu wählen hat. Nach dem Gesetz vom 29. Juni 1893 kommen hierbei nicht bloß die direkten Staats-, sondern auch die Gemeinde-, Kreis-, Bezirks- und Provinzialsteuern in Rechnung. Sachsen hat 1896 das Dreiklassensystem, allerdings mit verschiedenen Verbesserungen gegenüber dem preußischen System, eingeführt. In Österreich waren bis 1896 Personen, die nicht mindestens einen Gulden an landesfürstlichen direkten Steuern zahlten, in der Wählerklasse der Städte und Landgemeinden ausgeschlossen; nunmehr wählen aber auch solche in der »allgemeinen« Wählerklasse. In England steht den Haushaltungsvorständen das Recht zu, an den Wahlen für das Unterhaus teilzunehmen. In Österreich (Gesetze vom 2. April 1873 und 4. Okt. 1882) wurde bisher für das Haus der Abgeordneten in vier Klassen (Großgrundbesitzer, Städte, Handels- und Gewerbekammern, Landgemeinden) gewählt. Die Wahlreform des Ministeriums Badeni von 1896 hat ohne Veränderung der bisherigen vier Kurien eine fünfte Kurie des allgemeinen Wahlrechts hinzugefügt (72 neue Mitglieder zu den bisherigen 353). In Frankreich, in der Schweiz, in manchen nordamerikanischen Staaten, im Deutschen Reich und auch in einzelnen deutschen Staaten, wie Bayern, Baden, Württemberg, ist dagegen das allgemeine, gleiche, direkte Wahlrecht (allgemeine Stimmrecht, s. d., Suffrage universel) eingeführt. Die Erfordernisse der Wählbarkeit sind in der Regel dieselben wie für die Wahlberechtigung. Für den deutschen Reichstag insbes. kann gewählt werden und wählen jeder Deutsche, der das 25. Lebensjahr zurückgelegt hat, sich im Vollgenuß der staatsbürgerlichen Rechte befindet und rechtlich selbständig ist. Für Personen des Soldatenstandes des Heeres und der Marine, die sich bei den Fahnen befinden, ruht die Wahlberechtigung, nicht die Wählbarkeit. Um in den Reichstag gewählt werden zu können, muß der Kandidat einem deutschen Staal seit mindestens einem Jahr angehört haben. Mitglieder des Bundesrates können nicht zugleich dem Reichstag angehören. In manchen Staaten ist für die Abgeordneten ein höheres Lebensalter erforderlich, zumeist, wie in Preußen, Baden und auch Österreich, von 30 Jahren. Die Frage, ob Beamte zum Eintritt in die Volksvertretung des Urlaubs bedürfen, ist in den einzelnen Gesetzen verschieden beantwortet. Zum Eintritt in den deutschen Reichstag ist für sie ein Urlaub nicht erforderlich. Nach dem deutschen Wahlgesetz erfolgt die W. durch absolute Stimmenmehrheit aller im Wahlkreis abgegebenen Stimmen, d. h. der Wahlkandidat muß mehr als die Hälfte aller abgegebenen Stimmen auf sich vereinigen. Stellt sich bei einer W. eine absolute Stimmenmehrheit nicht heraus, so ist nochmals unter den zwei Kandidaten zu wählen, die im ersten Wahlgang die meisten Stimmen erhalten hatten (engere W., Stichwahl). Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los. In England und in einem großen Teil von Nordamerika ist die W. öffentlich und mündlich, dagegen bei den Wahlen zum deutschen Reichstag und in den meisten deutschen Einzelstaaten (aber nicht in Preußen) geheim, d. h. der Wähler übergibt seinen Stimmzettel dem Wahlvorsteher so zusammengefaltet, daß der auf dem Zettel verzeichnete Name verdeckt ist, und der Wahlvorsteher legt den Stimmzettel uneröffnet in das auf dem Wahltisch stehende Gefäß (Wahlurne). Die Stimmzettel, die außerhalb des Wahllokals mit dem Namen des Kandidaten, dem der Wähler seine Stimme geben will, zu versehen sind, müssen von weißem Papier und dürfen mit keinem äußern Kennzeichen versehen sein. Weitere Sicherungsmittel zur Wahrung des Wahlgeheimnisses brachte das Wahlreglement vom 28. April 1903 (sogen. Klosettgesetz). Abgestempelte Umschläge; in diese sollen die Stimmzettel in einem Nebenraum oder an einem Nebentische gelegt werden. Schutzmittel gegen Mißbräuche bei diesem Wahlverfahren sind die Öffentlichkeit der Wahlhandlung und der Ermittelung des Wahlergebnisses, ferner die Bestimmung, daß die Funktion der Vorsteher, Beisitzer und Protokollführer bei der Wahlhandlung in den Wahlbezirken und der Beisitzer bei der Ermittelung des Wahlergebnisses in den Wahlkreisen ein Ehrenamt ist, daß dasselbe nur von Personen ausgeführt werden kann, die kein unmittelbares Staatsamt bekleiden, und daß endlich das Wahlrecht nur in Person ausgeübt werden kann. Um eine Beeinflussung der spätern W. durch das Ergebnis der frühern zu vermeiden, muß die W. zum Reichstag im ganzen Reich an demselben Tage stattfinden. Zum Zwecke der W. ist das Bundesgebiet in Wahlkreise eingeteilt, die zum Zwecke der Abstimmung in Wahlbezirke zerfallen (vgl. die Kartenbeilage zum Artikel »Reichstag«). Für jeden Wahlkreis wird ein Wahlkommissar und für jeden Wahlbezirk ein Wahlvorsteher nebst Stellvertreter von der zuständigen Behörde ernannt. Jede Ortschaft bildet der Regel nach einen Wahlbezirk für sich; doch können einzelne bewohnte Besitzungen und kleine Ortschaften mit benachbarten Ortschaften zu einem Wahlbezirk vereinigt, große Ortschaften in mehrere Wahlbezirke geteilt werden. Kein Wahlbezirk darf mehr als 3500 Seelen nach der letzten allgemeinen Volkszählung enthalten. Für jede Gemeinde ist eine Liste sämtlicher Wahlberechtigten (Wahlliste, Wählerliste) anzufertigen und zu jedermanns Einsicht mindestens acht Tage lang öffentlich auszulegen. Innerhalb achttägiger Frist müssen auch etwaige Anträge auf Berichtigung und Vervollständigung der Wahlliste gestellt werden. Die Wahlhandlung (Wahlakt) dauert am bestimmten Tag von 10 Uhr vormittags bis 6 Uhr nachmittags. Während der Wahlhandlung dürfen im Wahllokal weder Erörterungen stattfinden, noch Ansprachen gehalten, noch Beschlüsse gefaßt werden, abgesehen von Verhandlungen und Beschlüssen des Wahlvorstandes, die durch die Leitung des Wahlgeschäfts bedingt sind. Zur Stimmabgabe sind nur diejenigen zuzulassen, die in die Wählerliste aufgenommen sind. Um 6 Uhr nachmittags erklärt der Wahlvorsteher die W. für geschlossen; die Stimmzettel werden aus der Wahlurne genommen, uneröffnet gezählt, und ihre Gesamtzahl wird zunächst mit der Zahl der Wähler verglichen, bei deren Namen der Abstimmungsvermerk in der Wählerliste durch den Protokollführer gemacht ist. Über die Gültigkeit oder Ungültigkeit der Wahlzettel entscheidet zunächst der Vorstand des Wahlbezirks nach Stimmenmehrheit der Mitglieder. Die Stimmzettel, über deren Gültigkeit es einer Beschlußfassung des Wahlvorstandes bedarf, sind mit fortlaufenden Nummern zu versehen und dem Wahlprotokoll beizufügen. Alle übrigen Stimmzettel sind zu versiegeln und so lange aufzubewahren, bis der Reichstag die W. geprüft und für gültig erklärt hat (s. auch Wahlprüfung). Für jeden Wahlkreis ist ein Abgeordneter zu wählen. Die Abgeordneten sind Vertreter des gesamten Volkes und an Aufträge und Instruktionen nicht gebunden. Wahlperiode (Legislaturperiode) wird der Zeitraum genannt, für den die Abgeordneten verfassungsgemäß zu wählen sind. Ihre Dauer ist für den deutschen Reichstag durch Reichsgesetz vom 19. März 1888 von drei auf fünf Jahre verlängert, für die deutschen Landtage verschieden, auf sechs, fünf, vier und drei Jahre, festgesetzt. Erledigt sich ein Abgeordnetensitz in der Zwischenzeit, so ist für den Rest der Wahlperiode eine Nachwahl vorzunehmen; bei Auflösung der Volksvertretung ist zu einer allgemeinen Neuwahl auf die volle Wahlperiode zu schreiten, und zwar für den Reichstag innerhalb 60 Tagen. Die österreichische Wahlordnung ist vielfach kompliziert; meist bilden die Wahlberechtigten eines Wahlbezirks (zuweilen ein ganzes Land, zuweilen eine Stadt, zuweilen mehrere Gerichtsbezirke) einen Wahlkörper; in Böhmen wählen die Großgrundbesitzer in sechs Wahlkörpern, die Wahlberechtigten des städtischen Wahlbezirks von Triest wählen in drei Wahlkörpern; Mitglieder der Handels- und Gewerbekammern können für sich allein einen Wahlkörper bilden oder im Verein mit den Wahlberechtigten des städtischen Wahlbezirks. Jedes der Königreiche und Länder wählt eine bestimmte Zahl Abgeordneter, die unter die vier vor 1896 bestehenden Wählerklassen aufgeteilt ist; die Zahl der von der fünften »allgemeinen« Wählerklasse zu wählenden Abgeordneten ist für die einzelnen Königreiche und Länder bestimmt. Das Wahlrecht in den bis 1896 allein bestehenden vier Wählerklassen schließt die Ausübung des Wahlrechts in der »allgemeinen« Wählerklasse desselben Landes nicht aus. Die Mitglieder des Hauses der Abgeordneten werden auf sechs Jahre gewählt. Erledigt sich ein Mandat früher, so findet Nachwahl statt. Die Prüfung der Wahlakte wird durch das Abgeordnetenhaus vorgenommen. Sehr kompliziert sind die Wahl ordnungen für die einzelnen Landtage in Österreich; diese sind gerade in neuester Zeit vielfach neu geregelt worden, soz. B. für Mähren durch Gesetze von 1905. – Übrigens haben sich wiederholt Stimmen für eine Wahlreform und namentlich gegen die W. nach Wahlkreisen erhoben, indem man Landeswahlen an ihre Stelle setzen und auch den Minderheiten Berücksichtigung zuteil werden lassen will (Proportionalwahl, Weiteres über diese s. die Textbeilage). Von Pluralsystem spricht man, wenn gewisse Wähler mehrere Stimmen besitzen. Dies kann durch höhern Steuerzensus, höhere Bildung etc. begründet sein. In dieser Richtung hat das belgische Wahlgesetz vom 18. April 1893 einen interessanten Versuch gemacht. Vgl. Tzschoppe, Geschichte des deutschen Reichstagswahlrechts (Leipz. 1890); F. Frensdorff, Die Aufnahme des allgemeinen Wahlrechts in das öffentliche Recht Deutschlands (das. 1892); J. Charbonnier, L'organisation électorale et représentative de tous les pays civilisés (2. Aufl., Par. 1883); G. Meyer, Das parlamentarische Wahlrecht (Berl. 1901); L. v. Savigny, Das parlamentarische Wahlrecht im Reiche und in Preußen und seine Reform (das. 1907); »Jahrbuch des öffentlichen Rechts der Gegenwart«, Bd. 1 (Tübing. 1907). Vgl. auch die folgenden Artikel: Wahlprotest, Wahlprüfung, Wahlvergehen.
13329 Zeichen · 146 Sätze

Lautwandel-Kette

Von der indoeuropäischen Wurzel bis zur Mundart

Pro Sprachstufe der prominenteste Beleg. Klick auf eine Form öffnet das Wörterbuch.

  1. 1050–1350
    Mittelhochdeutsch
    wahlst. N., st. F.

    Köbler Mhd. Wörterbuch

    wahl , st. N., st. F. Vw.: s. wal (5)

  2. 15.–20. Jh.
    Neuhochdeutsch
    1. Wahl

    Adelung (1793–1801) · +11 Parallelbelege

    1. * Die Wahl , plur. die -en, ein längst veraltetes Wort, welches einen Abgrund bedeutete, und wovon Wachter v. Wal nac…

  3. 18./19. Jh.
    Goethe-Zeit
    Wahl

    Goethe-Wörterbuch

    Wahl [bisher nicht publizierter Wortartikel]

  4. 19./20. Jh.
    Konversationslex.
    Wahl

    Herder (Konv.-Lex., 1854–57) · +2 Parallelbelege

    Wahl , Christian Abraham, gelehrter prot. Theolog, geb. 1773 zu Dresden, gest. 1855, nachdem er seit 1835 Kirchen-, Schu…

  5. modern
    Dialekt
    Wahl

    Elsässisches Wb. · +6 Parallelbelege

    Wa h l [Wâl fast allg.; Wôl K. ; Wêl u. Wôl Z. ] f. 1. Wahl, Auswahl, Auswählen. Du hes t d W. du hast den freien Willen…

  6. Sprichwörter
    Wahl

    Wander (Sprichwörter)

    Wahl 1. Der do hat dy wal, der hat auch den qual. – Hofmann, 30, 49. »Es war nicht meine Wahl«, sagt Talbot in Schiller'…

  7. Spezial
    Wahl, des Schriftsystemsf

    Dt.-Russ. phil. Termini · +3 Parallelbelege

    Wahl , f des Schriftsystems выбор , м письменности

Verweisungsnetz

110 Knoten, 95 Kanten

Tap auf Knoten öffnet Detail · Drag zum Umpositionieren · Scroll zum Zoomen

1-Hop 2-Hop
Filter:
Anchor 5 Hub 2 Kompositum 81 Sackgasse 22

Wortbildung

Komposita & Ableitungen mit wahl

505 Bildungen · 475 Erstglied · 26 Zweitglied · 4 Ableitungen

wahl‑ als Erstglied (30 von 475)

Wahlbier

SHW

Wahl-bier Band 6, Spalte 203-204

Wahlgang

SHW

Wahl-gang Band 6, Spalte 203-204

Wahlgesetz

SHW

Wahl-gesetz Band 6, Spalte 203-204

Wahlkreis

SHW

Wahl-kreis Band 6, Spalte 203-204

Wahllokal

SHW

Wahl-lokal Band 6, Spalte 203-204

Wahlplakat

SHW

Wahl-plakat Band 6, Spalte 203-204

Wahlrede

SHW

Wahl-rede Band 6, Spalte 203-204

Wahltag

SHW

Wahl-tag Band 6, Spalte 203-204

Wahlzettel

SHW

Wahl-zettel Band 6, Spalte 203-204

wahlabstimmung

DWB

wahl·abstimmung

wahlabstimmung , f. abstimmung, aus der eine wahl hervorgeht: das bisherige reichstagswahlverfahren zu verbessern und dadurch die geheimhalt…

wahlabtheilung

DWB

wahl·abtheilung

wahlabtheilung , f. bei klassenwahlen eine der ( meist drei ) klassen der urwähler: bestimmungen über die bei der bildung der wahlabtheilung…

Wahlältern

Campe

wahl·aeltern

Die Wahlältern , Ez. u. ein Mann und eine Frau, welche ein frem= des Kind wählen und an Kindes Statt aufnehmen und nun die Ältern desselben …

wahlagent

DWB

wahl·agent

wahlagent , m. wer bei der wahl zu gunsten einer bestimmten partei thätig ist: die landräthe ... fungieren als berufsmäszige wähler und wahl…

wahlagitation

DWB

wahl·agitation

wahlagitation , f. thätigkeit bei der wahl zu gunsten einer bestimmten partei: weil ... die mit jeder neuwahl nothwendig verbundenen wahlagi…

wahlagitator

DWB

wahl·agitator

wahlagitator , m. , dasselbe wie wahlagent mit dem nebensinn der aufreizung: dasz die steiger ... bei gelegenheit der wahlen ... im N'schen …

wahlahnherr

DWB

wahl·ahnherr

wahlahnherr , m. groszvater durch adoption: wenn ainer seinem sone, er sey natürlich oder ein walson, ain eenlen ( enkel ) welet; so erbt de…

wahlakt

DWB

wahl·akt

wahlakt , m. , dasselbe wie wahlhandlung. 1 1) psychologisch: was nun aber jenen wahlact des reinen ich betrifft, welcher die ganze richtung…

wahlakte

DWB

wahl·akte

wahlakte , f. urkunde, amtlicher bericht über eine wahl: wahl-instrument, wahl-document oder wahl-acte. Zedler univ. lex. 52, 818 . meist im…

wahlamt

DWB

wahl·amt

wahlamt , n. durch wahl zu erlangendes oder erlangtes amt: munus ad quod aliquis electus est. Nieremberger ; charge élective. Rondeau ; dasz…

wahlanfechtung

DWB

wahl·anfechtung

wahlanfechtung , f. der antrag, eine wahl für ungiltig zu erklären: wahlanfechtungen und von seiten eines reichstagsmitgliedes erhobene eins…

wahlangelegenheit

DWB

wahl·angelegenheit

wahlangelegenheit , f. , meist im plur., die wahl betreffende dinge: die wahlberechtigten haben das recht, zum betrieb der den reichstag bet…

wahlangst

DWB

wahl·angst

wahlangst , f. , meist im plur., besorgnis wegen des ausfalls der wahl: wenn wir den geneigten leser mit einer ... schilderung der wahlnöthe…

wahlannahme

DWB

wahl·annahme

wahlannahme , f. : ob und wann der in diesem bezirk gewählte abgeordnete ... in betreff der wahlannahme befragt worden ist. stenogr. bericht…

wahlanordnung

DWB

wahl·anordnung

wahlanordnung , f. amtlicher erlasz, eine wahl vorzunehmen: sie ( die neuwahl ) findet genau zehn tage nach veröffentlichung der oberamtlich…

wahlanstand

DWB

wahl·anstand

wahlanstand , m. beanstandung einer wahl: wenn auch die mehrheit des reichstages ... souverän ist in der beurtheilung von wahlanständen. ste…

wahl als Zweitglied (26 von 26)

Damenwahl

RDWB1

Damenwahl f белый танец (а не "дамский выбор") идиом.

Aberwahl

DRW

aber·wahl

Aberwahl Reurecht wan ungnosse gottshusgüether ... kauffendt ... und der kauff ... fry mit hand und mund ohne einicherley geding und vorbeha…

Adelswahl

DRW

adel·s·wahl

Adelswahl Landtagswahl 1806 Gutzeit,Livl. I 27 Faksimile

Altermannwahl

DRW

altermann·wahl

Altermannwahl Wahl der Alterleute in der Gilde 1613 Stieda-Mettig 337 (nr. 38, 7) Faksimile Gutzeit,Livl. I 30 Faksimile Gutzeit,Livl. Nacht…

auswahl

DWB

aus·wahl

auswahl , m. delectus: die auswahl haben, treffen; eine prächtige auswahl von blumen; seinen fahnen folgte noch eine grosze anzahl freiwilli…

gnadenwahl

DWB

gnaden·wahl

gnadenwahl , f. , zunächst in dem besonderen sinne der prädestination ( electio ), der vorherbestimmung des menschen zur seligkeit oder verd…

Pastoratwahl

DRW

pastorat·wahl

Pastoratwahl, f. Wahl eines protestantischen Pastors durch die Kirchengemeinde als uns die saͤmtliche eingesessene unsers kirchspiels M. ...…

Predigerwahl

DRW

prediger·wahl

Predigerwahl, f. die Wahl eines Predigers (II) durch die dazu berufenen Gremien oder Personen vgl. Priesterwahl das eurer meinung nach aller…

priesterwahl

DWB

priester·wahl

priesterwahl , f. erwählung eines priesters: wie schön man aber uberal heut bei euch halt die priesterwal, das gibt heut die erfahrung wol, …

Rathswahl

Adelung

rath·s·wahl

Die Rathswahl , plur. die -en, die feyerliche Wahl der neuen Mitglieder eines Raths-Collegii, und besonders des Stadtrathes.

ratswahl

DWB

rat·s·wahl

ratswahl , f. electio senatorum. Frisch 2, 89 c .

Richterwahl

DRW

richter·wahl

Richterwahl, f. Wahl eines Richters (II) richterwal zu T. 1582 VeröfflSteierm. 25 S. 71 haben die von stätten und märkten ... beklagt, dass …

Ritterwahl

DRW

ritter·wahl

Ritterwahl, f. Bestimmen und Ernennen der Mitglieder eines Ritterordens (I) in der vierten ... versammlung [des Ritterordens zum Goldenen Vl…

Schulmeisterswahl

DRW

schulmeister·s·wahl

Schulmeisterswahl, f. Abstimmung über die Berufung eines Schulmeisters (I) daß sie ... bey der bevorstehenden schulmeisters wahl ... aus den…

Schöffenwahl

DRW

schöffe·n·wahl

Schöffenwahl, f. wie Schöffenkür (I) das die furstliche oberkeit ... alsdann, so der scheffenstuel einer ledig ... wurde, denselben H.S. unv…

Selbstwahl

DRW

selbst·wahl

Selbstwahl, Selbwahl, f. I eigene Entscheidung, freies Ermessen bdv.: Selbsühne abir die bruodra die sun ratin mit allir undirteinigi dir di…

Sodmeisterwahl

DRW

sodmeister·wahl

Sodmeisterwahl, f. Wahl des Sodmeisters (II) wegen der sodmeisterwahl dahin verordnet, daß nur der abt zu St. Michel in Luͤneburg dabei zuge…

Stimmenwahl

DRW

stimmen·wahl

Stimmenwahl, f. auch Stimm- I Wahlstimme etlich fürsten gaben ir stimwal dem ... hertzogen von Sachsen, vnd das warendt die minderen stimmen…

Utwahl

MeckWBN

Wossidia Utwahl f. Auswahl Müll. Reut. 151 a .

wolf(s)wahl

DWB

wolfs·wahl

-wahl , f. , bildlich für wahl zwischen gleich groszen übeln: Murner narrenbeschwörung 324 Spanier. —

Ältestenwahl

DRW

Ältestenwahl Wahl eines Ältesten 1770 Gutzeit,Livl. Nachtr. I 30

Ableitungen von wahl (4 von 4)

Mißwahl

Campe

Die Mißwahl , Mz. — en , eine schlechte, üble, wie auch nachtheilige Wahl.

urwahl

DWB

urwahl , f. , wahl ( s. d. II 1 m) mit ur- C 4 c. erst seit einführung des parlamentarischen systems entstanden und von der mitte des 19. jh…

verwahlen

PfWB

 ver-wahlen schw. : ' auswählen ', verwahle [ Don-Schowe Torscha ]. Die Spielpartner für zwei gegeneinander antretende Parteien werden durc…

wahle

DWB

wahle , m. Romane, Italiener, Franzose. der volksthümliche name, den der Germane seinen südlichen und westlichen nachbarn gegeben hat, vgl. …

Zitieren als…
APA
Cotta, M. (2026). „wahl". In lautwandel.de — Aggregat aus 53 historischen deutschen Wörterbüchern. Abgerufen am 13. May 2026, von https://lautwandel.de/lemma/wahl/meyers
MLA
Cotta, Marcel. „wahl". lautwandel.de, 2026, https://lautwandel.de/lemma/wahl/meyers. Abgerufen 13. May 2026.
Chicago
Cotta, Marcel. „wahl". lautwandel.de. Zugegriffen 13. May 2026. https://lautwandel.de/lemma/wahl/meyers.
BibTeX
@misc{lautwandel_wahl_2026,
  author       = {Cotta, Marcel},
  title        = {„wahl"},
  year         = {2026},
  howpublished = {lautwandel.de — Aggregat aus 53 historischen deutschen Wörterbüchern},
  url          = {https://lautwandel.de/lemma/wahl/meyers},
  urldate      = {2026-05-13},
}