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Alter

ae. bis spez. · 31 Wörterbücher mit Anchor-Eintrag

Meyers
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39 in 31 Wb.
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101

Eintrag · Meyers Konv.-Lex. (1905–09)

Alter

Bd. 1, Sp. 384
Alter. In der Physiologie die Zahl der verlebten Jahre und der dieser Zahl entsprechende Entwickelungszustand des Körpers und Geistes. Pythagoras nahm vier Entwickelungsstufen (Lebensalter) an, jede zu 20 Jahren, Solon und Macrobius teilten das Leben in zehn Lebensalter, jedes zu 7 Jahren, entsprechend der alten Lehre von den Stufenjahren (anni cyclici oder climacterici), von denen jedes einen Zeitraum von 7 Jahren umfassen soll. Jetzt unterscheidet man das Kindesalter, die Jugend, das Mannesalter und das Greisenalter. Das Fötalleben legt der Mensch im Mutterleib zurück. Mit dem Tage der Geburt hat er bei normaler Dauer der Schwangerschaft diejenige Reife erlangt, um selbstündig fortzuleben, Nahrungsmittel in sich aufzunehmen und zu assimilieren sowie zu atmen. Näheres s. Kind. Die erste Zeit nach der Geburt bringt das Kind größtenteils im Schlaf zu. Sein Leben beschränkt sich wesentlich auf den Fortgang der vegetativen Verrichtungen. Allmählich zeigen sich die ersten Spuren der Sinnestätigkeit. Die willkürlichen Bewegungen sind anfangs ungeschickt, nur allmählich lernt das Kind seine Muskeln zweckmäßig gebrauchen. Das Herz arbeitet sehr lebhaft, durchschnittlich macht es 140 Schläge in der Minute. Mit dem Durchbruch der ersten Zähne (Milchzähne) wird das Säuglingsalter abgeschlossen, zum Kauen aber wird das Kind erst geschickt mit dem Eintritt der Backenzähne; dann erst erwacht das Bedürfnis, andre Nahrung zu sich zu nehmen als Muttermilch. Mit dem Hervorbrechen der Milchzähne beginnt auch die regere Entwickelung des ganzen Knochensystems. Die Entwickelung der Muskeln hält mit der der Knochen gleichen Schritt, das Kind lernt seinen Kopf aufrecht halten und kann mit 5–6 Monaten aufrecht sitzen; bald versucht es auch zu kriechen, aber erst im 10. oder 11. Monat lernt es stehen und nach Verlauf des 1. Jahres gehen. In der Zeit nach dem Durchbruch der ersten Zähne schreitet das Wachstum des Körpers, die Entwickelung des Skeletts und der Muskeln immer noch schnell vorwärts, doch nicht ganz so schnell wie im Säuglingsalter. Die Verdauungsorgane werden kräftiger, das Kind verträgt und verdaut bald jede Art von Nahrung. Die sinnlichen Wahrnehmungen werden schärfer und bestimmter, es zeigen sich die ersten intellektuellen Regungen, namentlich aber lernt das Kind, sobald es etwa 1,5 Jahr zurückgelegt hat. allmählich auch sprechen. Die Grenze des frühern Kindesalters wird bezeichnet durch den Ausfall der Milchzähne und den beginnenden Durchbruch der bleibenden Zähne, der in das 7. Lebensjahr zu fallen pflegt. Im Knabenalter, das bis zum Eintritt der Mannbarkeit dauert, wird der Körper schlanker; mit größerer Ausbildung der Knochen nehmen auch Kraft und Gewandtheit der Bewegungsorgane zu; die Sprache bildet sich mehr und mehr aus, und der Gesang fängt an, sich zu entwickeln; die Geistestätigkeit gewinnt eine bestimmtere Richtung; das unbewußte Auffassen der äußern Eindrücke verwandelt sich in ein beabsichtigtes Lernen; der Geist richtet sich mit Selbstbestimmung auf die Objekte und sucht sie sich anzueignen, unterstützt durch Neugierde und Wißbegierde, durch den Trieb, sich zu beschäftigen und es den Erwachsenen nachzutun, wozu sich dann später auch die Freude am Wissen gesellt; der Verstand fängt an zu sondern, zu vergleichen, den Grund der Dinge zu erforschen; die Einbildungskraft schafft sich Ideale von Größe und Tapferkeit; das Ehrgefühl steigert sich, das Gedächtnis erreicht nach und nach einen immer höhern Grad, es erfaßt leicht und behält das Erfaßte für das ganze Leben, so daß in diesem A. die Grundlage für alles künftige Wissen gelegt wird. Infolge des schnellern Wachstums des Körpers steigert sich auch das Bedürfnis der Nahrungsaufnahme. Der Puls hat nur 80–90 Schläge in der Minute. Das Jünglingsalter reicht von der beginnenden Entwickelung der Zeugungskraft (Pubertät) bis zur Beendigung des Wachstums, also beim männlichen Geschlecht vom 16.–17. bis zum 23., beim weiblichen vom 14. bis zum 20. Jahr. Das Wachstum geht im Anfang dieses Lebensalters meist schnell vorwärts und macht, besonders wenn es zuvor nicht bedeutend vorgerückt war, einen neuen Schuß, bisweilen 10–16 cm in einem Jahre. Das Aufhören des Längenwachstums tritt im 20.–30. Jahr ein. Die mittlere Größe beim männlichen Geschlecht beträgt dann 1,57–1,73 m, beim weiblichen 1,46–1,62 m, die Schwere etwa 55–65 kg. Doch pflegt die letztere damit ihren Höhepunkt noch nicht erreicht zu haben. Im ganzen nimmt in diesem A. die Größe des Körpers ungefähr um 26–31 cm, das Gewicht aber ungefähr um 30 kg zu. Kopf, Bauch und Extremitäten treten mehr zurück bei stärkerer Entwickelung der Brust, des Kehlkopfes und, namentlich beim weiblichen Geschlecht, des Beckens. Die Stimme erleidet eine Veränderung, und die Pubertät (s. d.) tritt auf. Mit diesen körperlichen Veränderungen gehen auch solche der psychischen Tätigkeiten einher. Gedächtnis, Verstand und Urteilskraft reisen mehr heran, besonders aber erlangt die produktive Einbildungskraft ein hohes Übergewicht. Das Mannesalter zerfällt in das junge, reife und höhere. Das erstere beginnt mit beendigtem Wachstum, gegen das 24. Jahr. Alle körperlichen Systeme stehen zueinander in einem vollkommenen Verhältnis, Aufnahme der Stoffe der Außenwelt und Abgabe an dieselbe treten mehr ins Gleichgewicht; das Wachstum in die Länge hört auf, dagegen nimmt der Körper mehr an Breite und Dicke zu. Das Zeugungsvermögen ist in diesem A. zur vollen Entfaltung gekommen. Mit dem 28.–36. Jahre tritt die eigentliche Höhe des Lebens ein und mit ihr das reife Mannesalter. Alle physischen und psychischen Verrichtungen gehen in dieser Periode mit voller Kraft vor sich. Im spätern Mannesalter treten dann Zeichen der Abnahme des Körpers ein, das Gedächtnis und das Vermögen der Rezeption werden schwächer, die Bewegungen geschehen nicht mehr mit der Leichtigkeit wie früher, es besteht Neigung zur Fettleibigkeit. Bei Frauen erlischt in der Mitte der 40er Jahre die Menstruation und damit das Zeugungsvermögen (s. d.); beim Mann bleibt letzteres bis in die 50er Jahre und länger erhalten. Ungefähr mit dem neunten Lebenszyklus endlich beginnt das Greisenalter. Die Körpergewebe beginnen zu schrumpfen, die Zahnhöhlen werden eingezogen und daher die Zähne selbst lockerer; sie nutzen sich ab, fallen aus. Die Zeugungsorgane schrumpfen ein; die Blutbildung ist sparsamer; die Absonderung der Drüsen geht weniger kräftig vor sich; die Sinnesorgane verlieren an Schärfe; es schwindet die Kraft der willkürlichen Bewegungen; der Puls sinkt bis auf 60 Schläge in der Minute; die Ernährung wird schwächer, auch die innern Sinne werden stumpfer; das Gedächtnis nimmt immer mehr ab, hält am wenigsten die Ereignisse der Gegenwart und nur noch die aus der Vergangenheit fest; die geistige Tätigkeit und die Geschäftigkeit nehmen ab, Gleichgültigkeit und Affektlosigkeit treten an die Stelle früherer Neigungen und Begierden; die Neigung zum Schlaf nimmt zu, der Schlaf selbst aber ist weniger ruhig und kürzer. Zur Erreichung eines hohen Alters sind vor allem eine gute, nicht durch angeerbte Fehler und Krankheitskeime getrübte Konstitution und eine der Gesundheit angemessene Lebensweise erforderlich (s. Makrobiotik). Klima und Wohnort sind darauf nicht ohne Einfluß. In Deutschland erreichen die Menschen des Klimas halber nur selten das höchste Ziel des menschlichen Alters, während in hoch liegenden, mäßig kalten und trocknen Gegenden, z. B. in Schottland, Dänemark, Schweden, Ungarn und im südlichen Rußland, verhältnismäßig mehr alte Leute vorkommen. Die kaukasische Rasse scheint eine größere Lebensdauer zu haben als die mongolische und malaiische. In der Mehrzahl werden die Weiber älter als die Männer. Im Durchschnitt werden 178 Frauen auf 100 Männer über 90 Jahre und 155 Frauen auf 100 Männer über 100 Jahre alt. In vielen Familien erbt die Fähigkeit, ein hohes A. zu erreichen, jahrhundertelang fort. Das höchste A., das (über in der Bibel angeführte Beispiele s. Seth) bis jetzt Menschen erreicht haben sollen, beträgt 185 Jahre, doch fehlt es dieser und ähnlichen Angaben an genügender Beglaubigung. Sehr bezeichnend ist, daß die höhern und höchsten Stände nur wenige Beispiele eines Alters von 100 Jahren und darüber aufzählen können, obschon die Durchschnittsdauer bei ihnen gerade am größten ist. Fast alle Beispiele von A. über 110 Jahren gehören niedrigen und dürftigen Lebensverhältnissen an. Unter den gekrönten Häuptern erreichte nur Papst Gregor IX. ein A. von beinahe 100 Jahren; unter den Gelehrten erreichten Fontenelle, Grolman, Chevreul (103) ein gleiches A.; Hippokrates lebte 104 Jahre. Auffallend viele Beispiele eines hohen Alters bietet die Künstlerwelt dar. Michelangelo z. B. wurde 90, Tizian fast 100 Jahre alt. Nach Baas wurde das höchste A. erreicht von der Französin Marie Piou, die 1838 im A. von 158 Jahren gestorben ist. Thomas Parr starb 1635 im A. von 152 Jahren. Statistisches s. »Sterblichkeit«. Vgl. Wackernagel, Die Lebensalter (Basel 1862); Jak. Grimm, Rede über das A. (3. Aufl., Berl. 1865); Schneidewin, Cicero und Jakob Grimm über das A. (Hamb. 1893); Beneke, Die Altersdisposition (Marb. 1879); Mühlmann, Über die Ursache des Alters (Wiesbad. 1900); Friedmann, Die Altersveränderungen (Wien 1902). [Rechtliche Bedeutung des Alters.] Der Einfluß des Alters auf die geistigen und körperlichen Fähigkeiten des Menschen wird auch im Recht und im Rechtsleben anerkannt. Nach dem Vorgang des römischen Rechts werden in Ansehung der Handlungsfähigkeit einer Person in allen Gesetzgebungen zwei Altersstufen unterschieden, indem man der Groß- oder Volljährigkeit (Majorennität, aetas legitima) die Minderjährigkeit oder Minorennität gegenüberstellt. Nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch tritt die Volljährigkeit mit dem vollendeten 21. Lebensjahr ein; jedoch kann, wer das 18. Lebensjahr vollendete, durch Beschluß des Vormundschaftsgerichts für volljährig erklärt werden, wenn dies für sein Bestes als förderlich erscheint und er selbst sowie sein Gewalthaber einwilligten. Der Minderjährige ist nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch bis zum vollendeten 7. Lebensjahr »geschäftsunfähig«, später in der Geschäftsfähigkeit beschränkt und zwar folgendermaßen: er bedarf der Regel nach zu einer Willenserklärung, durch die er nicht lediglich einen rechtlichen Vorteil erlangt (also z. B. auch zur Annahme einer Schenkung unter Auflage), der Einwilligung seines gesetzlichen Vertreters. Er bedarf der Einwilligung ausnahmsweise nicht, 1) wenn er die vertragsmäßige Leistung mit Mitteln bewirkt, die ihm zu diesem Zweck oder zu freier Verfügung von dem Vertreter oder mit dessen Zustimmung von einem Dritten überlassen sind; oder 2) wenn er, von dem Vertreter mit Genehmigung des Gerichts zum selbständigen Betrieb eines Erwerbsgeschäfts ermächtigt, etwas vornimmt, was der Betrieb dieses Erwerbsgeschäfts mit sich bringt und nicht etwa auch für den Vormund vom Gericht zu genehmigen sein würde; oder 3) wenn er, von dem Vertreter ermächtigt, in Dienst oder Arbeit zu treten, etwas vornimmt, was der Eingehung oder Aufhebung eines Dienst- oder Arbeitsverhältnisses der gestatteten Art oder die Erfüllung der aus einem solchen Verhältnis sich ergebenden Verpflichtungen betrifft. Nicht berührt werden jedoch durch das Bürgerliche Gesetzbuch diejenigen hausverfassungsmäßigen und landesgesetzlichen Bestimmungen, die den Beginn der Volljährigkeit (und damit der Regierungsfähigkeit) für die Mitglieder derjenigen Familien bestimmen, die jetzt landesherrlich sind oder noch nach 1815 landesherrlich waren (Art. 57 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch). Als Volljährigkeit ist hier z. B. in Österreich das vollendete 16., in Bayern, Braunschweig, Oldenburg, Preußen, Sachsen und Württemberg das vollendete 18., in Mecklenburg das vollendete 19. Lebensjahr bestimmt. Besondere Vorschriften gelten ferner bezüglich der Ehemündigkeit, die nach dem deutschen Personenstandsgesetz vom 6. Febr. 1875 in seiner vom 1. Jan. 1900 an geltenden Fassung bei dem männlichen Geschlecht mit dem vollendeten 21. und bei dem weiblichen mit dem vollendeten 16. (in Österreich für beide Geschlechter mit dem vollendeten 14.) Lebensjahr eintritt. Befreiungen sind zulässig. Eheliche Kinder bedürfen zur Eheschließung bis zur Vollendung des 21. Lebensjahrs oder bis zur Volljährigkeitserklärung der Einwilligung des Vaters, nach dem Tode des letztern der Einwilligung der Mutter. Sind beide Eltern verstorben, so bedürfen Minderjährige der Einwilligung des Vormundes. Uneheliche Kinder werden wie vaterlose eheliche behandelt (s. Eherecht III). Auch sonst nimmt die Gesetzgebung vielfach auf das A. Rücksicht, so bei der Todeserklärung (s. d.), bei der Fähigkeit, einen Eid zu leisten (Eidesmündigkeit), die nach den deutschen Justizgesetzen bei Minderjährigen mit dem vollendeten 16. Lebensjahr (in Österreich mit dem 14.) eintritt, sodann bei der Verpflichtung zum Kriegsdienst (20. Lebensjahr) sowie bei der Fähigkeit zum Amt eines Schöffen oder Geschwornen (30. Lebensjahr), bei der Annahme an Kindes Statt (s. d.), ferner bei der Wahlfähigkeit und Wählbarkeit (vgl. Wahl), bei der Befugnis zur Ablehnung öffentlicher Ämter und Vormundschaften, die in der Regel 60jährigen Personen zusteht, etc. Im Gewerbewesen sind für jugendliche Arbeiter besondere Bestimmungen getroffen. Auch im Strafrecht ist das A. von besonderer Bedeutung. Hier gilt vor allem die Jugend als ein Strafmilderungsgrund, ja es kann sogar gegen Kinder unter 12 Jahren nach den meisten Strafgesetzgebungen (in Österreich gegen Kinder unter 10 Jahren) ein strafrechtliches Verfahren gar nicht stattfinden. So auch nach dem deutschen Strafgesetzbuch (§ 55). Es können jedoch nach Maßgabe der landesgesetzlichen Vorschriften noch nicht zwölfjährige Verbrecher in eine Erziehungs- oder sonstige Besserungsanstalt untergebracht oder es können andre zur Besserung und Beaufsichtigung geeignete Maßregeln gegen sie ergriffen werden. Verbrecher, die zwar das 12., nicht aber das 18. Lebensjahr zur Zeit der Tat vollendet hatten (jugendliche Verbrecher), sind freizusprechen, wenn sie bei Begehung der strafbaren Handlung die zur Erkenntnis ihrer Strafbarkeit erforderliche Einsicht nicht besaßen, aber sodann entweder ihrer Familie zu überweisen oder in eine Erziehungs- oder Besserungsanstalt zu bringen. So ist Beischlaf zwischen Verwandten und Verschwägerten absteigender Linie nach § 173 des deutschen Strafgesetzbuchs straflos, falls dieselben das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Auch darf gegen jugendliche Verbrecher nie auf Todesstrafe oder Zuchthausstrafe und nie über die Hälfte des Erwachsenen gegenüber zulässigen Höchstbetrags einer Freiheitsstrafe erkannt werden. Ebensowenig darf das Erkenntnis auf Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte oder auf Polizeiaufsicht lauten. In besonders leichten Fällen kann bei Vergehen und Übertretungen jugendlicher Personen das Urteil sogar nur auf Verweis lauten (§ 56 f.). Ferner bestehen im deutschen Strafgesetzbuch zu gunsten jugendlicher Personen besondere Bestimmungen gegen sittliche Verfehlung und Verderbung (§ 173, 174, 176, 181, 182, 361), körperliche Verwahrlosung oder Aussetzung (§ 221) und Personenstandsveränderung (§ 169).
15178 Zeichen · 169 Sätze

Lautwandel-Kette

Von der indoeuropäischen Wurzel bis zur Mundart

Pro Sprachstufe der prominenteste Beleg. Klick auf eine Form öffnet das Wörterbuch.

  1. 8.–11. Jh.
    Altenglisch
    alterst. M. (a)

    Köbler Ae. Wörterbuch · +1 Parallelbeleg

    alter , st. M. (a) nhd. Altar Hw.: vgl. an. altari, afries. altare*, as. altari, ahd. altāri I.: Lw. lat. altāre E.: s. …

  2. 8.–11. Jh.
    Althochdeutsch
    altêrsubstant. adj. sg. m.

    Althochdeutsches Wörterbuch

    altêr substant. adj. sg. m. s. alt adj. I 3 a. 4 b.

  3. 1050–1350
    Mittelhochdeutsch
    alterstn.

    Mhd. Wb. (Benecke/Müller/Zarncke) · +7 Parallelbelege

    alter stn. 1. das maß der durchlebten zeit. sîn alter was niuwan ahzehen jâr Iw. 233. driu rosses alter drei mal sieben …

  4. 1200–1600
    Mittelniederdeutsch
    alterN., M.

    Köbler Mnd. Wörterbuch

    alter , N., M. Vw.: s. altār

  5. 15.–20. Jh.
    Neuhochdeutsch
    Alter

    Adelung (1793–1801) · +11 Parallelbelege

    Das Alter , des -s, plur. ut nom. sing. 1) Die natürliche Dauer eines jeden Dinges, besonders eines Menschen. So bedeute…

  6. 18./19. Jh.
    Goethe-Zeit
    Alter

    Goethe-Wörterbuch

    Alter vereinzelt auch Pl (s 2) 1 Lebenszeit eines Menschen, eines Tieres oder einer Pflanze; die Zeit des Bestehens bei …

  7. 19./20. Jh.
    Konversationslex.
    Alter

    Herder (Konv.-Lex., 1854–57) · +1 Parallelbeleg

    Alter , gewöhnlich die Bezeichnung für die letzte Periode des Lebens, sofern dasselbe sich der als normal angenommenen G…

  8. modern
    Dialekt
    Alter

    Bayerisches Wörterbuch · +7 Parallelbelege

    Alter Band 1, Spalte 1,317f.

  9. Latein
    alter

    Lex. musicum Latinum · +1 Parallelbeleg

    alter v. LmL brevis altera , LmL figura altera , LmL longa altera , LmL longa duplex altera , LmL minima altera , LmL mi…

  10. Spezial
    Alter, des Buchesn

    Dt.-Russ. phil. Termini · +1 Parallelbeleg

    Alter , n des Buches давность , ж издания

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Wortbildung

Komposita & Ableitungen mit alter

685 Bildungen · 356 Erstglied · 325 Zweitglied · 4 Ableitungen

alter‑ als Erstglied (30 von 356)

Alter I

Idiotikon

Alter I Band 1, Spalte 207 Alter I 1,207

Alter II

Idiotikon

Alter II Band 1, Spalte 207 Alter II 1,207

alter Schwede

Pfeifer_etym

Schwede m. Bewohner Schwedens, in der Umgangssprache alter Schwede, in herablassendem, spöttischem Sinne wie ‘mein Freundchen, alter Kumpel’…

Alter(s)wachs

Idiotikon

Alter(s)wachs Band 15, Spalte 274 Alter(s)wachs 15,274

alterabilis

LmL

alterabilis -e fähig zur Alteration (Verdopplung des Notenwertes), alterierbar — capable of being altered (doubling of rhythmic value), alte…

alterana

MLW

alte·rana

* alterana , -ae f. (ex * alcanna corruptum) cyprus — Hennastrauch (Lawsonia inermis L., cf. Hegi, Flora. V. p. 747sq.): Albert. M. veget. 6…

alterano

AWB

alter·ano

alterano sw. m. , mhd. alterane, nhd. bair. alleren, vgl. Schm. 1,85 ; vgl. auch oberhess. ellervadder Crecelius 1,336 f. — Graff I, 282 s. …

alterans

MLW

alte·rans

subst. 1. alterans , -antis n. virtus mutans — verändernder Einfluß : Albert. M. phys. 7,1,4 p. 493 b ,28 -s alterans agit dupliciter, scili…

Altera pars

Meyers

Altera pars (lat.), der andre Teil, die Gegenpartei.

Altera pars Petri

Herder

alterapars·petri

Altera pars Petri , soviel als Judicium, Scharfsinn; soll daher kommen, daß im 16. Jahrh. Peter Ramus in seinem Lehrbuche der Logik im 2. Th…

alteratio

LmL

alte·ratio

alteratio -onis f. Verdopplung (des Notenwertes), Alteration — doubling of the rhythmic value [syn.: duplicatio] A Definition [s.XIV] LmL Io…

alterativus

LmL

alterativus v. LmL punctus alterativus

alterato

MLW

alt·erato

adv. * alterato . iterato — wiederum : Chron. Reinh. a. 1204 p. 567,36 regem Philippum -o alterato vocare decreverunt. Sroder

alteratum

MLW

alter·atum

alteratum , -i n. quod mutatum est — etwas Verändertes : Albert. M. phys. 7,1,4 p. 492 b ,38sq. accidit sic alteratio, quod ultimum alterant…

alteratus

MLW

adi. alteratus , -a, -um . diversus — verschieden, abweichend : 1 de cognatione: Chart. Rhen. med. I 307 p. 359,21 (a. 1036) erant cognati, …

alteraziun

LDWB1

alteraziun [al·te·ra·ziụŋ] f. (-s) 1 Alteration f. Änderung f., Veränderung f. 2 ‹fig› Aufregung f., Erregung f. 3 (falsificaziun ) Fälschun…

alterbi

AWB

alt·erbi

alterbi st. n. , mhd. alterbe, mnl. outerve. — Graff I, 405 f. alt-er .., von Haupt ergänzt zu -erbe : nom. sg. S 153,26 ( Hi. u. Hö., 12. J…

Alterbueb

Idiotikon

Alterbueb Band 4, Spalte 930 Alterbueb 4,930

altercans

MLW

subst. altercans , -antis m. litigator (in iudicio) — Widersacher (vor Gericht ) : Leg. Wisig. 2,2,10 -ium altercantium negotia. Form. extra…

ALTERCATIO

Hederich

ALTERCATIO , ónis , ( Tab. I .) des Aethers und der Erde Tochter. Hyg. p. 2 .

alter als Zweitglied (30 von 325)

kalter

KöblerAfries

*kalter , M. nhd. Sprecher ne. speaker Vw.: s. on- E.: s. kaltia

spīchæremalter

KöblerMhd

*spīchæremalter , st. N. nhd. Speichermalter, Getreidemaß Hw.: vgl. mnd. spīkæremōlder* E.: s. spīchære*, malter W.: nhd. DW- Son.: mnd. spī…

Alleinunterhalter

RDWB1

Alleinunterhalter m весельчак, душа компании идиом. , массовик-затейник шутл. Also bin ich heute im Meeting Alleinunterhalter. - Значит, я с…

Anhalter

RDWB1

Anhalter m голосующий на дороге; человек, который едет автостопом per ~ - (ехать, добираться) автостопом (а не "добираться остановками")

Heiratsalter

RDWB1

Heiratsalter n Mädchen im ~ - девица на выданье устойч. , устар.

Platzhalter

RDWB1

Platzhalter m gram. "платцхальтер" в немецкой грамматике местоимение "es" выступает иногда в роли так называемого "платцхальтера", то есть у…

Schalter

RDWB1

Schalter m окно окошко (кассы, в справочном, в учреждении), стойка (напр., в аэропорту) выключатель, переключатель

Affenhalter

DRW

affen·halter

Affenhalter vgl. handierer oder affenhalter auf den ... jahrmärkten 1593 TrierWQ. 183 Faksimile

altære, altâre, alter

MWB

altære, altâre, alter stM. (stN. nur Ägidius 1211) Von lat. altare. – Gewöhnlich altâr(e) und (etw. häufiger) álter; selten altær(e), verein…

Amt(s)statthalter

Idiotikon

Amt(s)statthalter Band 2, Spalte 1242 Amt(s)statthalter 2,1242

Amthalter

DRW

amt·halter

Amthalter I Beamte das wir merglich vertrostet sein grosser neygung, die die regirer vnd amthalter vnd die Behem zu vns fur andern haben 147…

analter

KöblerMhd

anal·ter

analter , st. M. nhd. Vorfahre Q.: HB (15. Jh.) E.: s. an, alter W.: nhd. DW2- L.: Lexer 363c (analter), LexerN 3, 20 (analter)

Angewalter

DRW

ange·walter

Angewalter Vertreter als eyn vulmechtiger angewalter 1524 Lasch,SchriftsprBerlin 217

anhalter

DWB

anhalter , m. retinaculum, ein geräth und werkzeug zum anhalten; auch persönlich, der anhalter, retentor, z. b. in salzwerken, der unter dem…

Anwalter

DRW

anwal·ter

Anwalter Bevollmächtigter, Anwalt wir ... de fürstin zcu Lublin, adir vnnsser anweldir adir amecht lewte 1480 CDSiles. I 136 ... gemechtiget…

apfalter

Lexer

apfal-ter , affal-ter stswf. BMZ apfelbaum Gl. Konr. ; affalter Germ. 8,47 ; weitere belege bei Schm. Fr. 1,41. s. tër.

Asfalter

BWB

Asfalter Band 1, Spalte 1,635

aufenthalter

DWB

auf·enthalter

aufenthalter , m. susceptor: verfolger der frommen, aufenthalter der bösen, ein pfeiler der pfrundenkrämer, spiegel der unredlichkeit, ein g…

aufhalter

DWB

auf·halter

aufhalter , m. susceptor, unterhalter: die ketzer aus allen deudschen landen zu jagen und vertreiben, bei den allerschwersten penen wider ir…

B(e)halter

Idiotikon

B(e)halter Band 2, Spalte 1222 B(e)halter (I) 2,1222

Ableitungen von alter (4 von 4)

alteré

LDWB1

alteré [al·te·rę́] vb.tr. (alterëia) 1 ändern, verändern ( → mudé) 2 entstellen, fälschen, falsch darstellen ( → stramudé, straoje) 3 ‹mus› …

gealter

DWB

gealter , s. galter .

uralter

DWB

uralter , n. , alter durch ur- C 4 a verstärkt; höchstes alter, urvergangenheit. mundartlich dafür auch urälte, f. ( s. älte , f. ) Fischer …

veralterung

DWB

veralterung , f. senium Steinbach (1734) 1, 17 .