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Schenkung

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Meyers
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13 in 12 Wb.
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Eintrag · Meyers Konv.-Lex. (1905–09)

Schenkung

Bd. 17, Sp. 737
Schenkung (Donatio), im weitern Sinne jeder Akt der Liberalität, d. h. jede Handlung, vermöge deren man jemand aus freier Gunst irgendwelchen Vorteil zuwendet; im engern und eigentlichen Sinne jede Zuwendung, durch die jemand aus seinem Vermögen einen andern bereichert, wenn beide Teile darüber einig sind, daß die Zuwendung unentgeltlich erfolgen soll. Ohne direkte oder indirekte Annahme kommt also keine S. zustande (Bürgerliches Gesetzbuch, § 516). Verzichtet jemand zugunsten eines andern auf einen Vermögenswert oder auf ein angefallenes, aber noch nicht endgültig erworbenes Recht, so liegt keine S. vor. Falls nicht der geschenkte Gegenstand sofort übergeben wird, ist zur Gültigkeit des Schenkungsversprechens gerichtliche oder notarielle Beurkundung erforderlich. Wird durch die Erfüllung des Schenkungsversprechens der Schenker in seiner Existenz gefährdet oder ihm die Erfüllung obliegender Unterhaltspflichten unmöglich gemacht, so kann er das Schenkungsversprechen zurücknehmen; verarmt der Schenker später, so kann er die Herausgabe des Geschenkes verlangen, es sei denn, daß der Schenker an seiner Verarmung schuld ist, oder daß 10 Jahre seit der Schenkung verflossen sind. Verschweigt der Schenker arglistig einen Mangel oder einen Fehler des Geschenkes, so haftet er für den daraus dem Beschenkten entstehenden Schaden. Bei Schenkungen unter einer Auflage (s. d.) kann der Schenker nach erfolgter S. die Vollziehung der Auflage verlangen, es sei denn, daß das Geschenk an einem Mangel leidet. Wird die Auflage nicht ausgeführt, so kann der Schenker die Rückgabe des Geschenkes verlangen. Widerrufen kann eine S. durch Erklärung gegenüber dem Beschenkten werden, wenn dieser Beschenkte sich groben Undankes gegen den Schenker oder dessen nahe Angehörige schuldig macht; die Erben des Schenkers können die S. nur widerrufen, wenn der Beschenkte den Schenker vorsätzlich und widerrechtlich getötet oder ihn am Widerruf gehindert hat. Ausgeschlossen ist der Widerruf bei Verzeihung nach Ablauf eines Jahres seit Kenntnisnahme vom Eintritt der Widerrufsmöglichkeit und nach dem Tode des Beschenkten. Schenkungen, durch die einer sittlichen oder Anstandspflicht entsprochen wird, können weder zurückgefordert, noch widerrufen werden. Auf eine S. von Todeswegen, d. h. die unter der Bedingung versprochen wird, daß der Beschenkte den Schenker überlebt, finden die Bestimmungen über Testament und letztwillige Verfügung (s. Testament) Anwendung. Vgl. Bürgerliches Gesetzbuch, § 516–534. Bezüglich der S. an juristische Personen und an die Tote Hand (s. d.) sind durch Art. 86 u. 87 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch die landesgesetzlichen Vorschriften aufrecht erhalten worden, die sie in Höhe von über 5000 Mk. beschränken oder von staatlicher Genehmigung abhängig machen. S. auch Geschenke. In Österreich müssen Schenkungen, um klagbar zu sein, schriftlich abgeschlossen, Schenkungen zwischen Ehegatten in Form eines Notariatsaktes errichtet werden, ebenso auch andre Schenkungen ohne gleichzeitige Übergabe; ein Vertrag, wodurch das künftige Vermögen verschenkt wird, besteht nur bis zur Hälfte des Vermögens zu Recht. Schenkungen können widerrufen werden wegen Dürftigkeit, wegen Undankes, wegen Verkürzung des Unterhaltes, den der Geschenkgeber Dritten zu reichen schuldig ist, wegen Verletzung des Pflichtteils, wegen Benachteiligung der Gläubiger und wegen nachgeborner Kinder; vgl. § 938–956 des österreichischen Bürgerlichen Gesetzbuches und § 3, Ziffer 1, des Anfechtungsgesetzes vom 16. März 1884 und Gesetz vom 25. Juli 1871 Vgl. Pollack, Der Schenkungswiderruf (Berl. 1886); Burckhardt, Zum Begriff der S. (Erlang. 1899); Haymann, Die S. unter einer Auflage nach römischem und deutschem bürgerlichen Recht (Berl. 1905). – Über die Besteuerung der S. s. den folgenden Artikel.
3824 Zeichen · 50 Sätze

Lautwandel-Kette

Von der indoeuropäischen Wurzel bis zur Mundart

Pro Sprachstufe der prominenteste Beleg. Klick auf eine Form öffnet das Wörterbuch.

  1. 15.–20. Jh.
    Neuhochdeutsch
    SchenkungDie

    Campe (1807–1813) · +5 Parallelbelege

    Die Schenkung , Mz. — en . 1) Die Handlung da man schenket, besonders, da man einem ein Geschenk macht. 2) Ein Geschenk,…

  2. 18./19. Jh.
    Goethe-Zeit
    Schenkung

    Goethe-Wörterbuch

    Schenkung vereinzelt -ck- 1 rechtssprachl: ohne geldwerte Gegenleistung erbrachte Zuwendung von Vermögenswerten an ander…

  3. 19./20. Jh.
    Konversationslex.
    Schenkung

    Herder (Konv.-Lex., 1854–57) · +1 Parallelbeleg

    Schenkung (donatio) unter Lebenden (inter vivos) , wobei das Eigenthum auf den Beschenkten (Donatar) zu Lebzeiten überge…

  4. modern
    Dialekt
    Schenkung

    Rheinisches Wb.

    Schenkung Allg. f.: nach dem Nhd.; en Sch. an de Kirch mache.

  5. Sprichwörter
    Schenkung

    Wander (Sprichwörter)

    Schenkung Durch Schenkung und durch Gaben kann man alles haben. – Parömiakon, 2557.

  6. Spezial
    Schenkungf

    Dt.-Russ. phil. Termini · +1 Parallelbeleg

    Schenkung , f дар , м

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Wortbildung

Komposita & Ableitungen mit schenkung

17 Bildungen · 11 Erstglied · 3 Zweitglied · 3 Ableitungen

Ableitung von schenkung

schenk + -ung

schenkung leitet sich vom Lemma schenk ab mit Suffix -ung.

Zerlegung von schenkung 2 Komponenten

schen+kung

schenkung setzt sich aus 2 eigenständigen Lemmata zusammen. Die Klammerung zeigt die Hierarchie der Komposition; Klick auf einen Bestandteil öffnet seine Etymologie.

schenkung‑ als Erstglied (11 von 11)

Schenkungsakte

GWB

schenkung·s·akte

Schenkungsakte Bindestrichschr rechtssprachl: einen jur Schenkungsakt bezeugende schriftl-förmliche Erklärung Instrumente welche der Prof. L…

schenkungsbrief

DWB

schenkung·s·brief

schenkungsbrief , m. schenkungsurkunde: statt juristischer dokumente lasset uns also jetzt einen poetischen schenkungsbrief durchgehn. Herde…

Schenkungsbuch

GWB

schenkung·s·buch

Schenkungsbuch einmal Bindestrichschr gebundenes, alle durch Schenkung erworbenen Besitztümer, bes Publikationen verzeichnendes Register; au…

Schenkungsfall

GWB

schenkung·s·fall

Schenkungsfall Vorgang einer einzelnen unentgeltlichen Übereignung; mBez auf Bücher ua A(FfA I 27,849,10) Güldenapfel 14.3.20 [Oberaufs] Jul…

Schenkungssteuer

Meyers

schenkung·s·steuer

Schenkungssteuer , eine Verkehrssteuer (s. d.), welche die Schenkungen beweglichen oder unbeweglichen Vermögens unter Lebenden trifft. Sie i…

Schenkungsteuer

DERW

schenkung·steuer

Schenkungsteuer, F., ›Steuer auf den Vermögensübergang infolge Schenkung‹, 20. Jh.?, s. Schenkung, Steuer

schenkungsurkunde

DWB

schenkung·s·urkunde

schenkungsurkunde , f. : habt ihr die handvest hier, herr kanzellar, die schenkungsurkund von der fürstin landen? Grillparzer 5, 35 .

schenkung als Zweitglied (3 von 3)

Nachschenkung

DRW

nachschenk·ung

Nachschenkung, f. nachträgliches Schenken im Rahmen der Hochzeitsfeierlichkeiten [sollen] die nach- oder gesellentage, auch die nachschancku…

Nebenschenkung

DRW

neben·schenkung

Nebenschenkung, f. nicht beurkundete Schenkung? es schneid sich auch durch dergleichen anschlag vnnd gwisse bestimbung der ehrung von den gu…

Neujahrsschenkung

DRW

neujahr·s·schenkung

Neujahrsschenkung, f. wie Neujahrgeld seind vil sachen für neue iahrs-schankhung aussgeboten ... worden 1640 SchrBodensee 49 (1921) 174 [Gef…

Ableitungen von schenkung (3 von 3)

beschenkung

DWB

beschenkung , f. donatio, begabung, geschenk: er habe ihr nun zwar mit vielen beschenkungen ein stillschweigen auferleget. Leipz. avant. 1, …

schenkunge

Lexer

schenkunge stf. das ein-, ausschenken, propinatio Dfg. 465 c ; das tränken. sch. oder geschwaigung der kind, crepundia ib. 157 a ; gabe, ges…

verschenkung

DWB

verschenkung , f. 1 1) ausschank von bier und wein. Adelung vers. 4, 1503 . 2 2) geschenk: was ... bisz zum absterben hertzogh Moritz Wilhel…