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Vertrag

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Meyers
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Eintrag · Meyers Konv.-Lex. (1905–09)

Vertrag

Bd. 20, Sp. 113
Vertrag (Contractus, Kontrakt), die übereinstimmende Willenserklärung zweier oder mehrerer Personen (Kontrahenten) zur Regelung gegenseitiger Rechtsverhältnisse. Verträge gibt es auf dem Gebiete des öffentlichen wie privaten, des formellen wie materiellen Rechts. Am häufigsten sind natürlich die des bürgerlichen Rechts, da sich das bürgerliche Leben fast ganz durch Verträge regelt. Man unterscheidet einseitige Verträge, bei denen nur für den einen Teil Verpflichtungen entstehen, z. B. die Schenkung (s. d.), und zweiseitige (gegenseitige, synallagmatische), bei denen für beide Teile Verbindlichkeiten begründet werden, z. B. Kauf, Miete. Soweit nichts Besonderes vorgeschrieben ist, sind Verträge an keine bestimmte Form (s. d.) gebunden. Sie kommen durch Stellung eines Antrags (Offerte), d. h. der einem andern gegenüber zum Zwecke eines Vertragsschlusses gemachten Willensäußerung und deren Annahme zustande. Wer einem andern gegenüber einen Vertragsantrag macht, ist daran gebunden, sofern er diese Gebundenheit nicht ausschließt, der Antrag erlischt aber, wenn er abgelehnt oder nicht rechtzeitig angenommen wird. Unter Anwesenden und bei telephonischem Verkehr erlischt der Antrag, falls er nicht auf der Stelle angenommen wird, unter Abwesenden, wenn er nicht rechtzeitig angenommen wird. Rechtzeitig bedeutet bis zu dem Zeitpunkt, in dem unter regelmäßigen Umständen der Eingang der Antwort erwartet werden kann oder falls eine Annahmefrist gestellt würde, innerhalb dieser Frist. Falls das verspätete Eintreffen der Annahmeerklärung offensichtlich, z. B. durch den Aufgabepoststempel, auf eine Unregelmäßigkeit in der Beförderung zurückzuführen ist, muß der Antragsteller dem Absender sofort die Verspätung mitteilen, sonst gilt die Annahme als nicht verspätet. Eine verspätete Annahme gilt als neuer Antrag, eine Annahme unter Erweiterung, Einschränkungen oder sonstigen Änderungen als Ablehnung, verbunden mit einem neuen Antrag. Die Annahme wird für gewöhnlich in dem Augenblick wirksam, wo sie dem Antragsteller rechtzeitig zugegangen ist (Empfangstheorie). Ausnahmsweise kommt ein V. jedoch durch bloße Annahme des Antrags zustande, wenn nach der Verkehrssitte eine Annahmeerklärung nicht zu erwarten ist, z. B. wenn sofortige Leistung verlangt wird, wenn der Antragende auf sie verzichtet. Wird ein V. gerichtlich oder notariell beurkundet, ohne daß beide Teile gleichzeitig anwesend sind, so kommt er, falls nichts andres bestimmt, mit der Beurkundung der Annahme zustande. Der Tod oder der Eintritt der Geschäftsunfähigkeit des Antragenden vor der Annahme hindert im Zweifel nicht das Zustandekommen des Vertrags. Solange die Parteien nicht über alle Punkte des Vertrags einig sind, gilt er im Zweifel als nicht geschlossen. Ebenso steht es, wenn eine Beurkundung verabredet wurde, solange sie nicht stattgefunden hat. Haben sich die Parteien über einen Punkt, der Gegenstand des Vertrags sein sollte, in Wirklichkeit nicht geeinigt, so gilt der V. nur dann, wenn anzunehmen ist, daß er auch ohne eine Bestimmung hierüber geschlossen sein würde. Bei einer Versteigerung kommt der V. erst durch den Zuschlag zustande. Bei Streitigkeiten über Verträge ist ihr Inhalt nach den Grundsätzen über Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte, d. h. nach der den Geschäftsverkehr tatsächlich beherrschenden Übung, auszulegen. Vgl. Bürgerliches Gesetzbuch, § 145–157. Bei gegenseitigen Verträgen ist für gewöhnlich Zug um Zug zu leisten, d. h. hie Geld, hie Ware, es sei denn, daß der eine der Kontrahenten vorzuleisten hat. Tritt nach Abschluß des Vertrags in den Vermögensverhältnissen des andern Teils eine wesentliche Verschlechterung ein, so kann der Gegner seine Leistung verweigern, bis die Gegenleistung bewirkt oder Sicherheit geleistet ist. Ist der eine der Kontrahenten mit der ihm obliegenden Leistung im Verzug, so kann ihm der andre Teil eine angemessene Frist zur Bewirkung der Leistung stellen, mit der Erklärung, daß er nach dem fruchtlosen Ablauf die Annahme der Leistung ablehnen werde. Nach Ablauf der Frist kann er Schadenersatz wegen Nichterfüllung verlangen oder vom V. zurücktreten, dagegen ist der Anspruch auf Erfüllung ausgeschlossen. Hat dagegen die Erfüllung des Vertrags infolge Verzugs für den andern Teil kein Interesse mehr, er hat sich z. B. zu einer Audienz einen neuen Frack bestellt, so hat er Schadenersatzanspruch und Rücktrittsrecht ohne Fristsetzung. Vgl. Bürgerliches Gesetzbuch, § 321 ff. Unter Verträgen zugunsten Dritter versteht man Verträge, in denen eine Leistung an einen Dritten derart versprochen wird, daß der Dritte unmittelbar das Recht erwirkt. die Leistung zu verlangen. Am häufigsten kommt dieser Fall im Lebensversicherungsvertrag vor, wenn dort die Leistung der Versicherungssumme an einen Dritten, gewöhnlich den Erben, vereinbart worden ist.
4828 Zeichen · 57 Sätze

Lautwandel-Kette

Von der indoeuropäischen Wurzel bis zur Mundart

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  1. 15.–20. Jh.
    Neuhochdeutsch
    Vertrag

    Adelung (1793–1801) · +5 Parallelbelege

    Der Vertrag , des -es, plur. die -träge, von dem folgenden Zeitworte, doch nur in Einer Bedeutung, eine gegenseitige Bew…

  2. 18./19. Jh.
    Goethe-Zeit
    Vertrag

    Goethe-Wörterbuch

    Vertrag [bisher nicht publizierter Wortartikel]

  3. 19./20. Jh.
    Konversationslex.
    Vertrag

    Herder (Konv.-Lex., 1854–57) · +1 Parallelbeleg

    Vertrag , so viel wie Contract.

  4. modern
    Dialekt
    Vertrag

    Bayerisches Wörterbuch · +3 Parallelbelege

    Vertrag Band 4, Spalte 4,73

  5. Sprichwörter
    Vertrag

    Wander (Sprichwörter)

    Vertrag 1. Bey verträgen muss man ein gut Reittergesprech halten, streich vmb streich geben, vnnd durchs schlimm vnnd kr…

  6. Spezial
    Vertrag

    Deutsch-Ladinisch (Mischí)

    Ver|trag m. (-[e]s, Verträge) 1 contrat (-ac) m. 2 (Abmachung) convenziun (-s) f. 3 (Übereinkunft) intenüda (-des) f. ▬ …

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Wortbildung

Komposita & Ableitungen mit vertrag

127 Bildungen · 90 Erstglied · 34 Zweitglied · 3 Ableitungen

Ableitung von vertrag

ver- + trag

vertrag leitet sich vom Lemma trag ab mit Präfix ver-.

Zerlegung von vertrag 2 Komponenten

vert+rag

vertrag setzt sich aus 2 eigenständigen Lemmata zusammen. Die Klammerung zeigt die Hierarchie der Komposition; Klick auf einen Bestandteil öffnet seine Etymologie.

vertrag‑ als Erstglied (30 von 90)

vertragbar

DWB

vertrag·bar

vertragbar , adj. , vertragbarkeit , f. : ' was vertragen werden kann ' ; das adj. ist nicht geläufig. vgl. nl. verdraagbaar ' versetzbar '.…

vertragbuch

DWB

vertrag·buch

vertragbuch , vertragebuch , vertragsbuch , n. , im bergwesen üblich: vermeszbuch Campe ; buch, in welches die entscheidungen der streitende…

vertragen

DWB

vert·ragen

vertragen , verb. , in den bedeutungen reich verzweigtes comp. von tragen. schon ahd. häufig: fartragan, fertragen, bei Otfrid firdragan Gra…

vertrageⁿ

Idiotikon

vertrageⁿ Band 14, Spalte 524 vertrageⁿ 14,524

Vertragiⁿg

Idiotikon

Vertragiⁿg Band 14, Spalte 535 Vertragiⁿg 14,535

vertraglich

DWB

vertrag·lich

vertraglich , neu gebildetes adv. zu vertrag in dem sinne ' vertragmäszig, durch vertrag festgesetzt ': vertraglich gebundene unternehmer Al…

Vertragmäßig

Campe

vertrag·maessig

Vertragmäßig , adj . u. adv . dem Vertrage gemäß, angemessen, wie auch vermittelst eines Vertrages. Die Stadt dem Feinde vertragmäßig überge…

vertragsabschlusz

DWB

vertrag·s·abschlusz

vertragsabschlusz , m. : um die bei einem vertragsabschlusse üblichen gaben .. in empfang zu nehmen C. F. Meyer Jenatsch 310 . —

vertragsam

DWB

vertrag·sam

vertragsam , adj. , nicht mehr übliche nebenform für verträglich. das wort ist nur für das spätere mittelalter und das 18. jh. zu belegen: d…

vertragsamkeit

DWB

vertragsam·keit

vertragsamkeit , f. , das mit dem vorigen adj. gebildete subst., erscheint unter denselben auffälligen verhältnissen: das richtet ime dise m…

vertragsartikel

DWB

vertrag·s·artikel

vertragsartikel , m. : zugleich damit die verschreibung und vertragsarticul .. uberreichend Fischart Garg. 430 neudr.; Duez 235 . —

vertragsbedingung

DWB

vertrag·s·bedingung

vertragsbedingung , -beredung , -bestimmung , f. : die kirche .. liesz sich vor der hand gelindere vertragsbedingungen gefallen Raumer Hohen…

vertragsbrief

DWB

vertrag·s·brief

vertragsbrief , m. , in der älteren obd. rechtssprache ' vergleichsurkunde ' Unger-Khull 222 a ; Fischer 2, 1383 ; vgl. mnd. vordracht-, vor…

vertragsbrüchig

DWB

vertrag·s·bruechig

-brüchig , adj. : da Ariovist wegen dieses vertragsbruchs die clienten Roms angriff Mommsen röm. geschichte 3, 242 ; wie schamlos eine ... v…

vertragserbe

DWB

vertrag·serbe

vertragserbe , m. : der erblasser kann durch vertrag einen erben einsetzen .. vertragserbe bürgerl. gesetzbuch § 1941. —

vertragserneuerung

DWB

vertrag·s·erneuerung

-erneuerung , f. : eine .. grosze mosaikplatte war überlegt mit protokollen und vertragsentwürfen C. F. Meyer Jenatsch 299 ; Mommsen röm. ge…

vertrag als Zweitglied (30 von 34)

Auflösungsvertrag

RDWB1

Auflösungsvertrag m jur. договор о расторжении (или о роспуске, отмене, ликвидации) юр.

Abfindungsvertrag

DRW

abfindungs·vertrag

Abfindungsvertrag soll durch einen ... abfindungsvertrag ein kind von dem nachlasse beider aeltern ... ausgeschlossen werden 1794 PreußALR. …

Abhandlungsvertrag

DRW

abhandlung·s·vertrag

Abhandlungsvertrag Vertrag bei Abhandlung einer Verlassenschaft was für einen abhandlungsvertrag, oder ausschlag zu zahlen 1752 Wien/Chorins…

Chaufvertrag

Idiotikon

Chaufvertrag Band 14, Spalte 425 Chaufvertrag 14,425

dienstvertrag

DWB

dienst·vertrag

dienstvertrag , m. am 31sten märz liefen die dienstverträge aller grubenleute auf Hall. lit. zeitung 1846. nr. 276. s. 1055.

Markenvertrag

DRW

marken·vertrag

Markenvertrag, m. Abmachung zwischen Grundherrn und Markgenossen über die Nutzung der ¹Mark (I 1) 1668 JbGrafschMark 14 (1901) 115

mietvertrag

DWB

miet·vertrag

mietvertrag , m. vertrag über etwas zu mietendes: einen mietvertrag schlieszen; er hat seinen mietvertrag nicht gehalten. man hört auch miet…

Münzsilbervertrag

DRW

münzsilber·vertrag

Münzsilbervertrag, m. Vereinbarung über die Beschaffung von Münzmetall 24000 fl., so H.A. laut zweier münzsilberverträge fürhin eingelihen .…

Münzvertrag

DRW

Münzvertrag, m. Vereinbarung zwischen Münzständen ein vor 40 jahren zwischen Nürnberg und den benachbarten fürsten aufgerichteter münz-vertr…

Originalvertrag

DRW

original·vertrag

Originalvertrag, m. originales Schriftstück über eine rechtliche Vereinbarung dise copei, durch mich M.H. ... notarien, collacioniert ... un…

pachtvertrag

DWB

pacht·vertrag

pachtvertrag , m. ' ist diejenige art der miete im weitern sinne, bei welcher eine fruchttragende sache zum zwecke der nutzung gegen eine su…

Provisionalvertrag

DRW

Provisionalvertrag, m. vorläufiger Vertrag [der] provisionalvertrag würde nicht gehalten 1644 ProtBrandenbGehR. II 446 Faksimile

Rücksvertrag

DRW

Rücksvertrag, m. vertragliche Bestätigung und Erläuterung eines früheren Vertrages wann dann seine des erzbischoffen l[iebden] ihr solches a…

Scheidungsvertrag

DRW

scheidung·s·vertrag

Scheidungsvertrag, m. wie Scheidungsbrief (III) vgl. Scheidung (IV) [Übschr.:] scheidungsvertrag mans und frawen 1584 BuchWeinsberg V 242

Siedensvertrag

DRW

sieden·s·vertrag

Siedensvertrag, m. wie Siedensvergleich [Übschr.:] siedensvertrag zwischen B. vorm. etc. und C.D. 1700 Weber,Siedenserbleihen II 71

Silbervertrag

DRW

silber·vertrag

Silbervertrag, m. Kauf-, Liefervertrag über Silber (I) dafür haben wir ihm käuflich zugestellt 6000 mark silber jede mark um 9 fl. in münz z…

Sühnevertrag

DRW

Sühnevertrag, m. (urkundlich fixierte) vertragliche Einigung, Aussöhnung zwischen Streitparteien unter Vereinbarung von Wiedergutmachungslei…

Ableitungen von vertrag (3 von 3)

unvertragen

DWB

unvertragen , part. adj. adv. zu vertragen. mhd. unvertragen. a) zu vertragen I 5: eine noch unvertragene soldatenmütze Viebig schlaf. heer …

urvertrag

DWB

urvertrag , m. , ' ein ursprünglicher vertrag, welcher jeder staatsbildung vorangegangen ' Krünitz 202, 477 ff. ur- C 4 c. eine annahme der …

vertrage

BMZ

vertrage stv. 1. trage fort, weg. a. das object ist eine sache. sô heten si ( die ochsen ) beide joch und wagen gar virvûret unde vertragen …