Eintrag · Deutsches Rechtswörterbuch
Schiedbuch
Schiedbuch, n.
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daß ... alle uhrtel und außsprüch der schieder beim ampt in ein besonder haltendes feldrichter-, schied- und steinbuch ordentlich protocollirt werden1682 HohenloheDorfO. 163
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zu mehrer zeugnis ist dieser schied verfertiget, beyden partheyen abschrifft davon ertheilet und deß bergampts schiedebuch einverleibt worden1618 Span,Bergurthel 80 Faksimile
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man haͤlt dazu [gerichtliche Vermessung einer Bergwerksgrundfläche] ein eigenes erbbereitungs- vermeß- oder schieds- und vertragsbuch1799 RepRecht III 236 Faksimile
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berglehens-taxordnung: ... bewilligung der eintragung einer urkunde, cession oder eines vertrags in das schied- und vertragsbuch: 45 kr.1808 Kropatschek,KKGes. 24 S. 263