Eintrag · Deutsches Rechtswörterbuch
scheuchen
scheuchen, v.
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damit furan dester mere gescheucht werden moͤchte, vns vnd den vnsern das recht zu sperren oder mit vnbillichen beschwerungen ... zu beladen1507 BambHGO. Art. 275 Volltext (und Faksimile), Ausgabe von 1507
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so beschehe, daß ein geselle oder meister etwas geziegen würde, das von hörsagen rußkeme ..., als lang man das nicht wissens hat und deßhalben rechtlichen überwunden ist, soll ein solcher von niemandt gescheuchet oder auffgetrieben werden1563 SteinmetzOrdn. 399
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es soll auch in stehenden rechten ein solcher meister nicht gescheucht werden von keinem gesellen, bis zu ausstrag der sachen; es were dann, das ein solcher dem rechten ungehorsam were: so mag man sein wol müssig gehen1563 SteinmetzOrdn. 406
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ob ainer von den handtwerchsgenossen ... seiner ehren beschuldigt wurde, so soll doch derselb ... von maistern vnd gesellen nit geschew̆cht, gemitten noch verachtet [werden]TirolLO. 1573 VI 28 Volltext (und Faksimile)
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weil auch das wildpret den unterthanen zum oͤftern an ihren feld-fruͤchten großen schaden thut; so verstatten wir ... daß ... unsere unterthanen durch ... huͤter mit gehoͤrig geknuͤttelten oder an der hinterhuͤfte gelaͤhmeten hunden kehren und scheuchen duͤrfen1743 HalberstProvR. 225 Faksimile