Hauptquelle · Grimm (DWB, 1854–1961)
geiselmahl n.
geiselmahl , n. im alten rechtsleben mahl zur bewirtung der beim einlager gestellten geiseln ( s. sp. 2612), mhd. 14. jahrh. gîselmâl, ze rehten gîselmâlen Lex. 1, 1023 ; die geiseln lebten und schmausten da gar köstlich, daher als sprichwort geiselmahl köstliche mahl Grimm rechtsalt. 620 , Graf u. Dietherr rechtssprichw. 244 , und auch für köstlichen schmaus überhaupt: einer isset gisselmal oder seiffer und isset kostlich, der ander isset schlechte ( einfache ) mal, der drit isset das pfennigwert. Keisersb. bei Schilter 382 a , vgl. aus dems. sp. 2618 fg.; danach noch im 18. jahrh. in Straszb…