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Klage

mhd. bis spez. · 22 Wörterbücher mit Anchor-Eintrag

Meyers
Anchors
26 in 22 Wb.
Sprachstufen
8 von 16
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126

Eintrag · Meyers Konv.-Lex. (1905–09)

Klage

Bd. 11, Sp. 87
Klage (lat. Actio), in Privatrechtsstreitigkeiten die Geltendmachung eines Anspruchs durch Anrufung des Gerichts. Die Partei, die K. erhoben hat, heißt Kläger (actor), der Gegner, gegen den sie gerichtet ist, Beklagter. In jedem privatrechtlichen Anspruch (civilis actio) ist das Recht auf Staatsschutz, mithin auch die Befugnis enthalten, diesen durch eine K. anzurufen; auch diese Befugnis wird K. (Klagerecht) genannt. Der Einteilung der Rechte in dingliche und persönliche entspricht eine gleiche Einteilung der K. Die persönliche K. (actio in peronam) kann sich nur gegen bestimmte Personen richten, die aus einem besondern Rechtsverhältnis, z. B. einem Vertragsverhältnis, einer unerlaubten Handlung etc. haften sollen. Die dingliche K. kann gegen jeden angestellt werden, der sich mit dem fraglichen Recht im Widerspruch befindet, die Eigentums- oder Pfandklage z. B. gegen jeden Besitzer der betreffenden Sache. In der Regel ist die K. auf Verurteilung des Beklagten zu einem bestimmten Tun oder Lassen (einer Leistung) gerichtet. Derartige Klagen heißen Leistungsklagen. Wird lediglich die Feststellung (s. d.) eines Rechtsverhältnisses, soz. B. die Anerkennung, daß jemand das Kind eines andern sei, oder daß ein Mitverhältnis etc. bestehe, beantragt, so wird die K. Feststellungsklage (s. d.) genannt. Durch die rechtskräftige Zuerkennung oder Abweisung einer K. wird regelmäßig deren Wiederholung (nach dem Grundsatze ne bis in idem) ausgeschlossen (s. Rechtskraft). Es ist aber möglich, daß die K. nicht endgültig, d. h. ein für allemal, abgewiesen wird, sondern die Abweisung wegen einer verzögerlichen Einrede nur einstweilig (»für jetzt«, »zurzeit«) erfolgt. Nach dem früher geltenden Prozeßrecht kam es häufig vor, daß die K. wegen formeller Mängel oder wegen Unklarheit des Klageantrages nur »angebrachtermaßen« abgewiesen wurde; dann durfte sie nach erfolgter Verbesserung nochmals angestellt werden. Nach der deutschen Zivilprozeßordnung erfolgt in derartigen Fällen regelmäßig eine endgültige Abweisung, weil das Gericht von seinem Fragerecht (s. d.) Gebrauch zu machen und auf eine Beseitigung der Mängel hinzuwirken hat. Erachtet sich ein Gericht in einer Prozeßsache für unzuständig, so erfolgt die Abweisung der K. »von hier« oder »von diesem Gericht«. »Als in der gewählten Prozeßart unstatthaft« wird eine K. abgewiesen, wenn der Kläger eine unzulässige Art des Verfahrens wählte. Die Erhebung der K. erfolgt nach der deutschen Zivilprozeßordnung (§ 253) in der Regel durch Zustellung (s. d.) der Klageschrift. Nur im Verfahren vor den Amtsgerichten (s. d.) dürfen die Parteien nach § 500 ohne Ladung (s. d.) vor Gericht erscheinen und über den Rechtsstreit verhandeln. Dann erfolgt die Klageerhebung mündlich. Dasselbe geschieht bei Erhebung einer Widerklage (s. d.) oder einer Feststellungszwischenklage (s. d.). Die Klageschrift muß enthalten: 1) Die Bezeichnung der Parteien und des Gerichts; 2) die bestimmte Angabe des Gegenstandes sowie des auch Klagegrund (s. d.) genannten Grundes des erhobenen Anspruchs sowie einen bestimmten Antrag; 3) die Ladung des Beklagten zur mündlichen Verhandlung (s. d.) vor dem Prozeßgericht. Soweit Anwaltszwang (s. d.) besteht, muß die Klageschrift von einem Rechtsanwalt eingereicht werden. Der Rechtssatz, auf den sich der Kläger stützt, braucht nicht angeführt zu werden, da die Anwendung des Rechtes Sache des Gerichts ist. Werden mit derselben K. mehrere Ansprüche verfolgt, so nennt man dies Klagenverbindung oder Klagenhäufung (cumulatio actionum) und zwar objektive, wenn die Ansprüche gegen denselben Beklagten, subjektive, wenn sie gegen verschiedene Beklagte als Streitgenossen (s. d.) erhoben werden. Für die einzelnen Klagearten sind vielfach noch heute die römisch-rechtlichen Bezeichnungen üblich. Im Strafprozeß wird die förmliche Anklage, durch welche die Eröffnung einer gerichtlichen Untersuchung wegen einer strafbaren Handlung bedingt ist, häufig gleichfalls K. genannt. Sie wird durch den Antrag auf gerichtliche Voruntersuchung oder (mittels Einreichung einer Anklageschrift) durch denjenigen auf Eröffnung des Hauptverfahrens erhoben. Die Regel bildet die öffentliche K., die von der Staatsanwaltschaft vorbereitet und erhoben wird, bezüglich deren aber bei Gefahr im Verzug auch ohne staatsanwaltlichen Antrag die erforderlichen Untersuchungshandlungen von dem Amtsrichter vorgenommen werden können. Bei einem ablehnenden Bescheid des Staatsanwalts kann der Verletzte Beschwerde an den vorgesetzten Beamten der Staatsanwaltschaft erheben und gegen dessen ablehnenden Bescheid eine gerichtliche Entscheidung darüber beantragen, ob die K. zu erheben sei oder nicht. Beleidigungen und Körperverletzungen, die nur auf Antrag des Verletzten strafrechtlich verfolgt werden, können ohne Anrufen der Staatsanwaltschaft zum Gegenstand einer Privatklage gemacht werden. Nur wenn es im öffentlichen Interesse liegt, wird wegen solcher Beleidigungen oder Körperverletzungen von der Staatsanwaltschaft die öffentliche K. erhoben. Der zur Privatklage berechtigte Verletzte kann sich in einem solchen Falle der Staatsanwaltschaft im Wege der Nebenklage anschließen. Dieselbe Befugnis steht den Personen zu, die durch Antrag die Klageerhebung wegen einer gegen sie gerichteten Handlung herbeigeführt haben (s. Antragsdelikt), oder die zur Forderung einer Buße (s. d.) berechtigt sind. Vgl. Deutsche Strafprozeßordnung, § 151 ff., § 414 ff.
5430 Zeichen · 92 Sätze

Lautwandel-Kette

Von der indoeuropäischen Wurzel bis zur Mundart

Pro Sprachstufe der prominenteste Beleg. Klick auf eine Form öffnet das Wörterbuch.

  1. 1050–1350
    Mittelhochdeutsch
    KLAGEstf.

    Mhd. Wb. (Benecke/Müller/Zarncke) · +7 Parallelbelege

    KLAGE stf. klage, sowol (in activem sinne) der hörbare ausdruck des schmerzgefühls, als (passiv) das leiden. ahd. chlaga…

  2. 1200–1600
    Mittelniederdeutsch
    klage

    Mnd. Handwb. (Lübben/Walther) · +1 Parallelbeleg

    klage, f. Klage, bes. gerichtliche.

  3. 15.–20. Jh.
    Neuhochdeutsch
    Klage

    Adelung (1793–1801) · +5 Parallelbelege

    Die Klage , plur. die -n, das Abstractum des folgenden Zeitwortes, die Handlung des Klagens, und die Worte und Töne, wod…

  4. 18./19. Jh.
    Goethe-Zeit
    Klage

    Goethe-Wörterbuch

    Klage im Vers auch apokopiert; Kleinschr 38,483 1 Äußerung tief empfundenen Leides a als Ausdruck großen (seelischen) Sc…

  5. 19./20. Jh.
    Konversationslex.
    Klage

    Herder (Konv.-Lex., 1854–57) · +1 Parallelbeleg

    Klage , über gefährdete, verletzte, streitige Rechte, den Gerichten vorgetragen mit der Bitte um Entscheidung u. Schutz.…

  6. modern
    Dialekt
    Klag(e)

    Elsässisches Wb. · +4 Parallelbelege

    Klag(e) [‘ X lâkə S.; Klâkə O. bis sü. v. Co. ; Klâk M. ; Klâj Co. Dü. Bf. ; Klj Barr K. Z. , Nbf. Kl Dunzenh. ; Klỳ …

  7. Sprichwörter
    Klage

    Wander (Sprichwörter)

    Klage 1. Das kann keine Klage heissen, da kein Richter bei Gericht ist. – Graf, 441, 334; Klingen, 28 a , 2. Die Klage k…

  8. Spezial
    Klage

    Deutsch-Ladinisch (Mischí)

    Kla|ge f. (-,-n) 1 (vor Gericht) plüra (-res) f. 2 (Beschwerde) reclamaziun (-s) f. ,baudianza (-zes ) f. , lamentanza (…

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Wortbildung

Komposita & Ableitungen mit klage

272 Bildungen · 188 Erstglied · 77 Zweitglied · 7 Ableitungen

klage‑ als Erstglied (30 von 188)

klage 21

KöblerAfries

klage 21 , st. F. (ō) nhd. Klage ne. complaint Vw.: s. hof-, wither- Hw.: vgl. as. klaga*, ahd. klaga* Q.: R, E, H, W, S E.: germ. *klagō, s…

Klageänderung

DERW

klage·aenderung

Klageänderung, F., ›ánderung der Klage durch ánderung des Streitgegenstandes (Stellung eines anderen Klageantrages bzw. Stützung auf einen a…

Klāgeǟrs

WWB

Klāge-ǟrs [verstr.] ständig klagende Person. — Sprichw.: Wenn Klagäs nicks hiät, dann hiät Prukäs (Angeber) siecker nicks ( Sos Am || ähnl. …

Klageantrag

DERW

klage·antrag

Klageantrag, M., ›vom Kläger zu stel- lender bestimmter Antrag auf eine Ent- scheidung des Gerichts‹, 19. Jh., s. Klage, Antrag, vgl. Planck…

klageantwurt

KöblerMhd

klage·antwurt

klageantwurt , st. N., st. F. nhd. Klageantwort Q.: DRW (nach 1358) E.: s. klage, antwurt (1) W.: nhd. DW- L.: DRW

Klageart

DERW

klage·art

Klageart, F., ›besondere Art des Be- gehrens des Klägers‹, 19. Jh.?, s. Klage, Art

Klageausruf

GWB

klage·ausruf

Klageausruf Äußerung einer Bekümmernis B35,253,21 Büsching 31.1.22 Syn Jeremiade Klage (laut) Klagelied Elke Dreisbach E.D.

klagebære

Lexer

klage·baere

klage-bære , klag-bære adj. BMZ md. klagebêre: pass. worüber zu klagen ist, zu beklagen, beklagenswert Iw. Lanz. Trist. Msh. 1,151 a . 3,31 …

Klagebefugnis

DERW

klage·befugnis

Klagebefugnis, F., ›(behauptete) Berechti- gung des Klägers zur Klage‹, 19. Jh.?, s. Klage, Befugnis

Klagebegehren

DERW

klage·begehren

Klagebegehren, N., ›(im Verwaltungspro- zeßrecht) prozessualer Anspruch des Klä- gers‹, 20. Jh., s. Klage, Begehren Klammer

klageberende

KöblerMhd

kla·geberende

klageberende , (Part. Präs.=)Adj. nhd. Klage veranlassend, Klage hervorbringend, klageführend, klagend, zu beklagen seiend, beklagenswert Q.…

klagebërnde

Lexer

klage·bernde

klage-bërnde part. adj. klage veranlassend, hervorbringend. zuo dir rüef ich in klagebernder nôt Kolm. 181,54. Hb. M. 755 ; klage führend, k…

klagebërnde

MWB

klagebërnde Part.-Adj. auch clagbarende. 1 ‘zu beklagen, beklagenswert’ 2 ‘klagend, schmerzerfüllt’ (offen zu 1 )    1 ‘zu beklagen, beklag…

klagebitter

DWB

klage·bitter

klagebitter , m. implorans Stieler 176 . Steinbach 1, 96 , der mit klagen bittet.

Klagebold

Campe

klage·bold

◎ Der Klagebold , des — es, Mz. die — e , ein Mensch, welcher unaufhörlich bei jeder Gelegenheit vor Gericht klaget (Querulant ). C. S. Bold…

klagebote

Lexer

klage·bote

klage-bote swm. klage führender bote, kläger. dâ als manic klagebote über dich sîn schrîen tût Pass. K. 247,46.

klageboum

Lexer

klage·boum

klage-boum stm. BMZ baum der klage: kreuz mit den beiden frauen darunter. in Wien hiess ein im j. 1266 gegründetes versorgungshaus für aussä…

klāgebrêf

MNWB

klage·bref

klāgebrêf , m. , Beschwerdeschrift, Anklageschrift . S. auch klachtbrêf und das folgende

klagebrief

DWB

klage·brief

klagebrief , m. 1 1) gerichtlich, clagschaz und clagbriefe Haltaus 1096 v. j. 1392, schriftliche klage? vergl. klagschrift. 2 2) brief mit k…

klagebuoch

KöblerMhd

klage·buoch

klagebuoch , st. N. nhd. Klagebuch, Klagbuch, Buch zur Eintragung gerichtserheblicher Vorgänge Q.: DRW (1406) E.: s. klage, buoch W.: nhd. D…

klagebære

MWB

kla·gebære

klagebære Adj., selten Adv. (vgl. 3.2) auch clabære, clæbære ( RvEWh 1024. 1102 ). 1 ‘zu beklagen’ 1.1 von Dingen und Sachverhalten, ‘beklag…

Klagedichter

Campe

klage·dichter

○ Der Klagedichter , des — s , d. Mz . w. d. Ez. ein Dichter, welcher Klagen oder Klagegesänge geschrieben hat (der elegische Dichter); auch…

Klage, die

Meyers

klage·die

Klage, die , mittelhochdeutsche Dichtung, eine Art von Anhang zum Nibelungenlied, aber nicht in Strophen, sondern in kurzen Reimpaaren. Sie …

klage als Zweitglied (30 von 77)

abklage

DWB

abklage , f. , die absage, eigentlich die beschwerdeführung bei der absage: das er dem keiser absaget, als der keiser die abklag las und der…

Achtklage

DRW

acht·klage

Achtklage Klage, die auf die Acht-1 gerichtet ist; untechnisch 1663 Schottel 473 Faksimile

aneklage

MWB

ane·klage

aneklage stF. ‘Klage, Anklage’ (nur in Rechtstexten): daz jch [...] mich han verzigen alles des rehten vnde aller ansprach vnde an clage Urk…

anklage

DWB

ank·lage

anklage , f. accusatio, nnl. aanklage: ihre anklage in aller form und öffentlich zu thun. Schiller 822 ; ich erkenne mich der anklage schuld…

Ausklage

DRW

aus·klage

Ausklage Klagebeantwortung vgl. Ausklagde 1479 FürstenbUB. VII 12 Faksimile

beklage

BMZ

bek·lage

beklage swv. beklage; d. i. 1. äußere mein schmerzgefühl über etwas. diu ir herzeliebes smerzen beklagete und beweinde Trist. 1169. dâ wil i…

gegenklage

DWB

gegen·klage

gegenklage , f. reconventio Frisch 1, 329 c , klage die ein verklagter gegen seinen kläger bei demselben gerichte anstellt, auch wiederklage…

Geklage

Campe

gek·lage

Geklage , des — s , o. Mz. s. Ge — 2. 2).

hërzeklage

Lexer

herze·klage

hërze-klage stf. BMZ herzeleid Trist. swaʒ ich herzeklage von ir trage Msh. 1, 111 a . owê, daʒ ich nicht sterben mac von endelôser herzekla…

hërzenklage

MWB

hërzenklage stF. 1 ‘von Herzen kommende Klage’ 2 ‘zu Herzen gehendes, tiefes Leid’    1 ‘von Herzen kommende Klage’ des selben hœre ich all…

inklāge

MNWB

ink·lage

inklāge , f. , Einklage, Einforderung durch Klage.

jâmerklage

MWB

jâmerklage stF. ‘Wehklage’ darvmb múszen swinden / mit vnfreuden vnser tag, / vnd leben mit jamer clag Krone 19117; mein jamer klage ist so…

jāmerklage

KöblerMhd

jāmer·klage

jāmerklage , st. F. nhd. „Jammerklage“, Wehklage Hw.: vgl. mnd. jāmerklāge Q.: HvNst (FB jāmerklage), Häslein, Krone (um 1230), Mechth, Pfzd…

kintklage

KöblerMhd

kint·klage

kintklage , sw. F., st. F. nhd. Kinderklage Q.: Krone (um 1230) E.: s. kint, klage W.: nhd. DW- L.: MHDBDB (kintklage)

kummerklage

DWB

kummer·klage

kummerklage , f. klage auf gerichtliche beschlagnahme, libellus arrestatorius Frisch 1, 555 a , Rädlein 570 b u. a.; vgl. folg.

Malefizklage

DRW

malefiz·klage

Malefizklage, f. Klage (I) im Hochgerichtsverfahren vgl. Hauptrecht (VI), Kriminalklage alle malefiz oder criminalklagen 1699 OÖsterr./ÖW. X…

Marktklage

DRW

markt·klage

Marktklage, f. vor dem Marktgericht (I) erhobene Klage vor vnns ... kommen seyn vnde haben mit unszer erlewbungk zcu rechter margktzceyt fie…

minneklage

KöblerMhd

minne·klage

minneklage , sw. F., st. F. nhd. „Minneklage“, Liebeklage Q.: Mechth (1343-1345) E.: s. minne (1), klage W.: nhd. DW- L.: MWB (minneklage), …

Münzklage

DRW

Münzklage, f. Beschwerde in Münzangelegenheiten alle müntz- und taxclagen 1623 MittSaar 9 (1909) 249

nachklage

DWB

nach·klage

nachklage , f. mhd. nâchklage, nd. naklage. 1 1) gegensatz zu vorklage: hier kommt der verfasser schon wieder mit seiner vorklage, die wir s…

nâklāge

MNWB

nak·lage

nâklāge , ° -klāginge (SL), f. , nachträgliche, neue Klage oder Beanspruchung, sünder ansprâke efte n., âne n. unde hinder; nachträgliche Be…

nebenklage

DWB

neben·klage

nebenklage , f. : mit- und nebenklage, interventio, litis denunciatio. Stieler 964 . im strafprocess versteht man unter nebenklage die priva…

nothklage

DWB

noth·klage

nothklage , f. , mhd. nôtklage, klage der noth, wehklage: der stunden einiu oder halbiu die neme der mensche sô er betrüebet sî unde trücke …

Nullitätsklage

DRW

nullität·s·klage

Nullitätsklage, Nullitätenklage, f. lat. querela nullitatis Klage wegen Nullität eines Urteils Sachhinweis: HRG.¹ III 974 von der nullitaͤt-…

Ableitungen von klage (7 von 7)

beklage

BMZ

beklage swv. beklage; d. i. 1. äußere mein schmerzgefühl über etwas. diu ir herzeliebes smerzen beklagete und beweinde Trist. 1169. dâ wil i…

erklage

BMZ

erklage swv. erlange durch klage vor gericht. Haltaus 396.

Geklage

Campe

Geklage , des — s , o. Mz. s. Ge — 2. 2).

unklage

DWB

unklage , f. , actio frivola, reicienda, calumnia Haltaus 1944 ; inanis, non competens, claudicans, alias lumpenklage Stieler 963 ; Kramer (…

unklagelich

Lexer

un-klagelich , un-klegelich adj. BMZ nicht zu beklagen, nicht beklagenswert Iw. 1353. Wg. 13417. Wolfd. A. 366. 88.

urklage

DWB

urklage , f. (ur- C 4 c) Spengler untergang des abendlandes 1, 461 . —

verklage

Lexer

ver-klage stf. anklage. wiewol er mir mit solher verklag und zicht unrecht tût Cp. 45 ;