Eintrag · Deutsches Rechtswörterbuch
steinig
steinig, adj.
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[ich muß] alle ab- vnd zufuhr durch sehr rauhe steynige straassen, bergauff vnd ab mit geringer auffladung vnd grossem fuhrlohn versolden1657 BaselJb. 1913 S. 35
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[diese schiffleuthe haben das recht erfahrne] steuermeistere aufzustellen, weilen alle fahrzeig durch das steinige sogenannte Gewild und Hellhaggen passiren muͤssen1767 Vetter,ORhein 39
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wäre auch sach, dasz ein man rumig würdt, so soll man das guet steinig machen jahr und tag, bisz jahr und tag umb istoJ. Eifel/GrW. VI 557 Faksimile