Hauptquelle · Grimm (DWB, 1854–1961)
gönnen n.
gönnen , n. , substantivierung des verbs. 1 1) als bezeichnung für die besondere gewährung, die jmd. zuteil wird, vgl. gönnen I B: leib und gut nit zu empfrembden, one gouden ( sic! ) der vogtherrnn (16. jh. ) bei Fischer schwäb. 3, 749 . als ' gnadenverfügung auf widerruf ' von einer rechtmäszigen befugnis unterschieden: ( es wird ) erkant, dass gleichwol die tucher oder wullenwöber, an dem ort under der pfalzen, wie sie bizhär ihre ständ gehapt, so lang es unserer herren gelegenheit sein würd, zu lassen, dasselbig aber usser keiner gerechtigkeit, sondern dass es allein ein gönnun sey und ple…