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Gesetz

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Meyers
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Eintrag · Meyers Konv.-Lex. (1905–09)

Gesetz

Bd. 7, Sp. 724
Gesetz (lat. Lex, franz. Loi, engl. Law) ist der allgemeine Grund, aus dem etwas mit Notwendigkeit ist oder sein soll. Die Gesetze beziehen sich teils auf die Natur (Naturgesetze), teils auf die menschliche Vernunft, und die letztern wiederum gelten teils für unsre Erkenntnis, teils für das Gefühl, teils für unsern Willen. Andre Gesetze beziehen sich auf das Verhältnis der Menschen zueinander und zur Natur, wie die Gesetze der Sprache, der Nationalökonomie, der Gesellschaftslehre, der Staatslehre und Politik, die für die verschiedenen Künste aufgestellten Gesetze etc. Das Rechtsgesetz endlich besteht in gegebenen Satzungen der Völker, welche die menschlichen Lebensverhältnisse in erzwingbarer Weise regeln. Jene verschiedenen Gesetze bringen z. T. eine unabänderliche Notwendigkeit, ein Müssen, mit sich; dahin gehören die Gesetze der Natur, und auch das Wirken des Geistes ist teilweise solchen unterworfen. Zum Teil steht aber das letztere nur unter dem G. des Sollens, die gesetzliche Notwendigkeit tritt als Gebot an unsern Willen heran, dem zuwider zu handeln nicht außerhalb der Möglichkeit liegt; diese Gesetze kann man, namentlich im Gegensatz zu dem unabänderlichen Naturgesetz, Freiheitsgesetze nennen. Zu diesen gehören außer dem Sittengesetz auch die Zweckmäßigkeitsgesetze und die Rechtsgesetze. Das erstere schließt jeden äußern Zwang aus, da die gute Gesinnung zu erzwingen nicht möglich ist, und bei dem zweiten wirkt als Zwang der Trieb, den Zweck zu erreichen. Zu dem dritten, dem Rechtsgesetz, endlich kann ein äußerer Zwang geschaffen werden, und ein solcher ist auch notwendig. Diesen zu üben, ist die erste und hauptsächlichste Aufgabe des Staates. Man versteht unter G. im allgemeinen jede Rechtsquelle, die für die staatliche Gemeinschaft Geltung hat. Im engern und eigentlichen Sinn aber bezeichnet man mit G. das geschriebene Recht im Gegensatz zum Gewohnheitsrecht (s. d.). Nach dem Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch ist G. im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuches jede Rechtsnorm, d. h. jede Rechtsvorschrift, mag deren Quelle die Gesetzgebung, das Gewohnheitsrecht oder die Autonomie, mag es geschrieben oder ungeschrieben sein. Gesetze sind die Vorschriften der Staatsgewalt für Tun und Lassen des Einzelnen. Ihre Erzwingbarkeit ist das unterscheidende Merkmal gegenüber den Gesetzen der Moral und den Grundsätzen des philosophischen Rechts. Die positiven Gesetze oder Gesetze schlechthin sind stets Vorschriften für das Handeln, die teils durch unmittelbaren Zwang, teils aber dadurch, daß an die Übertretung Folgen geknüpft sind, die deren Wirkung wieder ausgleichen, zur Geltung gebracht werden. Während aber manche Gesetze unabweisliche Befolgung verlangen, gestatten andre den Beteiligten, ihre Rechtsverhältnisse in einer abweichenden Weise zu ordnen, oder stellen überhaupt nur für den Fall Vorschriften auf, daß die Beteiligten selbst Anordnung zu treffen unterlassen haben (Dispositivgesetze). Die Gesetze können sich entweder mit den Privatverhältnissen (Zivilgesetze) oder mit den öffentlichen Verhältnissen beschäftigen. Die letztern Gesetze beziehen sich teils auf die Bildung der Staatsgewalt und auf die dieser und den Staatsbürgern gegeneinander im allgemeinen zustehenden Rechte (Staatsgrundgesetze, Verfassungsgesetze, deren Erlaß und Aufhebung wegen ihrer Wichtigkeit oft an besondere Erfordernisse geknüpft sind), teils auf die verschiedenartige Tätigkeit der erstern (Verwaltungs-, Polizeigesetze), auf die hierzu erforderlichen Behörden (Organisationsgesetze) und auf die Leistungen der Staatsangehörigen für öffentliche Zwecke (Finanz-, Militärgesetze). Auf der Grenze zwischen den öffentlichen und den Zivilgesetzen liegen die Strafgesetze, in denen der Staat zum Schutz seiner selbst und seiner Angehörigen gewisse Handlungen mit besondern Nachteilen zu belegen droht, und die Prozeßgesetze, in denen er anordnet, wie seine Rechtshilfe anzugehen und zu gewähren sei. Völkerrechtliche Verhältnisse werden in Form von Staatsverträgen erledigt, die aber, je nach ihrem Inhalt, ebenfalls Gesetzeskraft erlangen können und ebendarum vielfach zu ihrer Gültigkeit der Zustimmung der Volksvertretung bedürfen. Nach dem Inhalt sind allgemeine Gesetze (leges generales), die allgemeine Regeln für alle Fälle überhaupt oder doch für die eines gewissen Rechtsteils aufstellen, von den speziellen (l. speciales) zu unterscheiden, die nähere Bestimmungen für bestimmte Personen oder Sachen enthalten, eine insofern nicht unwichtige Unterscheidung, als gelehrt wird, daß mit der Aufhebung des generellen Gesetzes nicht auch die des speziellen erfolge. Nach Art der Vorschrift kann man gemeine (l. communes) und besondere Gesetze (l. singulares) unterscheiden, je nachdem die darin aufgestellten Regeln mit den allgemeinen Rechtsgrundsätzen übereinstimmen oder besonderer Rücksichten halber von denselben abweichen. Ausnahmegesetze nennt man insbes. solche, die zur Unterdrückung von politischen Bewegungen bestimmt sind, z. B. das jetzt aufgehobene deutsche Sozialistengesetz. Je nachdem ein G. einen einzelnen Gegenstand behandelt oder ein ganzes Rechtsgebiet in umfassender Weise ordnet, spricht man von Einzelgesetzen und von Gesetzbüchern, z. B. Bürgerliches Gesetzbuch, Straf-, Handelsgesetzbuch, Strafprozeß-, Zivilprozeß-, Wechselordnung etc. Die Gültigkeit des Gesetzes beschränkt sich auf das Gebiet des Staates, von dem es erlassen wurde, oder auch nur auf einzelne Teile desselben, daher man dem Landesrecht die Provinzial-, Stadtgesetze etc. als partikuläre Gesetze entgegenstellt, womit aber auch im Gegensatz zu den Reichsgesetzen (s. d.) die Gesetze der einzelnen deutschen Staaten bezeichnet werden. Das G. ergreift, insofern nicht etwa die Exterritorialität (s. d.) oder ein Ausnahmegesetz (Privilegium) eine Ausnahme begründet, alle in seinem Geltungsgebiet befindlichen Personen und vorkommenden Handlungen. Wenn solche Personen und Handlungen in dem Geltungsgebiet eines andern Gesetzes zur richterlichen Beurteilung kommen, so entsteht die Frage, welches G. anzuwenden sei (s. Internationales Recht, Kollision der Gesetze). Seinem Ursprung nach kann man von dem einheimischen G. die rezipierten, einem fremden Volk entlehnten, unterscheiden. Die Entstehung eines Gesetzes erfordert die verfassungsmäßige Beschlußfassung der dazu berufenen Personen und die Verkündigung. In konstitutionellen Monarchien wird das Gesetzgebungsrecht vom Monarchen unter Mitwirkung der Volksvertretung ausgeübt. Die Verkündigung erfolgt heutzutage in gedruckten Gesetzsammlungen, und das Vorgeben, man habe die Bestimmungen eines Gesetzes nicht gekannt, schützt in der Regel nicht gegen die Folgen der Nichtbeachtung, da es Pflicht eines jeden Staatsbürgers ist, sich um das Dasein der Gesetze und ihre Bestimmungen zu bekümmern. Bestimmungen, die ein neues G. für Fälle gibt, die sich noch unter der Herrschaft des alten Gesetzes zugetragen haben, aber beim Inkrafttreten des neuen Gesetzes noch nicht entschieden sind, nennt man transitorische Gesetze. Für den Fall, daß in dem G. selbst ein besonderer Anfangstermin für seine rechtsverbindliche Kraft nicht bezeichnet ist, beginnt die letztere gewöhnlich mit einem bestimmten Tage nach dem Ablauf desjenigen Tages, an dem das betreffende Stück der Gesetzsammlung ausgegeben wurde. Für die deutschen Reichsgesetze z. B. ist dies der 14. Tag nach der Ausgabe in Berlin. In den Konsulargerichtsbezirken dagegen erlangen sie erst zwei, bez. vier Monate nach Ausgabe verbindliche Kraft. Die Wirksamkeit und Gültigkeit eines Gesetzes dauert fort, bis es aufgehoben wird. Die Aufhebung der Gesetze erfolgt entweder mit dem Ablauf der Zeit, für die, oder mit dem Eintritt der auslösenden Bedingung, unter der das G. gegeben worden war, oder durch ein neues G., welches das bisherige entweder geradezu und ausdrücklich wieder aufhebt oder eine demselben entgegenstehende Vorschrift erteilt, oder endlich durch Gewohnheit. In seiner Anwendung fällt ein G. dann weg, wenn sein Gegenstand nicht mehr vorkommt.
8041 Zeichen · 79 Sätze

Lautwandel-Kette

Von der indoeuropäischen Wurzel bis zur Mundart

Pro Sprachstufe der prominenteste Beleg. Klick auf eine Form öffnet das Wörterbuch.

  1. 15.–20. Jh.
    Neuhochdeutsch
    Gesêtz

    Adelung (1793–1801) · +5 Parallelbelege

    Das Gesêtz , des -es, plur. die -e, Diminut. Gesetzchen, Oberd. Gesetzlein, von dem Zeitworte setzen. 1. So fern dasselb…

  2. 18./19. Jh.
    Goethe-Zeit
    Gesetz

    Goethe-Wörterbuch

    Gesetz auch -ez(z), einmal in der alten Form -saz AALs1,85,23 BiblStud Ca 1000 Belege; Verwendungsschwerpunkt im naturph…

  3. 19./20. Jh.
    Konversationslex.
    Gesetz

    Herder (Konv.-Lex., 1854–57) · +3 Parallelbelege

    Gesetz (lex) , staatl. Vorschriften über öffentl. u. private Verhältnisse, je nach den Materien mit verschiedenen Benenn…

  4. modern
    Dialekt
    Gesetz

    Elsässisches Wb. · +3 Parallelbelege

    G e setz , Pl. –er n. 1. Gesetz allg. Im Namme n s G.! Hf. ; mit dekl. Genitivform veraltet Im Namme n s G e setzes! mit…

  5. Sprichwörter
    Gesetz

    Wander (Sprichwörter)

    Gesetz 1. Alle Gesetze zu halten, würde auch kein Nagel stark genug sein. 2. Alte Gesetz vnd frische Speisen haben gross…

  6. Spezial
    Gesetz, allgemeinesn

    Dt.-Russ. phil. Termini · +12 Parallelbelege

    Gesetz , n , allgemeines закон , м , универсальный → FiloSlov Gesetz, universelles, n

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Wortbildung

Komposita & Ableitungen mit gesetz

228 Bildungen · 192 Erstglied · 32 Zweitglied · 4 Ableitungen

Ableitung von gesetz

ge- + setz

gesetz leitet sich vom Lemma setz ab mit Präfix ge-.

Zerlegung von gesetz 2 Komponenten

ges+etz

gesetz setzt sich aus 2 eigenständigen Lemmata zusammen. Die Klammerung zeigt die Hierarchie der Komposition; Klick auf einen Bestandteil öffnet seine Etymologie.

gesetz‑ als Erstglied (30 von 192)

Gesetz(e)t

Idiotikon

Gesetz(e)t Band 7, Spalte 1602 Gesetz(e)t 7,1602

Gesetzbuch

SHW

Gesetz-buch Band 2, Spalte 1301-1302

gesetzbar

DWB

gesetz·bar

gesetzbar , adj. gesetzmäszig: gesetzbares gutachten, arbitrium legis consentaneum Stieler 2043 ; wurden sie nach den gesätzbaren satzungen …

Gesetzblatt

DERW

gesetz·blatt

Gesetzblatt, N., ›amtliches Druckwerk in dem Gesetze (und Rechtsverordnungen) zu verkünden sind (z.B. Bundesgesetzblatt)‹, s. Gesetz, Blatt,…

gesetzbrecher

DWB

gesetz·brecher

gesetzbrecher , m. legirupa, ein gesatzbrecher Calepinus (1579) 848 a , gesetzbrecher Schottel 85 . Aler 923 a .

gesetzbrüchig

DWB

gesetz·bruechig

gesetzbrüchig , adj. das gesetz brechend: musz man gesetzbrüchig werden? Wagner kinderm. 41, 33 neudruck.

gesetzbuch

DWB

gesetz·buch

gesetzbuch , n. buch eine sammlung von gesetzen enthaltend, und zwar 1 1) eine sammlung von städtischen verordnungen, öffentlichen und priva…

gesetzbuchstabe

DWB

gesetz·buchstabe

gesetzbuchstabe , m. der buchstäbliche wortlaut des gesetzes: ich habe den gesetzbuchstaben für mich; dasz er erfülle, was ausspricht der ge…

gesetzchen

DWB

gesetz·chen

gesetzchen , n. , dimin. zu gesetz, namentlich in der bedeutung 10, b, gedichtchen, liedchen, sprüchlein: nun giebt man die glimmende kerze …

gesetzdeutelei

DWB

gesetz·deutelei

gesetzdeutelei , f. das deuteln am gesetz: aus eigener vermuthung und gesetzdeutelei dem gesetze zuwider handeln. Mendelssohn Jerusalem 2, 1…

gesetzede

Lexer

ge-setzede stnf. BMZ Ulr. Diocl. Myst. u. rechtsdenkm. Himlr. 148 ( f. ) Vet. b. 40, 11. Swsp. 320,4. S.Gall. stb. 2,23. 24 ( f. ). nâch ges…

gesetzedemeister

MWB

gesetzede·meister

gesetzedemeister stM. ‘Verfasser von schriftlich niedergelegtem Recht, Schriftgelehrter’ legisperitus: gesezde meister EvAlem 51(L 11,45); s…

gesetzelei

DWB

gesetze·lei

gesetzelei , f. das betonen des gesetzes (7, c ), verächtlich: wirckelei und gesetzelei, der bäpstler meisterstück. Luther tischr. 80 b .

gesetzen

DWB

geset·zen

gesetzen , verb. verstärktes setzen ( s. d. ), goth. gasatjan, altsächs. gisettjan, ahd. kasacen, kesezzan, mhd. gesetzen, noch in nhd. zeit…

gesetzen

FWB

1. ›sich setzen; wohin gelangen; sich wo niederlassen, wohin ziehen‹.; 2. ›jn. wohin setzen, als etw. wohin plazieren; (die Füße) wo aufsetz…

gesetzerklärer

DWB

gesetz·erklaerer

gesetzerklärer , m. erklärer 1 1) der weltlichen gesetze: sein unveränderlicher grundsatz, dasz ein minister kein gesetzerklärer sein müsse.…

gesetz als Zweitglied (30 von 32)

Amtsgesetz

DRW

amts·gesetz

Amtsgesetz Zunftordnung der brenge uns uys Coellen alle ambochtzgesetz beschreven 15. Jh. SiegburgWQ. 110 Faksimile

Angesetz

DRW

ange·setz

Angesetz nd. angesette Satzung 1497 RigaErbb. 150 Faksimile LübUB. XI 402 Schiller-Lübben I 89 Faksimile

grundgesetz

DWB

grund·gesetz

grundgesetz , n. , ein gesetz, das die grundlage für eine erscheinung darstellt ( vgl. comp.-typ. 5 o) oder auf das man sie zurückführt ( vg…

kirchengesetz

DWB

kirchen·gesetz

kirchengesetz , n. 1 1) jus ecclesiasticum, canonicum, pabstgesetz Stieler 2043 , das ganze wie das einzelne gesetz, decretum canonicum. Les…

kriegsgesetz

DWB

kriegs·gesetz

kriegsgesetz , n. 1) die kriegsartikel ( s. d. ) Adelung, kriegsgesetze pl. articuli militares Stieler 2043 ; bei jetzigen neuen kriegs-gesä…

landesgesetz

DWB

landes·gesetz

landesgesetz , n. gesetz das in einem lande gilt: die landesgesetze müssen beobachtet werden.

menschengesetz

DWB

menschen·gesetz

menschengesetz , n. : menschengesetze, leges humanae, traditiones hominum. Stieler 2043 ; wenn wild oft die zeiten uns drängen, und menschen…

naturgesetz

DWB

natur·gesetz

naturgesetz , n. gesetz der natur, nach welchem die veränderungen derselben erfolgen, sowie das sittliche vernunftgesetz. Stieler 2043 : die…

ordensgesetz

DWB

orden·s·gesetz

ordensgesetz , n. statuta equestria, ordensgesetze, sive rittergesetze Stieler 2043 .

papstgesetz

DWB

papst·gesetz

papstgesetz , n. jus canonicum Stieler 2043 : eben also ist auch zu sagen von allen bapstgesetzen. Luther 3, 400 a , in der Eisleber ausg. 1…

Pfaffengesetz

DRW

pfaffen·gesetz

Pfaffengesetz, n. auch -gesatz I Vorschrift der röm.-kath. Kirche als er mit ihro seinen willen schaffen wollen, und sich darin etwas geweig…

Polizeigesetz

DRW

polizei·gesetz

Polizeigesetz, n. Gesetz allgemein, dann vor allem eine das Polizeiwesen betreffende Verordnung vgl. Polizei (II), Polizeigebot, Polizeiordn…

Privatgesetz

DRW

privat·gesetz

Privatgesetz, Privatgesatz, n. Gesetz über privatrechtliche im Ggs. zu öffentlichrechtlichen Gegenständen vgl. Privatrecht (II) quod salus p…

Rechtsgesetz

DRW

rechts·gesetz

Rechtsgesetz, n. Rechtsordnung, Gesetz, Rechtssatz [Renuntiationsformel:] an alle geuerd vor dem angriff vͤnser erben ... noch lantfrid lant…

reichsgesetz

DWB

reich·s·gesetz

reichsgesetz , n. für ein ganzes reich verbindliches gesetz: hast du nicht selbst, von stolzen königen gezwungen, der reichsgeseze weisestes…

reichsgrundgesetz

DWB

reichsgrund·gesetz

reichsgrundgesetz , n. ehemals diejenigen reichsabschiede, verträge u. s. w., welche die deutsche reichsverfassung betrafen: nebst der kayse…

reimgesetz

DWB

reim·gesetz

reimgesetz , n. ältere schreibung reimgesätz. 1 1) gereimte strophe; gesetz in diesem sinne war ein technischer ausdruck der meistersinger. …

schulgesetz

DWB

schul·gesetz

schulgesetz , n. gesetz, das eine schule betrifft, für die schüler einer schule gilt Campe.

seegesetz

DWB

see·gesetz

seegesetz , n. gesetz, das das seewesen ( schifffahrt, seehandel, marine ) betrifft. Campe : ein allgemeines urtheil ist vielleicht über die…

sittengesetz

DWB

sitten·gesetz

sittengesetz , n. gesetz zur regelung der sitten, des sittlichen verhaltens, von einzelnen bestimmungen und collectivisch. Adelung, lex mora…

Spezialgesetz

DRW

spezial·gesetz

Spezialgesetz, n. lokales, partikulares, auch inhaltlich spezielles Gesetz vgl. Spezialverordnung (II) es muß einerley jnhalt des natuͤrlich…

spielgesetz

DWB

spiel·gesetz

spielgesetz , n. legge, conditione del giuoco. Kramer dict. 2, 864 c ; spielgesetze, leges lusoriae. Stieler 2043 ; gesetze, die beim spiele…

staatsgesetz

DWB

staats·gesetz

staatsgesetz , n. gesetz, das sich auf die verwaltung eines staats und dessen öffentlichen zustand bezieht. Adelung, auch vom staate gegeben…

stadtgesetz

DWB

stadt·gesetz

stadtgesetz , n. von der stadt erlassenes gesetz; stadtgesetz, jus municipale, statuta civitatis. Stieler 2043 , doch in dieser stadtrecht (…

Stadtrechtgesetz

DRW

stadtrecht·gesetz

Stadtrechtgesetz, n.? wie Stadtrecht (IV) er ist ... innhalt oballegirte stadt-recht-gesetz verbunden gewesen, solches zeitlich den mandanti…

Ableitungen von gesetz (4 von 4)

Gesetze

Campe

Х Das Gesetze , des — s , o. Mz. s. Ge — 2. 2).

ungesetz

DWB

ungesetz , n. , gegenstück zu gesetz. seit Campe verzeichnet; doch schon bei Luther. heute noch haftet dem worte die zufälligkeit seiner urs…

ungesetzlich

DWB

ungesetzlich , adj. adv. , gth. v. gesetzlich. noch nicht bei Adelung, aber von Heynatz antib. 2, 521 empfohlen. für illegal Campe verd. 364…

urgesetz

DWB

urgesetz , n. , gesetz mit ur- C 4 c, ursprüngliches, ehrwürdiges, oberstes gesetz. gegen ende des 18. jhs. üblich geworden. vgl. grundgeset…

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APA
Cotta, M. (2026). „gesetz". In lautwandel.de — Aggregat aus 53 historischen deutschen Wörterbüchern. Abgerufen am 9. May 2026, von https://lautwandel.de/lemma/gesetz/meyers?formid=G03082
MLA
Cotta, Marcel. „gesetz". lautwandel.de, 2026, https://lautwandel.de/lemma/gesetz/meyers?formid=G03082. Abgerufen 9. May 2026.
Chicago
Cotta, Marcel. „gesetz". lautwandel.de. Zugegriffen 9. May 2026. https://lautwandel.de/lemma/gesetz/meyers?formid=G03082.
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