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Gericht

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Meyers
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Eintrag · Meyers Konv.-Lex. (1905–09)

Gericht

Bd. 7, Sp. 633
Gericht nennt man die zur Ausübung der Gerichtsbarkeit (s. d.) oder der Rechtspflege bestimmte Behörde. Diese Tätigkeit ist ein Ausfluß der Staatsgewalt, denn der Rechtsschutz ist eine der vornehmlichsten Aufgaben des Staates und die Selbsthilfe in einem wohlgeordneten Staatswesen grundsätzlich ausgeschlossen. Daß im Mittelalter ein Teil der Gerichtsbarkeit nicht selten den Städten überlassen und vielfach sogar als sogen. Patrimonial- oder Privatgerichtsbarkeit den Grundherren übertragen ward, erklärt sich aus der damaligen Schwäche der Staatsgewalt und aus der vielfachen Gliederung des mittelalterlichen Lehnsstaates. Auch die Geistliche Gerichtsbarkeit (s. d.), von der sich bis in die neuere Zeit hinein Überreste erhalten hatten, findet in jenen besondern Verhältnissen ihre Erklärung (s. Gerichtsbarkeit). Welche Gerichte in einem Staate bestehen, ergibt sich aus der Gerichtsorganisation oder Gerichtsverfassung (s. d.). Im Deutschen Reiche sind nach dem Gerichtsverfassungsgesetze ordentliche Gerichte die Amtsgerichte, die Landgerichte, die Oberlandesgerichte und das Reichsgericht (s. d.). Vor diese ordentlichen Gerichte gehören alle bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten und Strafsachen, für die nicht die Zuständigkeit von Verwaltungsbehörden oder Verwaltungsgerichten begründet ist, oder reichsgesetzlich besondere Gerichte bestellt oder doch zugelassen sind. Während die Entscheidung streitiger Fragen des Privatrechts den Gegenstand der bürgerlichen Rechtspflege bildet oder für sie der Rechtsweg (s. d.) zulässig ist, gehört die Entscheidung von Streitigkeiten auf dem Gebiete des öffentlichen Rechts an sich vor die Verwaltungsbehörden oder in das Gebiet der Verwaltungsrechtspflege (Administrativjustiz). Dahin gehören z. B. Heimatsachen, Streitigkeiten über die Verbindlichkeit zu Staats- und Gemeindeleistungen, Bausachen u. dgl. Ausnahmsweise sind auch aus Zweckmäßigkeitsgründen gewisse Privatrechtssachen den Verwaltungsbehörden zugewiesen, wie z. B. Streitigkeiten der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer über das Arbeitsverhältnis. In manchen Staaten bestehen besondere Verwaltungsgerichte (s. Contentieux administratif) sowie besondere Behörden zur Entscheidung von sogen. Kompetenzkonflikten zwischen Justiz und Verwaltung. Auch die deutsche Reichsgesetzgebung hat Verwaltungsgerichtshöfe in dem Bundesamt für das Heimatswesen, in den Seemannsämtern, in dem Patentamt und in dem verstärkten Reichseisenbahnamt geschaffen. In Strafsachen kann gleichfalls eine richterliche Befugnis der Polizeibehörden, namentlich der Gemeindebehörden, durch landesgesetzliche Bestimmung begründet werden und ist vielfach begründet worden. Doch darf die Polizeibehörde nach der deutschen Strafprozeßordnung (§ 453ff.) keine andre Strafe als Hast bis zu 14 Tagen oder Geldstrafe sowie eine etwa verwirkte Einziehung aussprechen. Auch erstreckt sich diese polizeiliche Strafgewalt nur auf Übertretungen, und endlich darf der Beschuldigte in allen solchen Fällen auf richterliche Entscheidung antragen. Als besondere Gerichte sind nach dem Gerichtsverfassungsgesetz zugelassen: die auf Staatsverträgen beruhenden Rheinschiffahrts- und Elbzollgerichte; die Gerichte, denen die Entscheidung von bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten bei der Ablösung von Gerechtigkeiten oder Reallasten, bei Separationen, Konsolidationen, Verkoppelungen, gutsherrlich-bäuerlichen Auseinandersetzungen u. dgl. obliegt; die Gemeindegerichte, insoweit sie über vermögensrechtliche Ansprüche zu entscheiden haben, deren Wert den Betrag von 60 Mk. nicht übersteigt, vorbehaltlich der Berufung auf richterliche Entscheidung; die Gewerbegerichte und die besondern Gerichte für die Mitglieder der landesherrlichen sowie der ihnen gleichgestellten Familien. Zu ihnen gesellen sich noch die vom Reich selbst angeordneten besondern Gerichte: die Militärgerichte, Konsulats- und Schutzgebietsgerichte. Bezüglich der kaufmännischen Sondergerichte s. Kaufmannsgerichte. Die Prisengerichte (s. d.) sind Verwaltungsbehörden.Die Amtsrichter entscheiden, auch wenn das G. mit mehreren Richtern besetzt ist, als Einzelrichter. Die Geschäfte werden unter die einzelnen Richter jedes Jahr nach Bezirken oder nach Gattungen verteilt (s. Amtsgerichte und Einzelrichter). Alle übrigen Gerichte sind Kollegialgerichte. Bei den Landgerichten entscheiden die Zivilkammern (s. d.) in der Besetzung mit 3, die Strafkammern regelmäßig in der Besetzung mit 5, wenn es sich um die Entscheidung über die Berufung in Strafsachen handelt, aber gleichsfalls in der Besetzung mit 3 Mitgliedern. Bei dem Oberlandesgericht wirken bei der Entscheidung durch einen Senat 5, bei dem Reichsgericht 7 Mitglieder mit. Die Geschäftsverteilung unter die einzelnen Kammern oder Senate wird vor Beginn des Geschäftsjahres für dessen Dauer durch das Präsidium vorgenommen. Dieses besteht bei dem Landgerichte aus dem Präsidenten, den Direktoren und dem dem Dienstalter nach ältesten Mitgliede. Bei den Oberlandesgerichten und bei dem Reichsgericht wird das Präsidium aus dem Präsidenten und dem Senatspräsidenten gebildet, denen sich bei dem Oberlandesgericht die zwei, bei dem Reichsgericht die vier ältesten Räte zugesellen. Ähnlich sind durch das österreichische Gerichtsorganisationsgesetz vom 27. Nov. 1896 und durch die Jurisdiktionsnorm vom 1. Aug. 1895, die beide 1. Jan. 1898 in Kraft getreten sind, die Verhältnisse in Österreich geregelt. Die Gerichte erster Instanz für Zivilsachen heißen Bezirksgerichte (Einzelgerichte wie unsre Amtsgerichte) und Kreisgerichte (Kollegialgerichte erster Instanz), welch letztere in den Hauptstädten der Kronländer die Bezeichnung Landesgerichte führen. Berufungsinstanz für die Bezirksgerichte bilden die Landesgerichte und für diese wiederum die Oberlandesgerichte. Revisionsinstanz gegenüber den Bezirks- und Landesgerichten ist der Oberste Gerichts- und Kassationshof in Wien. In Strafsachen sind Gerichte erster Instanz die Bezirksgerichte, die Kreis- oder Landesgerichte und die Geschwornengerichte. Die zweite Instanz bilden für die Bezirksgerichte die Kreis- oder Landesgerichte und für diese sowie für die Geschwornengerichte wieder die Oberlandesgerichte.
6154 Zeichen · 69 Sätze

Lautwandel-Kette

Von der indoeuropäischen Wurzel bis zur Mundart

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  1. 1050–1350
    Mittelhochdeutsch
    gerichtst. N.

    Köbler Mhd. Wörterbuch · +1 Parallelbeleg

    gericht , st. N. Vw.: s. gerucht

  2. 1200–1600
    Mittelniederdeutsch
    gericht

    Mittelniederdeutsches Wb.

    ~gericht s. nôtrecht. —

  3. 15.–20. Jh.
    Neuhochdeutsch
    2. Gericht

    Adelung (1793–1801) · +12 Parallelbelege

    2. Das Gericht , des -es, plur. die -e, von dem Zeitworte richten, das sittliche Verhalten anderer beurtheilen. 1. Die H…

  4. 18./19. Jh.
    Goethe-Zeit
    Gericht

    Goethe-Wörterbuch · +1 Parallelbeleg

    1 Gericht AkkSg -e B5,246,18 a eine speziell zubereitete (u angerichtete) Speise, mehrf im Hinblick auf ihre Schmackhaft…

  5. 19./20. Jh.
    Konversationslex.
    Gericht

    Herder (Konv.-Lex., 1854–57) · +1 Parallelbeleg

    Gericht , mit der Rechtssprechung betraute Behörde. Bald Einzelnrichter, bald Collegien; bald lebenslänglich bestellt, b…

  6. modern
    Dialekt
    Gericht

    Elsässisches Wb. · +4 Parallelbelege

    Gericht n. wie nhd.; auch Abgeordnete des Amts- od. Landgerichts, welche irgendwo hingehn, um einen Fall zu untersuchen:…

  7. Spezial
    Gericht1

    Deutsch-Ladinisch (Mischí) · +1 Parallelbeleg

    Ge|richt 1 n. (-[e]s,-e) 1 (Speise) cëi (cëis) m. 2 (Gang einer Mahlzeit) derzada (-des) f. ▬ warme Gericht e spëisa cia…

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Wortbildung

Komposita & Ableitungen mit gericht

944 Bildungen · 553 Erstglied · 386 Zweitglied · 5 Ableitungen

Ableitung von gericht

ge- + richt

gericht leitet sich vom Lemma richt ab mit Präfix ge-.

Zerlegung von gericht 2 Komponenten

ger+icht

gericht setzt sich aus 2 eigenständigen Lemmata zusammen. Die Klammerung zeigt die Hierarchie der Komposition; Klick auf einen Bestandteil öffnet seine Etymologie.

gericht‑ als Erstglied (30 von 553)

Gericht(s)tag

Idiotikon

Gericht(s)tag Band 12, Spalte 987 Gericht(s)tag 12,987

gerichtamt

DWB

gericht·amt

gerichtamt , n. richteramt: das gerichtampt ist gottes. 5 Mos. 1, 17 ; beleg aus einem östr. weisth. von 1547 s. unter gerichtsschwert. vgl.…

gerichtbar

DWB

gericht·bar

gerichtbar , adj. 1 1) dem gericht unterworfen, gerichtspflichtig: ( wir ) thun genannten Wolff Jacoben graffen zu Schwartzenberg und seinen…

gerichtbarkeit

DWB

gerichtbar·keit

gerichtbarkeit , f. jurisdictio: er hat die volle gerichtbarkeit an dem orte. Stieler 1559 . s. gerichtsbarkeit.

gerichtbaum

DWB

gericht·baum

gerichtbaum , m. lateralia, gericht ( am wagen ), gerichtpawm Schm. 2 2, 38, s. gericht 10 sp. 3637.

gerichtbelastet

DWB

gericht·belastet

gerichtbelastet , mit gottes strafgericht belastet, s. gericht 18, d sp. 3649: so, wenn die erde bebt, und gerichtbelasteter städte eine, nu…

gerichtbesitzung

DWB

gericht·besitzung

gerichtbesitzung , f. das sitzen auf dem gerichtsstuhl oder der gerichtsbank als richter oder schöffe, s. das gericht besitzen sp. 3644: die…

gerichtchen

DWB

gericht·chen

gerichtchen , n. , diminutiv zu gericht, angerichtete speise, s. gerichtlein : sein weib ist seine köchin, die ihm seine bissen und sein ger…

gerichtebank

KöblerMnd

gerichte·bank

gerichtebank , F. nhd. Schöffenbank, Stätte der Richtebank bzw. des Gerichtstischs Hw.: s. gerichtesbank, gerichtestōl; vgl. mhd. gerihtbanc…

gerichtebrēf

KöblerMnd

gerichte·brēf

gerichtebrēf , M. nhd. Gerichtsurkunde (über Verhandlung und Urteil), Gerichtsbrief E.: s. gerichte (4), brēf W.: s. nhd. Gerichtsbrief, M.,…

gerichtebōde

KöblerMnd

gerichtebōde , M. nhd. Gerichtsbote E.: s. gerichte (4), bōde (1) W.: vgl. nhd. Gerichtsbote, M., Gerichtsbote, DW 5, 3657? L.: MndHwb 1/2, …

gerichtebōk

KöblerMnd

gerichte·bōk

gerichtebōk , N. nhd. Gerichtsbuch, Schöffenbuch, Buch des Niedergerichts Hw.: vgl. mhd. gerihtbuoch E.: s. gerichte (4), bōk (2) W.: vgl. n…

gerichtedach

KöblerMnd

gerichte·dach

gerichtedach , M. nhd. Gerichtstag E.: s. gerichte (4), dach (1) W.: vgl. nhd. Gerichtstag, M., Gerichtstag, DW 5, 3681? L.: MndHwb 1/2, 78 …

gerichtedwanc

KöblerMnd

gerichte·dwanc

gerichtedwanc , M. nhd. „Gerichtzwang“, Gerichtsbarkeit, Gerichtsgewalt, Gerichtssprengel Hw.: s. richtesdwanc E.: s. gerichte (4), dwanc W.…

gerichtegarve

KöblerMnd

gerichte·garve

gerichtegarve , F. nhd. Zahlung an Richter in Korn, Zahlung an Gerichtsherrn in Korn E.: s. gerichte (4), garve L.: MndHwb 1/2, 78 (gerichte…

gerichtegeld

DWB

gerichte·geld

gerichtegeld , n. strafgelder und sporteln, die ans gericht zu zahlen sind: ( bei versäumter lieferung der korngült ) gerichte gelt eime amt…

gerichtegelt

KöblerMnd

gericht·egelt

gerichtegelt , N. nhd. Zahlungen an Gericht, Gerichtskosten, Abgabe an den Gerichtsherrn, Abgabe an den Richter E.: s. gerichte (4), gelt W.…

gerichtegenōt

KöblerMnd

gerichte·genōt

gerichtegenōt , M. nhd. „Gerichtsgenoss“, Beisitzer, Umstand, Urteilsfinder Hw.: s. gerichtegenōte, gerichtenōt E.: s. gerichte (4), genōt W…

gerichtegenōte

KöblerMnd

gerichte·genōte

gerichtegenōte , M. nhd. Beisitzer, Umstand, Urteilsfinder Hw.: s. gerichtegenōt, gerichtenōte E.: s. gerichte (4), genōte (1) W.: vgl. nhd.…

gerichtegewalt

KöblerMnd

gerichte·gewalt

gerichtegewalt , F. nhd. Gerichtsgewalt, Recht, Macht den Gerichtsbeschluss durchzuführen, Gerichtsbezirk Hw.: s. gerichtewalt E.: s. gerich…

gerichtehandel

KöblerMnd

gerichte·handel

gerichtehandel , M. nhd. „Gerichtshandel“, Prozess Hw.: s. richteshandel E.: s. gerichte (4), handel W.: vgl. nhd. Gerichtshandel, M., Geric…

gerichtehōn

KöblerMnd

gerichte·hōn

gerichtehōn , N. nhd. „Gerichtshuhn“, Abgabe in Naturalien, Abgabe in Hühnern E.: s. gerichte (4), hōn (1) W.: vgl. nhd. Gerichtshuhn, N., G…

gerichteknecht

KöblerMnd

gerichte·knecht

gerichteknecht , M. nhd. „Gerichtsknecht“, Gerichtsdiener, amtlich bestellter Gehilfe in Gerichtsangelegenheiten ÜG.: lat. apparitor, viator…

gerichtekost

KöblerMnd

gerichte·kost

gerichtekost , F.? nhd. Gerichtskosten E.: s. gerichte (4), kost (2) W.: vgl. nhd. Gerichtskost, F., Gerichtskost, DW 5, 3666? L.: MndHwb 1/…

gerichtekünde

KöblerMnd

gerichte·künde

gerichtekünde , F. nhd. gerichtliche Bekundung E.: s. gerichte (4), künde L.: MndHwb 1/2, 78 (gerichtesbank/gerichteskünde)

gerichtelǖde

KöblerMnd

gerichtelǖde , Pl. nhd. zur Teilnahme an der Gerichtsverhandlung verpflichteten Freie Hw.: s. richteman E.: s. gerichte (4), lǖde (1) W.: s.…

gerichten

DWB

gerich·ten

gerichten , verstärktes richten ( s. d. ), ' recht machen was unrecht ist ', goth. garaihtjan, richten, hinlenken, rechtfertigen, ags. gerih…

gerichten

FWB

1. ›Recht sprechen; jn. verurteilen; über etw. urteilen, richten; etw. zur gerichtlichen Entscheidung bringen‹; 2. ›sich durch Reinigungseid…

gericht als Zweitglied (30 von 386)

Hauptgericht

RDWB1

Hauptgericht n второе, второе блюдо als Hauptgericht wurde Ente serviert - на второе подали утку

Abtgericht

DRW

abt·gericht

Abtgericht item seind 3 gericht in diesem dorf, nämlich meines gnäd. herrn von M., das abts- und probstgericht 1389 Stockstadt/GrW. VI 394 F…

Achtgericht

DRW

acht·gericht

Achtgericht Gerichtsverfahren in Ächtungssachen an achtgerichten sollen sibenzehen schilling gefallen, die sollen also geteilt werden, dem v…

Aftergericht

DRW

after·gericht

Aftergericht nl. achtergere(i)chte, mhd. aftergerihte I Nachgericht 1420 GrW. III 564 Faksimile 1490 MittFrankf. 1 (1858/60) 309 OStR. I 731…

Altgericht

DRW

alt·gericht

Altgericht vor neu- und altgericht [appellieren] 1766 Fäsi II 44 Faksimile

Ammanngericht

DRW

ammann·gericht

Ammanngericht niederes, unter dem Vorsitz des Ammanns tagendes Stadt- oder Marktgericht 1488 Konstanz/MittBadHistK. 20 (1898) 46 das ammange…

Amtmannsgericht

DRW

amtmann·s·gericht

Amtmannsgericht ordentliches Gericht im Gegensatz zum Berggericht das erste amptmansgerichte der voitei, do das gebirge inne leith Ende 15. …

Amtsbrüchtengericht

DRW

Amtsbrüchtengericht ordentliches Gericht für kleinere Vergehen 1666 Behnes,BeitrMünster 704 nr. 52 Faksimile

Amtsgericht

Adelung

amts·gericht

Das Amtsgericht , des -es, plur. die -e. 1) Dasjenige Gericht, worin der Amtmann den Vorsitz hat, in Obersachsen auch schlechthin das Amt. 2…

Amtslandgericht

DRW

amts·landgericht

Amtslandgericht Landgericht eines Amtsbezirks um 1682 Borna/Klingner IV 1036 1742 Leipzig/Klingner III 136 Faksimile

Bankgericht

Campe

bank·gericht

Das Bankgericht , des — es, Mz. die — e, an solchen Orten, wo öffentliche Banken sind, ein Handlungsgericht, vor welchem vorfallende Streiti…

baumgericht

DWB

baum·gericht

baumgericht , n. judicium sub arbore habitum. am Rhein heiszen aber die an bäumen aufgestellte dohnen oder sprenkel baumgerichte, von richte…

Ableitungen von gericht (5 von 5)

Gerichte

Campe

Х Das Gerichte , des — s , o. Mz. s. Ge — 2. 2).

ungericht

DWB

ungericht , n. , ursprünglich gth. v. gericht ( th. 4, 1, 2, 3637) 1, seitenstück zu ungerecht, n., stärker als dieses bes. in der rechtsspr…

ungerichte

MNWB

ungerichte , n. ( Pl. -gerichte ) : Unrecht, schwere Straftat, „Iniuratio ungherichte ” (ZRG R. 44, 314: Ssp. Gl.); — Friedensbruch, Verrat,…

ungerichtlich

DWB

ungerichtlich , adj. adv. , nicht gerichtlich Campe. unüblich. vgl. mnl. ongerichtelijk, nl. ongerechtelijk extrajudicialis und unser auszer…

urgericht

DWB

urgericht , jüngstes gericht Meyfart rhetorica (1653) 355 . ur- C 4 c. ' entscheidendes gericht ' Fischer 6, 296 . vgl. urkampf . —

Zitieren als…
APA
Cotta, M. (2026). „gericht". In lautwandel.de — Aggregat aus 53 historischen deutschen Wörterbüchern. Abgerufen am 9. May 2026, von https://lautwandel.de/lemma/gericht/meyers
MLA
Cotta, Marcel. „gericht". lautwandel.de, 2026, https://lautwandel.de/lemma/gericht/meyers. Abgerufen 9. May 2026.
Chicago
Cotta, Marcel. „gericht". lautwandel.de. Zugegriffen 9. May 2026. https://lautwandel.de/lemma/gericht/meyers.
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