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Landgericht

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Meyers
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Eintrag · Meyers Konv.-Lex. (1905–09)

Landgericht

Bd. 12, Sp. 106
Landgericht, nach dem deutschen Gerichtsverfassungsgesetz ein Kollegialgericht, das mit einem Präsidenten und der erforderlichen Anzahl von Direktoren und andern Mitgliedern (Landrichtern oder Landgerichtsräten) besetzt ist. Bei dem L. werden Zivil- und Strafkammern gebildet, ferner Untersuchungsrichter je für ein Geschäftsjahr bestellt. Die Landgerichte sind in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten und in Strafsachen tätig; sie entscheiden teils in erster, teils in zweiter Instanz. Der Bezirk eines Landgerichts umfaßt die Bezirke mehrerer Amtsgerichte (s. d.). Der Präsident bestimmt für jedes Geschäftsjahr, welcher Kammer er sich anschließt. Im übrigen setzt das Präsidium, bestehend aus dem Präsidenten, den Direktoren und dem dem Dienstalter nach ältesten Mitglied, für jedes Geschäftsjahr fest, in welcher Weise die Geschäfte auf die Kammern zu verteilen sind. Den Vorsitz in diesen führen der Präsident und die Direktoren. – Die Zivilkammern entscheiden in der Besetzung von drei Mitgliedern einschließlich des Vorsitzenden. Zur Entscheidung von Handelsstreitigkeiten können ferner bei dem L. Kammern für Handelssachen gebildet werden, besetzt mit einem Mitgliede des Landgerichts als Vorsitzendem und zwei Handelsrichtern. Diese Kammern können ihre Sitze auch an einem Orte des Landgerichtsbezirks haben, an dem das L. seinen Sitz nicht hat. Die Strafkammern sind in der Hauptverhandlung mit fünf Mitgliedern, in der Berufungsinstanz wegen Übertretungen (s. Amtsgerichte) und in den Fällen der Privatklage mit drei Mitgliedern, einschließlich des Vorsitzenden, besetzt; letztere Besetzung ist auch für Entscheidungen, die nicht in der Hauptverhandlung erteilt werden, vorgeschrieben. Bei größerer Entfernung des Landgerichtssitzes kann bei einem Amtsgericht für einen oder für mehrere Amtsgerichtsbezirke eine auswärtige Strafkammer gebildet werden, die auch detachierte oder exponierte Strafkammer genannt wird. Vgl. Gericht und Gerichtsverfassung.
1965 Zeichen · 20 Sätze

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Von der indoeuropäischen Wurzel bis zur Mundart

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  1. 15.–20. Jh.
    Neuhochdeutsch
    Landgericht

    Adelung (1793–1801) · +3 Parallelbelege

    Das Landgericht , des -es, plur. die -e. 1) Ein höheres Gericht, dessen Gewalt sich über ein ganzes Land, und die darin …

  2. 18./19. Jh.
    Goethe-Zeit
    Landgericht

    Goethe-Wörterbuch

    Landgericht iSv Gerichtstag Die Frage, ob sich nicht bloß Wallfahrten, sondern auch L-e in Heilsberg nachweisen lassen, …

  3. 19./20. Jh.
    Konversationslex.
    Landgericht

    Meyers Konv.-Lex. (1905–09)

    Landgericht , nach dem deutschen Gerichtsverfassungsgesetz ein Kollegialgericht, das mit einem Präsidenten und der erfor…

  4. modern
    Dialekt
    Landgericht

    Schweizerisches Idiotikon · +3 Parallelbelege

    Landgericht Band 6, Spalte 361 Landgericht 6,361

  5. Spezial
    Landgericht

    Deutsch-Ladinisch (Mischí)

    Land|ge|richt n. (-[e]s,-e) tribunal provinzial m.

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Wortbildung

Komposita & Ableitungen mit landgericht

23 Bildungen · 16 Erstglied · 6 Zweitglied · 1 Ableitungen

Zerlegung von landgericht 2 Komponenten

land+gericht

landgericht setzt sich aus 2 eigenständigen Lemmata zusammen. Die Klammerung zeigt die Hierarchie der Komposition; Klick auf einen Bestandteil öffnet seine Etymologie.

landgericht‑ als Erstglied (16 von 16)

Landgericht(s)māl

Idiotikon

Landgericht(s)māl Band 4, Spalte 162 Landgericht(s)māl 4,162

Landgerichtlich

Campe

landgericht·lich

Landgerichtlich , adj . u. adv . zu einem Landgerichte gehörig, in der Gewalt desselben gegründet. Die landgerichtlichen Verhandlungen. Die …

Landgerichtsdirektor

Meyers

landgericht·s·direktor

Landgerichtsdirektor , der Amtstitel für die zwischen dem Landgerichtspräsidenten (s. d.) und den Landgerichtsräten oder Landrichtern (s. d.…

landgerichtsknecht

DWB

landgericht·s·knecht

landgerichtsknecht , m. diener eines landgerichts: amtleuten und landgerichtsknechten. zeitschrift für d. phil. 1, 46 1 ( Thurgau, von 1555)…

Landgerichtsrat

Meyers

landgericht·s·rat

Landgerichtsrat , der Amtstitel der Mitglieder der Landgerichte (s. d.), z. B. in Bayern, während sie in andern Bundesstaaten teilweise auch…

landgerichtszwang

DWB

landgericht·s·zwang

landgerichtszwang , m. zwang unter die zuständigkeit eines landgerichtes: allerdings blieb vielfach der mit den untergerichten beliehene gut…

landgericht als Zweitglied (6 von 6)

Amtslandgericht

DRW

amts·landgericht

Amtslandgericht Landgericht eines Amtsbezirks um 1682 Borna/Klingner IV 1036 1742 Leipzig/Klingner III 136 Faksimile

Niederlandgericht

DRW

niederland·gericht

Niederlandgericht, n. in Estland ein niederes (III 1) Gericht vgl. Oberlandgericht [Übschr.:] vom nieder-landgerichte ... sollen ... von dem…

Nǖnerlandgericht

Idiotikon

Nǖnerlandgericht Band 6, Spalte 363 Nǖnerlandgericht 6,363

oberlandgericht

DWB

oberland·gericht

oberlandgericht , n. oberstes landgericht: (den) fordr' ich vors oberlandgericht in Utrecht. H. v. Kleist 3, 155 H.

Ableitungen von landgericht (1 von 1)

Landgerichte

Herder

Landgerichte , im alten deutschen Reiche die von dem Kaiser an besondere Richter verliehenen Gerichte, die in gewissen Bezirken über reichsm…