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Landgericht

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Adelung
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Eintrag · Adelung (1793–1801)

Landgericht

Bd. 2, Sp. 1886
Das Landgericht, des -es, plur. die -e. 1) Ein höheres Gericht, dessen Gewalt sich über ein ganzes Land, und die darin befindlichen und von der gewöhnlichen Gerichtbarkeit befreyeten Personen erstrecket, und welches in manchen Gegenden auch Hofgericht, Provinzial-Gericht, Rittergericht, Landvogtey, Landding, Landstuhl, Landrecht, in Österreich die Landschranne u. s. f. genannt wird, überall aber auf verschiedene Art eingeschränkt und bestimmt ist. In einigen Gegenden führen die Beysitzer eines solchen Landgerichtes den Nahmen der Landräthe. In einigen Oberdeutschen Gegenden sind noch kaiserliche Landgerichte dieser Art, deren es ehedem in Deutschland sehr viele gab, und von welchen die Appellationen an die Reichsgerichte gehen. In andern Ländern gehören sie den Ständen zu. In den Schlesischen Fürstenthümern wird es das Mannrecht, noch häufiger aber das Landrecht genannt, S. dieses Wort. In dem Herzogthume Schleßwig ist dem Obergerichte das Landgericht untergeordnet, welches jährlich nach Ostern gehalten wird, und an welches die Appellationen von den adeligen Gerichten gehen. Es bestehet aus dem Statthalter, einigen Räthen und dem Landkanzler. In Böhmen gibt es ein doppeltes Landgericht oder Landrecht, das größere, welches über Personen Herrenstandes erkennet, und das kleinere, welches jenem untergeordnet ist. 2) Ein Criminal-Gericht, welches sich über das flache Land eines gewissen Bezirkes erstrecket; zum Unterschiede von einem Stadtgerichte, dessen Gerichtbarkeit nur allein auf eine Stadt gehet. Von dieser Art ist das kaiserlich königliche Stadt- und Landgericht zu Wien, in welchem ein Stadt- und Landrichter den Vorsitz hat. Auch das Chur-Mainzische Criminal-Gericht in Erfurt führet den Nahmen des Stadt- und Landgerichtes, weil es sich nicht bloß über die Stadt, sondern auch über die dazu gehörigen Dorffschaften erstrecket. Vermuthlich geschiehet es aus eben diesem Grunde, daß 3) in Österreich und Baiern das Halsgericht oder der Blutbann adeliger und gräflicher Schlösser über ihre Unterthanen, das Landgericht genannt wird; zum Unterschiede von der Hofmark, oder dem Grundgerichte, d. i. der untern oder niedern Gerichtbarkeit. Daher der Landgerichtsherr, der Besitzer eines adeligen mit dem Blutbanne begabten Schlosses, welcher auch die Landgerichtsobrigkeit heißt, und von welchem man sagt, daß er die landgerichtliche Hoheit besitze. 4) In einigen Gegenden, besonders Niedersachsens und Frankens, werden auch die geringern Feld- oder Flurgerichte, welche über Gränzstreitigkeiten, Feldschäden u. s. f. gehalten werden, Landgerichte und Landgerichtsstühle genannt, da denn auch der dazu beeidigte Actuarius, oder wer sonst den Vorsitz hat, den Nahmen des Landrichters bekommt. S. Feldgericht.
2742 Zeichen · 27 Sätze

Lautwandel-Kette

Von der indoeuropäischen Wurzel bis zur Mundart

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  1. 15.–20. Jh.
    Neuhochdeutsch
    Landgericht

    Adelung (1793–1801) · +3 Parallelbelege

    Das Landgericht , des -es, plur. die -e. 1) Ein höheres Gericht, dessen Gewalt sich über ein ganzes Land, und die darin …

  2. 18./19. Jh.
    Goethe-Zeit
    Landgericht

    Goethe-Wörterbuch

    Landgericht iSv Gerichtstag Die Frage, ob sich nicht bloß Wallfahrten, sondern auch L-e in Heilsberg nachweisen lassen, …

  3. 19./20. Jh.
    Konversationslex.
    Landgericht

    Meyers Konv.-Lex. (1905–09)

    Landgericht , nach dem deutschen Gerichtsverfassungsgesetz ein Kollegialgericht, das mit einem Präsidenten und der erfor…

  4. modern
    Dialekt
    Landgericht

    Schweizerisches Idiotikon · +3 Parallelbelege

    Landgericht Band 6, Spalte 361 Landgericht 6,361

  5. Spezial
    Landgericht

    Deutsch-Ladinisch (Mischí)

    Land|ge|richt n. (-[e]s,-e) tribunal provinzial m.

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Wortbildung

Komposita & Ableitungen mit landgericht

23 Bildungen · 16 Erstglied · 6 Zweitglied · 1 Ableitungen

Zerlegung von landgericht 2 Komponenten

land+gericht

landgericht setzt sich aus 2 eigenständigen Lemmata zusammen. Die Klammerung zeigt die Hierarchie der Komposition; Klick auf einen Bestandteil öffnet seine Etymologie.

landgericht‑ als Erstglied (16 von 16)

Landgericht(s)māl

Idiotikon

Landgericht(s)māl Band 4, Spalte 162 Landgericht(s)māl 4,162

Landgerichtlich

Campe

landgericht·lich

Landgerichtlich , adj . u. adv . zu einem Landgerichte gehörig, in der Gewalt desselben gegründet. Die landgerichtlichen Verhandlungen. Die …

Landgerichtsdirektor

Meyers

landgericht·s·direktor

Landgerichtsdirektor , der Amtstitel für die zwischen dem Landgerichtspräsidenten (s. d.) und den Landgerichtsräten oder Landrichtern (s. d.…

landgerichtsknecht

DWB

landgericht·s·knecht

landgerichtsknecht , m. diener eines landgerichts: amtleuten und landgerichtsknechten. zeitschrift für d. phil. 1, 46 1 ( Thurgau, von 1555)…

Landgerichtsrat

Meyers

landgericht·s·rat

Landgerichtsrat , der Amtstitel der Mitglieder der Landgerichte (s. d.), z. B. in Bayern, während sie in andern Bundesstaaten teilweise auch…

landgerichtszwang

DWB

landgericht·s·zwang

landgerichtszwang , m. zwang unter die zuständigkeit eines landgerichtes: allerdings blieb vielfach der mit den untergerichten beliehene gut…

landgericht als Zweitglied (6 von 6)

Amtslandgericht

DRW

amts·landgericht

Amtslandgericht Landgericht eines Amtsbezirks um 1682 Borna/Klingner IV 1036 1742 Leipzig/Klingner III 136 Faksimile

Niederlandgericht

DRW

niederland·gericht

Niederlandgericht, n. in Estland ein niederes (III 1) Gericht vgl. Oberlandgericht [Übschr.:] vom nieder-landgerichte ... sollen ... von dem…

Nǖnerlandgericht

Idiotikon

Nǖnerlandgericht Band 6, Spalte 363 Nǖnerlandgericht 6,363

oberlandgericht

DWB

oberland·gericht

oberlandgericht , n. oberstes landgericht: (den) fordr' ich vors oberlandgericht in Utrecht. H. v. Kleist 3, 155 H.

Ableitungen von landgericht (1 von 1)

Landgerichte

Herder

Landgerichte , im alten deutschen Reiche die von dem Kaiser an besondere Richter verliehenen Gerichte, die in gewissen Bezirken über reichsm…