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Landgericht

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Campe
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Eintrag · Campe (1807–1813)

Landgericht Das

Bd. 3, Sp. 18b
Das Landgericht, — es, Mz. — e. 1) ein höheres Gericht, dessen Gewalt sich über das ganze Land und über die von der niedern Gerichtbarkeit befreiten Personen erstreckt; in manchen Gegenden auch Hofgericht, Rittergericht, Landvogtei, Landding, Landstuhl, Landrecht, im Österreichischen Landschranne  Nach Verschiedenheit der Gegenden sind diese Gerichte auch verschieden eingerichtet und bestimmt, und in manchen Gegenden heißen die Beisitzer eines solchen Landgerichtes Landräthe. I manchen O. D. Gegenden waren noch kaiserliche Landgerichte dieser Art, deren es ehemahls in Deutschland viele gab, und von welchen man sich, wenn man mit dem Ausspruche derselben nicht zufrieden war, an die Reichsgerichte wendete. I Schlesien wird ein solches Gericht Mannrecht, öfter aber das Landrecht genannt. S. d. I Schleswig wird jährlich nach Ostern ein Landgericht gehalten, welches von dem Statthalter, einigen Räthen und dem Landkanzler gebildet wird, an welches man sich, wenn man eine Rechtssache weiter führen will, von den adeligen Gerichten wendet und welches einem Obergerichte untergeordnet ist. I Böhmen giebt es ein größeres und ein kleineres dem ersten untergeordnetes Landgericht oder Landrecht, von welchen das erste über Personen des Herrenstandes erkennt. 2) Ein Halsgericht, welches sich über das flache Land in einem gewissen Bezirke erstrecket; zum Unterschiede von einem Stadtgerichte, welches sich nur über eine Stadt erstreckt. Ein solches ist das kaiserlich=königliche Stadt= und Landgericht zu Wien, in welchem ein Stadt= und Landrichter den Vorsitz hat. I Österreich und Baiern führt auch das Halsgericht oder der Blutbann adeliger und gräflicher Schlösser über die dazu gehörigen Unterthanen den Namen Landgericht; zum Unterschiede von dem Grundgerichte oder der Hofmark, d. h. der niedern Gerichtbarkeit. Daher der Landgerichtsherr, oder die Landgerichtsobrigkeit, der Besitzer eines mit dem Landgerichte oder dem Blutbanne begabten Schlosses, von welchem man auch sagt, daß er die landgerichtliche Hoheit besitze. 3) I manchen Gegenden, besonders in Franken und N. S. ein niederes Gericht auf dem Lande, welches über Grenzstreitigkeiten, Feldschäden  erkennt, ein Feldgericht, Flurgericht; auch Landgerichtsstuhl. Derjenige, der den Vorsitz bei demselben hat, heißt auch Landrichter.
2319 Zeichen · 21 Sätze

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Von der indoeuropäischen Wurzel bis zur Mundart

Pro Sprachstufe der prominenteste Beleg. Klick auf eine Form öffnet das Wörterbuch.

  1. 15.–20. Jh.
    Neuhochdeutsch
    Landgericht

    Adelung (1793–1801) · +3 Parallelbelege

    Das Landgericht , des -es, plur. die -e. 1) Ein höheres Gericht, dessen Gewalt sich über ein ganzes Land, und die darin …

  2. 18./19. Jh.
    Goethe-Zeit
    Landgericht

    Goethe-Wörterbuch

    Landgericht iSv Gerichtstag Die Frage, ob sich nicht bloß Wallfahrten, sondern auch L-e in Heilsberg nachweisen lassen, …

  3. 19./20. Jh.
    Konversationslex.
    Landgericht

    Meyers Konv.-Lex. (1905–09)

    Landgericht , nach dem deutschen Gerichtsverfassungsgesetz ein Kollegialgericht, das mit einem Präsidenten und der erfor…

  4. modern
    Dialekt
    Landgericht

    Schweizerisches Idiotikon · +3 Parallelbelege

    Landgericht Band 6, Spalte 361 Landgericht 6,361

  5. Spezial
    Landgericht

    Deutsch-Ladinisch (Mischí)

    Land|ge|richt n. (-[e]s,-e) tribunal provinzial m.

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Wortbildung

Komposita & Ableitungen mit landgericht

23 Bildungen · 16 Erstglied · 6 Zweitglied · 1 Ableitungen

Zerlegung von landgericht 2 Komponenten

land+gericht

landgericht setzt sich aus 2 eigenständigen Lemmata zusammen. Die Klammerung zeigt die Hierarchie der Komposition; Klick auf einen Bestandteil öffnet seine Etymologie.

landgericht‑ als Erstglied (16 von 16)

Landgericht(s)māl

Idiotikon

Landgericht(s)māl Band 4, Spalte 162 Landgericht(s)māl 4,162

Landgerichtlich

Campe

landgericht·lich

Landgerichtlich , adj . u. adv . zu einem Landgerichte gehörig, in der Gewalt desselben gegründet. Die landgerichtlichen Verhandlungen. Die …

Landgerichtsdirektor

Meyers

landgericht·s·direktor

Landgerichtsdirektor , der Amtstitel für die zwischen dem Landgerichtspräsidenten (s. d.) und den Landgerichtsräten oder Landrichtern (s. d.…

landgerichtsknecht

DWB

landgericht·s·knecht

landgerichtsknecht , m. diener eines landgerichts: amtleuten und landgerichtsknechten. zeitschrift für d. phil. 1, 46 1 ( Thurgau, von 1555)…

Landgerichtsrat

Meyers

landgericht·s·rat

Landgerichtsrat , der Amtstitel der Mitglieder der Landgerichte (s. d.), z. B. in Bayern, während sie in andern Bundesstaaten teilweise auch…

landgerichtszwang

DWB

landgericht·s·zwang

landgerichtszwang , m. zwang unter die zuständigkeit eines landgerichtes: allerdings blieb vielfach der mit den untergerichten beliehene gut…

landgericht als Zweitglied (6 von 6)

Amtslandgericht

DRW

amts·landgericht

Amtslandgericht Landgericht eines Amtsbezirks um 1682 Borna/Klingner IV 1036 1742 Leipzig/Klingner III 136 Faksimile

Niederlandgericht

DRW

niederland·gericht

Niederlandgericht, n. in Estland ein niederes (III 1) Gericht vgl. Oberlandgericht [Übschr.:] vom nieder-landgerichte ... sollen ... von dem…

Nǖnerlandgericht

Idiotikon

Nǖnerlandgericht Band 6, Spalte 363 Nǖnerlandgericht 6,363

oberlandgericht

DWB

oberland·gericht

oberlandgericht , n. oberstes landgericht: (den) fordr' ich vors oberlandgericht in Utrecht. H. v. Kleist 3, 155 H.

Ableitungen von landgericht (1 von 1)

Landgerichte

Herder

Landgerichte , im alten deutschen Reiche die von dem Kaiser an besondere Richter verliehenen Gerichte, die in gewissen Bezirken über reichsm…