Hauptquelle · Grimm (DWB, 1854–1961)
gerichtbar adj.
gerichtbar , adj. 1 1) dem gericht unterworfen, gerichtspflichtig: ( wir ) thun genannten Wolff Jacoben graffen zu Schwartzenberg und seinen erben voidtspflicht, sein ihnen, wie obgemelt, gerichtbar. urk. von 1591 bei Haltaus 669 ; alle rechte, welche das haus Oranien-Nassau in der gericht- und steuerbaren herrschaft Weingarten ausgeübt hat. östr.-nass. tauschvertrag bei Campe ; die damalen von dem erzhause gerichtbar zurückgegebenen höfe. ebenda. 2 2) gerichtlich, zum gericht geeignet: gerichtbare schöppen, scabini idonei Stieler 1559 .