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Zunft

mhd. bis spez. · 18 Wörterbücher mit Anchor-Eintrag

Meyers
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19 in 18 Wb.
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Eintrag · Meyers Konv.-Lex. (1905–09)

Zunft

Bd. 20, Sp. 1015
Zunft, Bezeichnung der frühern fachgenossenschaftlichen Verbände von zum Gewerbebetrieb berechtigten Meistern eines Gewerbes oder nahe verwandter Gewerbe zwecks Förderung ihrer gemeinsamen sozialen, politischen, wirtschaftlichen, insbes. der gewerblichen Interessen. Der Ausdruck Zunft findet sich übrigens in Norddeutschland erst seit der Reformation; an seine Stelle tritt dort die Bezeichnung Amt oder Gilde. Gleichbedeutend mit Z. ist der in ganz Deutschland gebrauchte Ausdruck Innung. Etwas der Z. Ähnliches waren die Collegia der Handwerker in Rom, doch haben diese in keiner Weise auf die Entstehung der Z. auf deutschem Boden eingewirkt. [Geschichte des Zunftwesens.] Die ältesten verbürgten Nachrichten über Zünfte reichen in das 12. Jahrh. zurück. Bekannt sind die Zunftbriefe der Schiffer in Worms 1106, der Schuhmacher in Würzburg 1128, der Bettziechenweber in Köln 1149, der Schuhmacher in Magdeburg 1158 etc. Zweifellos haben sie da und dort schon im 11. Jahrh. bestanden. Vom 13. Jahrh. an mehrt sich ihre Zahl, und fortan sind die größern Gewerbe in den Städten zunftmäßig organisiert. Über die Entstehung der Z. herrscht heute noch keine volle Klarheit. Lange war die Ansicht herrschend, daß die Zünfte aus grundherrlichen Verbänden, aus Organisationen an den Fronhöfen hervorgegangen und die Handwerker allmählich von der Unfreiheit zur Freiheit gelangt seien. Diese Ansicht ist noch heute nicht ganz aufgegeben, aber dahin modifiziert, daß zwar nicht die Z. an sich, wohl aber deren Betriebsweise auf die grundherrliche Organisation zurückgeführt wird. Der Hauptgrund für die Entstehung der Zünfte wird wohl in dem lebhaften Assoziationstrieb des Mittelalters, der durch die vielfach gärenden und unsichern Zustände jener Zeit besonders genährt wurde und in der reichern Berufsgliederung der Städte neuen Boden fand, zu suchen sein. Möglicherweise haben die officia und fraternitates der Fronhöfe doch Anregung und Vorbilder gegeben. Sicher ist, daß die Zünfte bereits im 12. Jahrh. als freie Vereinigungen von Fachgenossen erscheinen, die ihre Hauptaufgabe in der Ausübung des Zunftzwanges, der Fernhaltung von Nichtmitgliedern, sehen. Die Geschichte des Zunftwesens ist in Deutschland in den einzelnen Städten und Zünften eine sehr verschiedene, sie zeigt große Unterschiede bezüglich der Organisation, der Rechte, Befugnisse, Machtstellung und Wirksamkeit der Zünfte in den verschiedenen Städten; aber trotz aller dieser Unterschiede kann man doch von der Z. als einer in Charakter und Wesen eigentümlichen wirtschaftlichen und verwaltungsrechtlichen Einrichtung sprechen. Überall stehen die Zünfte unter der Stadtobrigkeit; sie erlangen zwar frühzeitig eine gewisse bald größere, bald geringere Autonomie, sie besitzen eigne Gerichtsbarkeit und in ihren Angelegenheiten eigne Verwaltung, aber der Zunftzwang beruht auf öffentlicher Anerkennung, und die Rechte und Pflichten der Zünfte werden durch diese abgegrenzt. Der Zunftzwang bestand darin, daß nur die Zunftmitglieder die den einzelnen Gewerben zugewiesenen Arbeiten ausführen und innerhalb des Stadtgebietes absetzen durften; sehr oft erstreckte sich dieses Recht auch über die nächste Umgebung der Stadt, die Bannmeile (s. d.). Die Abgrenzung der Zünfte voneinander war freilich ursprünglich nicht so exklusiv wie später; nicht selten waren früher verwandte Gewerbe, z. B. Schlosser und Schmiede, in einer Z. vereinigt; aber die zunehmende Berufsteilung ließ immer mehr selbständige Gewerbe entstehen, die sich immer schroffer schieden. Ursprünglich war man auch nicht ängstlich in der Annahme von Mitgliedern, denn in den rasch aufstrebenden Städten fand sich ein reiches Arbeitsgebiet. Zudem mußte den Zünften in der Zeit, in der sie nach politischer Macht strebten, eine Mehrung der Mitglieder erwünscht sein. Später dagegen erschwerte man den Zutritt, bis man schließlich bei den geschlossenen, d. h. auf eine bestimmte Anzahl von Mitgliedern beschränkten Zünften anlangte. Die äußere Organisation der Z. beruht auf der Gliederung der gewerblichen Personen in Meister, Knechte (Gesellen) und Lehrlinge. In der Regel war eine bestimmte Art der Ausbildung für Lehrlinge und Gesellen vorgeschrieben (Lehrzeit, Gesellenzeit, Wanderzwang und Wanderzeit, mit eignen Herbergen für die Wandernden, in denen bei geschenkten Zünften oder Handwerken, im Gegensatz zu den deswegen geringer geachteten ungeschenkten, ein Zehrpfennig für die Weiterreise gewährt wurde, bisweilen auch Probe- oder Mutzeit). Das Meisterstück (s. Meister) wird erst im 15. Jahrh. allgemeiner üblich. Zwangs- und Bannrechte sicherten vielfach den Zünften ihr bestimmtes Arbeits- und Absatzgebiet. Wo die Zünfte obrigkeitliche Organe waren, hatten sie regelmäßig gewerbepolizeiliche Befugnisse und Funktionen und eine selbständige Gerichtsbarkeit über Meister, Gesellen und Lehrlinge. Das Recht der Z. ist ausgezeichnet in den Zunftrollen oder Zunftbriefen, in Norddeutschland Schragen genannt, sowie in den ihr erteilten Ordnungen des Rates und den Beleihungen, d. h. Beschlüssen der Zunftmitglieder. An der Spitze der Z. standen meist selbstgewählte Zunftmeister, die in den Versammlungen der Genossen (Morgensprache) den Vorsitz führten, und die Geschwornen. Nach dem Muster der Zünfte waren vielfach die Gesellen zu Gesellenbrüderschaften oder Gesellenladen organisiert, um einander in Krankheitsfällen etc. zu unterstützen, später auch um ihre Interessen den Meistern gegenüber zu wahren. Vgl. Geselle. In das 14., vereinzelt auch schon in das 13. Jahrh. fallen die Kämpfe der Zünfte, durch die sie Anteil am Stadtregiment, das bisher in den Händen patrizischer Familien lag, zu erlangen suchten. In den meisten Städten gelang ihnen dies; doch haben sich in nicht wenigen Städten, so in den Hansestädten, in Nürnberg, Frankfurt, die patrizischen Stadträte behauptet. Wo die Zünfte siegten, da erhielten sie Einfluß auf Verfassung und Verwaltung und Anteil am Stadtrat, teils indem Zünftler in den bisher patrizischen Stadtrat aufgenommen, teils indem neben den Patriziern eine eigne Bank der Zünfte errichtet oder sonst ein abgesondertes Kollegium neben dem alten Rat gebildet wurde. In manchen Städten war ihr Sieg so vollständig, daß die ganze Stadtverfassung auf der Zunftverfassung neu aufgebaut wurde dergestalt, daß das Bürgerrecht an den Erwerb des Zunftrechtes gebunden, die Steuern zunftweise aufgebracht, der städtische Wacht- und Kriegsdienst zunftweise organisiert und die Z. zum Wahlkörper für den Stadtrat wurde. Auch die Patrizier mußten dann in eine Z. eintreten oder eigne Zünfte bilden. Solchergestalt wurden die Zünfte zugleich politische Organisationen, die freilich rücksichtlich ihres Kernes, der Handwerksgenossen, ihre gewerblichen Funktionen nicht vernachlässigten. Vielfach wurden innerhalb der Z. für die Verfolgung rein gewerblicher Zwecke und Interessen wieder besondere gewerbliche Verbände gebildet. Übrigens läßt sich nicht sagen, daß das städtische Zunftregiment dem frühern patrizischen in bezug auf Geschick und Integrität im allgemeinen überlegen gewesen sei. Um die Berechtigung und Bedeutung des deutschen Zunftwesens verstehen zu können, muß man sich daran erinnern, daß die Stadtgemeinden damals geschlossene Gebiete waren, die ihren Angehörigen die rechtliche Grundlage für ihr gesamtes persönliches und wirtschaftliches Leben boten. Das führte zu einer Beförderung und Bevorzugung des Einheimischen vor dem Fremden. Die fortschreitende technische Berufsteilung, d. h. die Zerlegung eines bis dahin einheitlichen Gewerbezweiges in zwei oder mehr selbständige Handwerke, erhöhte auch die Zahl der Zünfte. Der Grundgedanke des Zunftwesens war, jedem Genossen ein gesichertes Dasein zu verschaffen; jedes Mitglied besaß ein anerkanntes Recht auf Arbeit; der Bürger war verpflichtet, nur bei den Zunftgenossen zu kaufen und arbeiten zu lassen. Das Zunftwesen war antikapitalistisch, auf Gleichheit und Brüderlichkeit begründet; kein Genosse sollte sich über den andern erheben. Alle unreellen Mittel, um Kunden zu gewinnen, waren verboten. Dem gleichen Zug entsprach es, daß die Zahl der Gesellen und Lehrlinge, die ein Meister halten durfte, festgesetzt, bisweilen sogar das Quantum der Produktion für den einzelnen bestimmt, das Arbeiten in mehreren Werkstätten verboten wurde. Diese und andre Bestimmungen sollten den ärmern Zunftgenossen schützen und die Idee einer auf christlicher Grundlage aufgebauten Genossenschaft verwirklichen. Unterstützungen erkrankter und verarmter Mitglieder, Pflege kirchlichen Sinnes und gesellige Veranstaltungen ergänzten die gewerblichen Aufgaben. Innerhalb seines Betriebes war der einzelne im übrigen selbständig, und die Konkurrenz war durchaus nicht ausgeschlossen, nur konnte sie sich regelmäßig durch Herstellung besserer Arbeit betätigen. Anderseits suchte man auch das Publikum zu schützen: man faßte die Z. als ein öffentliches, zum Besten der Allgemeinheit zu verwaltendes Amt auf, Stadtrat und Z. selbst kontrollierten die Arbeit, Preistaxen sicherten gegen Überforderung, Unpünktlichkeit und Lieferung schlechter Waren wurden gerügt, der Arme so gut und rasch wie der Reiche bedient. Solange die allgemeinen und die besondern gewerblichen Verhältnisse den mittelalterlichen Charakter trugen, war das Zunftwesen zeitgemäß und nützlich, es entsprach den Interessen der Produzenten und Konsumenten, schuf für die gewerbliche Bevölkerung gute, gesunde Verhältnisse, führte zu großen Fortschritten in der Technik, namentlich auch in der künstlerischen Herstellung von Handwerksprodukten, und war ein wichtiges Förderungsmittel des gemeinen Wesens und Wohles und eine wesentliche Ursache jener Blüte des deutschen Städtewesens im 15. und 16. Jahrh., die kulturgeschichtlich zu den glänzendsten Erscheinungen der deutschen Geschichte gehört. Seitdem aber zahlreich neue Gewerbszweige entstanden, der Absatz auch in die Ferne, die Produktion für einen größern Markt und damit die Bildung neuer großer Unternehmungen und die freie Entwickelung der Unternehmerkräfte zu einem dringenden Bedürfnis geworden war, reichte es nicht mehr aus. Für eine zeitgemäße Reform fehlte das zureichende Verständnis, sie wurde aber auch erschwert durch den Mangel eines deutschen Staates und einer deutschen Volkswirtschaft. Wohl blieben die alten Zunfteinrichtungen bestehen, aber sie erlangten einen andern Charakter und dienten andern Zwecken; die alten Rechte der Zünfte wurden privatrechtliche Privilegien der Zunftmeister, der Zunftzwang wurde zum Mittel, Unzünftige im Interesse der Privilegierten aus Konkurrenzfurcht und Brotneid vom Gewerbebetrieb auszuschließen, die Kämpfe gegen die Störer (s. Stör, S. 65) und Bönhasen (s. d.) nahmen zu, das Meisterrecht wurde als ein von der Z. zu verleihendes Recht angesehen, zum Gegenstand des Kaufs gemacht, und bei Erteilung des Rechts wurden die Familienmitglieder der Privilegierten in unerhörter Weise vor Fremden begünstigt; das Meisterstück wurde ungebührlich verteuert, die Lehr- und Gesellenzeit verlängert, die Aufnahme in die Z. auch dadurch erschwert, daß man nicht nur wie bisher die Unehelichen und Schlechtbeleumundeten, sondern auch die Abkömmlinge von Stadtknechten, Türmern, Abdeckern, Totengräbern, Nachtwächtern etc. von der Z. ausschloß; allgemein wurde die »Geschlossenheit der Z.« (Beschränkung der Meister auf eine bestimmte Zahl), häufig auch die »Sperrung« derselben (Ausschluß Auswärtiger von der Z., daher gesperrte Z., gesperrtes Handwerk) erstrebt und nicht selten durchgesetzt. Die Zwangs- und Bannrechte, die frühern Betriebsbeschränkungen der einzelnen wurden beibehalten und vermehrt, aber nur noch im Interesse der privilegierten Meister in egoistischer Weise zur Anwendung gebracht, die Sorge für eine gute Ausbildung der Lehrlinge und für gute Gesellenverhältnisse trat in den Hintergrund. Die einzelnen Zünfte trennten sich immer schroffer voneinander, je mehr die fortschreitende Arbeitsteilung zur Spezialisierung drängte, und an die Stelle gütlicher Auseinandersetzung traten die berüchtigten Zunftprozesse, die seit dem Ausgange des Mittelalters immer zahlreicher wurden. Dagegen spielten nebensächliche Zunftgebräuche (s. d.), insbes. in der Herberge, die Zeremonien bei Festlichkeiten, bei Begrüßungen u. dgl. eine größere Rolle. Das deutsche Gewerbewesen geriet in einen traurigen Zustand. Da nun ein beträchtlicher Teil der Gesellen nicht mehr Meister werden konnte, so entstand eine Gesellenfrage (s. Geselle). So wurde jeder Fortschritt und Aufschwung zugunsten alter und nach den Zeitumständen veralteter Privilegien unterdrückt. Die »Handwerksmißbräuche« bei Meistern und Gesellen waren Gegenstand fortwährender Klagen. Die Reichsgewalt suchte im 16. und 17. Jahrh. vergebens sie zu beseitigen. Aber im 18. Jahrh. trieb die merkantilistische Gewerbepolitik (s. Merkantilsystem) in einer Reihe von Staaten, so namentlich in Preußen 1734–37, zu einer Neugestaltung des Zunftwesens und des Zunftgewerberechts. Die Gewerbe wurden in zünftige und nichtzünftige geschieden; für jene blieben zwar die frühern Einrichtungen (Zunftzwang, gesetzliche Lehrzeit, Gesellenzeit mit Wanderzwang, Meisterprüfung, Zwangs- und Bannrechte, Betriebsbeschränkungen, bisweilen auch eine gewerbliche Polizei und Gerichtsbarkeit etc.), aber alles wurde neu und zeitgemäß von der Staatsgewalt geregelt und die Durchführung der gesetzlichen und administrativen Vorschriften den Staatsbehörden unterstellt. Entweder erließ man besondere Gewerbeordnungen, wobei vereinzelt auch die Zünfte aufgehoben wurden, bez. regelte das Gewerbewesen in Polizeiordnungen, oder man suchte wenigstens in den einzelnen Städten und Zünften übereinstimmende Grundsätze durchzuführen. Auch das Reich beschäftigte sich namentlich in der Reichszunftordnung von 1731 mit dem Zunftwesen; aber da man über Anregungen nicht hinauskam. blieb die Ordnung den territorialen Gewalten überlassen. Schon vorher hatte man da und dort, um die Privilegien der Z. zu brechen, das Institut der Freimeister eingeführt, d. h. Persönlichkeiten zugelassen, die gegen eine an die Z. zu entrichtende Abfindung ihr Gewerbe, ohne Mitglied einer Z. zu sein, betreiben konnten, freilich mit mannigfachen Beschränkungen. In England hatte das Zunftwesen schon im 18. Jahrh. alle Bedeutung verloren; die in den ältern Städten heute noch bestehenden Zünfte haben keinen gewerblichen Charakter mehr. In Frankreich sind nach vergeblichen Versuchen Turgots die Zünfte 1791 aufgehoben worden. In einem Teil der deutschen Staaten und Städte aber erhielt sich der alte Zustand bis ins 19. Jahrh., bis die Einführung der Gewerbefreiheit hier wie dort die Zünfte beseitigte (s. Gewerbegesetzgebung, S. 787). Die heute noch vereinzelt bestehenden Zünfte sind nur freie Vereinigungen von Gewerbegenossen zu geselligen, wohltätigen und ähnlichen Zwecken. Über die modernen Innungen s. d. Vgl. Wilda, Das Gildenwesen im Mittelalter (Halle 1831); Hartwig, Untersuchungen über die ersten Anfänge des Gildenwesens (Götting. 1860); Wehrmann, Die ältern lübeckischen Zunftrollen (Lübeck 1864); Schönberg, Zur wirtschaftlichen Bedeutung des deutschen Zunftwesens im Mittelalter (Berl. 1868); Brentano, Die Arbeitergilden der Gegenwart (Leipz. 1871–72, 2 Bde.); W. Stieda, Die Entstehung des deutschen Zunftwesens (Jena 1876); Neuburg, Zunftgerichtsbarkeit und Zunftverfassung etc. (das. 1880); Schmoller, Die Straßburger Tucher- und Weberzunft etc. (Straßb. 1880) und Das brandenburgisch-preußische Innungswesen 1640–1806 (in den »Forschungen zur brandenburgischen und preußischen Geschichte«, Bd. 1, Leipz. 1888); Gierke, Das deutsche Genossenschaftsrecht, Bd. 1 (Berl. 1868); Stieda, Zunftwesen, im »Handwörterbuch der Staatswissenschaften«, 2. Aufl., Bd. 7 (Jena 1901); Eberstadt, Der Ursprung des Zunftwesens (Leipz. 1900); Keutgen, Ämter und Zünfte (Jena 1903); Otto, Das deutsche Handwerk in seiner kulturgeschichtlichen Entwickelung (2. Aufl., Leipz. 1904); v. Below, Zünfte, im »Wörterbuch der deutschen Volkswirtschaft« (2. Aufl., Jena 1907); Grenser, Zunftwappen und Handwerkerinsignien (Frankf. 1889); Seyler, Berufswappen (im 1. Bd., 7. Abt. von Sibmachers »Wappenbuch«, Nürnb. 1898).
16147 Zeichen · 186 Sätze

Lautwandel-Kette

Von der indoeuropäischen Wurzel bis zur Mundart

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  1. 1050–1350
    Mittelhochdeutsch
    zunftstf.

    Mhd. Wb. (Benecke/Müller/Zarncke) · +4 Parallelbelege

    zumft , zunft stf. zunft. zu zemen, wie vernunft zu vernemen, kunft zu komen. ahd. zumft, gazumft lat. convenientia, pac…

  2. 15.–20. Jh.
    Neuhochdeutsch
    Zunft

    Adelung (1793–1801) · +4 Parallelbelege

    Die Zunft , plur. die Zünfte. 1. Eine Anzahl, oder Menge Menschen Einer Art; in welcher weitesten Bedeutung z. B. ein St…

  3. 18./19. Jh.
    Goethe-Zeit
    Zunft

    Goethe-Wörterbuch

    Zunft [bisher nicht publizierter Wortartikel]

  4. 19./20. Jh.
    Konversationslex.
    Zunft

    Herder (Konv.-Lex., 1854–57) · +1 Parallelbeleg

    Zunft (Innung, Gilde, Zeche, Gaffel), organisirte Genossenschaft von Handwerkern einer Gemeinde od. eines Bezirks, mit b…

  5. modern
    Dialekt
    Zunft

    Mecklenburgisches Wb. · +3 Parallelbelege

    Zunft vereinzelt Pl. Zunften Ro AHeide f. 1. in hd. Verordnungen des 18. und 19. Jh. statt des heimischen Amt ( s. Amt 1…

  6. Sprichwörter
    Zunft

    Wander (Sprichwörter)

    Zunft 1. Da kommt auch einer aus unserer Zunft, sagte der Köhler zum Schornsteinfeger, als er einen Priester sah. Holl. …

  7. Spezial
    Zunft

    Deutsch-Ladinisch (Mischí)

    Zunft f. (-, Zünfte) 1 (Verband) assoziaziun (-s) f. 2 corporaziun (-s) f. 3 lia (lies) f. ▬ von der Zunft sein ester dl…

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Wortbildung

Komposita & Ableitungen mit zunft

204 Bildungen · 136 Erstglied · 66 Zweitglied · 2 Ableitungen

zunft‑ als Erstglied (30 von 136)

zunftälteste

DWB

zunft·aelteste

zunftälteste , m. : die zunftältesten acta publ. 8, 42 Palm; Klopstock gelehrtenrep. (1774) 124 . —

zunftberechtigt

DWB

zunft·berechtigt

zunftberechtigt , zunftwidrig . mit tadelndem sinne: zunftabschlieszung, -bann, -beschränkung, -despotismus, -dünkel, -monopol, -neid, -plac…

zunftbildung

DWB

zunft·bildung

zunftbildung , f. , bildung von zünften Bismarck pol. reden 1, 138 ; 143. anders: das verlangen nach einer höheren als bloszer handwerksmäsz…

Zunftbittel

ElsWB

zunft·bittel

Zunftbittel zum Spiegel ’ Testament Spielmann 1782. ‘der Büttel derjenigen Zunft allwo der Tantz gehalten wird’ Strßbg. Hochzeitordnung 1664…

Zunftbrauder

MeckWB

zunft·brauder

Zunftbrauder m. Mitglied einer Zunft von Handwerksmeistern oder -gesellen: 'n richtigen Zunftbroder bün ick nich wäst (Maurer 1921) Ha Witt …

zunftbrief

DWB

zunft·brief

zunftbrief , m. Lexer 1077 ; Adelung : da las man die zunftbrief, wie sich ein yeder halten solt gegen seinen gesellen, gegen den meistern, …

Zunftbritzel

RhWB

Zunft-britzel -ets- ebd. f.: Brezel, anlässlich der Burschenfeiern gebacken.

zunftbruder

DWB

zunft·bruder

zunftbruder , m. Diefenbach 152 c ; Frisius 356 a ; 1329 a ; Dentzler 2, 368 a , mhd. zunftbruoder Lexer ; diweil er sein landsmannus ist un…

zunftbuch

DWB

zunft·buch

zunftbuch , n. Golius 160 ; Kramer 2, 1485 c ; Adelung : ausz dem zunfftbuch der statt Antorff E. v. Meteren niderl. krieg (1614) 16 a ; ein…

zunftbüchse

DWB

zunft·buechse

zunftbüchse , f. : der schlussel zu der zunftbuchsen gehorig urkundenb. d. st. Heilbronn 2, 389. —

Zunftchnëcht

Idiotikon

Zunftchnëcht Band 3, Spalte 733 Zunftchnëcht 3,733

zunftehre

DWB

zunft·ehre

zunftehre , f. : nur wer zunftgerecht seine schule gemacht, darf die wahre zunftehre für seine arbeit fordern W. H. Riehl dtsche arbeit 37 ,…

Zunfter

Campe

Der Zunfter , — s, Mz . gl. ein Mitglied einer Zunft, ein Zunftglied, Zunftgenoß , der Zunftverwandte .

zunftfähigkeit

DWB

zunftfaehig·keit

zunftfähigkeit , f. : z. der schäfer allg dtsche bibl. 69, 359; turnierfähigkeit oder z.? J. Möser 5, 278 . —

zunftfahne

DWB

zunft·fahne

zunftfahne , f. : da die maurer in eine neue herberge zogen, und ihre zunftfahne dahin trugen J. G. Jacobi s. w. 7, 168 . —

zunftform

DWB

zunft·form

zunftform , f. : mit den herkömmlichen zunft- und schulformen Riehl deutsche arbeit 37. —

zunftfreiheit

DWB

zunft·freiheit

zunftfreiheit , f. : und wie sie auch vernommen haben, dasz etliche keszler und andre handwercksleute, die darin und in solche zunfftfreihei…

zunftfriede

DWB

zunft·friede

zunftfriede , m. : der collegial- und zunfftfrieden Dannhawer cat.-milch 6, 482 .

Zunftg(e)wërb

Idiotikon

Zunftg(e)wërb Band 16, Spalte 1115 Zunftg(e)wërb 16,1115

zunft als Zweitglied (30 von 66)

Amtszunft

DRW

amts·zunft

Amtszunft Zunft 1600 DürenWQ. 212 Faksimile eine amptzunfft-schragen oder geschloszene gilde und brüderschafft 1605 Stieda-Mettig 279 (nr. 2…

Ankerzunft

Adelung

anker·zunft

Die Ankerzunft , plur. die -zünfte, eine von den zwanzig Zünften der Bürgerschaft zu Strasburg, zu welcher die Schiffbauer, Schiffszimmerleu…

diebszunft

DWB

dieb·s·zunft

diebszunft , f. manus furum, wie diebsbande. in die diebszunft gehören Lehmann 137 . Stieler 2646 .

gezunft

DWB

gezunft , gezunfte , f. später auch neutrum, verbalabstractum zu gezemen ( s. geziemen sp. 7063 ff. ), reicht in dieser form bis in das 16. …

humpelærezunft

KöblerMhd

humpelære·zunft

humpelærezunft , st. F. nhd. Humplerzunft, eine Schifferzunft Q.: Miltenb (1379) E.: s. humpelære*, zunft W.: nhd. DW- L.: LexerN 3, 252 (hu…

koufliutezunft

KöblerMhd

koufliute·zunft

koufliutezunft , st. F. nhd. Kaufleutezunft, Zunftverband der Kaufleute Q.: DRW (1327) E.: s. koufliute, zunft W.: nhd. Kaufleutezunft, F., …

krāmærzunft

KöblerMhd

krāmærzunft , st. F. nhd. „Krämerzunft“, Krämmerinnung Q.: Chr, DRW (1376/1445) E.: s. krāmer, zunft W.: s. nhd. Krämerzunft, F., Krämerzunf…

Meisterzunft

DRW

meister·zunft

Meisterzunft, f. I Verband von Kaufleuten oder Handwerkern von der auffnahm der lehrjungen in die meisterzunfft 1676 Savary,Kaufmann I 275 I…

merzelærezunft

KöblerMhd

merzelære·zunft

merzelærezunft , st. F. nhd. Merzlerzunft, Handwerksverband der Kleinhändler Q.: DRW (1378) E.: s. merzelære*, zunft W.: nhd. DW- L.: DRW

Merzlerzunft

DRW

Merzlerzunft, f. Handwerksverband der Merzler hant darumb drye des rates gesworn und sehs von der mertzler zunft, disú dinge ze ruͤgent 1378…

Metzgerzunft

DRW

metzger·zunft

Metzgerzunft, f. Handwerksverband der Metzger (I) vgl. Metzgerhandwerk, Metzgerkerze, Metzleramt, Metzlerhandwerk (I), Metzlerzunft 1448 Rhe…

Müssiggängerzunft

Wander

muessiggaenger·zunft

Müssiggängerzunft Er gehört in die Müssiggängerzunft. Nach der Stadtverfassung Strasburgs musste jeder Bürger, der nicht dem städtischen Ade…

Mälzenbrauerzunft

DRW

mälzenbrauer·zunft

Mälzenbrauerzunft, f. genossenschaftlicher Zusammenschluß der Mälzenbrauer (I u. II) 1602 ZMarienwerder 29 (1892) 614 1741/42 v.Glinski,Köni…

Müllerzunft

DRW

müller·zunft

Müllerzunft, f. wie Mülleramt vgl. Müllergilde, Müllerzeche welich unser burger ... die ... muͥlinen hie hand ..., daz och die selben alle i…

mülnærezunft

KöblerMhd

mülnærezunft , st. F. nhd. Müllerzunft, Müllergilde Q.: DRW (1376/1445) E.: s. mülnære, zunft W.: nhd. DW- L.: DRW

narrenzunft

DWB

narren·zunft

narrenzunft , f. : das tuot sin grosz und hoch vernunft, die do brucht der narrenzunft. Murner narrenbeschw. 49, 16 ; es war eben fastnacht,…

Pfisterzunft

DRW

pfister·zunft

Pfisterzunft, f. Zunft der ¹Pfister (II) bdv.: Pfisterhandwerk (II) [Übschr.:] wie sich pfister-, mu̍ller-, gremperzunft mit ordnung halten …

Rebleutezunft

DRW

rebleute·zunft

Rebleutezunft, f. Bezeichnung der Zunft für Winzer und Weinbergarbeiter in Basel Sachhinweis: Koelner,BaselRebl. J.S. der rebman, zunftmeist…

Reichkrämerzunft

DRW

reichkrämer·zunft

Reichkrämerzunft, f. Gilde der Reichkrämer obgleich aus der fundation und ordnungen der reichkrämerzunft zu ersehen, daß sie ihre waaren unt…

Rodzunft

DRW

rod·zunft

Rodzunft, f. Vereinigung der Rodfloßleute disen vergleich ... zu halten haben ... angelobt ... ex parte der rott-zunfft in Schongau die ehrb…

Ableitungen von zunft (2 von 2)

gezunft

DWB

gezunft , gezunfte , f. später auch neutrum, verbalabstractum zu gezemen ( s. geziemen sp. 7063 ff. ), reicht in dieser form bis in das 16. …

gezunfte

Lexer

ge-zunfte stn. BMZ gesellschaft, begleitung Erlœs. Elis. 1293. 5513. Hpt. 2,144.

Zitieren als…
APA
Cotta, M. (2026). „zunft". In lautwandel.de — Aggregat aus 53 historischen deutschen Wörterbüchern. Abgerufen am 18. May 2026, von https://lautwandel.de/lemma/zunft/meyers
MLA
Cotta, Marcel. „zunft". lautwandel.de, 2026, https://lautwandel.de/lemma/zunft/meyers. Abgerufen 18. May 2026.
Chicago
Cotta, Marcel. „zunft". lautwandel.de. Zugegriffen 18. May 2026. https://lautwandel.de/lemma/zunft/meyers.
BibTeX
@misc{lautwandel_zunft_2026,
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