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Handwerk

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Meyers
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Eintrag · Meyers Konv.-Lex. (1905–09)

Handwerk

Bd. 8, Sp. 764
Handwerk, Gesamtbezeichnung derjenigen Gewerbe, in denen unter Anwendung einfacher Werkzeuge vornehmlich mit der Hand gewirkt wird (daher der Name), im wesentlichen gleichbedeutend mit gewerblichem Kleinbetrieb, der unmittelbar an die Konsumenten verkauft, meist auf Stück für feste Kunden, seltener auf Vorrat arbeitet. Die bildende oder freie Kunst unterscheidet sich vom H. insofern, als ihre Ausübung in der Regel eine höhere Bildung, auch einen verfeinerten Geschmack erfordert. Doch läßt sich heute bei der hohen Vervollkommnung der gewerblichen Tätigkeit eine scharfe Grenze zwischen H. und Kunst ebensowenig ziehen wie zwischen H. und Fabriken (s. d.). Zur Zunftzeit war das H. unter eigne Handwerksordnungen gestellt. Selbständiger Handwerker (Meister) konnte nur derjenige werden, welcher eine bestimmte Zeit als Lehrling gelernt, als Geselle gearbeitet, dann die Wanderzeit durchgemacht und hierauf durch eine Probearbeit (Meisterstück) seine Befähigung zum Handwerksbetrieb nachgewiesen hatte (Näheres hierüber wie über gesperrte, geschenkte Handwerke, Handwerksgruß etc. s. unter Zunft und Zunftgebräuche). Seit dem 16. Jahrh. gerieten viele Handwerker unter allmählicher Einbürgerung der Hausindustrie in Abhängigkeit, andre wurden mit Einführung der modernen Hilfsmittel des Gewerbebetriebs (Dampf, Maschine, Eisenbahn etc.) in ihrem Bestand bedroht und durch die Großindustrie verdrängt (Weberei, Spinnerei etc.). Werden auch noch andre in Zukunft weichen müssen, so wird dem H. doch immer noch eine Reihe von Gebieten verbleiben (vgl. Gewerbebetrieb), die es rechtfertigen, wenn auch von seiten der Gesetzgebung und Verwaltung besondere Maßregeln zu Schutz u. Pflege des Handwerks und seiner Vertreter als des kernhaften sozialen Mittelstandes ergriffen werden. Auch aus dem Schoß des Handwerkerstandes selbst machen sich viele Bestrebungen zur gedeihlichen Fortentwickelung, besonders durch Gründung von Handwerkervereinen etc., geltend. Dem Niedergang des Handwerks und dessen Bedrohung durch die Industrie sucht die Gewerbeordnung durch eine Reihe von Schutzbestimmungen, dem sogen. Handwerkergesetz (s. Handwerkskammern), entgegenzutreten, die teils eine Vertiefung und zweckmäßigen Ausbau seiner Organisation (Gewerbeordnung, Titel VI), eine bessere Ausbildung der Lehrlinge und Hebung des Standesbewußtseins bezwecken (Titel VII, Abschnitt III u. IIIa), teils eine unzulässige Ausnutzung des gewerblichen Arbeiters unmöglich zu machen suchen (Titel VII, Abschnitt I, II, IIIb, IV-VI). Auch in andern Gesetzen finden sich noch Einzelbestimmungen für das H. So enthält § 196 des Bürgerlichen Gesetzbuches die besondere Vorschrift, daß die Forderungen vom H. für Lieferung von Waren, Ausführung von Arbeiten mit Einschluß der Auslagen in 2 Jahren verjähren, es sei denn, daß die Leistung für den Gewerbebetrieb des Schuldners, z. B. Maurerarbeiten für die Werkstätte eines Schreiners, erfolgt, in welchem Falle die Verjährungsfrist 4 Jahre beträgt. Auch die Zivilprozeßordnung für das Deutsche Reich hat sich des Handwerks angenommen, indem sie in § 709, Ziffer 3, bestimmt, daß Streitigkeiten zwischen Reisenden und Handwerkern, die aus Anlaß der Reise entstanden sind, auf Antrag für vollstreckbar (s. Vollstreckbarkeit und Urteil) zu erklären sind, und in § 811, Ziffer 5, daß die zur persönlichen Fortführung der Erwerbstätigkeit unentbehrlichen Gegenstände der Pfändung nicht unterliegen. Jedoch genießen diesen Schutz nicht etwa auch die Gegenstände, die nur den Hilfskräften des Handwerkers zur Fortsetzung ihrer Tätigkeit unentbehrlich sind, und dann ist nur so viel von der Pfändung befreit, als notwendig ist, um den Gewerbebetrieb nicht sofort einstellen zu müssen. Den gleichen Schutz genießt auch die in Gütergemeinschaft mit ihrem Mann lebende Frau, der beispielshalber nicht für gütergemeinschaftliche Schulden die Nähmaschine gepfändet werden kann. – In einem andern Sinne bedeutet H. (Gewerk) auch die Gesamtheit der Personen, die an ein und demselben Orte das gleiche Gewerbe treiben. – Vgl. Schmoller, Zur Geschichte der deutschen Kleingewerbe im 19. Jahrhundert (Halle 1870); Stahl, Das deutsche H. (Gießen 1874, Bd. 1); Bucher, Mit Gunst. Aus Vergangenheit und Gegenwart des Handwerks (Leipz. 1886); E. Jäger, Geschichte der Handwerkerbewegung bis 1884 (Berl. 1887); Grenser, Zunftwappen und Handwerkerinsignien (Frankf. 1889); Mendelson, Die Stellung des Handwerks in den hauptsächlichsten der ehemals zünftigen Gewerbe (Jena 1899); Roehl, Beiträge zur preußischen Handwerkerpolitik vom allgemeinen Landrecht bis zur allgemeinen Gewerbeordnung (Leipz. 1900); Mummenhoff, Der Handwerker in der deutschen Vergangenheit (das. 1901); Doren, Deutsche Handwerker und Handwerkerbruderschaften im mittelalterlichen Italien (Berl. 1903). – Über die neuere Entwickelung vgl. Dannenberg, Das deutsche H. und die soziale Frage (Leipz. 1872); Kleinwächter, Zur Reform der Handwerksverfassung (das. 1875); Keller, Das deutsche H. (Chemn. 1878); Jacobi, Die Organisation des Gewerbes mit spezieller Berücksichtigung des Handwerks (Kassel 1879); Hampke, Der Befähigungsnachweis im H. (Jena 1892); Pape, Meistertitel und Meisterprüfung nach dem 1. Okt. 1901 (Leipz. 1902); Nelken, Die deutschen Handwerker- und Arbeiterschutzgesetze (Berl. 1901), und Weiteres im Artikel »Handwerkskammern«; Gehrig und Schellen, Der Handwerker. Die Ausbildung, die Prüfungen und die Rechtsverhältnisse tr. (Leipz. 1902); Baer, Die Gesellen- und Meisterprüfung (Stuttg. 1903); Bail, Das Rechtsverhältnis der Arbeitgeber und Arbeitnehmer im H. etc. (Berl. 1904); Lembke, Bürger- und Rechtskunde des Handwerkers (Kiel 1904); Eyrich, Kaufmännische Organisation im H. (Leipz. 1903); Plotke, Fabrik und H., ihre Trennung in der deutschen Reichsgewerbeordnung (Berl. 1903); Adler, Über die Epochen der deutschen Handwerkerpolitik (Jena 1903); »Neue Handwerkerbibliothek« (hrsg. von Grunenberg und Wilden, Krefeld 1902 ff.).
5956 Zeichen · 77 Sätze

Lautwandel-Kette

Von der indoeuropäischen Wurzel bis zur Mundart

Pro Sprachstufe der prominenteste Beleg. Klick auf eine Form öffnet das Wörterbuch.

  1. 15.–20. Jh.
    Neuhochdeutsch
    Handwêrk

    Adelung (1793–1801) · +4 Parallelbelege

    Das Handwêrk , des -es, plur. die -e. 1. * Ein mit der Hand verfertigtes Werk, bey dem Notker Hantuuerch, in dem alten F…

  2. 18./19. Jh.
    Goethe-Zeit
    Handwerk

    Goethe-Wörterbuch

    Handwerk auch -ck, mit rund 350 Belegen deutlich höher belegt als ‘Gewerbe’ oder ‘Gewerk’. Charakterist inbes die spannu…

  3. 19./20. Jh.
    Konversationslex.
    Handwerk

    Herder (Konv.-Lex., 1854–57) · +1 Parallelbeleg

    Handwerk , ist die Arbeit, welche die rohen Naturerzeugnisse auf mechanischem Wege zum unmittelbaren Gebrauche veredelt.…

  4. modern
    Dialekt
    Handwërk

    Elsässisches Wb. · +3 Parallelbelege

    Handwërk n. Handwerk. s H. hasst e i nand e r Su. ‘s Handwerk nied neidet ’ Dehli. JB. XI 57. E H. het e goldene n Bode …

  5. Sprichwörter
    Handwerk

    Wander (Sprichwörter)

    Handwerk 1. Achttein (achtzehn) Handwark is nägentein (neunzehn) Unglück. – Eichwald, 730; für Oldenburg: Firmenich, I, …

  6. Spezial
    Handwerk

    Deutsch-Ladinisch (Mischí)

    Hand|werk n. (-[e]s,-e) 1 (handwerklicher Berufszweig) profesciun (-s) f. , ert (erc) m. , mistier (-s) m. 2 (gewerblich…

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Wortbildung

Komposita & Ableitungen mit handwerk

267 Bildungen · 178 Erstglied · 88 Zweitglied · 1 Ableitungen

Zerlegung von handwerk 2 Komponenten

hand+werk

handwerk setzt sich aus 2 eigenständigen Lemmata zusammen. Die Klammerung zeigt die Hierarchie der Komposition; Klick auf einen Bestandteil öffnet seine Etymologie.

handwerk‑ als Erstglied (30 von 178)

handwerker

DWB

hand·werker

handwerker , m. der ein gewerbe (handwerk 2) berufsmäszig treibt; bittet got umbe alle getreuwe arbaitter, alle gemein hantwercher, das in g…

handwerker

FWB

1. s. handwerk 1.; 2. ›Handwerker; Person, die im Rahmen einer Zunft und der Wirtschaftsregelungen des Rechtsraumes einem Gewerbe nachgeht‹;…

Handwerkerabteilungen

Meyers

Handwerkerabteilungen bei den Truppenteilen, s. Bekleidungswirtschaft . Besondere Handwerkerkompagnien fertigten früher in den Artilleriewer…

Handwerkerbörsen

Meyers

Handwerkerbörsen , eine Art Börsen, an denen Gewerbtreibende mit Lieferanten von Rohstoffen etc. und mit Abnehmern für ihre Waren regelmäßig…

Handwerkerbude

PfWB

handwerker·bude

Handwerker-bude , Handwerker-butik f. : 'Werkstatt des Handwerkers', abwertend, Handweʳkeʳbud, -budik [ KU-Bedb ]. —

Handwerkerei

Campe

handwerke·rei

○ Die Handwerkerei , d. Mz . ungew. die Arbeit eines Handwerkers, die Art und Weise, bloß handwerksmäßig zu arbeiten, etwas zu behandeln. »W…

handwerkerisch

DWB

handwerke·risch

handwerkerisch , adj. : dise handwerkerische erfindungen ( magnetnadel, buchdruckerei, schieszpulver ). Schuppius 768 .

Handwerkertage

Meyers

handwerker·tage

Handwerkertage , mit wechselndem Versammlungsort stattfindende Vereinigungen selbständiger Handwerker verschiedener Städte. Solche H. fanden…

handwerkertalent

DWB

handwerker·talent

handwerkertalent , n. : der beruf des lebens fordert höhere als handwerkertalente. Schelling vorles. üb. d. methode des acad. studiums 43 .

Handwerkervereine

Meyers

handwerker·vereine

Handwerkervereine , Vereinigungen von Handwerksgenossen, die sowohl die geistige und sittliche Hebung, die allgemeine und die Berufsbildung …

handwerkervolk

DWB

handwerker·volk

handwerkervolk , n. : da ging es denn hoch her unter dem handwerkervolk. Riehl culturgesch. nov. 378 .

handwerk als Zweitglied (30 von 88)

Bäckerhandwerk

Adelung

baecker·handwerk

Das Bäckerhandwerk , des -es, plur. inus. 1) Das Handwerk, welches die Bäcker erlernen, als ein Abstractum. 2) Die sämmtlichen Bäckermeister…

bauhandwerk

DWB

bau·handwerk

bauhandwerk , n. , das zur ausführung eines baues nöthig ist, wie das der zimmerleute, maurer, dachdecker u. s. w.

Bettlerhandwerk

Wander

bettler·handwerk

Bettlerhandwerk Beim Bettlerhandwerk verdirbt niemand. – Simrock, 1027. [Zusätze und Ergänzungen] 2. Bettlerhandwerk braucht keine Lehrlings…

Buhlerhandwerk

Wander

buhler·handwerk

Buhlerhandwerk Wenn man das Bulerhandwerck will verbieten, so muss man zuvor die Werckstatt vnd instrument abschaffen. – Lehmann, 401, 56.

diebshandwerk

DWB

diebshand·werk

diebshandwerk , n. das zunftmäszige betreiben des diebstahls. die ganze familie treibt das diebshandwerk.

Kramerhandwêrk

Adelung

kramer·handwerk

Das Kramerhandwêrk , des -es, plur. die -e, diejenigen Handwerke, in welchen die Arbeiten auf den Kauf gemacht werden, und welche richtiger …

kriegshandwerk

DWB

kriegs·handwerk

kriegshandwerk , n. 1 1) le metier de la guerre. Rädlein, ' die kriegskunst als ein handwerk betrachtet ' Adelung : ist der ackerbau minder …

lohnhandwerk

DWB

lohn·handwerk

lohnhandwerk , n. ein handwerk, dessen meister nur für lohn arbeitet, d. i. nur bestellte arbeit macht, zum unterschied von einem kramhandwe…

metzgerhandwerk

DWB

metzger·handwerk

metzgerhandwerk , n. handwerk des metzgers: Florens wird recht zu dem metzgerhandwerk, denn er ist ziemlich stark. buch d. liebe 7 b .

Metzlerhandwerk

DRW

metzler·handwerk

Metzlerhandwerk, n. I wie Metzgerzunft die meister gemeinlichen des metzlerhantwercks 1460 WürzbPol. 129 hait der rait sich entszlosszen, de…

Mühlenhandwerk

DRW

mühlen·handwerk

Mühlenhandwerk, n. Müllerhandwerk, fachgerechte Bedienung einer Mühlenanlage ist auf einer mül und lehret das m[ülhandwerk] 1574 SchwäbWB. V…

Müllerhandwerk

DRW

müller·handwerk

Müllerhandwerk, n. I Beruf, Tätigkeit eines Müllers (I) welcher das müllner hanndtwerch lernnen will, der soll ... seinen gebuertsbrieff ...…

Münzerhandwerk

DRW

münzer·handwerk

Münzerhandwerk, n. das mit der Münzherstellung befaßte Gewerbe dieweil das muntzerhandtwergk von alters frey gewesen ist, habenn wir yhme al…

Nadlerhandwerk

DRW

nadler·handwerk

Nadlerhandwerk, n. I Zunft der Nadler vgl. Nadleramt hefft dat nätelerhandwerck ... ene beleving gemaket under sick 1529 HambZftRolle 176 Fa…

Nestlerhandwerk

DRW

nestler·handwerk

Nestlerhandwerk, n. Gesamtheit der Einrichtungen, Institutionen und Tätigkeiten der Nestler, auch im Verbund mit anderen Handwerken (Beutler…

plattnerhandwerk

DWB

plattner·handwerk

plattnerhandwerk , m. : das plattnerhandwerk erlernen. Hartfelder Freiburger zunftordnungen 1, 19 . vergl. plattnerarbeit.

Posamentenhandwerk

DRW

posamenten·handwerk

Posamentenhandwerk, n. Tätigkeit eines Posamentmachers einhellige bewilligung, so twischen den des posamentenhandtwerckes tho H. algemeinenn…

Ableitungen von handwerk (1 von 1)

handwerke

KöblerMnd

handwerke , M. nhd. Handwerker E.: s. hant (1), werke (2) L.: MndHwb 1/2, 230 (hantwerke)