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Staat

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Meyers
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Eintrag · Meyers Konv.-Lex. (1905–09)

Staat

Bd. 18, Sp. 803
Staat (hierzu Karte »Staatsformen der Erde« mit statistischer Textbeilage), die Vereinigung der Menschen eines Landes unter einer höchsten Gewalt. zu den Begriffsmerkmalen des Staates gehören also: Land, Leute und eine Herrschaft, Souveränität (s. Souverän), über beide. Dabei ist allerdings zu bemerken, daß die wissenschaftlichen Ansichten über den Begriff des Staates weit auseinandergehen. [Wesen und Zweck des Staates.] Die Geschichte lehrt, daß von S. erst dann die Rede sein kann, wenn eine größere Gesamtheit von Menschen zu einem Gemeinwesen vereinigt ist. Die Familie mag als die natürliche Grundlage und als der Ausgangspunkt des Staates betrachtet werden; der S. selbst aber ist gerade im Gegensatz zur Familie dadurch gekennzeichnet, daß seine Angehörigen nicht durch das Band der Verwandtschaft, sondern durch eine besondere Organisation zusammengehalten werden, in der eine Vereinigung von Regierung (Staatsregierung, Gouvernement) einerseits und von Regierten (Staatsangehörigen, Staatsbürgern, Untertanen) anderseits gegeben ist. Endlich ist aber noch dem Staatsbegriff wesentlich das Vorhandensein eines bestimmten Gebiets (Staatsgebiet, Territorium), auf dem sich jene Gesamtheit von Menschen dauernd niedergelassen hat. Ein Nomadenvolk bildet noch keinen S. Diejenigen Rechte, die dem Herrscher (Staatsoberhaupt, Souverän) als solchem zustehen, die Hoheitsrechte, bilden die Staatsgewalt (Regierungsgewalt), die als Souveränität (Staatshoheit, Suprema potestas) bezeichnet wird. Die Staatshoheit ergreift in der Regel alles, was innerhalb des Staatsgebiets sich befindet (Territorialitätsprinzip). Der Träger der Staatsgewalt sowie die Art ihrer Ausübung durch erstern. also die Staats- und Regierungsform, wird durch die Staatsverfassung (Konstitution) bestimmt. Wenn man die Staatsgewalt in die gesetzgebende, die richterliche und die vollziehende Gewalt (Exekutive) einzuteilen pflegt, so ist dies nur eine Bezeichnung der verschiedenen Richtungen, nach denen die Staatsgewalt tätig ist; denn die Staatsgewalt selbst ist unteilbar, einheitlich und ausschließend. Die wissenschaftliche Begründung und Rechtfertigung des Staatsbegriffs ist von Philosophen und Publizisten auf die verschiedenste Weise versucht worden; andre wollen sich damit begnügen, den S. und das damit gegebene Verhältnis der Unterordnung der Regierten als eine Tatsache und ebendarum der philosophischen Rechtfertigung nicht bedürftig hinzustellen. Schon im Altertum findet sich in den Theokratien der Orientalen die sogen. religiöse Theorie vertreten, die den S. als eine göttliche Stiftung und die Einsetzung der Regierungsgewalt als einen Teil der göttlichen Weltordnung auffaßt; eine Theorie, die man als die Lehre vom Königtum »von Gottes Gnaden« zu modernisieren suchte, wie dies z. B. von Stahl geschehen ist. Andre wollen die Entstehung des Staates aus dem Rechte des Stärkern, aus der Übermacht, die auch in dem Ausdruck »Staatsgewalt« angedeutet sei, herleiten, während auf der entgegengesetzten Seite der S. auf die väterliche Gewalt zurückgeführt und als eine Erweiterung der Familie hingestellt wird (Patriarchalstaat). Eine weitere, früher auch in Deutschland vielfach praktisch geltend gemachte Theorie (Patrimonialprinzip) betrachtet die Herrschaft über das Gebiet wie ein Eigentum (Patrimonialität) am Grund und Boden. Dies ist die Theorie der absoluten Monarchie, vermöge deren sich die Herrscher gewissermaßen als Eigentümer von Land und Leuten betrachteten, und die zu jenem Satz führen konnte, der Ludwig XIV. in den Mund gelegt wird: L'Etat c'est moi, »der S. bin ich«. Auch der sogen. Vertragstheorie ist hier zu gedenken, welche die Entstehung des Staates auf eine vertragsmäßige Unterwerfung der Untertanen unter die Staatsgewalt (Contrat social) zurückzuführen sucht; diese Theorie ist durch Jean Jacques Rousseau populär geworden, zuvor aber schon durch die Engländer Hobbes und Locke vertreten worden. Dagegen bezeichneten Kant und nach ihm Karl Salomo Zachariä und Wilh. v. Humboldt den S. als durch das Rechtsgesetz gerechtfertigt. Im Zusammenhang damit stellte man den Schutz des Rechtes als den eigentlichen Zweck des Staates (Rechtsstaat) hin. Dieser Theorie (Manchestertheorie) steht die Wohlfahrtstheorie gegenüber, welche die öffentliche Wohlfahrt als den Staatszweck bezeichnet, damit aber freilich nicht selten zu einer Bevormundung des Volkes, zum Polizeistaat geführt hat. Dazwischen steht die vermittelnde Theorie, die das Recht als die Grundlage des Staates bezeichnet und im übrigen die Staatshilfe nur als Unterstützung zur selbsttätig freien Entwickelung der Staatsangehörigen eintreten lassen will (Kulturstaat). Übrigens pflegt man gegenwärtig den Ausdruck »Rechtsstaat« kaum noch in jener engen Bedeutung, sondern vielmehr als gleichbedeutend mit Verfassungsstaat zu gebrauchen. Damit will man einen S. bezeichnen. der den Staatsangehörigen eine selbständige Rechtssphäre gegenüber der Staatsgewalt zugesteht und gegen die Eingriffe in diese Rechtssphäre richterlichen Schutz gewährt, der ferner den Träger der Staatsgewalt in deren Ausübung verfassungsmäßig beschränkt. [Staatsformen.] Nach der Art und Weise, wie das Verhältnis zwischen Regierung und Regierten geordnet ist, werden verschiedene Staatsformen unterschieden. Bis in die neueste Zeit hat sich die alte Einteilung des Aristoteles erhalten, der zwischen Monarchie (Einzelherrschaft), Aristokratie (Herrschaft einer bevorzugten Volksklasse) und Demokratie (Volksherrschaft) unerschied und als die Entartungen dieser Staatsformen die Despotie, die Oligarchie und die Ochlokratie hinstellte. Manche haben noch eine sogen. Theokratie hinzugefügt, als eine Staatsbeherrschungsform, bei der die Gottheit selbst als durch ihre Priester regierend gedacht ist. Für die Neuzeit genügt es, zwei Staatsformen zu unterscheiden: die Monarchie und den Freistaat oder die Republik. In der erstern steht ein Einzelner an der Spitze des Staatswesens, während in der Republik die Gesamtheit des Volkes als regierend gedacht ist, der die Einzelnen als die Regierten gegenüberstehen. Bezüglich der Monarchie ist dann zu unterscheiden zwischen der absoluten Regierungsform, der Autokratie, wie sie z. B. in Rußland besteht, und der konstitutionellen Monarchie, in der dem Volk durch seine Vertretung ein Mitwirkungsrecht bei den wichtigern Regierungshandlungen, namentlich bei der Gesetzgebung, eingeräumt ist. Bei der Autokratie kann man zwischen reinen Autokratien unterscheiden und solchen mit geregelten Staatsformen und bestimmten Staatsgrundgesetzen. Der Konstitutionalismus aber ist nicht als eine Teilung der Staatsgewalt zwischen Monarch und Volksvertretung aufzufassen, auch ist nicht der Monarch selbst verantwortlich, sondern nur der Minister. Bei der Republik ist, abgesehen von dem Unterschied zwischen Aristokratie und Demokratie, zwischen den Regierungsformen der unmittelbaren (antiken) und der repräsentativen Demokratie zu unterscheiden, je nachdem das Volk selbst in der Volksversammlung oder durch seine Vertreter die Regierung ausübt. Über die einzelnen Staatsformen vgl. die betreffenden Artikel: »Monarchie«, »Republik« etc.; über ihre gegenwärtige Verteilung s. beifolgende Karte nebst statistischem Textblatt. Die regelmäßige Erscheinungsform des Staates ist der Einheitsstaat, d. h. der für sich bestehende souveräne S. mit einem einheitlichen Staatsgebiet unter ein und derselben Staatsregierung. Dadurch, daß der S. zu andern Staaten Beziehungen unterhält und mit solchen vorübergehend oder dauernd in Verbindung tritt, wird seine Selbständigkeit nicht beeinträchtigt. Zwischen den Staaten entwickelt sich naturgemäß ein Verkehr, der vielfach durch Staatsverträge geregelt ist. Man bezeichnet dies Verhältnis durch freundschaftliche Beziehungen verbundener Staaten als Staatensystem (im weitern Sinne) und pflegt so namentlich von einem europäischen Staatensystem zu sprechen. Treten verschiedene Staaten zu einer nähern Vereinigung mit einem bestimmten Zweck zusammen, so wird dies als Staatenverbindung bezeichnet. Diese kann aber a) nur vorübergehend zu einem besondern Zweck ins Leben treten (Allianz, Koalition), wie z. B. das gegenwärtig zwischen dem Deutschen Reich, Italien und Österreich-Ungarn bestehende Schutz- und Trutzbündnis, oder b) auf die Dauer zur Verwirklichung umfassender politischer Zwecke berechnet sein (Staatenverbindung, Staatensystem im engern Sinne). Es werden folgende Arten von Staatenverbindungen unterschieden. Es können zwei oder mehrere Staaten unter Wahrung ihrer staatlichen Besonderheit unter demselben Monarchen stehen (Union). Dies kann eine Personal- oder eine Realunion sein; man begreift unter ersterm Ausdruck eine rein tatsächliche, gewissermaßen zufällige, unter letzterm eine staatsrechtlich notwendige Vereinigung. Personalunion entsteht z. B., wenn in einer Wahlmonarchie ein Fürst an die Spitze des Staates gestellt wird, der bereits das Oberhaupt eines andern Staates ist. So entstand seiner Zeit die Personalunion Sachsens und Polens. Der Hauptfall der Personalunion aber ist der, daß infolge eines Zusammentreffens der Thronfolgeordnungen zweier Staaten dasselbe Mitglied derselben Dynastie in beiden Ländern zur Krone berufen ist. Geschichtliche Beispiele sind die Vereinigung von Spanien und Deutschland, Hannover und England, Preußen und Neuenburg, Holland und Luxemburg. Ist dagegen die Union eine verfassungsmäßig unauflösliche, so heißt sie Realunion. Die Realunion wird stets die Gemeinsamkeit gewisser staatlicher Einrichtungen im Gefolge haben. So haben die in Realunion verbundenen beiden Reichshälften Österreich-Ungarns gemeinsame Reichsministerien, aus den beiderseitigen Volksvertretungen abgeordnete Delegationen, gemeinsame diplomatische Vertretung, Kriegsmacht etc. Ebenso standen Schweden und Norwegen von 1814–1903 in Realunion, während Schleswig und Holstein ehedem zueinander in Realunion, zur Krone Dänemark aber in Personalunion gestanden haben. Der Staatenbund (Konföderation) ist eine dauernde Vereinigung mehrerer Staaten zum Zwecke der einheitlichen oder gleichheitlichen Ausübung einzelner Hoheitsrechte. Der Staatenbund beruht zunächst auf Staatsvertrag; er braucht lediglich auf Staatsvertrag zu beruhen, sofern der Bund und seine Organe zur Ausübung von Regierungsrechten innerhalb der einzelnen Staaten nicht berufen sind. Sofern dagegen letzteres der Fall ist, muß die Bundesverfassung durch Gesetz zum Bestandteil der Rechtsordnung der einzelnen Staaten gemacht werden. Ein in der Staatsrechtswissenschaft höchst umstrittener Begriff ist der des Staatenstaats, bez. Bundesstaats (Föderativstaats, Bundesreichs). Die in der deutschen Staatsrechtswissenschaft früher vorwaltende Lehre (Waitz) erklärte den Bundesstaat für eine Vereinigung mehrerer Staaten zu einem Gesamtstaat in der Weise, daß die Souveränität (Staatsgewalt) zwischen dem Gesamtstaat und den Einzelstaaten geteilt und diesen wie jenem ein bestimmtes Maß von Zuständigkeiten eingeräumt sei. Diese Lehre wurde jedoch (von Seydel) mit dem Einwande bekämpft, daß sie im Widerspruch mit der begriffsnotwendigen Unteilbarkeit der Souveränität stehe. Infolge dieses Angriffs ist jene ältere Lehre von den meisten Schriftstellern verlassen worden. Es stehen sich nunmehr im wesentlichen zwei Meinungen gegenüber. Die eine (Laband, Hänel u. a.) hält an dem Begriffe des Bundesstaates und an der Unteilbarkeit der Souveränität fest und erklärt demzufolge den Staatenstaat und insbes. den Bundesstaat als einen aus Staaten bestehenden Gesamtstaat, bei dem nur letzterer souverän ist, die Einzelstaaten dagegen nicht. Das Kennzeichen des Bundesstaats wird darin gefunden, daß die Einzelstaaten selbst an der Bildung des Gesamtstaatswillens beteiligt sind. »Der Gliedstaat ist nach unten Herr, nach oben Untertan.« Die andre Meinung (Seydel) verwirft den Begriff des Staatenstaats und Bundesstaats überhaupt und erkennt in den Fällen, in denen ein Bundesstaat angenommen wird, einen Staatsbund staatsrechtlicher Natur, d. h. einen solchen, der nicht bloß auf Staatsvertrag, sondern auf der innern Rechtsordnung der verbündeten Staaten beruht. Sie macht insbes. geltend, daß, wenn man dem Staatsbegriff das Merkmal der Souveränität nehme, also auch nicht souveräne Gemeinwesen Staaten nenne, die Grenze zwischen Staat und Gemeindeverband sich nicht mehr ziehen lasse. Es muß genügen, die Streitpunkte hier kurz darzulegen; im übrigen ist auf die unten angeführte Literatur zu verweisen. Als Bundesstaaten werden bezeichnet: der Norddeutsche Bund, jetzt das Deutsche Reich, die Vereinigten Staaten und die Schweiz. Deren Organisation veranschaulicht die nachstehende Übersicht, die allerdings zum Teil nur äußerlich Ähnliches zusammenstellt. 300@@break Die Beziehungen der Staatsgewalt zu den Untertanen und die Beziehungen der letztern untereinander, insoweit sie sich auf den S. beziehen, werden durch das Staatsrecht (s. d.) geregelt. Das Staatsleben dagegen bildet den Gegenstand der Politik (s. d.), die Beziehungen der Staaten untereinander bestimmen sich nach dem Völkerrecht (s. d.). Vgl. außer den Handbüchern des Staatsrechts: Waitz, Das Wesen des Bundesstaats (in seinen »Grundzügen der Politik«, Kiel 1862); Seydel, Staatsrechtliche und politische Abhandlungen (Freib. i. Br. 1893) und dessen Kommentar zur Reichsverfassung (2. Aufl., das. 1897); A. Hänel, Studien zum Deutschen Staatsrecht, Bd. 1 (Leipz. 1873); Jellinek, Die rechtliche Natur der Staatenverträge (Wien 1880), Die Lehre von den Staatenverbindungen (das. 1882) und Das Recht des modernen Staates, Bd. 1: Allgemeine Staatslehre (2. Aufl., Berl. 1905); Brie, Der Bundesstaat (Leipz. 1874) und Theorie der Staatsverbindungen (Stuttg. 1886); Rosin, Grundzüge einer allgemeinen Staatslehre (Freiburg 1897); Rehm, Allgemeine Staatslehre (das. 1899); R. Schmidt, Allgemeine Staatslehre (Leipz. 1900–03, 2 Bde.); E. Borel, Sur la souveraineté et l'État fédératif (Bern 1886); A. Brunialti, Unioni e combinazioni fra gli Stati (Turin 1891); Gumplowicz, Geschichte der Staatstheorien (Innsbr. 1904).
14074 Zeichen · 141 Sätze

Lautwandel-Kette

Von der indoeuropäischen Wurzel bis zur Mundart

Pro Sprachstufe der prominenteste Beleg. Klick auf eine Form öffnet das Wörterbuch.

  1. 1200–1600
    Mittelniederdeutsch
    staatM., N.

    Köbler Mnd. Wörterbuch · +1 Parallelbeleg

    staat , M., N. Vw.: s. stāt (1)

  2. 15.–20. Jh.
    Neuhochdeutsch
    1. Staat

    Adelung (1793–1801) · +8 Parallelbelege

    1. * Der Staat , des -es, plur. inusit. der Zustand, die Beschaffenheit einer Person oder Sache; eine im Hochdeutschen v…

  3. 18./19. Jh.
    Goethe-Zeit
    Staat

    Goethe-Wörterbuch

    Staat [bisher nicht online publizierter Wortartikel]

  4. 19./20. Jh.
    Konversationslex.
    Staat

    Herder (Konv.-Lex., 1854–57) · +1 Parallelbeleg

    Staat , lat. civitas, respublica , ist die organische Erscheinung des Volkes, eine geschichtliche Thatsache auf den Einz…

  5. modern
    Dialekt
    Staat

    Elsässisches Wb. · +5 Parallelbelege

    Staat [ʿStât fast allg.; ʿStót Meis. ] m. 1. (selten) Staat, Regierung. Po! d e r S. beza h lt's! Illk. 2. Putz, Aufwand…

  6. Spezial
    Staat, Kiewerm

    Dt.-Russ. phil. Termini · +2 Parallelbelege

    Staat , m , Kiewer Русь , ж , Киевская → FiloSlov Rus’, Kiever, f

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Wortbildung

Komposita & Ableitungen mit staat

892 Bildungen · 868 Erstglied · 17 Zweitglied · 7 Ableitungen

staat‑ als Erstglied (30 von 868)

staatlich

SHW

staat-lich Band 5, Spalte 1263-1264

Staatapfel

RhWB

staat·apfel

Staat-apfel -·ə.tapəl gegenüber dem sonstigen Fläsche, Kürbis geschlossen SNfrk in Heinsb , Erk , MGladb , Kemp , Kref , Mörs , Klev-Stdt ;…

staatbaustein

DWB

staat·baustein

staatbaustein , m. , nach staat 5: o du grinzende mumie, dachte Viktor, ein edelstein, den du ( ein minister ) nicht als einen staatbaustein…

Staatbirne

RhWB

staat·birne

Staat-birne -·ə.tbīər Heinsb-Dremmen , MGladb-Viersen f.: kleiner, birnenförmiger Kürbis.

staatdrechsler

DWB

staat·drechsler

staatdrechsler , m. , nach staat 5: das volk ist ein gerader stamm, aber alle spähne, in welche ihn die staatdrechsler theilen, krümmen sich…

staaten

DWB

staaten- . die so beginnenden zusammensetzungen folgen meist der unter 5, seltener der unter 4 erwähnten bedeutung von staat. die meisten ha…

staatenähnlich

DWB

staaten·aehnlich

staatenähnlich , adj. : die lächerliche buntscheckigkeit der landkarte machte einer zusammenballung der atome zu staatlichen oder doch staat…

staatenbau

DWB

staaten·bau

staatenbau , m. : stand der ost in rothen kriegesflammen, brach in gluth ein staatenbau zusammen. Freiligrath 2 (1886) , 263 . vgl. staatsba…

staatenbibel

DWB

staaten·bibel

staatenbibel , f. , dem ndl. statenbijbel nachgebildet, die von 1626—1637 im auftrage der generalstaaten verfaszte niederländische bibelüber…

staatenbildung

DWB

staaten·bildung

staatenbildung , f. : mehrere menschenalter nach dem trojanischen kriege ereigneten sich wanderungen hellenischer stämme, durch welche ein f…

staatenbrass

DWB

staaten·brass

staatenbrass , m. : beisammensein ohne zusammenwirkung einer walte ( oberleitung ) giebt eine tote, leblose masse, wust und staatenbrasz, ei…

staatenbündisch

DWB

staaten·buendisch

staatenbündisch , adj. zum vorigen, in adverbialer fügung: eine reihe der centralistischen paragraphen der vermittelungsacte war staatenbünd…

staatenbündnis

DWB

staaten·buendnis

staatenbündnis , n. : daher es kein wunder war, wenn einem rohen volk ein beinahe erschlafftes, einem kriegerischen ein handelndes, einer ve…

staatenbund

DWB

staaten·bund

staatenbund , m. bund, verbindung von staaten zu éinem zwecke. Campe : endlich geriethen die Römer über sie ( die Etrusker ), denen sie ungl…

staatenfahne

DWB

staaten·fahne

staatenfahne , f. fahne vereinigter staaten, so der vereinigten Niederlande, der vereinigten staaten von Nordamerika. Campe. bezeichnung ein…

Staatenfahnennadel

Campe

staatenfahne·n·nadel

Die Staatenfahnennadel , Mz. — n , eine Art Spindelwalzen, deren Schale unten ausgerandet und die Länge herab mit Furchen, und in die Quere …

staatenfamilie

DWB

staaten·familie

staatenfamilie , f. : die älteste unter den stolzen nationen, welche auf den trümmern des Römerreichs entstanden ( die deutsche ), ist jetzt…

Staaten-Flandern

Herder

staaten·flandern

Staaten-Flandern , ein Streif von Flandern auf dem linken Scheldeufer, jetzt belg., im westfälischen Frieden an die Holländer abgetreten, da…

staatenflicker

DWB

staaten·flicker

staatenflicker , m. der an staaten flickt, ihre einrichtungen zu verbessern sucht ( verächtlich ). Campe, mit folgendem beleg: Erdmann besch…

staatengebilde

DWB

staaten·gebilde

staatengebilde , n. : Sachsen, wo alles ... den baldigen zerfall des künstlichen preuszischen staatengebildes erhoffte. Prutz preusz. gesch.…

staatengeschichte

DWB

staaten·geschichte

staatengeschichte , f. ' geschichte aller oder doch der vornehmsten staaten '. Adelung. vgl. staatsgeschichte: wie dieser irrstern ( der kom…

staatengesellschaft

DWB

staaten·gesellschaft

staatengesellschaft , f. : aber Europa ging ununterdrückt und frey aus diesem fürchterlichen krieg ( dem 30 jähr. krieg ), in welchem es sic…

staatengewicht

DWB

staaten·gewicht

staatengewicht , n. : die politik, die es doch wahrhaftig mit klaren dingen und bloss mit dingen von dieser welt zu thun hat, ist gleichwohl…

staatengründer

DWB

staaten·gruender

staatengründer , m. : Friedrich der grosze ist billig genug, zu gestehen, dasz wenigen staatengründern so trefflich vorgearbeitet worden sey…

staat als Zweitglied (17 von 17)

Anrainerstaat

RDWB1

Anrainer·staat

Anrainerstaat m прилегающее государство государство, имеющее водную границу

Adelstaat

DRW

adel·staat

Adelstaat Adelsstand underthanen und getruen, in welichem wesen, adelstate oder wurden die sind 1431 MagdebUB. II 148

flitterstaat

DWB

flitter·staat

flitterstaat , m. cultus speciosior quam pretiosior: ein menschenwerk, das den anstand einer königin unter dem flitterstaat einer gemeinen b…

Freystaat

Adelung

frey·staat

Der Freystaat , des -es, plur. die -en, ein freyer niemanden unterworfener Staat. Im engern und gewöhnlichsten Verstande, eine Republik, zum…

hofstaat

DWB

hof·staat

hofstaat , m. ursprünglich, nach der alten bereits vor dem 16. jahrhundert ausgebildeten bedeutung von staat = lat. status die ordnung eines…

kirchenstaat

DWB

kirchen·staat

kirchenstaat , m. 1 1) patrimonium Petri, das päpstliche landesgebiet als souveräner staat. Rädlein 537 a . Frisch 1, 516 c , nl. kerkestaat…

Patriarchenstaat

DRW

patriarchen·staat

Patriarchenstaat, wohl m. Amt und Würde eines Patriarchen (I) die roͤmsche kirch vier schwestern hat / do man hielt patriarchen stadt / Cons…

raubstaat

DWB

raub·staat

raubstaat , m. staat der räubereien treibt oder dessen bewohner räuber sind: raubstaaten, die nordafrikanischen staaten Algier, Tunis, Tripo…

reichsstaat

DWB

reich·s·staat

reichsstaat , m. 1 1) die verfassung eines reiches ( veraltet ): durch das aufkommen der landeshoheit erlitte der teutsche reichsstaat eine …

ritterstaat

DWB

ritter·staat

ritterstaat , m. aus rittern bestehender staat: der Spartaner staat wurde ein kriegerischer ritterstaat. Schlosser weltgesch. 1, 286 ; ritte…

Schulstaat

DRW

schul·staat

Schulstaat, Schulenstaat Schulwesen, insb. eines Landes [Buchtitel: H.L. Benthem,] engelaͤndischer kirch- und schulen-staat [Lüneburg 1694] …

seestaat

DWB

see·staat

seestaat , m. 1 1) zustand des seewesens, speziell der marine einer nation; see-etat: den seestaat verbessern. einen furchtbaren seestaat ha…

Ableitungen von staat (7 von 7)

gestaat

DWB

gestaat , m. , schweiz. gstad, gstat, kleiderstaat, luxus, pracht, dazu das adv. gstadisch, stattlich Seiler 152 b . Hunziker 116 .

Gestaaten

ElsWB

G e staate n [Ktâtə S. Su. Geberschw. NBreis. Katzent. ] m. Aufwand. Die Lüt hënke n alles an d e r G. Katzent. Die lëbe n n-em höchste n G…

Staate

Meyers

Staate , s. Stake .

unstaat

DWB

unstaat , m. , staat 5 ( mit un IV B) entsprechend: die selbstsucht des adels und der knechtessinn des volkes hatten ... aus der republik ( …

unstaatlich

DWB

unstaatlich , adj. , gth. v. staatlich: unpolitische, unstaatliche ... individuen F. v. Florencourt d. d. universitäten, epigonen 1, 59 (184…

urstaat

DWB

urstaat , m. , staat 5 mit ur- C 4 c. als ergebnis rechtsphilosophischer construction: auch die frage vom urstaat ( staat in seinem ursprung…

verstaaten

DWB

verstaaten , verb. , im anschlusz an staat 3 ' aufwand, gepränge, pomp ' ( th. 10, 2, 276) geprägt, in volksthümlicher sprache: viel geld fü…