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Lehen

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Herder
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Eintrag · Herder (Konv.-Lex., 1854–57)

Lehen

Bd. 3, Sp. 729
Lehen, Lehenrecht (Feudalrecht. jus feudi). 1) Lehen (feudum), heißt das dingliche Rechtsverhältniß zwischen dem Obereigenthümer von Grundstücken und dem Vasallen, der dieselben zum Nutzeigenthum empfing, sowie das hiedurch unter ihnen begründete persönliche Verhältniß gegenseitiger Treue. Dem L. ähnliche Institute (Bauern-L., Erbleihe, Erbzinsgüter, Colonat) nennt man feudastra od. L. im weitern Sinn. 2) Ursprünglich gab der König u.s.w. seinen Kriegsmannen als Lohn und Bedingung fortwährender Diensttreue (beneficia) erobertes Land zu L., bald auch für andere Dienste. z.B. Hof- und Amtsdienste; hernach gaben, weil die Vasallen Ansehen und Schutz genossen, Privatgutsbesitzer ihr freies Eigenthum dem König od. kirchlichen od. weltlichen Herrn, damit er ihnen dasselbe wieder als L. übertrage. Kaiser Konrad II. (1037) erklärte das L. für erblich und seit dem 12. Jahrh. ward es dasselbe allgemein. Auf dem L.verbande ruhte der mittelalterliche Staatsorganismus (Kriegsverfassung, Herrschaft, Gericht). Mit der Umgestaltung des Heerwesens (stehende Armeen) und Bildung der modernen Staaten verlor das L. recht seine öffentliche Bedeutung, allmälig auch die privatrechtliche, und die Kenntniß desselben dient mehr nur noch dazu, um die gegenwärtigen Eigenthumsverhältnisse aus ihrem geschichtlichen Ursprung zu erklären, indem was früher L. war, theils gegen theils ohne Entschädigung volles Eigenthum geworden ist. 3) Gegenstände des L.s sind Grundstücke, darauf haftende Rechte, Ausübungsbefugnisse (f. habitationis, aedificii, castri), Vogteirechte (f. advocatiae), Zehnten (f. decimarum). Aemter (Ambachts-L. f. officii), Hoheitsrechte, Renten von Grundstücken (f. de cavena, camera). endlich das L. recht selbst des Herrn oder Vasallen, das (von jenem Ob-, von diesem Subinfeudation) weiter verliehen werden konnte (After-L.). 4) Die Errichtung des L. geschieht durch Investitur (Belehnung. infeudatio), d.i. förmliche Handlung, durch welche der L.herr das dominium utile gegen Versprechen der L. treue überträgt, auf Grundlage des L.vertrags od. L.briefes (lex, literae investiturae), und durch Verjährung. d.h. 30jährige Ausübung der L. rechte. 5) Der Vasall verpflichtet sich bei der ersten Investitur u. deren Wiederholung durch den L.eid (Hulde, vassaticum, leudesamium, hominium, homagium, fidelitas) zur L.treue, d.h. den L.herrn (dominus, senior) mit Rath u. That gegen andere zu unterstützen, ihm Ritterdienste zu leisten oder was an deren Stelle im L.brief bestimmt ist (Zins-, Beutel-, Schulzen-, Klepper-L.), oder statt des L.dienstes Geldhilfe (adoha, hostenditium). Ritter steuern, Abgaben. Verletzung der L.treue heißt Felonie. Der L.herr hinwieder ist zum L.schutz (Protection) verpflichtet. L.streitigkeiten (causae feudales) gehören vors L.gericht (L.hof), das ursprünglich aus L.genossen des Vasallen (pares curiae) mit Vorsitz des L.herrn gebildet war, jetzt aber durch die ordentlichen Gerichte ersetzt ist. Der Vasall muß, wenn das L. von ihm in andere Hand übergeht (L.fall) oder die Person des L.herrn wechselt (Thronfall, Hauptfall), um L.erneuerung (renovatio investiturae) nachsuchen (L.muthung) binnen Jahr und Tag od. in bewilligter Frist (L.indult), wobei der Vasall in der Regel Gebühren an den L.herrn (L.waare, L.geld. Hand-, Anfallsgeld, laudemium) und an die L.kanzlei (L.taxe, Schreibschilling. laud. minus) zu entrichten hat. Der L.herr behält das dominium directum, welches sich in der Beschränkung der Verfügungen des Vasallen, in Dispositionen über die Sache ohne die Rechte desselben zu benachtheiligen, im Zurückfall des erledigten L. u. in der Weiterbelehnung äußert. Ohne Einwilligung des Vasallen kann der L.herr in der Regel seine L.herrlichkeit nicht an andere übertragen; wohl aber das L. auf den Fall der Eröffnung (L.apertur) zum voraus an einen Dritten übergeben (Eventualbelehnung) oder aber im Allgemeinen oder rücksichtlich auf ein bestimmtes L. für den Fall, daß eines frei werde, die Belehnung zusichern (L.exspectanz). Der Vasall übt mit seinem dominium utile alle Eigenthumsrechte aus, soweit die Sache dadurch nicht verschlechtert wird; er hat den Gebrauch u. Fruchtgenuß, alle petitorischen und possessorischen Rechtsmittel gegen Dritte und trägt alle öffentlichen und Privatlasten. Er kann das L. ohne Einwilligung des Herrn nicht veräußern, im Bewilligungsfalle haben in der Regel die nächsten Verwandten das Retractsrecht; Verpfändung gibt nur ein Recht sich aus den Früchten des L. bezahlt zu machen, dagegen kann er sein L. recht weiter verleihen (After-L.). Im L.brief kann übrigens auch Veräußerlichkeit bestimmt werden. — Während der Unmündigkeit des Vasallen fiel früher das L. an den L.herrn, der dessen Vormund war, jetzt wählt zur Verwaltung der L.interessen der L.hof oder L.herr den Vormund. Eigentliche Schulden gehen auf die L.besitzer; der L.stamm (constitutum feudale). auf das L. gelegtes Kapital, ruht bald ganz auf dem L., bald nur hinsichtlich der Zinse. Im Concurs erhalten die L.gläubiger vor den Allodialgläubigern ihre Befriedigung aus der Substanz oder Früchten des L. 6) Das L. endigt durch Untergang der Sache, durch allseitig freie Auflösung, durch Felonie und dieser gleichkommende Verbrechen (parricidium, Verrath an Mitvasallen), durch Vereinigung des dominium utile mit dem Obereigenthum in der Person des L.herrn (Consolidation, Incameration, Incorporation) oder in der Person des Vasallen durch Erwerb des L. zu freiem Allodium (Appropriation) mittelst Allodifikation u. Verjährung. 7) Die L.erbfolge richtet sich nach der Investitur. Ausgeschlossen sind Ascendenten, Seitenverwandte in der Regel u. Ehegatten; es erben also die Descendenten, in Ermangelung die Seitenverwandten zuerst nach der Nähe der Linie, dann des Grades. L. folgefähig sind leibliche Abkömmlinge aus einer bürgerlich vollkommenen Ehe, also adoptirte, uneheliche od. Kinder aus Ehen zur linken Hand nicht; in der Regel nur Männer (Manns-L.), doch zufolge des L.briefes auch Weiber (f. femininum). Das L. wird bei der Theilung vom Erbe getrennt und es haben die Allodialerben keinen Anspruch darauf. — Das gemeine deutsche L.recht hat zu Quellen das langobardische L.recht (libri feudorum). Reichsgesetze, kanonisches und röm. Recht, in neuerer Zeit das deutsche Bundesrecht. Schriftsteller: Bocer, Helferich, Zepernik, Möller, Schilter, Zachariä, Runde, Buri, Hagemann, Böhmer, Jenichen, Schnaubert, Weber, Eichhorn.
6419 Zeichen · 151 Sätze

Lautwandel-Kette

Von der indoeuropäischen Wurzel bis zur Mundart

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  1. 1050–1350
    Mittelhochdeutsch
    LÊHEN

    Mhd. Wb. (Benecke/Müller/Zarncke) · +3 Parallelbelege

    LÊHEN s. ich LÎHE .

  2. 1200–1600
    Mittelniederdeutsch
    lehenN.

    Köbler Mnd. Wörterbuch · +2 Parallelbelege

    lehen , N. Vw.: s. lēhen*

  3. 15.–20. Jh.
    Neuhochdeutsch
    Lehen

    Adelung (1793–1801) · +5 Parallelbelege

    Lehen , zusammen gezogen Lehn, ein Wort, welches in einem doppelten Geschlechte gebraucht wird. I. In dem sächlichen Ges…

  4. 18./19. Jh.
    Goethe-Zeit
    Lehen

    Goethe-Wörterbuch

    Lehen s Lehn Martina Eicheldinger M.E.

  5. 19./20. Jh.
    Konversationslex.
    Lehen

    Herder (Konv.-Lex., 1854–57) · +1 Parallelbeleg

    Lehen , Lehenrecht (Feudalrecht. jus feudi ). 1) Lehen ( feudum), heißt das dingliche Rechtsverhältniß zwischen dem Ober…

  6. modern
    Dialekt
    Lehe(n)

    Elsässisches Wb. · +3 Parallelbelege

    Le he (n) [Lé n. Felleri. ; Lê n. Dü. ; Lìè M. ; Lên f. K. Z. Wh. ; m. Str. Betschd. ] 1. Pacht, Miete: Stücker in d e r…

  7. Spezial
    Lehen

    Deutsch-Ladinisch (Mischí)

    Le|hen n. (-s,-) ‹stor› feud (-s) m.

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Wortbildung

Komposita & Ableitungen mit lehen

462 Bildungen · 234 Erstglied · 218 Zweitglied · 10 Ableitungen

lehen‑ als Erstglied (30 von 234)

lehenacker

DWB

lehen·acker

lehenacker , m. : lehenacker den der zoller zeweiden umb ein bestimpte summ gälts auszleicht, scripturarius ager. Maaler 267 a .

lêhenære

Lexer

lehen·aere

lêhenære stm. BMZ darleiher, gläubiger. lêhnære Warn. Myst. ; der lêner, bergmeister, der die gruben lehnweise vergibt Feldb. 67 ; besitzer …

Lehenausrufen

PfWB

lehen·ausrufen

 Lehen-ausrufen n. : 'Mädchenversteigerung'; vgl. Lehen 2. a. 1609: Ob nicht das Könige, Marschalk und Schulthes machen, dadurch viel Sonnt…

lêhenbære

Lexer

lehen·baere

lêhen-bære adj. BMZ geeignet ein lehn zu besitzen, belehnt zu werden Swsp. L. 2,48. 49. 56. Ksr. 165. 75 ;

lehenband

DWB

lehen·band

lehenband , n. das band des lehenträgers zu seinem lehenherrn: das lehnband wird allgemein der ablösung zugeführt. thronrede des kaisers von…

lehenbar

DWB

lehen·bar

lehenbar , adj. , mhd. lêhenbære, für ein lehen geeignet: eine auszführliche lehensregistratur .. darinnen die lehnbahre stücke in- und ausz…

lehenbar

FWB

1. ›berechtigt, ein Lehen empfangen zu können‹.; 2. ›rechtlich zum Verleihen bestimmt (von Gütern)‹

lehenbrief

DWB

lehen·brief

lehenbrief , lehensbrief , m. litterae investiturae, libellus clientelaris. Frisch 1, 597 a : wenn ... diejenige absterben, und nicht mehr s…

lehenbuch

DWB

lehen·buch

lehenbuch , n. register der lehengüter. Frisch 1, 597 a ; buch des lehenrechts: als daʒ lehenbuoch seit. Schwabensp. cap. 131.

lehenbuch

FWB

1. ›Verzeichnis aller Lehensgüter eines Lehensherren und der mit einem Lehengut verbundenen Rechte und Pflichten für die beiden Vertragspart…

lehenbürger

DWB

lehen·buerger

lehenbürger , lehensbürger , m. ein bürger, welcher von einem lehensherrn etwas zu lehn hat.

lêhenbuoch

Lexer

lehen·buoch

lêhen-buoch stn. lehnregister Öh. 156,4 ; lehnrecht Swsp. 183,6. L. 2,148. Gr.w. 3, 727.

lehendienst

DWB

lehen·dienst

lehendienst , m. ritterdienst, servitium vasalli equo: versagung der lehendienste, denegatio servitiorum feudalium Frisch 1, 597 a ; dann fa…

leheneid

DWB

lehe·neid

lehenseid , leheneid , m. der dem lehnsherrn geleistete treueid: ( der lehenprobst, welcher ) den handschlag oder angelöbnis nach verlesung …

lehenempfänger

DWB

lehen·empfaenger

lehenempfänger , lehensempfänger , m. 1 1) dem etwas geliehen wird. lehnsempfänger Kant 5, 108 . 2 2) der ein lehen bekommt: lehensempfänger…

lehenempfängnis

DWB

lehen·empfaengnis

lehenempfängnis , lehensempfängnis , f. die erhaltung eines lehens: der under theil der zelten, under welchen die lehenempfängnusz vorgieng.…

lehenen

FWB

1. ›jm. etw. für eine begrenzte Zeit ausleihen‹; speziell: ›jm. ein Darlehen gewähren‹; 2. ›sich von jm. etw. borgen, ausleihen‹; 3. ›jm. et…

lehener

DWB

lehe·ner

lehener , m. 1 1) der darleiher: der reiche herrschet über den armen, und wer borget, ist des leheners knecht. sprüche Sal. 22, 7. 2 2) eine…

lehener

FWB

1. ›Person, die jm. etw. aus-, verleiht‹; 2. ›Person, die sich von jm. etw. leiht; Lehensnehmer, Dienstmann, Pächter‹; konversosem zu 1; vgl…

lehen als Zweitglied (30 von 218)

Abdeckerlehen

DRW

abdecker·lehen

Abdeckerlehen so gehöret doch zur landesfürstlichen hohen gerechtsame, ein hencker-, abdecker- oder caviller-lehn daraus zu machen 1753 Klin…

aberflehen

DRW

aber·flehen

aberflehen vgl. aberbitten, abweinen nu welt ir mir daz abe ervlehen oJ. GesAbenteuer II 344

Abtlehen

DRW

abt·lehen

Abtlehen bergmännisch: die einem Abt als Grundherrn zugemessenen 2 Herrenlehen Ende 13. Jh. IglauBergR. 281 Faksimile partes seu laneos abba…

Adellehen

DRW

adel·lehen

Adellehen Ritterlehen vgl. adelig (B II 1) die weltlichen adels- und peutllehen, so ain thumbprobst zu verleihen hat 1604 MittSalzbLk. 7 (18…

Altlehen

DRW

alt·lehen

Altlehen von einem Vorfahren übernommenes Lehen 1756 CMax. IV 18 § 5 Faksimile 1810 Weber,Lehnr. III 352 Faksimile Scheidemantel,Repert. I 1…

Amtslehen

Adelung

amts·lehen

Das Amtslehen , des -s, plur. ut nom. sing. ein Lehen, welches von einem landesfürstlichen Amte und dessen Vorgesetzten verliehen wird.

Amtsvorlehen

DRW

amts·vorlehen

Amtsvorlehen Darlehen, von amtlicher Stelle gegeben ein unverzinnsliches amtsvorlehen 1744 Lahner,Samml. 546 Faksimile

anflehen

DWB

anflehen , implorare, noch mit doppeltem acc., oder der praep. um: das flehen wir und unsre kinder vorsehung dich an. Klopst. 1, 160 ; laszt…

Angefallslehen

DRW

Angefallslehen Lehnsanwartschaft Scheidemantel,Repert. I 38 [quellenmäßig?] Faksimile

Anlehen

Adelung

Das Anlehen , des -s, plur. ut nom. sing. und in Oberdeutschland die Anleihe, plur. die -n, so wohl, was man von einem andern entlehnet, als…

Annehmelehen

DRW

annehm·e·lehen

Annehmelehen Abgabe bei Übernahme des elterlichen (Lehn-)gutes 1736 Klingner I 519f. Faksimile

Antrittlehen

Adelung

antritt·lehen

Das Antrittlehen , des -s, plur. ut nom. sing. in den Lehenrechten so viel als die Lehenwaare, weil sie von einem Lehenmanne, bey dem Antrit…

Auslehen

DRW

aus·lehen

Auslehen Nebenform usslen I außerhalb der Mark gelegenes Lehen zühen ... uf sein usslen 1484 GrW. I 136 Faksimile Knapp,BeitrRWG. 304 II Tei…

Bếcherlehen

Adelung

becher·lehen

Das Bếcherlehen , des -s, plur. ut nom. sing. eine Art Lehen in Baiern, welche mit den Schüssellehen einerley zu seyn scheinen, und diesen N…

beflehen

DWB

beflehen , commiserari, plangere, delinire, vgl. flehen und goth. flêkan plangere: ich bin todkrank, ich warte mit begier, ob einer mich aus…

besitzlehen

DWB

besitz·lehen

besitzlehen , n. ein lehnbares, mit dem besitze eines hauses unzertrennlich verbundnes bauergut, zum unterschied von dem feldlehen, das über…

Beutellehen

Adelung

beutel·lehen

Das Beutellehen , des -s, plur. ut nom. sing. ein Lehen, welches nicht mit Ritterdiensten, sondern mit dem Beutel, d. i. mit Gelde verdient …

Beylehen

Adelung

beyle·hen

Das Beylehen , des -s, plur. ut nom. sing. in den Bergwerken, die nach dem Hauptlehen aufgekommenen Lehen, d. i. Berggebäude und Zechen.

Binnenlehen

Adelung

binnen·lehen

* Das Binnenlehen , des -s, plur. ut nom. sing. in dem Sächsischen Rechte, ein Lehen, welches von demjenigen Herren zu Lehen gehet, dem das …

brotlehen

DWB

brot·lehen

brotlehen , n. feudum panis coquendi, zu lehen gegebne brotbackgerechtigkeit.

Bürgerlehen

Adelung

buerger·lehen

Das Bürgerlehen , des -s, plur. ut nom. sing. 1) Ein Lehen, welches auch Personen bürgerlichen Standes verliehen werden kann, welches daher …

burglehen

DWB

burg·lehen

burglehen , n. feudum castrense. Mones zeitschr. 3, 407 ( a. 1359). weisth. 3, 171 ( a. 1575).

dach (lehen-)

MNWB

dach·lehen

° ~dach (lehen-), m. , fürstliches Gericht das über Lehenssachen entscheidet (Westfalen). Vgl. lê(e)ndinc, -recht.

darlehen

DWB

dar·lehen

darlehen , n. pecunia credita, wie darleihe, dagegen ist darlehnung, wozu das ahd. erlêhnunga ( Graff 2, 127 ) und mhd. lêhenunge ( Schwaben…

Ableitungen von lehen (10 von 10)

belêhene

BMZ

belêhene swv. belehne. die hât der kunic belêhent wol livl. chron. 6738. den fürsten die belêhent sint vons rîches hant Eracl. 1634. belêhen…

belêhenen

Lexer

be-lêhenen swv. BMZ belehnen Eracl. Ms. Flore 4358.

entlêhene

BMZ

entlêhene swv. nehme auf borg. entlêhentiu scham MS. H. 3,440. a. vgl. geligeniu zuht und schame Walth. 81,12. sô solt um in bei ihm entlêhe…

entlêhenen

Lexer

ent-lêhenen , ent-lêhen swv. BMZ auf borg nehmen, entlehnen Msh. (mit entlêhenter wirde 2,190 b ). Myst. (2. 109,8). entlêhente sinne Freid.…

erlêhenen

Lexer

er-lêhenen , er-lêhen swv. belehnen, als lehen erteilen. der schultheiss sol 32 swîn in daʒ ecker erlêhen Gr.w. 1,432, contr. erlênen Rta. 1…

lêhene

BMZ

lêhene swv. belehne. ahd. lehanôm, lêhanju Graff 2,126. er lêhnte alle sîne man mit dem daʒ er dâ gewan Diemer 198,7. ein ritter der was gel…

urlehen

DWB

urlehen , n. , der ursprüngliche besitz, wohnsitz: das befiehlt er; das jüdisch reich musz barriern, ein jeder mann nach seinem urlehen mars…

verlehen

DWB

verlehen , n. lehen: dagegen ihm der könig mit hülffe der stände das vorher benamte verlehn erstattete. Lucae denkwürdigkeiten 1072 ; bei je…

verlêhene

BMZ

verlêhene swv. belehne. verlêhenter man Haltaus 1870. verlênet rômer (?) Gr. w. 2,354.

verlêhenen

Lexer

ver-lêhenen , ver-lênen swv. BMZ tr. belehnen. verlêhenter man, lehnsmann Augsb. r. M. 59,36. Mz. 4,247 ; als lehn hingeben, überh. hingeben…