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Lehen

mhd. bis spez. · 18 Wörterbücher mit Anchor-Eintrag

Adelung
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22 in 18 Wb.
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Eintrag · Adelung (1793–1801)

Lehen

Bd. 2, Sp. 1973
Lehen, zusammen gezogen Lehn, ein Wort, welches in einem doppelten Geschlechte gebraucht wird. I. In dem sächlichen Geschlechte das Lehen, des -s, plur. ut nom. sing. 1) Im weitesten Verstande, ein jedes Ding, welches einem andern geliehen oder gelehnet wird, wo es von geliehenen oder entliehenen Geldsummen nur in den zusammen gesetzten Darlehn und Anlehn gebraucht wird. 2) In engerer Bedeutung, eine jede Sache, ein Recht, ein Vorzug, dessen Nießbrauch von dem Eigenthümer einem andern unter gewissen Bedingungen, unter dem ausdrücklichen Nahmen eines Lehens, und mit gewissen Feyerlichkeiten übertragen wird. Das Pfarrlehen, die als ein Lehen einem andern übergebene Pfarre. Das Gnadenlehen, gewisse in Gestalt eines Lehens einem andern übertragene Gefälle, Jahrgelder u. s. f. Das Kellerlehen, wenn es in einem Genusse aus dem herrschaftlichen Keller bestehet. 3) In noch engerer Bedeutung, ein Grundstück, dessen Nießbrauch, einem andern unter gewissen Bedingungen und mit gewissen Feyerlichkeiten übertragen wird; ein Lehngut. Ein adeliges oder Ritterlehen, welches adelige Freyheiten hat, und von dem Besitzer durch Ritterdienste verdienet wird, zum Unterschiede von einem Bürger- oder Bauerlehen, welches diese Vorrechte nicht hat, und statt der Ritterdienste zu gewissen Abgaben verpflichtet ist, daher es auch ein Beutellehen genannt wird. Ein Mannlehen, worin allein die männlichen Nachkommen die Erbfolge haben. Ein Weiberlehen, Schleyerlehen oder Kunkellehen, welches auf die Weiber erbet. Ein Erblehen, welches Mann- und Weiberlehen zugleich ist. Das Schupflehen, in Schwaben, ein Bauergut, welches nur auf Lebenszeit besessen wird. Ein Zinslehen, wovon ein gewisser Zins entrichtet wird. In einigen Gegenden führen alle Zinsgüter oder Erbzinsgüter den Nahmen der Lehen. Der Lehensherr ziehet das Lehen ein, wenn er es selbst nutzet, oder auch es dem gegenwärtigen Besitzer nimmt. Das Lehen verdienen, die Bedingungen erfüllen, unter welchen man es bekommen hat. Das Lehen verwirken, einen Fehler begehen, welcher den Verlust des Lehens nach sich ziehet. Das Lehen muthen, an einigen Orten sinnen,[] um die Belehnung feyerlich ansuchen. Einem ein Lehen reichen. Ein Lehen von jemanden haben, tragen. Ein Gut von jemanden zu Lehen tragen, als ein Lehen von ihm haben. Von jemanden zu Lehen rühren, ihn für seinen Eigenthums- oder Lehensherren erkennen. Einem etwas zu Lehen geben, als ein Lehen. Im Bergbaue wird alles dasjenige, was jemanden an Fundgruben und Maßen auf eine feyerliche Art übertragen wird, ein Lehen genannt. In engerm Verstande ist das Lehen daselbst ein Flächenmaß, ein Stück Feldes zu bezeichnen, welches 7 Lachter lang und eben so viele breit ist. Zwey Lehen machen alsdann ein Wehr. 4) Im engsten Verstande werden die adeligen Lehen oder Ritterlehen, deren Besitzer zu Ritterdiensten verpflichtet sind, nur schlechthin Lehen, von einigen auch wohl rechte Lehen genannt. II. Im weiblichen Geschlechte, die Lehen, plur. inus. 1) Das Verhältniß einer Sache, vermittelst dessen ihr Nießbrauch einem andern unter gewissen Bedingungen zustehet, das daraus für den Besitzer erwachsende Recht, und dessen Ertheilung. Die Lehen empfangen, belehnet werden. Um die Lehen ansuchen, um die Belehnung. Einem die Lehen reichen. Bey jemanden zu Lehen gehen, dessen Lehensmann oder Vasall seyn, die Lehen in vorkommenden Fällen bey ihm empfangen müssen. 2) Das Lehengeld, die Lehenwaare, S. diese Wörter. Die Lehen entrichten. S. auch Annehmelehen, Kauflehen, Erbelehen, Sterbelehen. Anm. Lehen ist, wie aus der ersten Bedeutung erhellet, ein sehr allgemeines Wort. Es wird aber am häufigsten nur in den Fällen gebraucht, wo dieser Nahme einmahl ausdrücklich hergebracht ist, und wo die Ertheilung des Rechtes des Nießbrauches mit gewissen angenommenen Feyerlichkeiten geschiehet. Im gemeinen Leben wird es so wohl für sich allein, als in den folgenden Zusammensetzungen, sehr häufig in Lehn zusammen gezogen, und alsdann im Plural von einigen, aber irrig, die Lehne gemacht. In vielen der folgenden Zusammensetzungen ist so wohl Lehen- oder Lehn- als auch Lehens- oder Lehns- üblich. Dieses Wort kommt im Deutschen in der heutigen Bedeutung, in dem alten Fragmente auf Carln den Großen bey dem Schilter vielleicht am ersten vor, wo es Len lautet. Im Nieders. heißt es Leen, im Longobard. Lanne, Laune, im Schwed. Lån, im Dän. Län, im Böhmischen Lehno. Es stammet unstreitig von dem Zeitworte leihen, ehedem lehen, so fern es ehedem geben überhaupt bedeutete, und dem damit verwandten Lohn ab. Die Lehen waren bey dem ehemahligen Mangel an barem Gelde, und Überfluß an unbesessenen Grundstücken, doch nichts anders als Belohnungen geleisteter oder versprochener Dienste. Im Schwed. bedeutet daher auch Lån ein jedes Geschenk. Ihre beweiset sehr einleuchtend, daß das mittlere Lat. gleich bedeutende Feudum, über dessen Abstammung bisher so viel geträumet worden, auf ähnliche Art von dem noch im Schwed. üblichen veita, weta, geben, abstamme, Angels. witan, welches mit dem verwandten Zischlaute noch in unserm erweisen übrig ist, und im Schwed. gleichfalls belehnen bedeutet.
5096 Zeichen · 66 Sätze

Lautwandel-Kette

Von der indoeuropäischen Wurzel bis zur Mundart

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  1. 1050–1350
    Mittelhochdeutsch
    LÊHEN

    Mhd. Wb. (Benecke/Müller/Zarncke) · +3 Parallelbelege

    LÊHEN s. ich LÎHE .

  2. 1200–1600
    Mittelniederdeutsch
    lehenN.

    Köbler Mnd. Wörterbuch · +2 Parallelbelege

    lehen , N. Vw.: s. lēhen*

  3. 15.–20. Jh.
    Neuhochdeutsch
    Lehen

    Adelung (1793–1801) · +6 Parallelbelege

    Lehen , zusammen gezogen Lehn, ein Wort, welches in einem doppelten Geschlechte gebraucht wird. I. In dem sächlichen Ges…

  4. 18./19. Jh.
    Goethe-Zeit
    Lehen

    Goethe-Wörterbuch

    Lehen s Lehn Martina Eicheldinger M.E.

  5. 19./20. Jh.
    Konversationslex.
    Lehen

    Herder (Konv.-Lex., 1854–57) · +1 Parallelbeleg

    Lehen , Lehenrecht (Feudalrecht. jus feudi ). 1) Lehen ( feudum), heißt das dingliche Rechtsverhältniß zwischen dem Ober…

  6. modern
    Dialekt
    Lehe(n)

    Elsässisches Wb. · +3 Parallelbelege

    PfWB Le he (n) [Lé n. Felleri. ; Lê n. Dü. ; Lìè M. ; Lên f. K. Z. Wh. ; m. Str. Betschd. ] 1. Pacht, Miete: Stücker in …

  7. Spezial
    Lehen

    Deutsch-Ladinisch (Mischí)

    Le|hen n. (-s,-) ‹stor› feud (-s) m.

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Wortbildung

Komposita & Ableitungen mit lehen

584 Bildungen · 234 Erstglied · 340 Zweitglied · 10 Ableitungen

lehen‑ als Erstglied (30 von 234)

lehenacker

DWB

lehen·acker

lehenacker , m. : lehenacker den der zoller zeweiden umb ein bestimpte summ gälts auszleicht, scripturarius ager. Maaler 267 a .

lêhenære

Lexer

lehen·aere

lêhenære stm. BMZ darleiher, gläubiger. lêhnære Warn. Myst. ; der lêner, bergmeister, der die gruben lehnweise vergibt Feldb. 67 ; besitzer …

Lehenausrufen

PfWB

lehen·ausrufen

 Lehen-ausrufen n. : 'Mädchenversteigerung'; vgl. PfWB Lehen 2. a. 1609: Ob nicht das Könige, Marschalk und Schulthes machen, dadurch viel …

lêhenbære

Lexer

lehen·baere

lêhen-bære adj. BMZ geeignet ein lehn zu besitzen, belehnt zu werden Swsp. L. 2,48. 49. 56. Ksr. 165. 75 ;

lehenband

DWB

lehen·band

lehenband , n. das band des lehenträgers zu seinem lehenherrn: das lehnband wird allgemein der ablösung zugeführt. thronrede des kaisers von…

lehenbar

DWB

lehen·bar

lehenbar , adj. , mhd. lêhenbære, für ein lehen geeignet: eine auszführliche lehensregistratur .. darinnen die lehnbahre stücke in- und ausz…

lehenbar

FWB

1. ›berechtigt, ein Lehen empfangen zu können‹.; 2. ›rechtlich zum Verleihen bestimmt (von Gütern)‹

lehenbrief

DWB

lehen·brief

lehenbrief , lehensbrief , m. litterae investiturae, libellus clientelaris. Frisch 1, 597 a : wenn ... diejenige absterben, und nicht mehr s…

lehenbuch

DWB

lehen·buch

lehenbuch , n. register der lehengüter. Frisch 1, 597 a ; buch des lehenrechts: als daʒ lehenbuoch seit. Schwabensp. cap. 131.

lehenbuch

FWB

1. ›Verzeichnis aller Lehensgüter eines Lehensherren und der mit einem Lehengut verbundenen Rechte und Pflichten für die beiden Vertragspart…

lehenbürger

DWB

lehen·buerger

lehenbürger , lehensbürger , m. ein bürger, welcher von einem lehensherrn etwas zu lehn hat.

lêhenbuoch

Lexer

lehen·buoch

lêhen-buoch stn. lehnregister Öh. 156,4 ; lehnrecht Swsp. 183,6. L. 2,148. Gr.w. 3, 727.

lehendienst

DWB

lehen·dienst

lehendienst , m. ritterdienst, servitium vasalli equo: versagung der lehendienste, denegatio servitiorum feudalium Frisch 1, 597 a ; dann fa…

leheneid

DWB

lehe·neid

lehenseid , leheneid , m. der dem lehnsherrn geleistete treueid: ( der lehenprobst, welcher ) den handschlag oder angelöbnis nach verlesung …

lehenempfänger

DWB

lehen·empfaenger

lehenempfänger , lehensempfänger , m. 1 1) dem etwas geliehen wird. lehnsempfänger Kant 5, 108 . 2 2) der ein lehen bekommt: lehensempfänger…

lehenempfängnis

DWB

lehen·empfaengnis

lehenempfängnis , lehensempfängnis , f. die erhaltung eines lehens: der under theil der zelten, under welchen die lehenempfängnusz vorgieng.…

lehenen

FWB

1. ›jm. etw. für eine begrenzte Zeit ausleihen‹; speziell: ›jm. ein Darlehen gewähren‹; 2. ›sich von jm. etw. borgen, ausleihen‹; 3. ›jm. et…

lehener

DWB

lehe·ner

lehener , m. 1 1) der darleiher: der reiche herrschet über den armen, und wer borget, ist des leheners knecht. sprüche Sal. 22, 7. 2 2) eine…

lehener

FWB

1. ›Person, die jm. etw. aus-, verleiht‹; 2. ›Person, die sich von jm. etw. leiht; Lehensnehmer, Dienstmann, Pächter‹; konversosem zu 1; vgl…

lehen als Zweitglied (30 von 340)

Ɉagdlehen

Campe

Das Ɉagdlehen , des — s , d. Mz . w. d. Ez. das Jagdrecht, sofern es einem Andern zu Lehen gegeben wird.

Öffnungslehen

Campe

OEffnung·s·lehen

Das Öffnungslehen , — s, Mz . gl. im Lehnswesen, ein Lehen, wo der Lehnsmann dem Lehnsherren ein Schloß einräumen, und auch wol ihn darin be…

Abdeckerlehen

DRW

abdecker·lehen

Abdeckerlehen so gehöret doch zur landesfürstlichen hohen gerechtsame, ein hencker-, abdecker- oder caviller-lehn daraus zu machen 1753 Klin…

aberflehen

DRW

aber·flehen

aberflehen vgl. aberbitten, abweinen nu welt ir mir daz abe ervlehen oJ. GesAbenteuer II 344

abflehen

DWB

abflehen , implorando obtinere, flehentlich von einem erbitten: solche vermahnung nehmet für gut, die mir euer sohn mit groszem fleisz abgef…

Abtlehen

DRW

abt·lehen

Abtlehen bergmännisch: die einem Abt als Grundherrn zugemessenen 2 Herrenlehen Ende 13. Jh. IglauBergR. 281 Faksimile partes seu laneos abba…

Adellehen

DRW

adel·lehen

Adellehen Ritterlehen vgl. adelig (B II 1) die weltlichen adels- und peutllehen, so ain thumbprobst zu verleihen hat 1604 MittSalzbLk. 7 (18…

Altlehen

DRW

alt·lehen

Altlehen von einem Vorfahren übernommenes Lehen 1756 CMax. IV 18 § 5 Faksimile 1810 Weber,Lehnr. III 352 Faksimile Scheidemantel,Repert. I 1…

Ambachtslehen

Campe

ambachts·lehen

✱ ✱ Das Ambachtslehen , des — s, d. Mz. w. d. Ez. ein Lehen, womit der Landesherr diejenigen belehnt, die seine Angelegenheiten verwalten (f…

Amtslehen

Adelung

amts·lehen

Das Amtslehen , des -s, plur. ut nom. sing. ein Lehen, welches von einem landesfürstlichen Amte und dessen Vorgesetzten verliehen wird.

Amtsvorlehen

DRW

amts·vorlehen

Amtsvorlehen Darlehen, von amtlicher Stelle gegeben ein unverzinnsliches amtsvorlehen 1744 Lahner,Samml. 546 Faksimile

anblehen

DWB

anblehen , adbalare, vgl. ahd. plâʒan, ags. blætan balare, mhd. blæhen, blêren, aber auch ahd. plegan ( Graff 3, 259 ) = plâjan, plêjan; son…

anerflehen

GWB

aner·flehen

anerflehen etw er-, heranflehen (od anflehend erbitten?) [ Epos zu Kaiserinmutter Maria Feodorowna: ] Nur Augenblicks an dieser Stelle halte…

anflehen

DWB

anflehen , implorare, noch mit doppeltem acc., oder der praep. um: das flehen wir und unsre kinder vorsehung dich an. Klopst. 1, 160 ; laszt…

Angefallslehen

DRW

Angefallslehen Lehnsanwartschaft Scheidemantel,Repert. I 38 [quellenmäßig?] Faksimile

Anlehen

Adelung

Das Anlehen , des -s, plur. ut nom. sing. und in Oberdeutschland die Anleihe, plur. die -n, so wohl, was man von einem andern entlehnet, als…

Annehmelehen

DRW

annehm·e·lehen

Annehmelehen Abgabe bei Übernahme des elterlichen (Lehn-)gutes 1736 Klingner I 519f. Faksimile

Antrittlehen

Adelung

antritt·lehen

Das Antrittlehen , des -s, plur. ut nom. sing. in den Lehenrechten so viel als die Lehenwaare, weil sie von einem Lehenmanne, bey dem Antrit…

ausflehen

DWB

aus·flehen

ausflehen , expetere, ausbitten: nur für meinen sohn da will ich mir etwas ausflehen. J. Paul Fibel 36 .

Auslehen

DRW

aus·lehen

Auslehen Nebenform usslen I außerhalb der Mark gelegenes Lehen zühen ... uf sein usslen 1484 GrW. I 136 Faksimile Knapp,BeitrRWG. 304 II Tei…

Ableitungen von lehen (10 von 10)

belêhene

BMZ

belêhene swv. belehne. die hât der kunic belêhent wol livl. chron. 6738. den fürsten die belêhent sint vons rîches hant Eracl. 1634. belêhen…

belêhenen

Lexer

be-lêhenen swv. BMZ belehnen Eracl. Ms. Flore 4358.

entlêhene

BMZ

entlêhene swv. nehme auf borg. entlêhentiu scham MS. H. 3,440. a. vgl. geligeniu zuht und schame Walth. 81,12. sô solt um in bei ihm entlêhe…

entlêhenen

Lexer

ent-lêhenen , ent-lêhen swv. BMZ auf borg nehmen, entlehnen Msh. (mit entlêhenter wirde 2,190 b ). Myst. (2. 109,8). entlêhente sinne Freid.…

erlêhenen

Lexer

er-lêhenen , er-lêhen swv. belehnen, als lehen erteilen. der schultheiss sol 32 swîn in daʒ ecker erlêhen Gr.w. 1,432, contr. erlênen Rta. 1…

lêhene

BMZ

lêhene swv. belehne. ahd. lehanôm, lêhanju Graff 2,126. er lêhnte alle sîne man mit dem daʒ er dâ gewan Diemer 198,7. ein ritter der was gel…

urlehen

DWB

urlehen , n. , der ursprüngliche besitz, wohnsitz: das befiehlt er; das jüdisch reich musz barriern, ein jeder mann nach seinem urlehen mars…

verlehen

DWB

verlehen , n. lehen: dagegen ihm der könig mit hülffe der stände das vorher benamte verlehn erstattete. Lucae denkwürdigkeiten 1072 ; bei je…

verlêhene

BMZ

verlêhene swv. belehne. verlêhenter man Haltaus 1870. verlênet rômer (?) Gr. w. 2,354.

verlêhenen

Lexer

ver-lêhenen , ver-lênen swv. BMZ tr. belehnen. verlêhenter man, lehnsmann Augsb. r. M. 59,36. Mz. 4,247 ; als lehn hingeben, überh. hingeben…