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Gesellschaft

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Meyers
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Eintrag · Meyers Konv.-Lex. (1905–09)

Gesellschaft

Bd. 7, Sp. 720
Gesellschaft (Sozietät, latein. Societas), im Rechtssinn die durch Vertrag zustande gekommene Vereinigung mehrerer Personen zur Errichtung eines gemeinsamen erlaubten Zweckes, insbes. gemeinsamen Vermögenserwerbes. Während sich das römische Recht auf Regelung der Beziehungen der Gesellschafter untereinander beschränkte, läßt sich die G. des Bürgerlichen Gesetzbuches im Anschluß an das deutschrechtliche Institut der »gesamten Hand«, als eine auch nach außen hin erhebliche Vereinigung bezeichnen. Entstehen kann eine G. nur durch einen Vertrag, den sogen. Gesellschaftsvertrag, der jedoch an keine Form gebunden ist. Durch ihn verpflichten sich mehrere Personen (die Gesellschafter) gegenseitig, die Erreichung eines gemeinsamen Zweckes (materieller oder geistiger Art) in der durch den Vertrag bestimmten Weise, insbes. durch Leistung der vereinbarten Beiträge zu fördern (§ 705). Ist der Zweck der G. ein gesetzlich verbotener oder unsittlicher, so ist der Gesellschaftsvertrag nichtig. Die Beiträge der Gesellschafter sind mangels andrer Bestimmungen gleich groß und können in Vermögenswerten jeder Art bestehen; sie werden wie alle durch die Geschäftsführung erworbenen Gegenstände und Vermögenswerte gemeinschaftliches Gesellschaftsvermögen. Dieses gehört jedoch nicht etwa zu einem bestimmten Bruchteil den einzelnen Gesellschaftern, ist vielmehr ein Vermögen »zur gesamten Hand«, weshalb der einzelne Gesellschafter weder über seinen Anteil verfügen, noch vor Auflösung Teilung des Gesellschaftsvermögens verlangen kann. Ebensowenig kann gegen eine Forderung, die zum Gesellschaftsvermögen gehört, mit einer Forderung, die gegen einen einzelnen Gesellschafter zusteht, ausgerechnet werden, wie auch der Gläubiger eines Gesellschafters keine unmittelbare Befriedigung aus dem Gesellschaftsvermögen suchen kann. Die Führung der Geschäfte wird durch den Gesellschaftsvertrag bestimmt, meist ist sie einzelnen Gesellschaftern übertragen, wo dies nicht der Fall ist, steht die Geschäftsführung den Gesellschaftern nur gemeinsam zu und ist stets die Zustimmung sämtlicher Gesellschafter notwendig. Die einmal übertragene Geschäftsführung kann nur aus wichtigen Gründen (Pflichtverletzung, Unfähigkeit etc.) entzogen und vom Geschäftsführer gekündigt werden. Bei seiner Tätigkeit für die G. haftet der Gesellschafter nur für diejenige Sorgfalt, die er-in eignen Angelegenheiten anzuwenden pflegt. Über die Gesellschaftsangelegenheiten kann sich jeder Gesellschafter, auch der von der Geschäftsführung ausgeschlossene, durch Einsichtnahme der Geschäftsbücher persönlich unterrichten. Rechnungslegung und Verteilung von Gewinn und Verlust erfolgt bei G. von längerer Dauer gewöhnlich am Schlusse des Geschäftsjahres, außerdem aber erst nach Auflösung der G. Die Anteile an Gewinn und Verlust sind, mangels andrer Vereinbarungen, ohne Rücksicht auf Art und Größe der eingelegten Beiträge für alle Gesellschafter gleich; scheidet ein Gesellschafter aus, so wächst sein Anteil an dem Gesellschaftsvermögen den übrigen Gesellschaftern zu, die ihm den Betrag auszuzahlen haben, der auf ihn treffen würde, wenn zur Zeit seines Austrittes eine Auflösung der G. stattgefunden hätte. Gleichwohl aber haftet er auch nach Austritt noch für etwaige Schulden der G. Abgesehen von bestimmten Vereinbarungen endigt die G. 1) falls ihr Zweck erreicht oder dessen Erreichung unmöglich geworden ist, 2) falls ein Gesellschafter stirbt, 3) falls ein Gesellschafter kündigt, 4) falls über das Vermögen eines Gesellschafters der Konkurs eröffnet wird. Nach Auflösung der G. findet unter den Gesellschaftern die Auseinandersetzung über das Gesellschaftsvermögen, die sogen. Liquidation, statt. Der alsdann sich ergebende Überschuß gebührt den Gesellschaftern nach dem Verhältnis ihrer Anteile am Gewinn, und umgekehrt haben die Gesellschafter einen etwaigen Fehlbetrag nach dem Verhältnis, nach dem sie den Verlust zu tragen haben, zu decken und eventuell für einen zahlungsunfähigen. Gesellschafter zu gleichen Teilen zu haften. Eine Klage gegen eine G. oder eine Zwangsvollstreckung in das Gesellschaftsvermögen ist unmöglich, es müssen vielmehr sämtliche Gesellschafter verklagt, bez. gegen sämtliche Gesellschafter ein vollstreckbares Urteil erwirkt werden. Die Bezeichnung geschlossene G. bedeutet, daß nach den Statuten nur eine beschränkte Zahl von Mitgliedern aufgenommen werden darf, oder daß nicht jedermann der Zutritt, bez. Eintritt freisteht. Verschieden von den Gesellschaften des Bürgerlichen Gesetzbuches sind die Gesellschaften des Handelsrechts, die sogen. Handelsgesellschaften, eingetragenen Genossenschaften etc. Vgl. Bürgerliches Gesetzbuch, § 705 u. 740; Knoke, Das Recht der G. nach dem bürgerlichen Gesetzbuch (Jena 1901).
4734 Zeichen · 45 Sätze

Lautwandel-Kette

Von der indoeuropäischen Wurzel bis zur Mundart

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  1. 1050–1350
    Mittelhochdeutsch
    gesellschaftst. F.

    Köbler Mhd. Wörterbuch

    gesellschaft , st. F. Vw.: s. geselleschaft

  2. 15.–20. Jh.
    Neuhochdeutsch
    Gesêllschaft

    Adelung (1793–1801) · +4 Parallelbelege

    Die Gesêllschaft , plur. die -en. 1. Im Abstracto und ohne Plural. 1) Die persönliche Versammlung mehrerer zu einem geme…

  3. 18./19. Jh.
    Goethe-Zeit
    Gesellschaft

    Goethe-Wörterbuch

    Gesellschaft auch -fft, selten -l-, gelegentl Kleinschr, auch abgekürzt ‘Ges.’, ‘Gesells.’, ‘Gesellsch.’. ‘Gesellschaft’…

  4. 19./20. Jh.
    Konversationslex.
    Gesellschaft

    Herder (Konv.-Lex., 1854–57) · +2 Parallelbelege

    Gesellschaft , Societät, Vereinigung von mehren Personen zu einem gemeinschaftl. Zwecke; deßwegen können Vereine, die ni…

  5. modern
    Dialekt
    Gesellschaft

    Mecklenburgisches Wb. · +3 Parallelbelege

    Gesellschaft ä. Gesellschop, Sellschop f. 1. im heutigen Sinn ein Zusammensein schlechthin, meist in hd. Form: einen Ges…

  6. Sprichwörter
    Gesellschaft

    Wander (Sprichwörter)

    Gesellschaft 1. An der Gesellschaft erkennt man die Leute, sagte die Henne, als sie Enten ausgebrütet hatte und am Hühne…

  7. Spezial
    Gesellschaftf

    Dt.-Russ. phil. Termini · +3 Parallelbelege

    Gesellschaft , f общество , ср

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Wortbildung

Komposita & Ableitungen mit gesellschaft

198 Bildungen · 162 Erstglied · 32 Zweitglied · 4 Ableitungen

Ableitung von gesellschaft 3 Analysen

ge- + sellschaft

gesellschaft leitet sich vom Lemma sellschaft ab mit Präfix ge-.

Alternativen: ge-+sell+-schaft gesell+-schaft

gesellschaft‑ als Erstglied (30 von 162)

Gesellschaft des heiligen Herzens Jesu

Meyers

Gesellschaft des heiligen Herzens Jesu (franz. Société du Sacré-Cœur ), katholische Kongregation, die nach der Aufhebung des Jesuitenordens …

gesellschafter

DWB

gesell·schafter

gesellschafter , m. 1 1) mitglied einer gesellschaft, socius, collega Henisch 1557 . Stieler 2005. 1@a a) einer handelsgesellschaft, associe…

gesellschafterei

DWB

gesellschaft·e·rei

gesellschafterei , f. 1 1) stelle eines gesellschafters (2, b ): es kann ja so lange nicht mit seiner unangenehmen gesellschafterei dauern. …

gesellschafterin

DWB

gesellschaft·erin

gesellschafterin , fem. zu gesellschafter, socia, comes, consors Stieler 2005 , die gesellschaft leistende. a a) von der gattin: sich mit se…

Gesellschaft für Arbeiterschutz

Meyers

Gesellschaft für Arbeiterschutz , Name der österreichischen Landessektion der Internationalen Vereinigung für gesetzlichen Arbeiterschutz (s…

Gesellschaft für soziale Reform

Meyers

Gesellschaft für soziale Reform nennt sich eine 6. Jan. 1901 zu Berlin gegründete Vereinigung von Sozialpolitikern, die das Eintreten des St…

Gesellschaftgebäude

GWB

gesellschaft·gebaeude

Gesellschaftgebäude ‘Gesellschaft- und Logengebäude’: vermutlich für den Kölner Gürzenich B26,60,5 August 26.7.15 Syn Gesellschaftshaus Doro…

gesellschaftlich

DWB

gesellschaft·lich

gesellschaftlich , adj. und adv. socialis, collegialis Steinbach 2, 579 , entlehnt dän. selskabelig, schwed. sällskapslik. 1 1) gemeinschaft…

gesellschaftreich

DWB

gesellschaft·reich

gesellschaftreich , adj. reich an eingeladener festlicher gesellschaft, voll gäste: in den groszen, gesellschaftreichen gartensaal, wo, zu m…

gesellschaftsabend

DWB

gesellschaft·s·abend

gesellschaftsabend , m. bestimmter abend, an dem sich eine gesellschaft versammelt, auch die an diesem abend versammelte gesellschaft selbst…

gesellschaftsbezug

DWB

gesellschaft·s·bezug

gesellschaftsbezug , m. bezugnahme auf die bräuche und anschauungen der guten gesellschaft (5, b ): nun war an diesen familienverbindungen, …

gesellschaftsblick

DWB

gesellschaft·s·blick

gesellschaftsblick , m. blick für das in der guten gesellschaft (5, b ) passende: dabei hat er einen richtigen lebens- und gesellschaftsblic…

gesellschaft als Zweitglied (30 von 32)

Mantelgesellschaft

RDWB1

Mantelgesellschaft f (kein Bezug zu "пальто") auch Firmenmantel бездействующая фирма (фирма зарегистрирована как юридическое лицо, но ничего…

Zweidrittelgesellschaft

RDWB1

Zweidrittelgesellschaft f слоган, придуманный прессой в 70-е годы: общество, в котором две трети работают и живут вполне благополучно, а одн…

Grabegesêllschaft

Adelung

grabe·gesellschaft

Die Grabegesêllschaft , plur. die -en, eine Gesellschaft, d. i. Anzahl mehrerer verbundener Personen, welche zum Begräbnisse eines ihrer Mit…

handelsgesellschaft

DWB

handelsgesell·schaft

handelsgesellschaft , f. societas mercantium. Frisch 1, 412 b : auszer der reichen niederlage des hansebundes waren hier noch fünfzehn hande…

Malergesellschaft

DRW

maler·gesellschaft

Malergesellschaft, f. wie Maleramt ein fremder mahler gesell soll eher nicht in der mahlergesellschaft allhie aufgenommen werden, er habe de…

Ordensgesellschaft

DRW

orden·s·gesellschaft

Ordensgesellschaft, f. I Gemeinschaft der Ordensmitglieder im fall ihm ... gefaͤllig waͤre, in der ordens-gesellschafft zu seyn, so solte er…

reisegesellschaft

DWB

reisegesell·schaft

reisegesellschaft , f. 1) comitatus in itinere Frisch 2, 106 c , person, welche mit anderen eine reise macht, gleichbedeutend mit dem folgen…

Rittergesellschaft

DRW

ritter·gesellschaft

Rittergesellschaft, f. Zusammenschluß von Rittern bdv.: Rittergenossenschaft, Turniergesellschaft auf ausspruch des graven von W. und der s.…

Scherergesellschaft

DRW

scherer·gesellschaft

Scherergesellschaft, f. Zunft der Scherer (I) span zwüschent der zunft und scherergesellschaft 1433 SchweizId. VII 735 Faksimile nachdem er …

Schießgesellschaft

DRW

Schießgesellschaft, f. Schützengesellschaft (I) ihr wollen die sachen bey den schießgesellschafften ... dahin richten, daß die vnderthonen i…

Schrotgesellschaft

DRW

schrot·gesellschaft

Schrotgesellschaft, f. wie ²Schrot (II) darmitt dan die schrodgeselschafft in ihrem ampt desto vleißiger sey, gipt ein ehrbarer rath iherlic…

schulgesellschaft

DWB

schulgesell·schaft

schulgesellschaft , f. condiscipulatus, schuolgesellschafft, gesellschafft unnd gemeinschafft deren die mit einanderen leernend oder in die …

Singergesellschaft

DRW

singer·gesellschaft

Singergesellschaft, f. zunftartiger Zusammenschluss, Bruderschaft von Dichtern und Sängern; im 15. und 16. Jh. [Übschr.:] ordnungen, satzung…

spielgesellschaft

DWB

spielgesell·schaft

spielgesellschaft , f. gesellschaft, die des spieles wegen zusammenkommt, zusammenkunft zu karten- und glücksspielen. Campe. Krünitz 158, 19…

Steipengesellschaft

DRW

steipen·gesellschaft

Steipengesellschaft, f. in Trier: in der Steipe zusammenkommende Vereinigung von städt. Honoratioren, ua. zur Besprechung städt. Angelegenhe…

stubengesellschaft

DWB

stubengesell·schaft

stubengesellschaft , f. : 1) die gesamtheit der zunftmitglieder, seit dem 15. bis ins 18. jh. nachweisbar: ( der neu eintretende ) sal damid…

tischgesellschaft

DWB

tischgesell·schaft

tischgesellschaft , f. convictus Weismann 2, 375 b : er traff ( im buchladen ) etliche von seiner tischgesellschaft ausz dem wirthshause an.…

weidegesellschaft

KöblerMhd

weide·gesellschaft

weidegesellschaft , st. F. nhd. Jagdgesellschaft, Verhältnis von Jagdgefährten Q.: Hadam (14. Jh.) E.: s. weide (1), gesellschaft W.: nhd. D…

Ableitungen von gesellschaft (4 von 4)

ungesellschaft

DWB

ungesellschaft , f. , ungesellige gesellschaft, in der es an harmonie fehlt, individuelle bildung: J. Paul 27, 153 . mhd. ungeselleschaft. —

ungesellschaftlich

DWB

ungesellschaftlich , adj. adv. , gth. v. gesellschaftlich, in der 2. hälfte des 18. jhs. gebildet. dän. uselskabelig; schwed. osällskaplig. …

vergesellschaften

DWB

vergesellschaften , verb. zu einer gemeinsamkeit ( gesellschaft ) vereinigen, einfaches gesellschaften nicht nachgewiesen, vergesellschaften…

vergesellschaftung

DWB

vergesellschaftung , f. : association, vergesellschaftung der ideen. Leibnitz 2, 315 .