Eintrag · Deutsches Rechtswörterbuch
Schießgesellschaft
Schießgesellschaft, f.
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ihr wollen die sachen bey den schießgesellschafften ... dahin richten, daß die vnderthonen in ambtsfleckhen ... ihre seitten wehr in dem schiesstand an sich haben vnd tragen, damit sie ... zum nothfall sich desto besßer darein richten ... koͤnden1594 Reyscher,Ges. XII 487 Faksimile