Eintrag · Deutsches Rechtswörterbuch
Schulmann
Schulmann, m., Schulleute, pl.
-
damit davon [ueberschuß] nach befinden, einem und dem andern tuͤchtigen schul-mann im lande ... zu seinem gewoͤhnlichen gehalt noch etwas beygelegt [werde]1657 HessSamml. II 457 Faksimile
-
daß die schul-leute nicht ... ungeschickt und im menschlichen und bürgerlichen leben unerfahren seyen1737 Lüneburg/SchulO.(Vormbaum) III 376 Faksimile
-
schul-leute betruͤgen ... wenn sie die bestimmten schul-stunden verschmaͤlern1761 Hönn,Betrugslex. 412
-
fall, da prediger oder schul-leute in solche grobe ausschweifungen verfallen, welche eine besondere obrigkeitliche nachdruͤckliche bestrafung erfordern1765 NCCPruss. III 569 Faksimile
-
sollen schulleute nicht sachwalter abgeben oder sich in gerichtliche händel mengen1773 Sachsen/SchulO.(Vormbaum) III 695 Faksimile