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eid

ahd. bis spez. · 21 Wörterbücher mit Anchor-Eintrag

Meyers
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Eintrag · Meyers Konv.-Lex. (1905–09)

Eid

Bd. 5, Sp. 431
Eid (Eidschwur, Juramentum, Jusjurandum), die feierliche Wahrheitsversicherung unter Anrufung Gottes. Die Bedeutung einer derartigen Beteurung gehört zunächst dem Gebiete der Moral und dem der Religion an. Die Verpflichtung des Schwörenden zur Angabe der Wahrheit und zur Erfüllung des eidlich Versprochenen ist daher in erster Linie eine moralische und die Verletzung dieser Pflicht eine nach sittlich-religiösen Grundsätzen zu beurteilende Sünde. Als solche wurde auch die Verletzung der Eidespflicht von jeher und bei allen Völkern anerkannt. In der ersten Zeit des Christentums wurde die Zulässigkeit des Eides vielfach (auch von einzelnen Kirchenvätern) unter Bezugnahme auf die Aussprüche von Jesus (Matth. 5, 33–37 und 23, 16–22, Jak. 5, 12) bestritten. Schließlich überwog aber das praktische Bedürfnis; auch Synoden und Bischöfe erlaubten, ja forderten unter Umständen den E., der schon bisher bei Griechen und Römern üblich gewesen und im römischen Recht in hohem Grade durchgebildet worden war. In Deutschland verdrängte er dann allmählich die Gottesgerichte (vgl. Ordalien). Wie schon im Mittelalter die Katharer und Waldenser, so verwarfen dann im Reformationsjahrhundert die Anabaptisten und die aus ihnen entsprungenen Mennoniten den E. Ihre Beteurung »bei Männerwahrheit« erhielt vor Gericht Kraft und Wirkung eines förmlichen Cides. Auch nach der deutschen Zivilprozeßordnung (§ 484) steht der Eidesleistung die unter der Beteurungsformel einer Religionsgesellschaft abgegebene Erklärung gleich, wenn ein Landesgesetz dieser Gesellschaft den Gebrauch solcher Beteurungsformeln an Stelle des Eides gestattet, was bezüglich der Mennoniten wohl überall der Fall ist. Die Gesetzgebung hat die Eidesleistung als höchstes Bestärkungsmittel eines Versprechens und als heiligste Versicherung der Wahrheit einer Aussage in ihren Bereich gezogen, indem sie die Verletzung der Eidespflicht als ein Verbrechen behandelt und mit schwerer Strafe bedroht (s. Meineid). Die zu bestärkende Erklärung kann in dem Versprechen bestehen, etwas tun oder unterlassen zu wollen oder in der Versicherung, daß man etwas getan oder unterlassen habe. Im erstern Falle spricht man von einem Voreid oder promissorischen E., im letztern von einem Nacheid oder assertorischen E. Nach der deutschen Zivilprozeßordnung (§ 391 und 410) sind die Zeugen regelmäßig, die Sachverständigen stets vor der Vernehmung zu beeidigen; bei erstern darf jedoch die Beeidigung (s. d.) aus besondern Gründen bis nach der Vernehmung ausgesetzt werden. Eine starke Strömung geht dahin, daß der Voreid ganz beseitigt und durch den Nacheid ersetzt werde. Sie hat, soweit es sich um die Militärstrafgerichtsordnung handelt, bereits Erfolg gehabt (§ 196 und 215). Eine Vereidigung ist besonders bei der Übertragung eines öffentlichen Amtes üblich (s. Amtseid), ferner beim Eintritt in den Militärdienst (s. Fahneneid) sowie bei Angelobung des Untertanengehorsams gegenüber dem Landesherrn (s. Huldigung). Nach manchen Verfassungen hat auch der Landesherr selbst beim Regierungsantritt einen E. auf die Verfassung zu leisten. Ferner sind Schöffen und Geschworne zu vereidigen. Von besonderer Wichtigkeit aber ist der E. für das gerichtliche Verfahren und hier wieder vorzugsweise für die bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, in denen der E. als das wirksamste Beweismittel erscheint (s. unten). Zu den Erfordernissen eines Eides gehört vor allem Eidesfähigkeit des schwörenden Subjekts und zu dieser Verstandesreife sowie sogen. Eidesmündigkeit, die nach deutschem Prozeßrecht mit dem 17. Lebensjahr beginnt. Zum Parteieneid in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten werden nach der deutschen Zivilprozeßordnung (§ 473) regelmäßig nur prozeßfähige Personen zugelassen, also keine Minderjährigen und keine Personen, die sich nicht vertragsmäßig verpflichten können. Doch kann das Gericht auf Antrag des Gegners unter Umständen auch Minderjährige, die das 16. Lebensjahr zurückgelegt haben, sowie Volljährige, die wegen Geistesschwäche, Verschwendung oder Trunksucht entmündigt worden sind, zum E. zulassen. Ein wegen Meineids rechtskräftig Verurteilter ist an und für sich nicht eidesunfähig. Eine an ihn erfolgte Zuschiebung oder Zurückschiebung eines Eides kann jedoch vom Gegner widerrufen werden, falls die Verurteilung wegen dieses Verbrechens erst später erfolgt ist, oder der Gegner glaubhaft macht, daß er erst nach der Zuschiebung oder Zurückschiebung des Eides von einer solchen Verurteilung Kenntnis erlangt hat. Auf Antrag des Gegners kann auch der einem Meineidigen vom Richter auferlegte E. zurückgenommen werden. Der E. selbst ist in der Weise zu leisten, daß die Eidesformel mit der Eidesnorm vom Richter vorgesagt und vom Schwurpflichtigen nachgesprochen wird. Die früher üblichen Feierlichkeiten der Eidesleistung und der besondere Judeneid sind weggefallen. Die Eidesformel beginnt mit den Worten: »Ich schwöre bei Gott, dem Allmächtigen und Allwissenden, daß etc.« Die Schlußworte lauten dann: »So wahr mir Gott helfe.« Der Eidesleistung geht eine Hinweisung auf die Bedeutung des Eides durch den Richter voraus. Juristische Personen und nicht prozeßfähige Parteien schwören den Parteieneid durch ihre gesetzlichen Vertreter. Der Schwurpflichtige erhebt bei der Eidesleistung die rechte Hand. Versicherungen an Eides Statt kannte die deutsche Zivilprozeßordnung früher nicht. Nach dem jetzigen § 294 dürfen sie aber zum Zweck der Glaubhaftmachung (s. d.) erfolgen. Stumme leisten, wenn sie schreiben können, den E. mittels Abschreibens und Unterschreibens der Eidesformel, andernfalls mit Hilfe eines Dolmetschers durch Zeichen. Im Zivilprozeß kommt der E. unter anderm auch als Beweismittel (s. d.) vor. Der E., den eine Partei dem Gegner zum Beweis ihrer Behauptungen zuschiebt, wird Haupteid oder Schiedseid genannt. Wird der E. bei unvollständigem Beweis einer Partei von dem Richter auferlegt, so bezeichnet man ihn als notwendigen oder richterlichen E. Der richterliche E. wurde früher Erfüllungseid oder Reinigungseid genannt, je nachdem er dem Beweisführer zur Ergänzung des Beweisergebnisses oder dem Beweisgegner zur Beseitigung des vom Gegenteil gelieferten unvollständigen Beweises auferlegt wurde. Die deutsche Zivilprozeßordnung (§ 475) macht in dieser Beziehung keinen Unterschied. Sie stellt es im wesentlichen in das Ermessen des Gerichts, ob es der einen oder der andern Partei einen richterlichen E. auferlegen wolle. Die Zuschiebung (Delation) des Eides ist nach der deutschen Zivilprozeßordnung (§ 445) nur über Tatsachen zulässig, die in Handlungen des Gegners, seiner Rechtsvorgänger oder Vertreter bestehen, oder Gegenstand der Wahrnehmung dieser Personen gewesen sind. Die Partei, der ein E. zugeschoben wird (Delat), hat die Wahl, ob sie den E. annehmen oder ihn zurückschieben (referieren) will. Schützt z. B. der verklagte Darlehnsschuldner die Einrede der Zahlung vor, und schiebt er dem klagenden Darlehnsgläubiger hierüber den E. zu, so hat dieser Kläger die Wahl, ob er schwören will, daß Beklagter ihm die Schuld nicht bezahlt habe, oder ob er den E. zurückschieben, d. h. den Beklagten schwören lassen will, daß er die Schuld bezahlt habe. Wenn die Partei, der der E. zugeschoben ist, nicht aber die Gegenpartei über ihre eigne Handlung oder Wahrnehmung zu schwören haben würde, ist die Zurückschiebung des Eides nicht zulässig. Einem Dritten kann ein E. nicht zugeschoben werden. Doch können diese Beschränkungen durch gerichtliche Anordnnug in Hinwegfall kommen, wenn die Parteien in betreff des zu leistenden Eides einig sind und der E. sich auf Tatsachen bezieht. Der frühere Unterschied zwischen Wahrheitseid und Glaubenseid, welch letzterer dahin ging, daß der Schwurpflichtige trotz sorgfältiger Nachforschung nicht anders wisse und glaube, als daß etc., besteht nicht mehr. Dafür wird jetzt zwischen Wissenseid und Überzeugungseid unterschieden. Der erstere wird dahin geleistet, »daß die Tatsache wahr oder nicht wahr sei«. Ist eine Tatsache vom Gegner des Schwurpflichtigen behauptet und kann dem letztern nach den Umständen nicht zugemutet werden, daß er die Wahrheit oder Nichtwahrheit derselben beschwöre, so kann das Gericht den E. auf Antrag dahin fassen, »der Schwurpflichtige habe nach sorgfältiger Prüfung und Erkundigung die Überzeugung erlangt oder nicht erlangt, daß diese Tatsache wahr sei«. Auch über eigne Handlungen oder Wahrnehmungen des Schwurpflichtigen kann ein Überzeugungseid zugelassen werden, wenn nach den Umständen dem Schwurpflichtigen ein bestimmtes Wissen nicht oder nicht mehr zugemutet werden kann. Er hat dann zu schwören, »er habe nach sorgfältiger Prüfung und Erkundigung die Überzeugung erlangt, daß die Tatsache wahr oder nicht wahr sei«. Der richterliche E. ist stets, der zugeschobene regelmäßig durch bedingtes Endurteil aufzuerlegen. Die Leistung des zugeschobenen Eides darf durch Beweisbeschluß (s. d.) auferlegt werden, wenn die Parteien über die Erheblichkeit und die Norm des Eides einverstanden sind oder dieser zur Erledigung eines Zwischenstreites dient. Durch Leistung des Eides wird voller Beweis der beschwornen Tatsache begründet; der Beweis des Gegenteils ist nur ausnahmsweise zulässig, wenn ein rechtskräftiges Urteil (s. d.) wegen Verletzung der Eidespflicht an gefochten werden könnte. Der Eidesleistung steht die Erlassung des Eides in ihren Wirkungen gleich. Die Eidesverweigerung hat zur Folge, daß das Gegenteil der zu beschwörenden Tatsache als voll bewiesen gilt. Nach der österreichischen Zivilprozeßordnung (§ 371–389) ist die Eideszuschiebung durch die Vernehmung der Parteien ersetzt worden, die als Beweismittel gilt. Danach darf zuerst die unbeeidigte Vernehmung beider Parteien angeordnet werden; an sie kann sich aber die Beeidigung einer Partei anschließen. Die Maßregel hat sich anscheinend bewährt und wird auch in Deutschland vielfach empfohlen. Bis jetzt hatten diese Empfehlungen aber keinen Erfolg. Es kommen noch in Betracht: der Editionseid oder die eidliche Versicherung, daß man nicht im Besitz einer bestimmten Urkunde sei (s. Edition), der Offenbarungseid (s. d.), der Zeugeneid und der E. der Sachverständigen (s. Zeuge und Sachverständige). Enger begrenzt ist die Anwendung des Eides im strafrechtlichen Verfahren, indem hier nur noch der E. der Zeugen und Sachverständigen in Anbetracht kommt, während der E. als Beweismittel, namentlich der sogen. Reinigungseid, zum Zweck des Beweises der Unschuld eines Angeschuldigten abgeschafft ist. Vgl. Hirzel, Der E., ein Beitrag zu seiner Geschichte (Leipz. 1902); Neukamp, Parteieid oder eidliche Parteivernehmung (in der Zeitschrift »Das Recht«, 1901, S. 38 ff.); Hubrich, Konfessioneller E. oder religionslose Beteuerung? (Leipz. 1900).
10707 Zeichen · 130 Sätze

Lautwandel-Kette

Von der indoeuropäischen Wurzel bis zur Mundart

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  1. 8.–11. Jh.
    Althochdeutsch
    eidst. m.

    Althochdeutsches Wörterbuch · +4 Parallelbelege

    eid st. m. , mhd. eit, nhd. eid; as. êđ, mnd. ê i t m. n., mnl. eet m., auch f. ; afries. eth, ed; ae. áþ; an. eiðr; got…

  2. 15.–20. Jh.
    Neuhochdeutsch
    Eid

    Adelung (1793–1801) · +7 Parallelbelege

    Der Eid , des -es, plur. die -e. 1) Die feyerliche Betheuerung, bey welcher man Gott zum Zeugen und zum Rächer der Wahrh…

  3. 18./19. Jh.
    Goethe-Zeit
    Eid

    Goethe-Wörterbuch

    Eid ‘Eyd’ beim jg G a feierliches Gelöbnis, Versprechen, bindende Verpflichtung, etw (nicht) zu tun, seltener: die Wahrh…

  4. 19./20. Jh.
    Konversationslex.
    Eid

    Herder (Konv.-Lex., 1854–57) · +2 Parallelbelege

    Eid , feierliche Betheurung zu Gott für Treue oder Wahrheit. Ersterer im Staatsleben als Huldigungs-, Unterthanen-, Verf…

  5. modern
    Dialekt
    Eid

    Elsässisches Wb. · +6 Parallelbelege

    PfWB LothWB RhWB Eid [Ait O. Str. W.; Æit K. Z. Ndrbetschd. ; Ǽt Barr , Wingen b. W.; Át Bühl ] m. Eid. En E. ableije n …

  6. Sprichwörter
    Eid

    Wander (Sprichwörter)

    Eid 1. Aid ist ein end alles haders. – Gruter, III, 3; Henisch, 823; Petri, II, 85; Hebr. 6, 16; Simrock, 1897; Eisenhar…

  7. Spezial
    Eid

    Deutsch-Ladinisch (Mischí)

    Eid m. (-[e]s,-e) joramënt (-nc) m. ▬ einen Eid ablegen dé joramënt ; einen Eid brechen rumpí n joramënt; nia sté a n jo…

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Wortbildung

Komposita & Ableitungen mit eid

1.922 Bildungen · 286 Erstglied · 1.628 Zweitglied · 8 Ableitungen

eid‑ als Erstglied (30 von 286)

Eid(s)pflicht

Idiotikon

Eid(s)pflicht Band 5, Spalte 1214 Eid(s)pflicht 5,1214

Eid(s)schwerung

Idiotikon

Eid(s)schwerung Band 9, Spalte 2127 Eid(s)schwerung 9,2127

Eid(s)tafelen

Idiotikon

Eid(s)tafelen Band 12, Spalte 517 Eid(s)tafelen 12,517

eidam

DWB

eidam , m. gener, ahd. eidum, eidam, eidem ( Graff 1, 156 ), ags. âðum, mhd. eidem ( wb. 1, 414 b ), allen übrigen dialecten mangelnd, auf d…

Eidamsbutter

RhWBN

eidam·s·butter

Eidams-butter E:dəmχəs- Trier-Schleidw , ē:dəms- Altk-Michelb f.: scherzh. Margarine.

Eidamsland

Wander

eidam·s·land

Eidamsland Et äs wie en Eidamsland 1 . ( Siebenbürg.-sächs. ) – Frommann, V, 174, 146. 1 ) Oder Adamsland. Er sieht sehr dürftig aus.

eidanghelt

AWB

eidanghelt Gl 2,766,23 s. heidangelt.

EIDBOT

DWB2

eid·bot

DWB2 EIDBOT n. DWB2 zuss. mit bot n. ‘ ( ein-, vor- ) ladung ’. DWB2 DWB2 1 auf einen der obrigkeit gegenüber geleisteten versprechenseid ge…

Eidbott

Idiotikon

eid·bott

Eidbott Band 4, Spalte 1899 Eidbott 4,1899

Eīdbrǘchig

Adelung

eid·brachig

Eīdbrǘchig , adj. et adv. den Eid brechend. Eidbrüchig werden. Ein eidbrüchiger Mensch. S. Adelung Meineidig . Daher die Eidbrüchigkeit.

eidbrecher

DWB2

eid·brecher

eidbrecher , eidesbrecher m. : ⟨1568⟩ theatrvm diabolorum ( 1569 ) 141 a . 1971 Bracher dilemma 225.

eidbruch

DWB

eid·bruch

eidbruch , m. perjurium, violatio jurisjurandi, meineid.

eidbruder

DWB

eid·bruder

eidbruder , m. eodem juramento obstrictus, unter marksteinsetzern üblich.

Eidbrëst

Idiotikon

Eidbrëst Band 5, Spalte 844 Eidbrëst 5,844

EIDBUCH

DWB2

eid·buch

DWB2 EIDBUCH n. DWB2 zuss. mit eid m. 1. DWB2 DWB2 1 sammlung geleisteter versprechenseide und eidesformeln: 1321 .., dat egein rait .. sal …

eidburt

AWB

eid·burt

eidburt st. f. — Graff III, 163. eid-burti: gen. sg. T 4,15. Eid, Schwur: zi gihugenne sinero heilagun giuuiznessi , thero eidburti thie her…

Eidbüechli

Idiotikon

Eidbüechli Band 4, Spalte 986 Eidbüechli 4,986

eiddage

KöblerMnd

eiddage , M. Vw.: s. ētdach

eide 1

KöblerAfries

eide 1 , st. F. (ō) nhd. Egge (F.) (1) ne. harrow (N.) Hw.: vgl. ae. ėgeþe, as. ėgitha*, ahd. egida Q.: Jur E.: germ. *agiþō, *agidō, st. F.…

eidebreche

KöblerMhd

eide·breche

eidebreche , Adj. nhd. eidbrüchig Q.: Urk (1278) E.: s. eit (2), eiden, breche W.: nhd. DW2- L.: WMU (eidebreche N154 [1278] 4 Bel.), MWB 1,…

eid als Zweitglied (30 von 1.628)

*faldigheid?

KöblerAnfrk

*faldigheid? , st. F. (i) Vw.: s. ein-* E.: s. *faldig?, *heid?

*gifōrsamheid?

KöblerAnfrk

*gifōrsamheid? , st. F. (i) Hw.: vgl. as. gifōrsamhêd*, ahd. *gifuorsamheiti? Son.: vgl. as. MNPsA Dat. Pl. giuuersumhedion in opportunitati…

*giskeid

KöblerAhd

*giskeid , Adj. Hw.: vgl. anfrk. *giskeid?, *giskēth?

*githiganheid?

KöblerAnfrk

*githiganheid? , st. F. (i) Hw.: vgl. as. githiganhêd*, ahd. gidiganheit* Son.: vgl. as. Gl (Brüssel, Bibliothèque Royale 9987-91) Nom. Sg. …

*heid?

KöblerAnfrk

*heid? , st. F. (i), Suff. nhd. ...heit ne. ...hood (Suff.) Vw.: s. arg-, biswīk-*, bittar-*, bithervig-*, dumb-*, einfaldig-*, *faldig-?, f…

*hōrsamheid?

KöblerAnfrk

*hōrsamheid? , st. F. (i) Vw.: s. gi-* E.: s. *hōrsam?, -heid

*skeid?

KöblerAnfrk

*skeid? , Adj. Vw.: s. *gi-, ungi-* E.: s. germ. *skaidan, st. V., scheiden; idg. *skē̆it-, V., schneiden, scheiden, trennen, Pokorny 921; i…

*swīkheid?

KöblerAnfrk

*swīkheid? , st. F. (i) Vw.: s. bi-* E.: s. *swīkan, *heid

*thiganheid

KöblerAs

*thiganheid , st. F. (u) Vw.: s. *thiganhêd?

Ägenscheid'

MeckWBN

Wossidia Ägenscheid' f. wie Äg'scheid' Ro Rostock@Ribnitz Ribn .

Ägscheid'

MeckWB

Wossidia Ägscheid' f. Eggenscheide, schmale Leisten, die die Eggenbalken miteinander verbinden s. MeckWB Äg' 1.

Ärmelkleid

Campe

AErmel·kleid

Das Ärmelkleid , des — es, Mz. die — er, ein Kleid mit Ärmeln. Es würde diese Benennung überflüssig sein, wenn unsre Frauen und Mädchen nich…

Abschiebungsbescheid

RDWB1

Abschiebungsbescheid m извещение о выдворении иммигранта из страны

Bescheid

RDWB1

Bescheid m ~ sagen fest. - сообщить, проинформировать ~ geben fest. - сообщить, известить, дать знать, уведомить канц. ~ geben; bitte gib mi…

Dirnkleid

RDWB1

Dirnkleid n баварское летнее платье (национальный костюм)

Ɉägerkleid

Campe

Das Ɉägerkleid , s. Campe Ɉagdkleid .

Ɉagdkleid

Campe

Das Ɉagdkleid , des — es, Mz. die — er , ein gewöhnliches grünes Kleid, welches man zur Jagd anlegt. »Ih verstehe Iren Blick, der an meinem …

Ɉudeneid

Campe

Der Ɉudeneid , des — es, Mz. die — e , ein nach den Vorschriften der Jüdischen Religion besonders abgefaßter Eid, welchen ein Jude in den nö…

Koktailkleid

RDWB1

Koktailkleid n вечернее платье

Meineid

RDWB1

Meineid m (kein Bezug zu "мой") клятвопреступление, лжесвидетельство, ложная клятва, ложная присяга

Schneid

RDWB1

Schneid m umg. (kein Bezug zu "резать") кураж, жизнелюбие, отвага, мужество, задор j-d hat keinen ~ - кто-л. малодушный; пришибленный; без к…

Selbstmitleid

RDWB1

Selbstmitleid n (Lakune) жалеть себя

A(n)weid

Idiotikon

A(n)weid Band 15, Spalte 510 A(n)weid 15,510

Aalheid

Wander

aal·heid

Aalheid Aalheid un Klunkerfood danssen alle beid nich gôd. ( Holst. ) – Schütz, II, 288. Klunker – hangender Quast, Klunkerfôd – ein ungewis…

Abbescheid

DRW

abbe·scheid

Abbescheid Altenteil einige in einem sogenannten abbescheid oder alten theil wohnende leuthe ...; weil dergleichen abbescheide mit zum hofe …

ABENDKLEID

DWB2

abend·kleid

DWB2 ABENDKLEID n. DWB2 noch unbestimmt bei Hölty, dann ( im anschluß an abend A 2 c) abendliches festkleid: DWB2 1773 wenn mich am bach .. …

Abgescheid

Idiotikon

Abgescheid Band 8, Spalte 203 Abgescheid 8,203 A

Ableitungen von eid (8 von 8)

beeiden

DWB

beeiden , jurejurando astringere: da man dann ire trew spüret, soll man sie ( die obristen ) beeiden. Kirchhof mil. disc. 8 ; alle von tapfe…

eide

DWB

eide , f. occa, gekürzt aus ahd. egida, mhd. egede.

geeide

DWB

geeide , m. conjurator, eideshelfer, ein altes wort, ahd. geido ( für gieido), s. Haltaus 604 , Grimm rechtsalt. 859 ; noch spät mhd., in Sc…

uneidlich

DWB

uneidlich , adj. adv. , nicht eidlich: der .. uneidlich verbliebenen aussage Kröger stille w. 216 . —

ureid

DWB

ureid , m. , bei urfehde geschworener eid; ur- ist aus urfehde auf eid übertragen: uhrpfed oder uhreid, ein sonderlicher in fraissachen gebr…

Ureïde

Meyers

Ureïde , den Säureamiden (s. Amide ) entsprechende Verbindungen von organischen Säuren mit Harnstoff NH 2 . CO. NH 2 , wie z. B. Acetylharns…

vereiden

DWB

vereiden , verb. durch eid befestigen, mhd. vereiden, zusammensetzung zum einfachen eiden theil 3, 84, dessen bedeutung durch ver nicht geän…

Vereidung

GWB

Vereidung [bisher nicht publizierter Wortartikel]