lautwandel 53 Wörterbücher · 2,7 Mio. Artikel
Wildcard · " Volltext

Aggregat · alle Wörterbücher

Besitz

mhd. bis spez. · 13 Wörterbücher mit Anchor-Eintrag

Meyers
Anchors
13 in 13 Wb.
Sprachstufen
7 von 16
Verweise rein
36
Verweise raus
28

Eintrag · Meyers Konv.-Lex. (1905–09)

Besitz

Bd. 2, Sp. 755
Besitz (Possessio), die tatsächliche Herrschaft über eine Sache, verbunden mit dem Willen, dieselbe für sich, als seine eigne, oder für einen andern, als eine fremde, zu haben. Vielfach tragen wir aber das Wort B. auf die Sache selbst über und nennen diese daher B., besonders bei Grundstücken, wo wir direkt von Grundbesitz sprechen. Verschieden von dem Begriff B., obwohl im gewöhnlichen Leben vielfach als gleichbedeutend gebraucht, ist der Ausdruck Eigentum; denn Besitzer ist schon der, welcher tatsächlich die Gewalt über eine Sache hat, während Eigentümer nur der ist, dem diese Gewalt auch rechtlich zusteht. B. ist ein tatsächliches, Eigentum ein rechtliches Machtverhältnis. Das deutsche Bürgerliche Gesetzbuch hat mit der keineswegs unbestrittenen gemeinrechtlichen Besitzlehre gründlich aufgeräumt und die ganze Besitzlehre in einer den heutigen Anschauungen und Verkehrsbedürfnissen entsprechenden Weise geregelt. Nach ihm ist B. nichts weiter als die tatsächliche Gewalt über eine Sache (§ 854), es ist also von dem römischen und gemeinrechtlichen Erfordernis des Besitzwillens abgesehen worden, wohl aber verlangt es bei dem Eigenbesitz (§ 854) stets den animus domini, den Besitzwillen. Das deutsche Bürgerliche Gesetzbuch unterscheidet fehlerfreien und fehlerhaften B., unmittelbaren und mittelbaren B., Eigenbesitz, Mitbesitz und Teilbesitz. Fehlerhaft ist ein B., wenn er durch verbotene Eigenmacht, d. h. gegen den Willen des bisherigen Besitzers und widerrechtlich erlangt wird (§ 858). Unmittelbarer B. liegt dagegen vor, wenn jemand eine Sache als Nießbraucher, Pfandgläubiger, Pachter, Mieter, Verwahrer oder in einem ähnlichen Verhältnis, vermöge dessen er einem andern (dem mittelbaren Besitzer) gegenüber auf Zeit zum B. berechtigt oder verpflichtet ist, besitzt (§ 868). In diesem Fall ist also der Eigentümer mittelbarer, der augenblickliche Inhaber der Sache unmittelbarer Besitzer. Von Eigenbesitz spricht das deutsche Bürgerliche Gesetzbuch dann, wenn jemand, ohne Eigentümer einer Sache zu sein, die Sache als eigen, als ihm gehörig, besitzt, sei es, daß er die Sache bewußt widerrechtlich besitzt, wie z. B. der Dieb, sei es, daß er der Meinung ist, das Eigentum an der Sache erworben zu haben, während bestimmte Umstände den Übergang des Eigentums an ihn ausschließen. Im erstern Falle sprechen wir auch von einem bösglaubigen, im zweiten von einem gutglaubigen B. (§ 872). Als Mitbesitz bezeichnet das deutsche Bürgerliche Gesetzbuch das Verhältnis, das zwischen mehreren Personen besteht, die gemeinschaftlich ein und dieselbe Sache besitzen (§ 866), während es endlich unter Teilbesitz den B. eines Teiles einer Sache, insbes. an abgesonderten Wohnräumen oder andern Räumen versteht (§ 865). Während nach bisherigem Rechte nur Willensfähige, also nicht Kinder und Geisteskranke, B. erwerben konnten, können nach dem deutschen Bürgerlichen Gesetzbuch auch geschäftsunfähige Personen B. erwerben. Erworben wird der B. entweder durch Erlangung der tatsächlichen Gewalt über die Sache (§ 854, Abs. 1) oder durch die Einigung des bisherigen Besitzers und des Erwerbers, wenn letzterer in der Lage ist, die Gewalt über die Sache auszuüben (§ 854, Abs. 2). Im erstern Falle sprechen wir von originärem, im zweiten von derivativem Besitzerwerb. Wie das Eigentum, so ist auch der B. vererblich. Einen Unterschied macht das deutsche Bürgerliche Gesetzbuch zwischen dem Erwerb des Besitzes durch einen sogen. Besitzdiener und dem Erwerbe des mittelbaren Besitzers durch einen sogen. Besitzmittler. Besitzdiener ist derjenige, der die tatsächliche Gewalt über eine Sache für einen andern in dessen Haushalt oder Erwerbsgeschäft oder in einem ähnlichen Verhältnis ausübt, vermöge dessen er den sich auf die Sache beziehenden Weisungen des andern Folge zu leisten hat. Besitzer ist und B. erwirbt hier nur der Herr. Besitzmittler dagegen ist derjenige, der den B. für den andern ergreifen will und auch tatsächlich ergreift. Verloren wird der B. durch Aufgabe oder sonstigen Verlust der tatsächlichen Gewalt über die Sache. Eine verlegte Sache ist deshalb immer noch in meinem B., wenn ich auch für den Augenblick keine Ahnung habe, wo sich dieselbe befindet (§ 856). Gegenstand des Besitzes können nach dem deutschen Bürgerlichen Gesetzbuch nur Sachen sein. Da aber durch Art. 65,74,133 des Einführungsgesetzes zum deutschen Bürgerlichen Gesetzbuch eine Reihe von Rechten der Landesgesetzgebung vorbehalten sind, so wird es, wenn auch nur landesrechtlich, in Zukunft auch fernerhin einen B. an Rechten geben. Bezüglich der Grunddienstbarkeiten (§ 1029) und beschränkten persönlichen Dienstbarkeiten (§ 1090) hat das deutsche Bürgerliche Gesetzbuch jedoch die entsprechende Anwendung der für den Besitzschutz geltenden Vorschriften zugelassen. Den Besitzschutz genießen alle Besitzer. In erster Linie kann und darf sich der unmittelbare Besitzer selbst gegen verbotene Eigenmacht schützen, indem er bei Wegnahme einer beweglichen Sache dieselbe dem auf frischer Tat betroffenen oder verfolgten Täter mit Gewalt wieder abnehmen, bei Entziehung des Besitzes eines Grundstückes aber sofort nach der Entziehung sich des Besitzes durch Entsetzung des Täters wieder bemächtigen darf (§ 859). In zweiter Linie aber stehen ihm die Besitzentziehungs- und die Besitzstörungsklage (§ 861 mit 867) zu. Mit der erstern verlangt der Besitzer die Wiedereinräumung des ihm durch verbotene Eigenmacht entzogenen Besitzes von demjenigen, der ihm gegenüber fehlerhaft besitzt (§ 861), mit der zweiten dagegen Beseitigung der Störungen und, falls weitere Störungen zu besorgen sind, Unterlassung künftiger Störungen (§ 862). Derartige Klagen erlöschen jedoch ein Jahr nach Verübung der verbotenen Eigenmacht oder, falls urteilsmäßig festgestellt wurde, daß dem Täter ein Recht an der Sache zustand (§ 864). – Vgl. Savigni, Das Recht des Besitzes (7. Aufl., Wien 1865); Kuntze, Zur Besitzlehre (Leipz. 1890); Kniep, Der B. des Bürgerlichen Gesetzbuches gegenübergestellt dem römischen und gemeinen Recht (Jena 1900); Strohal, Der Sachbesitz nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch (in »Iherings Jahrbüchern«, Bd. 38); Bendix, Die Besitzlehre nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch unter Berücksichtigung der bisherigen Rechtsprechung (in der Zeitschrift »Das Recht«, Bd. 4, S. 65 ff.).
6284 Zeichen · 72 Sätze

Lautwandel-Kette

Von der indoeuropäischen Wurzel bis zur Mundart

Pro Sprachstufe der prominenteste Beleg. Klick auf eine Form öffnet das Wörterbuch.

  1. 1050–1350
    Mittelhochdeutsch
    besitzst. M.

    Köbler Mhd. Wörterbuch

    besitz , st. M. Vw.: s. besiz

  2. 15.–20. Jh.
    Neuhochdeutsch
    Besitz

    Adelung (1793–1801) · +4 Parallelbelege

    Der Besitz , des -es, plur. car. der Zustand, da man eine Sache besitzet, oder allein in seiner Gewalt hat. Der Besitz e…

  3. 18./19. Jh.
    Goethe-Zeit
    Besitz

    Goethe-Wörterbuch

    Besitz Vereinzelt -siz(z) Fast 600 Belege in allen Werkbereichen (gegenüber 66 Belegen für ‘Eigentum’, die überwiegend a…

  4. 19./20. Jh.
    Konversationslex.
    Besitz

    Herder (Konv.-Lex., 1854–57) · +1 Parallelbeleg

    Besitz . Das natürliche körperliche Innehaben einer Sache wird, wenn damit der Wille verbunden ist, als Recht zu besitze…

  5. modern
    Dialekt
    Besitz

    Elsässisches Wb. · +1 Parallelbeleg

    B e sitz m. nur im Sinne von Nutzniessung. Er het de n B. im Hus er hat sich den Niessnutz vorbehalten beim Verkauf des …

  6. Sprichwörter
    Besitz

    Wander (Sprichwörter)

    Besitz 1. Besitz ist Traum, Genuss ein Schaum. 2. Kein Besitz macht reich, macht er nicht gut zugleich. 3. Wer durch den…

  7. Spezial
    Besitz

    Deutsch-Ladinisch (Mischí)

    Be|sitz m. (-es,-e) 1 posses (-esc) m. 2 (Eigentum) proprieté (-s) f. 3 possesciun (-s) f. 4 (Güter) avëis m.pl. 5 (Verm…

Verweisungsnetz

64 Knoten, 59 Kanten

Tap auf Knoten öffnet Detail · Drag zum Umpositionieren · Scroll zum Zoomen

1-Hop 2-Hop
Filter:
Anchor 2 Hub 1 Kompositum 51 Sackgasse 10

Wortbildung

Komposita & Ableitungen mit besitz

71 Bildungen · 69 Erstglied · 1 Zweitglied · 1 Ableitungen

Ableitung von besitz

be- + sitz

besitz leitet sich vom Lemma sitz ab mit Präfix be-.

Zerlegung von besitz 2 Komponenten

bes+itz

besitz setzt sich aus 2 eigenständigen Lemmata zusammen. Die Klammerung zeigt die Hierarchie der Komposition; Klick auf einen Bestandteil öffnet seine Etymologie.

besitz‑ als Erstglied (30 von 69)

besitzærinne

Lexer

be-sitzærinne stf. ein b. aller der fröuden Myst. 2. 413,20 ;

besitzbar

DWB

besitz·bar

besitzbar , quod possideri potest: handgreifliche und für uns besitzbare gaben. Göthe 24, 36 .

Besitzdiener

DERW

besitz·diener

Besitzdiener, M., ›wer die tatsächliche Gewalt über eine Sache für einen anderen (den Besitzer) in dessen Haushalt oder Erwerbsgeschäft oder…

Besitzeinweisung

DERW

besitz·einweisung

Besitzeinweisung, F., ›staatliche Einwei- sung einer Person in den Besitz einer Sache‹, 1696 Tessin, s. Besitz, Einweisung besitzen, V., ›be…

besitzen

DWB

besit·zen

besitzen , possidere, besasz, besessen; goth. bisitan ( nicht bisitjan, wie auch sitan, neben bisatjan und satjan), ahd. pisizan ( d. i. pis…

besitzen

FWB

1. ›(auf einem Thron, Stuhl, auch: einem Tier) sitzen, (den Thron und die damit verbundene Würde) einnehmen, innehaben‹; allgemeiner: ›einen…

besitzer

DWB

besit·zer

besitzer , m. possessor, nnl. besitter: der besitzer des grundstücks, des pferdes. früher auch der schöffe, der die bank mit besitzt: von mi…

besitzer

FWB

1. s. besitzen 4.; 2. s. besitzen 9.; 3. ›Besitzer von etw. (Bezugsgrößen unterschiedlicher Art, oft von Gütern, auch von fahrender Habe, se…

besitzergreifend

GWB

besitz·ergreifend

besitzergreifend zu Besitz B 2 c: sich einen Besitz tatsächlich zu eigen machend [ Burgvogt zum neuen Schloßherrn: ] Schon ist dein Wille ..…

Besitzgenosse

GWB

besitz·genosse

Besitzgenosse durch gleiche innere Einstellung mit jdm verbundener Mitbesitzer hat er [ ein junger Mann ] den Schatz verdient, dessen Besitz…

besitzgenosz

DWB

besitzgenosz , m. consors possessionis, mitbesitzer: der junge besitzgenosse trat so eben herein. Göthe 21, 226 .

Besitzkehr

DERW

besitz·kehr

Besitzkehr, F., ›Zurückgewinnung des Be- sitzes‹, 19. Jh.?, s. Besitz, Kehr

Besitzkonstitut

DERW

besitz·konstitut

Besitzkonstitut, N., ›Besitzmittelungs- verhältnis, Verhältnis zwischen mittelbarem und (weiterem mittelbaren oder) unmittel- barem Besitzer…

besitzlehen

DWB

besitz·lehen

besitzlehen , n. ein lehnbares, mit dem besitze eines hauses unzertrennlich verbundnes bauergut, zum unterschied von dem feldlehen, das über…

besitzlich

DWB

besitz·lich

besitzlich , besitzbar: lasz hier vor allen dingen mich nach der tugend ringen, dem schatze, der allein mir nimmer mag verderben, ja der auc…

besitz als Zweitglied (1 von 1)

Alsbesitz

DRW

als·besitz

Alsbesitz Lehnübersetzung für possessio vel quasi 1691 Stieler 35 Faksimile

Ableitungen von besitz (1 von 1)

besitze

BMZ

besitze stv. A. transitiv. I. sitze, setze mich auf, an oder in etwas, habe, nehme meinen sitz. 1. mit sachlichem object. a. in engerer bede…