Hauptquelle · Grimm Neubearbeitung (1965–)
EINWEISUNG f.
DWB2 EINWEISUNG f. DWB2 mnd. inwīsinge; afrs. inwīsinge. abl. von einweisen vb. DWB2 DWB2 1 rechtsakt, durch den jmd. in den besitz von etwas gebracht oder in ein amt eingeführt wird. zu einweisen vb. 3 ⟨1265/76⟩ jener der vor die gewer an dem guote hete mac die înwîsunge wol widersprechen deutschenspiegel 2 227 MGH. ⟨1557⟩ nachdem auch an etzlichen orten die .. lehenhern sich anmassen, die pastores so .. auff die pfarrhen sollen gesetzt werden, selbst einzuweysen, vnd von denselben, fuͤr solche einweisung, einen guͤlden .. zufordern ordn. Sachssen (1573)150 b . 1926 zum bezug der einkünfte be…