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Buße

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Meyers
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Eintrag · Meyers Konv.-Lex. (1905–09)

Buße

Bd. 3, Sp. 655
Buße, eigentlich Ersatz, Entschädigung. Schon diese mittelalterliche Übersetzung des lateinischen Wortes poenitentia (des griechischen metanoia, d. h. »Sinnesänderung«) weist auf weitgehende Verflachung und Veräußerlichung eines dem Christentum von Haus aus eignen und unentbehrlichen Begriffs hin (s. Bekehrung). Das religiöse Verhältnis mußte erst als ein gesetzlich formuliertes Rechtsverhältnis und die Sünde lediglich als Störung desselben gefaßt sein, ehe diese Störung als durch bestimmte Leistungen oder Entbehrungen ausgleichbar, die Sünde als abbüßbar gelten konnte. Die evangelische Kirche behielt daher zwar das einmal in den kirchlichen Sprachgebrauch aufgenommene Wort bei, aber in dem Sinne der neutestamentlichen »Sinnesänderung«, als ein in Sündenerkenntnis, Reue und ernstlichem Willen, mit der Sünde zu brechen, bestehendes Selbstgericht, während die katholische Kirche den Begriff der B. so bestimmt, daß er die Zerknirschung des Herzens (contritio cordis), das Bekenntnis des Mundes (confessio oris) vor dem Priester und die Genugtuung (satisfactio operis), Übernahme gewisser Strafen zur Abbüßung (poenae canonicae), in sich begreift. Diese drei Stücke bilden seit dem 11. Jahrh. das Sakrament der B. seiner Materie nach, während die Form desselben nach dem Beschluß des Konzils von Florenz 1439 in den Worten des Priesters: »Ego te absolvo« besteht. Dabei herrscht die von den Viktorinern Hugo und Richard im 12. Jahrh. ausgebildete Theorie, daß die ewigen Strafen, die alle Todsünden verdienen, durch priesterliche Absolution in zeitliche verwandelt werden, die ebenso wie die Strafen für läßliche Sünden in freiwilliger Übernahme der vom Priester auferlegten Leistungen abgebüßt werden können. Unter solchen Voraussetzungen war es freilich naheliegend, daß die von der Kirche auferlegten Strafen auch von der Kirche erlassen oder durch andre der Kirche annehmbare Leistungen (gute Werke) ausgeglichen und ersetzt, ja von andern Personen und für andre übernommen werden konnten. Daher jene Veräußerlichung des Bußwesens, als deren Extreme der Ablaßhandel und die Geißelbrüderschaften erscheinen, die sich aber nicht minder in den Büßerorden, den Bußbüchern, Bußtalern etc. darstellt. Daß die Apologie der Augsburgischen Konfession (1530) die B. noch als ein Sakrament neben Taufe und Abendmahl behandelt, hängt mit der Modifikation zusammen, die das römische Bußsakrament in der lutherischen Beichte (s. d.) fand. Als rein innerliche Sache zwar, aber doch in unnatürlich forcierter Weise wurde die B. von den Pietisten und Methodisten betont und geübt (s. Bußkampf). Im Strafrecht versteht man unter B. die Genugtuung, auf die im Strafverfahren zugunsten des durch eine strafbare Handlung Verletzten erkannt wird. Dieses Recht auf Genugtuung ist ein höchst persönliches Recht des Verletzten. Zur Zahlung der B. kann nur der Täter verurteilt werden. Stirbt er jedoch nach Eintritt der Rechtskraft des auf Zahlung einer B. lautenden Urteils, so wird das Urteil in den Nachlaß vollstreckt. Eine solche B. wird nur auf besondern Antrag des Verletzten zuerkannt. Dieser Antrag ist in Privatklagesachen mit der Privatklage zu verbinden und in denjenigen Fällen, in denen die Staatsanwaltschaft mit der öffentlichen Klage vorgeht, von dem Verletzten mittels einer Nebenklage zu stellen. Der Verletzte muß sich zu diesem Zweck der öffentlichen Klage des Staatsanwalts als Nebenkläger anschließen. Die Verurteilung zu einer B. setzt voraus, daß der Beschuldigte überhaupt in eine Strafe genommen wurde. Im entgegengesetzten Falle gilt auch der Antrag auf Zuerkennung einer B. für erledigt. Hat das Gericht es abgelehnt, auf eine B. zu erkennen, so bleibt dem Verletzten die Geltendmachung seines vermeintlichen Schadenersatzanspruchs im Wege des bürgerlichen Rechtsstreites übrig. (Vgl. Bürgerliches Gesetzbuch, § 823ff. [unerlaubte Handlungen].) Hat der Verletzte eine B. zuerkannt erhalten, so kann er weitere Entschädigungsansprüche mittels einer Zivilklage nicht geltend machen. Das deutsche Strafgesetzbuch statuiert eine solche B. nur für alle Fälle der Körperverletzung und bei Beleidigungen, wenn diese nachteilige Folgen für die Vermögensverhältnisse, den Erwerb oder das Fortkommen des Beleidigten mit sich bringen. Aber auch bei Eingriffen in das Urheberrecht, das Recht des Markenschutzes und das Patentrecht ist die B. zugelassen. Ihr Maximum beträgt bei Verletzungen des Patentrechts, des Warenzeichenrechts und des Gebrauchsmusterrechts und bei Verurteilungen wegen unlautern Wettbewerbes 10,000 Mk., in allen sonstigen Fällen 6000 Mk. Vgl. Deutsches Strafgesetzbuch, § 186- 188,231,340; Deutsche Strafprozeßordnung, § 414 bis 446,495; Reichsgesetze von 1876, betreffend das Urheberrecht an Werken der bildenden Künste (§ 16), betreffend den Schutz der Photographien (§ 9) und betreffend das Urheberrecht an Mustern und Modellen (§ 14); Reichspatentgesetz von 1891 (§ 36); Gebrauchsmustergesetz von 1891 (§ 11); Warenbezeichnungsgesetz von 1894 (§ 18); Gesetz gegen den unlautern Wettbewerb von 1896 (§ 14) und Reichsgesetz, betreffend das Urheberrecht an Werken der Literatur und Tonkunst, von 1901 (§ 40). Auch die Landesgesetzgebung kann auf dem ihr zugeteilten Gebiete B. zulassen. Im weitesten Umfange verwendet übrigens das Bürgerliche Gesetzbuch den Begriff der B. im § 847, indem es dem an seinem Körper oder an seiner Gesundheit oder Freiheit Geschädigten und der Frauensperson, an der ein Verbrechen oder Vergehen wider die Sittlichkeit verübt worden, oder die durch Hinterlist, Drohung oder unter Mißbrauch eines Abhängigkeitsverhältnisses zur außerehelichen Beiwohnung bestimmt wurde, auch wegen des Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, eine billige Entschädigung in Geld gewährt. Vgl. Strauß, Die B. des deutschen Strafrechts und der Ersatz des nichtvermögensrechtlichen Schadens im Bürgerlichen Gesetzbuch (Freib. 1901).
5884 Zeichen · 63 Sätze

Lautwandel-Kette

Von der indoeuropäischen Wurzel bis zur Mundart

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  1. 8.–11. Jh.
    Althochdeutsch
    busse

    Althochdeutsches Wörterbuch · +1 Parallelbeleg

    busse Gl 3,376,65 s. buhsa sw. ( st. ) f.

  2. 1050–1350
    Mittelhochdeutsch
    bussesw. F., st. F.

    Köbler Mhd. Wörterbuch · +1 Parallelbeleg

    busse , sw. F., st. F. Vw.: s. bühse

  3. 1200–1600
    Mittelniederdeutsch
    busseM.

    Köbler Mnd. Wörterbuch · +3 Parallelbelege

    busse , M. nhd. Bursche, Gesellschaft, Schar (F.) (1), Rotte (F.) (1) Hw.: s. bosse (3), burse (3) E.: s. fnhd. bursche,…

  4. 15.–20. Jh.
    Neuhochdeutsch
    Buße

    Adelung (1793–1801) · +4 Parallelbelege

    Die Buße , plur. die -n, von dem folgenden Verbo büßen. 1. * Die Verbesserung einer verdorbenen Sache, im eigentlichsten…

  5. 18./19. Jh.
    Goethe-Zeit
    Buße

    Goethe-Wörterbuch

    Buße 1 Strafe für begangene Sünden, Verfehlungen; mehrf parodist in ReinF a als Teil des Beichtsakraments, einmal in Ref…

  6. 19./20. Jh.
    Konversationslex.
    Buße

    Meyers Konv.-Lex. (1905–09) · +1 Parallelbeleg

    Buße , eigentlich Ersatz, Entschädigung. Schon diese mittelalterliche Übersetzung des lateinischen Wortes poenitentia (d…

  7. modern
    Dialekt
    Bußef.

    Pfälzisches Wb. · +5 Parallelbelege

    Buße f. : 1. 'rechtliche Geldbuße'. a. 1421: Item hant sie (die scheffen) gewissen, daß die kleinenn bussen seindt funf…

  8. Sprichwörter
    Busse

    Wander (Sprichwörter)

    Busse 1. Buss' gehört auf die Sünd' wie die Laus in den Grind. – Simrock, 1418; Eiselein, 104. 2. Die beste Buss' ist Ni…

  9. Spezial
    busse

    Ladinisch-Deutsch (Mischí) · +1 Parallelbeleg

    busse [būs·se] adj. (bussi, bussia) 1 stumpf, ungeschärft, ungespitzt, ungeschliffen ( → moz) 2 ‹fig› abgeflacht, abgest…

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Wortbildung

Komposita & Ableitungen mit busse

90 Bildungen · 61 Erstglied · 29 Zweitglied · 0 Ableitungen

busse‑ als Erstglied (30 von 61)

Bussebär

RhWB

busse·baer

Busse-bär -usə- Heinsb-Waldfeucht Obspringen Erpen m.: Schreckgespenst.

Bussebar

MeckWB

busse·bar

Bussebar m. alter Name eines Mauerturms in Ro, wahrscheinlich des Blauen Turms: 'by de Butzeba' 1421; 'by deme butzebar' 1488; 'Bussebahr' 1…

Busseboªr

WWB

Busse-boªr m. Bussenbūar Bohrer des Stellmachers zum Bohren der Nabe ( Isl Is ), vgl. → Bǖs .

busselak

WWB

busse·lak

busse-lak Adj. ⟨ buschklak ( Hal Öw ), busklack (SWOldbg) ⟩ 1. gelockerte Speichen beim Wagen ( Hal Öw ). — 2. irre (SWOldbg = Böning ). „ D…

Busselbiᵉre

WWB

bussel·biere

Bussel-biᵉre f. ⟨ Busselbīr ( WoeN ), Bußelbirn, -bier ( Holthaus ), Busselbeere ( Enr Gb) ⟩ dicke und runde Birne (WoeN, Holthaus, Enr Gb )…

Busseli

Idiotikon

buss·eli

Busseli Band 4, Spalte 1748 Busseli -ü- 4,1748

busselig

MeckWB

bus·selig

busselig ( -ss- stimmhaft) rund; im Rätsel vom Hopfen: lang' Vader, krickelkrumm Moder, busslig Kinner Wo. V. 1, 136.

Busselliesch

MeckWB

bussel·liesch

Busselliesch ( -ss- stimmhaft) f. nachlässige Arbeiterin: hier hett Busselliesch rackt von einem unordentlich aufgenommenen Kartoffelfeld Wa…

busseln

Pfeifer_etym

buss·eln

Buß m. ‘Kuß’, meist deminutiv Busserl, Bussel, Bussi n. ‘Küßchen’, davon abgeleitet bussen, busseln Vb. ‘küssen, liebeln’. Lautmalende obd. …

busseln I

RhWB

busseln I schw.: 1. -u- schaukeln, in der Kinderspr., auch hutzebusseln u. butzen Ess . — 2. -o- wimmeln Rees-Isselbg .

busseln II

RhWB

busseln II -u- Malm-Manderf schw.: küssen, in der Kinderspr.

busseln III

RhWB

busseln III -o-, seltener -ǫ- Mosfrk = basteln s. bosseln.

Busselworm

MeckWB

bussel·worm

Busselworm ( -ss- stimmhaft) m. Maulwurf Dolb. Küst. 156; Wo. V. 2, S. 5; Mistkäfer ebda.

Bussemann

RhWB

busse·mann

Busse-mann -usə- SNfrk, Mörs , Klev-Bedbg , auch Rip in Eusk-Schwerten, Dür-Gladb Gey Drove ; -ūs- Schleid ; -us- Dür-Thuir ; bustə- MGladb-…

bussen

FWB

1. ›außerhalb eines Bezugsortes gelegen, außerhalb (befindlich), draußen‹.; 2. kennzeichnet mit folgendem Nomen (meist im Gen., Kasus nicht …

Bussenband

RhWBN

bussen·band

Bussen-band NGled, Klev , Dinsl-Vörde n.: B. zum Binden von Garben.

Bussendörp

MeckWB

Bussendörp scherzhafter ON.: in Bussendörp hett de Wind den Flöhplatz blot weiht sagen die Mäher, wenn die Frauen bei der heißen Erntearbeit…

Bussenduurn

MeckWB

Bussenduurn m. Gerät des Schmiedes, auf dem Buchsen gefertigt werden Ma Rempl . — Schu. 55.

Bussenfläut

MeckWB

Bussenfläut f. starker Busen: Anntrinett mit de Bussenfläut.

bussenhûs

KöblerMnd

bussenhûs , N. Vw.: s. büssenhūs

bussen I

RhWB

bussen I -o- Klevld = zu Büscheln zusammenbinden s. Busch;

bussenieren

RhWB

bussen·ieren

bussenieren busənē:rə  Merz-Becking schw.: basteln, bosseln (s. d.); s. auch bossenickeln, in Koch-Binning busənikən.

bussen II

RhWB

bussen II = Nüsse enthülsen s. busten;

busse als Zweitglied (29 von 29)

Einbuße

RDWB1

Einbuße f вред, ущерб, урон

Altārbuße

Adelung

altar·busse

Die Altārbuße , plur. die -en, bey den Protestanten, die höchste Stufe der Kirchenbuße, da der Büßende sein Verbrechen vor dem Altare kniend…

Einbuße

Adelung

ein·busse

Die Einbuße , plur. die -n, der Verlust an zeitlichem Vermögen, ohne Plural, und dasjenige, was man einbüßet oder verlieret. Er hat viele Ei…

Frauenbuße

Adelung

frau·n·busse

Die Frauenbuße , plur. die -n, in den Gerichten einiger Gegenden, die Buße, d. i. Geldstrafe, welche eine Person weiblichen Geschlechtes erl…

Frêvelbuße

Adelung

frevel·busse

Die Frêvelbuße , plur. die -n, in einigen Oberdeutschen Gerichten, die Buße oder Geldstrafe, für Frevel, d. i. geringe Verbrechen, welche au…

Gếdbūße

Adelung

ged·busse

Die Gếdbūße , plur. die -n, eine Buße oder Strafe, welche im Gelde entrichtet wird; die Geldstrafe.

Heuchelbuße

Adelung

Die Heuchelbuße , plur. inus. in der Theologie, eine verstellte, mit Heucheley verbundene Buße; im Gegensatze der wahren Buße.

hērincbusse

KöblerMnd

hērincbusse , F. Vw.: s. hērincbǖse

Judasbusse

Wander

judas·busse

Judasbusse Es ist Judasbusse oder Galgenrew. – Mathesius, Historia Jesu, II, VIII a .

Kirchenbuße

Adelung

kirchen·busse

Die Kirchenbuße , plur. die -n, die öffentliche Buße oder Genugthuung von der gottesdienstlichen Gemeinschaft ausgeschlossener Personen, zur…

knibbusse

KöblerMnd

knibbusse , F. Vw.: s. knipbüsse

kārbusse

KöblerMnd

kārbusse , F. Vw.: s. kārbüsse

Wundenbusse

Wander

wunden·busse

Wundenbusse Die grössere Wundenbusse thut die kleinere ab. – Graf, 328. Es galt lange Zeit für Recht, dass, wenn einer dem andern mehrere Wu…

Zinsbuße

Adelung

zins·busse

Die Zinsbuße , plur. die -n, die Strafe für nicht bezahlten Grundzins.

Zubuße

Adelung

Die Zubuße , plur. doch nur von mehrern Summen oder Quantitäten, die -n, der Beytrag zu Bestreitung der Kosten einer Unternehmung; ein nur n…