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Anweisung

nhd. bis spez. · 12 Wörterbücher mit Anchor-Eintrag

Meyers
Anchors
12 in 12 Wb.
Sprachstufen
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Eintrag · Meyers Konv.-Lex. (1905–09)

Anweisung

Bd. 1, Sp. 602
Anweisung (im Verkehrsrecht des Mittelalters und später Assignation genannt), ein Auftrag, durch den jemand (der Assignant) einem andern (dem Assignaten) die mündliche oder schriftliche Weisung erteilt, einem Dritten (dem Assignatar) eine Leistung zu machen. Nach dem deutschen Bürgerlichen Gesetzbuch versteht man unter A. die an einen andern (den Angewiesenen) gerichtete schriftliche Aufforderung, für Rechnung des Ausstellers dieser A. (des Anweisenden) eine bestimmte Summe Geldes, Wertpapiere oder andre vertretbare Sachen an einen Dritten (den Anweisungsempfänger) zu leisten. Die Aushändigung der Anweisungsurkunde an den Dritten ermächtigt den Angewiesenen, für Rechnung des Anweisenden an den Anweisungsempfänger zu leisten und berechtigt den Dritten, die Leistung bei dem Angewiesenen im eignen Namen zu erheben. Durch die Annahme der A., die durch einen schriftlichen Vermerk auf der A. erfolgt, wird der Angewiesene zur Leistung an den Anweisungsempfänger verpflichtet, der Umstand allein, daß der Angewiesene Schuldner des Anweisenden ist, verpflichtet ihn nicht zur Annahme. Ebensowenig wird der Anweisende, wenn er Schuldner des Anweisungsempfängers ist, nicht schon durch die A., sondern erst durch die Zahlung seitens des Angewiesenen von seiner Schuld befreit. Verweigert der Augewiesene die Leistung, oder kann, bez. will der Anweisungsempfänger die A. nicht geltend machen, so hat er hiervon, falls er sich nicht der Haftung aussetzen will, dem Anweisenden unverzüglich Anzeige zu machen. Widerrufen kann der Anweisende gegenüber dem Angewiesenen nur so lange, als letzterer noch nicht gegenüber dem Anweisungsempfänger die A. angenommen oder die Leistung bewirkt hat. Durch Tod oder Eintritt von Geschäftsunfähigkeit eines Beteiligten erlischt die A. nicht, wohl aber verjährt der Anspruch des Anweisungsempfängers gegen den Angewiesenen aus der Annahme in drei Jahren. Eine Übertragung der A. seitens des Anweisungsempfängers auf einen Dritten ist nur mittels schriftlicher Form, und falls der Anweisende die Übertragung nicht ausdrücklich ausgeschlossen hat, zulässig. Durch die Annahme der A. gegenüber dem Dritten verliert der Angewiesene die Einwendungen aus einem zwischen ihm und dem Anweisungsempfänger bestehenden Rechtsverhältnis. – Kaufmännische Anweisungen (§ 363 des deutschen Handelsgesetzbuches) sind nun nicht mehr wie früher Anweisungen, die von einem Kaufmann über Geld, Wertpapiere oder vertretbare Sachen ausgestellt wurden, sondern nur noch Anweisungen, die auf einen Kaufmann ausgestellt sind. Dieselben können durch Indossament (s. d.) übertragen werden, wenn sie an Order lauten und die Leistung nicht von einer Gegenleistung abhängig gemacht ist. Eine besondere im Bankverkehr übliche Art der A. ist der Scheck (s. d.). Im Budgetwesen ist das finanzielle Anweisungsrecht das Recht einer Behörde, von Amts wegen oder nach besonderm Auftrag schriftliche Anweisungen an Beamte zur Empfangnahme oder Erhebung von Zahlungen auf Rechnung des Staates oder einer bestimmten Kasse sowie zur Vornahme von Zahlungen auf Rechnung dieses Verpflichteten an Dritte zu geben. Die Generalanweisungen beziehen sich auf ganze Klassen von Geschäften, die Spezialanweisungen auf einzelne Empfänge oder Zahlungsleistungen. Vgl. Wendt, Das allgemeine Anweisungsrecht (Jena 1895).
3307 Zeichen · 33 Sätze

Lautwandel-Kette

Von der indoeuropäischen Wurzel bis zur Mundart

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  1. 15.–20. Jh.
    Neuhochdeutsch
    Anweisung

    Adelung (1793–1801) · +4 Parallelbelege

    Die Anweisung , plur. die -en. 1) Die Handlung des Anweisens in allen Bedeutungen des Verbi. Die Anweisung des Holzes, d…

  2. 18./19. Jh.
    Goethe-Zeit
    Anweisung

    Goethe-Wörterbuch

    Anweisung 1 zu anweisen 1 a Erteilung von Aufträgen, Zuweisung einer Tätigkeit Sie erhalten hiebey .. das Actenstückchen…

  3. 19./20. Jh.
    Konversationslex.
    Anweisung

    Herder (Konv.-Lex., 1854–57) · +1 Parallelbeleg

    Anweisung , im gewöhnlichen Verkehr nahe verwandt mit Cession oder Delegation. Der Anweiser (Assignant) gibt dem Assigna…

  4. modern
    Dialekt
    Anweisungf.

    Pfälzisches Wb.

    An-weisung f. : ' Vordruck, auf dem die Anweisung erteilt wird ', bes. Postanweisung [allg.].

  5. Sprichwörter
    Anweisung

    Wander (Sprichwörter)

    Anweisung 1. Anweisung (Delegation) ist gute Bezahlung. – Eisenhart, IV, 56 a ; Pistor., II, 31; Volkmar, 365. Dies Spri…

  6. Spezial
    Anweisungf

    Dt.-Russ. phil. Termini · +1 Parallelbeleg

    Anweisung , f указание , ср

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Wortbildung

Komposita & Ableitungen mit anweisung

9 Bildungen · 7 Erstglied · 2 Zweitglied · 0 Ableitungen

Ableitung von anweisung

anweis + -ung

anweisung leitet sich vom Lemma anweis ab mit Suffix -ung.

anweisung‑ als Erstglied (7 von 7)

Anweisungsgeld

Campe

anweisung·s·geld

† Das Anweisungsgeld , des — es, Mz. die — er, ein gewisses Geld, welches an manchen Orten für die Einweisung in ein Lehen, in ein Gut bezah…

Anweisungszettel

DRW

anweisung·s·zettel

Anweisungszettel ohne ... erhaltenen anweisungszettel einige ladung ... einzunehmen 1719 PreußBordingsRegl. VI

anweisung als Zweitglied (2 von 2)

Sommeranweisung

DRW

sommer·anweisung

Sommeranweisung, f. Veranlagung zu einer Steuer, die zu einem Termin im Sommer (I) zu entrichten ist; hier: des Steuerbeitrags zu den Militä…

Steueranweisung

DRW

steuer·anweisung

Steueranweisung, f. wie Steuerobligation demnach ... die neulichst erforderte specificationes uͤber die ausgegebene steuer-anweisungen, gar …