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scheck

nhd. bis spez. · 10 Wörterbücher mit Anchor-Eintrag

Meyers
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Eintrag · Meyers Konv.-Lex. (1905–09)

Scheck

Bd. 17, Sp. 716
Scheck (engl. Check, Cheque, spr. tscheck; franz. Chéque, spr. schǟk'), im allgemeinen eine schriftliche, mit Ermächtigung des Bezogenen ausgestellte, meist bei Sicht zahlbare unverzinsliche Anweisung, gegen deren Aushändigung die in derselben genannte Summe ohne Legitimationsprüfung des Inhabers ausgehändigt oder in den Büchern des Bezogenen von einem Konto ab- und einem andern gutgeschrieben wird. Der Bezogene muß in England, Nordamerika, Österreich und in den Niederlanden, auch in Japan Bankiereigenschaft haben, in Italien und Portugal Kaufmann sein. Frankreich, Belgien, Spanien, Rumänien und die Schweiz stellen diese Forderung nicht, doch soll dem S. ein Depot oder sonstige vorausgegangene Deckung zugrunde liegen. Kreditschecks, bei denen eine solche Deckung fehlt, kommen nicht in diesen, aber in andern Ländern vor. Overchecks heißen in Nordamerika die über die vertragsmäßige Grenze hinaus gezogenen Schecks; bei dem Wiener Giro- und Kassenverein können auch auf Ausantwortung fungibler Wertpapiere lautende Schecks (Effektenschecks) ausgestellt werden. Schecks, die nach Abkommen des Bezogenen mit dem Aussteller in Quittungsform ausgestellt werden (Quittungsschecks), sind in England und in Frankreich, auch in Japan nicht anerkannt, aber in Holland gesetzlich zugelassen, in Deutschland waren früher die für Barabhebungen bestimmten weißen Schecks in dieser Form ausgestellt. Der S., der in England und in den Vereinigten Staaten Wechselkraft besitzt, kann auf eine bestimmte Person (Rektascheck), auf die Order einer solchen oder auf den Inhaber mit der reinen oder alternativen Inhaberklausel lauten. In England ist es vielfach Brauch (ähnlich jetzt auch in andern Ländern), daß der Kunde eines Bankiers (banker) bei diesem eine Summe in bar oder in geldwerten Forderungen hinterlegt. Hierfür erhält er ein Buch mit Scheckformularen (Scheckbuch, check book, carnet de chèque, chéquier), die er nur herauszureißen und auszufüllen braucht, um sie als Zahlmittel zu verwenden, und die von der Bank honoriert werden. Für die Inkassi berechnen die Bankiers vielfach eine Provision von 1/4-1/8 Proz., wenn nicht der Rechnungskunde ein Minimalguthaben bei der Bank offen hält, dessen Zins die Vergütung für die Bemühungen der letztern bildet. Der Empfänger des Schecks präsentiert denselben bei seiner Bank, die ihm den Betrag bar auszahlt oder gutschreibt. Diese Präsentation hat bei Meidung des Verlustes von Regreßansprüchen gegen Aussteller und Indossanten binnen kurzer (angemessener) Frist zu den üblichen Geschäftsstunden zu erfolgen, in Frankreich binnen 5 Tagen, wenn der S. am Zahlungsort (Platzscheck), binnen 8 Tagen, wenn er anderwärts (Distanzscheck) ausgestellt wurde (ähnlich in andern Ländern, z. B. in Österreich). Um zu verhüten, daß durch Verlieren eines auf den Inhaber lautenden Schecks ein Nachteil erwachse, werden in England über den S. zwei Querstriche gezogen (crossed check). Schreibt hierbei der Aussteller oder spätere Inhaber quer durch den Kontext die Worte »and company« oder »se Co.« (general crossing), so darf die Auszahlung nur an einen Bankier erfolgen; wird dagegen der Name eines Bankiers eingeschrieben (special crossing), so ist nur an diesen Zahlung zu leisten. Der Zusatz »not negotiable« bedeutet, daß der Erwerber nur die Rechte seines Vordermannes hat. Auf dem »certified check« der amerikanischen Banken hat sich die Bank, auf die der S. lautet, zur Zahlung verpflichtet und damit Aussteller und Indossanten liberiert. Weitere Mittel gegen Mißbrauch bilden die Durchlochung der Blankette, die fortlaufende Numerierung derselben, Übereinstimmung dieser, des Datums der Ausstellung und des Namens des Ausstellers mit dem Inhalt der Souches. Dem deutschen weißen S. ist rechts eine Zahlenreihe beigegeben, von der vor der Ausgabe des Schecks diejenigen Zahlen abzutrennen sind, die dessen Betrag übersteigen. Bei der deutschen Reichsbank und der Banquo de France unterscheidet man zweierlei Schecks: den weißen, der den Auftrag zur Zahlung an eine benannte Person oder den Überbringer enthält, und den roten (mandat rouge, Übertragungsscheck in Wien), der die Bank anweist, eine Summe einer bestimmten Person gutzuschreiben. Die Banken selbst tauschen diese Schecks im Clearinghaus (s. d.) gegeneinander aus. Durch diese Kassenvereinigungen vieler Kunden an einer Bank, durch das Gutschreiben der Zahlungsanweisungen und die endliche Kompensation der letztern gegeneinander werden in England und Nordamerika, wo die Wohlhabenden sich der Schecks zur Bezahlung von Rechnungen vielfach zu bedienen pflegen, große Summen an Bargeld gespart. Ein weiterer Vorteil des Schecks ist, daß er der Notwendigkeit, eine Kasse halten zu müssen, enthebt und so gegen Verluste durch Diebstahl, Verlieren etc. schützt. Mit der Ausbildung des Depositengeschäfts bei den Banken (s. Depositenbanken unter Banken, S. 335) hat sich das Scheckwesen auch an den größern Bankplätzen Deutschlands eingebürgert. Insbesondere bietet der Umstand, daß die deutsche Reichsbank viele Filialen hat, dem Inhaber einer Scheckrechnung (von der deutschen Reichsbank Girokonto genannt) den Vorteil, daß er überall ohne Kosten Auszahlungen bewirken und Einzahlungen zu seinen Gunsten annehmen lassen kann. Gesetzlich geregelt wurde das Scheckwesen in Frankreich durch Gesetze von 1865 und 1874, in Belgien durch Gesetz vom 20. Juni 1873, indem den auf Inhaber wie auf Namen ausstellbaren und durch Blankoindossament übertragbaren Schecks Wechselkraft verliehen wurde. In den Niederlanden waren die Schecks schon lange unter dem Titel Kassiers Briefjes bekannt, geregelt durch das Handelsgesetzbuch (Wettbook van Koophandel) von 1838. Ferner fand der S. seine Regelung durch die Handelsgesetzbücher in Italien 1882, Spanien 1885, Rumänien 1887, Portugal 1833 und 1888, Peru 1888, in der Schweiz durch das Bundesgesetz über das Obligationenrecht von 1881, in England durch die Bills of Exchange Act von 1882, in Japan 1893. In Österreich ist eine Regelung erfolgt durch Gesetz vom 3. April 1906. Zu den skandinavischen Staaten vgl. »Monatsschrift für Handelsrecht« 1898, S. 100 ff. In Deutschland fehlt es, nachdem der Entwurf des Jahres 1892 nicht Gesetz geworden ist, an einem eignen Scheckrecht; nur Elsaß-Lothringen besitzt ein solches in dem französischen Gesetz von 1865. Da der S. eine Unterart der Anweisung darstellt, so kommen bis zum Erlaß eines eignen Gesetzes die Grundsätze des Bürgerlichen Gesetzbuches, § 783 ff., und das Handelsgesetzbuch, § 363 ff., über Anweisungen zur Anwendung. Wie bei dem Wechsel ist auch hier das Indossament (s. d.) zugelassen; dasselbe hat jedoch hier keine Garantiefunktion, gibt also keinen Regreßanspruch (abweichend, aber kaum zu billigen, der deutsche Entwurf von 1892). Vgl. Seyd, Das London Bank-, Check- und Clearinghouse-System (Leipz. 1874); R. Koch, Über Giroverkehr und den Gebrauch von Checks als Zahlungsmittel (Berl. 1878); Kuhlenbeck, Der Check (Leipz. 1890); Cohn, in Endemanns »Handbuch des Handelsrechts«, Bd. 3, S. 1135 ff.; Telschow, Der gesamte Geschäftsverkehr mit der Reichsbank (10. Aufl., Leipz. 1905); Obst, Theorie und Praxis des Scheckverkehrs (Stuttg. 1899); v. Canstein, Check, Wechsel und deren Deckung (Berl. 1890) und Der S. nach dem österreichischen Gesetze vom 3. April 1906 (das. 1906); Fick, Die Frage der Checkgesetzgebung auf dem europäischen Kontinent (Zür. 1897); Meili, in der »Monatsschrift für Handelsrecht«, 1898, S. 202 ff. (dort auch Nachweise über ausländische Literatur); Buff, Der gegenwärtige Stand und die Zukunft des Scheckverkehrs in Deutschland (Münch. 1907). – Eine besondere Art des Scheckverfahrens ist das Postscheckverfahren (s. d.).
7700 Zeichen · 86 Sätze

Lautwandel-Kette

Von der indoeuropäischen Wurzel bis zur Mundart

Pro Sprachstufe der prominenteste Beleg. Klick auf eine Form öffnet das Wörterbuch.

  1. 15.–20. Jh.
    Neuhochdeutsch
    scheckm.

    Grimm (DWB, 1854–1961) · +2 Parallelbelege

    scheck , schecke , m. , gen. des schecken, s. DWB schecke , f. bezeichnung eines weisz und andersfarbig gefleckten thier…

  2. 19./20. Jh.
    Konversationslex.
    Scheck

    Meyers Konv.-Lex. (1905–09)

    Scheck (engl. Check, Cheque , spr. tscheck; franz. Chéque , spr. schǟk'), im allgemeinen eine schriftliche, mit Ermächti…

  3. modern
    Dialekt
    Schëck

    Elsässisches Wb. · +5 Parallelbelege

    PfWB LothWB RhWB Schëck [ʿSak Heidw. Banzenh. Niffer Su. ; ʿSák Heidolsh. Ndhsn. K. Z. ; ʿSak Hf. Han. Hag. Betschd. ; D…

  4. Spezial
    Scheck

    Deutsch-Ladinisch (Mischí)

    Scheck m. (-s,-s) ‹econ› scech (scec) m. ▬ einen Scheck einlösen incassé n scech ; einen Scheck ausstellen scrí fora n s…

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Wortbildung

Komposita & Ableitungen mit scheck

70 Bildungen · 45 Erstglied · 23 Zweitglied · 2 Ableitungen

Zerlegung von scheck 2 Komponenten

sch+eck

scheck setzt sich aus 2 eigenständigen Lemmata zusammen. Die Klammerung zeigt die Hierarchie der Komposition; Klick auf einen Bestandteil öffnet seine Etymologie.

scheck‑ als Erstglied (30 von 45)

scheckchen

DWB

scheck·chen

scheckchen , n. , dimin. zu scheck; das pferd des ' reichspostreiters ', scherzhaft: glaube mir, scheckchen, du kennst diesen abgefeimten sc…

scheckel

DWB

sch·eckel

scheckel , m. f. n. 1 1) dimin. zu schecke, ein thier mit gefleckter zeichnung. als neutr. name für rinder ( Franken ) Frommann 6, 469 ; die…

scheckelen

KöblerMhd

scheck·elen

scheckelen , sw. V. nhd. „scheckeln“, verschiedenfarbig malen Q.: Voc (1482) E.: s. schecke (1) W.: nhd. (ält.) scheckeln, sw. V., scheckeln…

scheckeln

DWB

scheck·eln

scheckeln , verb. : gescheckelt, verschiedenfarbig bemalt. vocab. von 1482 bei Weigand 2, 557 .

schecken

DWB

sch·ecken

schecken , verb. : schäcken, geschäcket, variis coloribus inficere, tingere, conspergere, miscere. Stieler 1703 ; meist im part. prät. gesch…

schecken II

RhWB

schecken II, schecksen = in der Diagonale pflügen, eggen s. schicken bei schick.

scheckenmachære

KöblerMhd

scheckenmachære , st. M. nhd. Schneider der Leibröcke näht Q.: DRW (1419) E.: s. schecke (2), machen W.: nhd. DW- L.: LexerHW 2, 677 (scheck…

Scheckenmächer

DRW

Scheckenmächer, m. (zunftgebundener) Schneider, der Schecken (Leibröcke) näht P. von S. snyder oder scheckenmecher ist burger worden 1419 Ve…

scheckern

DWB

scheck·ern

scheckern , verb. in gleicher bedeutung wie DWB schecken : Jacobs buntgetzschäkkerte stäbe. Ph. v. Zesen bei Schm. 2, 366 .

scheckhaft

DWB

scheck·haft

scheckhaft , adj. und adv. neben scheckicht als selteneres wort aufgeführt bei Stieler 1703 .

scheckich

LothWB

scheck·ich

ElsWB PfWB RhWB scheckich [šèkiχ Fo. ; šêkiχ Bo. ; šêksiχ Falk. ; šèkərdiχ Fa. ; šègèdi Ri. Ha. ] adj. gescheckt, buntfarbig. — ElsWB els. 2…

scheck als Zweitglied (23 von 23)

Barscheck

DERW

bars·check

Barscheck, M., ›Scheck der vom Bezo- genen bar zu bezahlen ist‹, 19. Jh.?, s. bar, Scheck

Blankoscheck

Pfeifer_etym

blanko·scheck

blanko Adv. ‘leer, nicht vollständig ausgefüllt’. Der Begriff der Kaufmannssprache und des Bankwesens ital. in bianco ‘in nicht oder nicht v…

Blauscheck

PfWB

blau·scheck

Blau-scheck m. : 'Hundertmarkschein' (1930), Blooscheck [ KU-Schmittw/O GH-Nd'lustdt ]. BadWB Bad. I 256 .

Braunscheck

PfWB

braun·scheck

Braun-scheck f. : ' braungefleckte Kuh ', Braunscheck [ ZW-Gr'bundb ], Brauⁿ- [ LU-Alsh ], Braaⁿ- (brāⁿ-) [ ZW-Bechhf ]. SHW Südhess. I 1081…

Discheck

MeckWB

disch·eck

Wossidia Discheck f. Tischecke: sett di nich uppe Discheck, denn mööst noch sœben Johr ümsüs frigen Gü Güstrow@Gülzow Gülz .

Duscheck

Herder

dusch·eck

Duscheck , Franz, Böhme, geb. 1797 zu Radoveßnicz, 1815 Vicepräses der ungar. Hofkammer, schloß sich 1848 der ungar. Revolution an. ward im …

Falikschëck

ElsWB

Fali k schëck m. falbes, geflecktes Rind Hf. s. auch Falk Seite 114.

Gelbscheck

PfWB

gelb·scheck

Gelb-scheck f. : ' gelbgefleckte Kuh ', auch deren Name, Gäälscheck [verbr.]. SHW Südhess. II 1214 ; BadWB Bad. II 350 .

mildetscheck

ElsWB

mildetscheck [miltətèk Bisch. ] Ausruf der Ungeduld.

Reisescheck

DERW

reise·scheck

Reisescheck, M., ›den Bedürfnissen einer Reise angepaßte Art des Schecks‹, 20. Jh., Lüt. ne. traveller’s cheque, N., ›Reise- scheck‹, s. Rei…

Rotscheck

MeckWB

rots·check

Wossidia Rotscheck f. Name einer rotscheckigen Kuh (1889) Ro Rostock@Ribnitz Ribn .

tischeck

DWB

tisch·eck

tischeck , n. , -ecke , f. ecke eines ( viereckigen ) tisches: abgeschabts von 4 tischecken. rockenphil. 4 (1, 2); eine vornehme dame, welch…

waldscheck

DWB

wald·scheck

waldscheck , m. der scheckige ( schwarz und weisze ) fliegenschnäpper, muscicapa luctuosa Temm. Naumann vögel Deutschlands 2, 231 .

Welscheck

PfWB

wels·check

Welsch-eck n. : Ortsteil von LU-Opp, in dem Hugenotten siedelten, -eck [ LU-Opp ]; die Welscheckeʳ Baure [ LU-Opp ].

Ableitungen von scheck (2 von 2)

beschecken

DWB

beschecken , variare, scheckig, buntscheckig machen, ausschecken. Stieler 1703 .

schecke

DWB

schecke , f. ( s. DWB scheck , DWB schecke , m. absatz 2), ein weibliches thier mit gefleckter zeichnung: die schacke, gefleckte kuh Liesenb…