Hauptquelle · Deutsches Rechtswörterbuch
statthaben
statthaben, v. I Anwendung finden, angewendet werden; (als Gerichtsort) zuständig sein warin der contract stat hab, was er und sein natur sey 1521 WindsheimRef. 101 conditionierend die parthyen ihre lühungen mit anderen gedingen vnd vorbehaltnussen, sollend dieselben statthaben, souer si rechtmässig vnd nit v̈bernutzlich syend 1. Hälfte 17. Jh. FreiburgÜMun. II Art. 170b wann in einem kauf ein stück gut zu dem kaufgelte zugegeben wird, mag zweifel vorfallen, ob es ein kauf oder tausch und das näherschaftrecht stathabe oder nit 1670 EisenachStR. 155 Faksimile ob wohl das ius retorsionis ... nic…