Eintrag · Deutsches Rechtswörterbuch
Sei
Sei, f.
-
ist ein sey gemacht und geornet als haͤrnach statt...; des ersten ist gemacht und ab geseiget alles, das einer mag gewintren mit siner gewaͤscht1555 KonolfingenLGR. 228 Faksimile
-
die hierwider und ir angsechne sey und ordnung handlen und mehr schwyn in das achram tryben wurdent, dann inen durch die sey bewilliget1685 LaupenAmtsbez. 218 Faksimile
-
dass derjenige, so die sey überfahret, und mehr vych als es ihme zeüchen mag, auf die allmendt treibt, zechen schilling ... erlegen solle1695 Niedersimmental 143 Faksimile
-
der schwynen halb ..., so achrum vorhanden ist, [soll man] ordenlich inseyen und kheiner über syn sey nitt thryben, by der bůß1611 KonolfingenLGR. 242 Faksimile
-
würde die almend mehr oder weniger, als hier vorgesehen, ertragen, so kann die sey nach proportion gemehrt oder gemindert werden1650 SchweizId. VII 601 Faksimile
-
dass es ihnen bey dem absterben ihrer ehegatten nach landrechtlicher theilung obige anzahl sey hätte bezeüchen mögen1775 Niedersimmental 191 Faksimile
-
[soll] einer jeden armen haushaltung, so entweders gar keine oder doch nicht völlig einer kuh sey hat, wenn sie es begehrt, ein zum pflanzen bequemes stuk allment-erdtrich von zweyhundert achtschüigen quadrat-klaftern abgestekt [werden]1775 Niedersimmental 192 Faksimile
-
wer nun einen solchen allment-pläz erhalten, der soll verbunden seyn, denselben zehen jahr lang ... zu behalten, und kann ihn während dieser zeit gegen die dafür gelegte sey nicht wieder auswechseln1796 Niedersimmental 214 Faksimile
-
es wird für den ganzen sommer ... nur 10 krz. sey an die gemeinde bezahlt1808 SchweizId. VII 601 Faksimile