Eintrag · Deutsches Rechtswörterbuch
Schonung
Schonung, f.
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gesetzt, ... daz dehainer [brotbeke] des andern weder mit altbachem noch mit núwbachem brot dehain schonung habum 1400 ÜberlingenStR. 99 Faksimile
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[Übschr.:] von gehegen, schonung des tann- und reh-wildprets1743 HalberstProvR. 227 Faksimile
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in den hoͤlzungen sollen, zur schonung des jungen holzes, gehaͤge angelegt [werden]1788 Gadebusch,Staatskunde II 39 Faksimile
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der eigenthümer [kann den ganzen Wald] ... nicht auf einmal in schonung legen; sondern er muß die eintheilung so machen, daß ... den hütungsberechtigten die nothdurft, zur unterhaltung ihres berechtigten viehstandes, nicht entzogen werde1794 PreußALR. I 22 § 173
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die fruchtnießung ist das recht, eine fremde sache, mit schonung der substanz, ohne alle einschraͤnkung zu genießen1811 ÖstABGB. § 509 Faksimile
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der zweck dieses [teutschen] bundes ist die erhaltung der aͧssern ruhe ... und die innere schonung der verfassungsmaͤsigen rechte jeder classe1814 AktWienKongr. I 1 S. 57
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bestrafung der hirten, ... wenn in koͤniglichen gehegen und schonungen gehuͤtet wird1784 HalberstProvR. 370 Faksimile
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das pfandgeld muß der eigenthümer des übergetretenen viehes entrichten, mit vorbehalt seines regresses an den hirten, durch dessen verschulden die schonung verletzt worden ist1794 PreußALR. I 22 § 184