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Kaufmann

nhd. bis sprichw. · 12 Wörterbücher mit Anchor-Eintrag

Meyers
Anchors
13 in 12 Wb.
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Eintrag · Meyers Konv.-Lex. (1905–09)

Kaufmann

Bd. 10, Sp. 770
Kaufmann im Sinne des neuen Handelsgesetzbuches ist von Rechts wegen, wer ein Handelsgewerbe betreibt, betreiben läßt oder auch nur als Nebenbeschäftigung betreibt (Mußkaufmann). Ausgenommen hiervon sind ausdrücklich (§ 452 des Handelsgesetzbuches) das Deutsche Reich oder ein Bundesstaat bezüglich ihres Postbetriebs, ebenso Land- und Forstwirte bezüglich ihres mit ihrem Betriebe verbundenen Nebengewerbes, es sei denn, daß sie es freiwillig in das Handelsregister haben eintragen lassen, in welchem Falle sie gleichfalls Kaufleute sind (Kannkaufmann). Unter Handel im Sinne des Begriffes Handelsgewerbe versteht man eine auf den Umsatz von Waren gerichtete Tätigkeit, unter Gewerbe ein wirtschaftliches Unternehmen, dessen Ziel auf dauernden Gewinn, d. h. Überschuß über den Kostenaufwand, gerichtet ist. Damit das Betreiben eines Handelsgewerbes jemand zum K. mache, müssen die Geschäfte in dessen Namen abgeschlossen werden; nur der Geschäftsinhaber ist K., nicht dagegen im Gegensatz zum gewöhnlichen Sprachgebrauch, wer als Handlungsgehilfe, Prokurist, Direktor od. dgl. kaufmännische Arbeit leistet, auch nicht der stille Gesellschafter, ebensowenig das Mündel, für dessen Rechnung nur der Vormund in seinem eignen Namen das Gewerbe betreibt. Ferner macht nur ein rechtsgültiger Handelsgewerbebetrieb zum K.; man muß selbständig geschäftsfähig sein und bedarf andernfalls der Vertretung, Zustimmung oder Mitwirkung seines gesetzlichen Vertreters. Unter diesen Umständen kann also auch ein unmündiges Kind K. sein. Kraft notwendiger, d. h. durch das Registergericht erzwingbarer Eintragung ist endlich K. jeder Gewerbtreibende, dessen Betrieb nach Art und Umfang kaufmännisch eingerichtet und nicht land- oder forstwirtschaftlicher Natur ist (§ 2, 3), z. B. wer den Bergbau, eine Saline, Ziegelei, Baugewerbe, Güterhandel, eine Auskunftei etc. betreibt (Sollkaufmann). Wegen der Stellung des Weibes s. Handels frau. Mit der obigen Begriffsbestimmung begnügt sich das Gesetz jedoch nicht. Es bestimmt noch des nähern, welche Gewerbebetriebe als Handelsgewerbe zu gelten haben (s. Handelsgewerbe). Demgemäß ist jetzt allgemein zu sagen: Wer weder Grundhandelsgeschäfte (s. Handelsgeschäfte) nach § 1, Abs. 2, betreibt, noch in das Handelsregister eingetragen ist, kann unter keinen Umständen K. sein. Wie seit alters unterscheidet man auch jetzt noch Vollkaufleute, d. h. Kaufleute, die alle gesetzlichen Rechte eines Kaufmanns genießen, aber auch alle Pflichten eines solchen erfüllen müssen, und Minderkaufleute, d. h. solche Personen, die zwar nach § 1 des Handelsgesetzbuches K. sind, deren Gewerbebetrieb (Handwerk etc.) aber einen so geringen Umfang hat, daß er nicht über den Umfang des Kleingewerbes hinausgeht. Die hauptsächlichsten Pflichten des Vollkaufmanns betreffen die Führung der Firma (s. d.), der Handelsbücher (s. d.) und Handelskorrespondenz (s. d.), der Prokura (s. d.) etc. Die für die Kaufleute gegebenen Vorschriften finden gemäß § 6 auch auf die Handelsgesellschaften (s. d.) Anwendung, und zwar gelten unter allen Umständen als Vollkaufleute die Aktiengesellschaft (§ 210, Abs. 2), die Kommanditgesellschaft (s. d.) auf Aktien (§ 320, Abs. 3 in Verbindung mit § 210, Abs. 2), die Gesellschaft mit beschränkter Haftung (das sie betreffende Gesetz § 13, Abs. 3) und die Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaft (das sie betreffende Gesetz, § 17, Abs. 2, alle diese Paragraphen in Verbindung mit § 6, Abs. 2, des Handelsgesetzbuches). Ferner finden gemäß § 16 des Privatversicherungsgesetzes vom 12. Mai 1901 die in betreff der Kaufleute im ersten und dritten Buche des Handelsgesetzbuches gegebenen Vorschriften, mit Ausnahme der § 1–7 (Kaufleute), auf die Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit entsprechende Anwendung. soweit jenes Gesetz nicht ein andres bestimmt. Im Interesse der Sicherheit des Rechtsverkehrs ordnet § 5 des Handelsgesetzbuches an, daß jedermann, dessen Firma in das Handelsregister eingetragen ist, zu den Vollkaufleuten zählt, also alle für sie geltenden Vorschriften auf ihn Anwendung finden. Die für Kaufleute geltenden Bestimmungen kommen auch dann zur Anwendung, wenn Vorschriften des öffentlichen Rechts die Befugnis zum Gewerbebetrieb ausschließen oder von gewissen Voraussetzungen abhängig machen und diese nicht erfüllt sind (vgl. Reichsbeamtengesetz, § 16; Reichsmilitärgesetz, § 43; Gewerbeordnung, § 16, 29, 31 33,35,43 ff., 55 ff.). Vgl. Steinhaufen, Der K. in der deutschen Vergangenheit (Leipz. 1899); weitere Literatur s. Handelswissenschaften. - Ehrbarer Kaufmann, s. Kaufmannschaft.
4566 Zeichen · 72 Sätze

Lautwandel-Kette

Von der indoeuropäischen Wurzel bis zur Mundart

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  1. 15.–20. Jh.
    Neuhochdeutsch
    Kaufmann

    Adelung (1793–1801) · +5 Parallelbelege

    Der Kaufmann , des -es, plur. die Kaufleute, selten die Kaufmänner. 1) In der weitern Bedeutung des Zeitwortes kaufen, d…

  2. 18./19. Jh.
    Goethe-Zeit
    Kaufmann

    Goethe-Wörterbuch

    Kaufmann Pl einmal -männer in der Fügung ‘Kauf- und Handelsmänner’ GWB 26,275,17 , sonst -leute a jd, der beruflich Hand…

  3. 19./20. Jh.
    Konversationslex.
    Kaufmann

    Herder (Konv.-Lex., 1854–57) · +2 Parallelbelege

    Kaufmann , Joh. Gottfried, berühmter Mechaniker und Tonkünstler, geb. 1752 bei Chemnitz in Sachsen, ließ sich in Dresden…

  4. modern
    Dialekt
    Kaufmannm.

    Pfälzisches Wb. · +1 Parallelbeleg

    Kauf-mann m. : wie schd., Kaafmann [vereinzelt], Kauf- [verbr.]; vgl. PfWB Kaufmich ; e gerewener Kaafmann [ WD-Niedkch …

  5. Sprichwörter
    Kaufmann

    Wander (Sprichwörter)

    Kaufmann 1. De erste Kâpmann de beste. ( Hannover. ) – Schambach, I, 331. 2. De Kôpmann seggt: Was wollen Sie haben (sic…

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Wortbildung

Komposita & Ableitungen mit kaufmann

89 Bildungen · 77 Erstglied · 12 Zweitglied · 0 Ableitungen

Zerlegung von kaufmann 2 Komponenten

kauf+mann

kaufmann setzt sich aus 2 eigenständigen Lemmata zusammen. Die Klammerung zeigt die Hierarchie der Komposition; Klick auf einen Bestandteil öffnet seine Etymologie.

kaufmann‑ als Erstglied (30 von 77)

Kaufmann(frau)

LDWB2

kaufmann·frau

Kauf|mann(-frau) m./f. comerziant(-a) m.(f.) , boteghier(-a) m.(f.) , marciadënt(-a) m.(f.)

kaufmannsbrief

DWB

kaufmanns·brief

kaufmannsbrief , m. kaufmännischer brief: die schreibart in kaufmannsbriefen. Hermes Soph. reise 3, 187 .

Kaufmannsbuch

Campe

kaufmanns·buch

Das Kaufmannsbuch , des — es, Mz. die — bücher , (R.) die Bücher, welche ein Kaufmann über seinen Handel führt.

kaufmannsbude

DWB

kaufmanns·bude

kaufmannsbude , f. taberna mercatoris: du unbeschnittner jude in deiner kaufmannsbude. Schubart (1825) 3, 116 . dän. kjöbmandsbod, isl. kaup…

kaufmannschaft

DWB

kaufmann·schaft

kaufmannschaft , f. mercatura, merces, collegium mercatorum. mhd. koufmanschaft, nd. kôpmanschop Chytr. cap. 50 , im index aber steht die vo…

kaufmannschaften

DWB

kaufmann·schaften

kaufmannschaften als zeitwort: nundinari, kaufen verkaufen, kaufmanschaften in jarmarken. gemma g. Straszb. 1518, koufmanschaffen in der Cöl…

kaufmannschatz

DWB

kaufmann·schatz

kaufmannschatz , m. und f. , mit kaufmannschaft 1 und 2 übereinkommend; mhd. koufmanschatz, bei Jeroschin halb nd. koufinschat 18807, hessis…

kaufmannsdiener

DWB

kaufmanns·diener

kaufmannsdiener , m. commis de marchand, handlungsdiener, früher kaufmannsgeselle, kaufgeselle, nnl. koopmansknegt, und so gewiss auch hd. e…

kaufmannsfamilie

DWB

kaufmanns·familie

kaufmannsfamilie , f. auszer der reichen niederlage des Hansebundes waren hier ( in Brügge ) .. factoreien und kaufmannsfamilien aus allen e…

kaufmannsfrau

DWB

kaufmanns·frau

kaufmannsfrau , f. die frau eines kaufmanns. Rabener 2, 208 . S. Geszner 4, 95 . nnl. koopmansvrouw. vgl. kaufmännin.

Kaufmannsg(e)wërb

Idiotikon

Kaufmannsg(e)wërb Band 16, Spalte 1110 Kaufmannsg(e)wërb 16,1110

kaufmannsgeist

DWB

kaufmanns·geist

kaufmannsgeist , m. kaufmännischer geist, sinn: als schnell in seiner brust der kaufmannsgeist erwachte. Gellert (1784) 1, 26 ; ich habe zu …

Kaufmannsgerichte

Meyers

kaufmanns·gerichte

Kaufmannsgerichte , staatliche, im Namen des Landesfürsten Recht sprechende Gerichte, die zur Entscheidung von Streitigkeiten aus dem Dienst…

kaufmannsgeschäft

DWB

kaufmanns·geschaeft

kaufmannsgeschäft , n. handelsgeschäft, handel, kaufmannsgeschäfte Stieler 1713 ; er fängt ein kaufmannsgeschäft an u. ä., auch kürzer ein g…

kaufmann als Zweitglied (12 von 12)

Hotelkaufmann

RDWB1

Hotelkaufmann m гостиничный коммерсант

allroundkaufmann

DWB2

allround·kaufmann

allroundkaufmann m. : 1958 allroundkaufmann .., perfekt in buchhaltg., steuer, verkauf süddt. ztg. 298,31. 1961 frankf. allg. ztg. (28.8.)23…

Außerkaufmann

DRW

Außerkaufmann fremder Kaufmann ouzzerchoufman 1298 SteirLArch. 1560

groszkaufmann

DWB

grosz·kaufmann

groszkaufmann , m. , junges wort, setzt das ( nicht mehr vornehm genug klingende ) groszhändler fort ( s. d. ): die obere mittelklasse umsch…

Seigerkaufmann

DRW

seiger·kaufmann

Seigerkaufmann, m. wie Seigerhändler so er kupfer verkaufte, schickte er ein zettelin dem seigerkaufmann, wie vil centner ungever er dem mes…

Tuchkaufmann

Campe

tuch·kaufmann

Der Tuchkaufmann , — es, Mz. — männer , gewöhnlicher — leute, s. Tuchhändler .

unterkaufmann

DWB

unter·kaufmann

unterkaufmann , m. , nach nl. onderkoopman ( wb. 10, 1382) für den unterkargador ( Meyers convers. lex. 9 5 , 907 a ; Krünitz 199, 352 ): A.…

vollkaufmann

DWB

voll·kaufmann

-kaufmann , n. ( plur.: vollkaufleute), kaufmann, der alle gesetzlichen rechte genieszt und alle rechtlichen pflichten zu erfüllen hat: die …

Weinkaufmann

Campe

weinkauf·mann

Der Weinkaufmann , — es, Mz. — leute . 1) Ein Kaufmann, der mit Wein Handel treibt. Gewöhnlicher, Weinhändler . 2) † S. Weinkauf 2).