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Gebühren

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Adelung
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Eintrag · Adelung (1793–1801)

Gebühren

Bd. 2, Sp. 457
Gebühren, verb. reg. neutr. welches das Hülfswort haben erfordert, aber nur als ein unpersönliches Zeitwort, oder doch nur in der dritten Person üblich ist, den Pflichten oder Rechten aller Art, dem Wohlstande, den Umständen gemäß seyn. 1) Überhaupt, mit dem Reciproco sich. Er handelte, wie es sich gebühret. Nicht weiter von sich halten, denn sichs gebühret zu halten, Röm. 12, 3. Er bleibt länger aus, als es sich gebühret. Es hätte sich gebühret, daß du zuerst zu ihm gegangen wärest. Ingleichen mit der dritten Endung der Person. Eim Herrn gepurt Das er Kriegshendel wissen sol, Theuerd. Kap. 76. Dir gebühret es, dahin zu gehen. Dem Ältesten gebühret zu reden. Es gebühret dir nicht zu räuchern, 2 Chron. 26, 18. Er handelt so, als es einem ehrlichen Manne gebühret. In welchem Verstande auch das Mittelwort gebührend üblich ist. Sich gebührend betragen. Gebührender Maßen. Die gebührende Strafe leiden. Die gebührende Größe haben, die gehörige Größe. Der gebührende Richter, judex competens, für welchen die Sache dem Rechte nach gehöret. 2) Eine Sache als ein Recht fordern können, und sie einem andern als eine Pflicht schuldig seyn, da denn dieses Wort auf beyde Personen gehen kann, mit der dritten Endung der Person. Gib ihm, was ihm gebühret, was er mit Recht fordern kann, oder was dir gebühret, was du ihm zu geben schuldig bist. Ehre, dem Ehre gebühret, Röm. 13, 7. Dir gebühret die Majestät, 1Chron. 30, 11. Dieses Amt gebühret mir. Einem Arbeiter gebühret sein Lohn. So auch das Mittelwort gebührend. Den Arbeitern ihren gebührenden Lohn geben. Einem die gebührende Ehre erweisen. Anm. Dieses Wort lautet schon bey dem Ottfried giburren; so mir giburren mohta, welches mir gebühren möchte. Im Nieders. gebören. Ehedem war auch nur das einfache buren, puren, in diesem Verstande üblich, welches in dem Nieders. bören, in dem Schwed. böra, in dem Isländ. byria und Dän. bore noch vorhanden ist. Wachter leitet es von dem alten Byr, Bur, eine Stadt, ab. Allein es gehöret ohne Zweifel zu gebahren, und mit demselben zu dem alten bären, tragen, sich betragen, sich aufführen. Ehedem wurde es auch sehr häufig für geschehen, sich zutragen, gebraucht, in welchem Verstande kipurin schon bey dem Kero vorkommt. Thirs uuirs ni giburie. damit dir nichts Ärgers widerfahre, Ottfr. Das Nieders. bören und gebören hat diese Bedeutung auch noch.
2351 Zeichen · 52 Sätze

Lautwandel-Kette

Von der indoeuropäischen Wurzel bis zur Mundart

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  1. 15.–20. Jh.
    Neuhochdeutsch
    Gebühren

    Adelung (1793–1801) · +3 Parallelbelege

    Gebühren , verb. reg. neutr. welches das Hülfswort haben erfordert, aber nur als ein unpersönliches Zeitwort, oder doch …

  2. 18./19. Jh.
    Goethe-Zeit
    gebühren

    Goethe-Wörterbuch

    gebühren -ür- B1,81,4 1 (jdm, einer Sache) zustehen, zukommen a auf (gesetzl- od gewohnheits)rechtl, vertragl, testament…

  3. 19./20. Jh.
    Konversationslex.
    Gebühren

    Meyers Konv.-Lex. (1905–09)

    Gebühren sind im allgemeinen von der öffentlichen Gewalt (Staat, Gemeinde) einseitig festgestellte Vergütungen, die von …

  4. modern
    Dialekt
    gebührenschw.

    Pfälzisches Wb.

    ge-bühren schw. : 1. einem g. 'rechtlich zustehen', gebihre, -behre [verbr.]; vgl. gehören 1 d. Ehre, dem Ehre gebehʳt […

  5. Spezial
    gebühren

    Deutsch-Ladinisch (Mischí) · +1 Parallelbeleg

    ge|büh|ren vb.intr. 1 (zustehen) speté (speta), toché (toca) 2 (unpersönlich gebraucht) speté (speta). ▬ dem Alter gebüh…

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Wortbildung

Komposita & Ableitungen mit gebuehren

16 Bildungen · 14 Erstglied · 2 Zweitglied · 0 Ableitungen

Zerlegung von gebuehren 2 Komponenten

gebu+ehren

gebuehren setzt sich aus 2 eigenständigen Lemmata zusammen. Die Klammerung zeigt die Hierarchie der Komposition; Klick auf einen Bestandteil öffnet seine Etymologie.

gebuehren‑ als Erstglied (14 von 14)

Gebührenäquivalent

Meyers

gebuehren·aequivalent

Gebührenäquivalent nennt man die in einigen Ländern (Bayern, Österreich, Frankreich) jährlich (in Frankreich als Zuschlag zur Grundsteuer) o…

gebührenlich

DWB

gebuehr·enlich

gebührenlich , für gebührendlich, im 16. jh.: also, wie gepurenlich, hat die ( kais. commission ) graf Wilhelm Wernher angenommen. Zimm. chr…

gebührensatz

DWB

gebuehren·satz

gebührensatz , m. ansatz der gebühren von amts wegen, taxe, z. b.: für dergleichen arbeiten findet sich kein gebührensatz in der sportelordn…

Gebührenüberhebung

DERW

gebuehren·ueberhebung

Gebührenüberhebung, F., ›vorsätzliche unberechtigte Erhebung von Gebühren oder anderen Vergütungen durch einen Amtsträger oder Anwalt oder s…

gebuehren als Zweitglied (2 von 2)

Gerichtsgebühren

Adelung

gerichts·gebuehren

Die Gerichtsgebühren , sing. inus. diejenigen Gebühren, welche gerichtlichen Personen für gerichtliche Handlungen von den Parteyen bezahlet …

Pfarrgebühren

Adelung

pfarr·gebuehren

Die Pfarrgebühren , sing. inus. Einnahmen an Gelde, welche der Pfarrer zu nehmen und zu fordern berechtigt ist.