Eintrag · Frühneuhochdeutsches Wb. (FWB)
eignen
eignen
- ›jm. etw. zueignen, übereignen, als Eigentum übergeben‹; speziell auch: ›jm. etw. widmen‹; in religiösen Kontexten ütr., dann z. B. ›jm. etw. (z. B. das ewige liecht) zueignen, versprechen‹; als Part.
- ›sich in js. Obhut, Schutz, Untertänigkeit begeben‹; die diesem Ansatz zugrunde liegende Bedeutung ›sich in Abhängigkeit, Leibeigenschaft begeben‹ ist im eigenen Material meist in religiöser Ütr. präs
- ›sich etw. (rechtmäßig oder widerrechtlich) aneignen, etw. als Eigentum in Anspruch nehmen‹; auf Personen bezogen: ›jn. unterwerfen, unter seine Herrschaft bringen‹; in 1 Beleg: ›jn. festnehmen, verha
- ›jm. etw. aufgrund seiner Verdienste oder seiner Stellung gebühren, zukommen; jm. etw. von Rechts wegen zustehen; j. etw. verdienen‹; ›etw. sich geziemen, gehören‹.
- ›etw. besitzen, über etw. verfügen, jm. etw. als Eigentum gehören‹; ütr.: ›j. / etw. eine (besondere) Eigenschaft haben, jm. etw. eigentümlich sein‹