Eintrag · Deutsches Rechtswörterbuch
Soldat
Soldat, m.
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wa macht ir nu gewinnin / also gůten soldat / so er selbe gehaizen hat?um 1172 PfaffeKonrad(Wesle)² V. 3922
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eines solchin herrin soldat [gloss.: lon] mugin sine ellinde rechin [gloss.: milites] gerne inphahin12. Jh. Diutiska II 279
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zum dritten sollen die soldaten schweeren, dass sie ... auch nicht wollen ihren abschied nehmen ohne geheiß und befehl des namhaften fürsten1508 K. Maxim I. Articuls-Brieff/Lünig,CJMilit. 3 Faksimile
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meine gunstige lieb herrn [sind] mit mir gutlich uberkomen und mich zwai jar lang ... zu irem diener und soldaten bestelt haben, also daß ich zwai jar ir schulthaiß zu N. sein1541 WürtVjh.² 4 (1895) 86
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den andern fünff iaren gabe man silber zů absoͤldung der soldaten1566 Pegius,CodJust. 6r Volltext (und Faksimile)
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processie generale mit sampt den soldaten int geweer ompt marckt ende kerckhoff heer geholden op partam contra Huguenotos victoriam, quae contigit 17 huius haud procul a St. Geslein1572 Alting,Diarium 218
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welcher zum soldaten angenommen wird, der soll schweren, alle tag sein wacht ... an den thoren getreulich ... zu versehen, sein harnisch und gewehr ... des tags nit von sich zu legen1592 SchlettstStR. 939 Faksimile
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der soldat von der wacht, der sich nicht mit seinem vollen gewehr bey dem fähnlein oder vergadder platz findet, soll das erstemahl gestellet werden drey tage zu wasser undt brodt1644 ZHambG. 8 (1889) 524 Faksimile
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den grempen und kremeren solle ... taback feil zue haben und zue verkauffen ... verbotten, den soldaten aber allein außerhalb der wachtstuben und quartieren zue trincken erlaubt sein1650 SchlettstStR. 745 Faksimile
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seine vnterhabende officirer vnnd soldaten ins gemein soll er in christlicher zucht, ordnung vnd disciplin haltenSeckendorff,Fürstenstaat (1656) 361
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vnd werden die dieberey, rauberey, entfuͤhrung deß viehs vnd dergleichen missethaten an den soldaten haͤrter als an andern vnd gemeinlich am leben gestraft1657 CJMilit.(Hermsdorff) 67 Faksimile
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es soll kain underthon ... kainer verdächtlichen person, landfahrern, soldaten und petlern, ... so nicht schein un urkunden haben, durchausz nit underschlaipf geben1671 Rupertiwinkel/GrW. VI 159 Faksimile
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[daß uns von dem neu auffgerichteten armen-hause vorgetragen worden] was massen das almosen, worvon die grosse anzahl der ... armen, als beschaͤdigten soldaten, armen studenten und andern alt-erlebten nothduͤrfftigen mann- und weibs-personen ... ernaͤhrt werden sollen, nicht also ergaͤbig eingehe1697 CAustr. I 114 Faksimile
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die starcke unwuͤrdige bettler ... [werden] denen werbern uͤbergeben, und zu soldaten gemacht ..., dergleichen bettel-leuthen nur zur kuͤnfftigen warnung, und daß sie sich hinfuͤro nicht zu bettlen unterfangen1697 CAustr. I 210 Faksimile
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[Übschr.:] von dem fried- und kriegs-recht und was diesem letztern anhaͤngig, als da ist das recht, soldaten zu werben und musterungen anzustellen1705 KlugeBeamte I² 579 Faksimile
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soll jeder soldate sein gewehr nicht anders als zur noth und gegenwehr brauchen1713 CCPrut. III 1 Faksimile
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daß bey allen ... handwerckern ... der soldate seine profession nicht als meister, sondern nur als geselle treiben ... solle, es sey dann, daß er sein eigen hauß und hoff besitze1725 CCMarch. III 1 Sp. 472 Faksimile
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mandat, daß diejenigen weibsbilder, so einen soldaten zur desertion verführen, sonder proceß und ohne einige gnade an den diebesgalgen gehenkt werden sollen1751 ZRG. 3 (1864) 117 Faksimile
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soldaten ... sind also personen, die zu kriegesanstalten erfordert werden1771 Zincke,KriegsRGel. 11 Faksimile
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[alle auswaͤrtige negotianten, wechselherrn, kauf- und handelsleute sollen] von einquartirung der soldaten und servicengelder gaͤnzlich frey und verschonet bleiben1785 BrschwWolfenbPromt. III 329
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hat der verabschiedete soldat während seiner kriegesdienste eine freye person geheirathet: so muß diese, nach des mannes tode, der unterthänigkeit auf ihr verlangen unentgeltlich entlassen werden1794 PreußALR. II 7 § 546
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beweibte soldaten werden nicht bey bürgern geleget, weil da der raum ... fehletEnde 18. Jh. OstfriesBauerR. 157
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auch soldaten koͤnnen sich nicht guͤltig verbuͤrgen1800 RepRecht V 9 Faksimile