Eintrag · Deutsches Rechtswörterbuch
Spelte
Spelte, f.
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wo aber der verkaufer nit halten wolt, sol er den eingenommen arram in zwifacher spelt dem, der gekauft hat, widergeben1521 WindsheimRef. 100
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[das wiedumhauß wird] durch auf- und unterschaltung des saalhakens und abschneidung einer spelten holtzes vom thürständer apprehendiert1682 LippstadtHeimatb. 52