Eintrag · Deutsches Rechtswörterbuch
schwelgen
schwelgen, v.
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[da etliche leüt] haab vnd guͤter boͤßlich vnd vnnutzlich mit ... spilen, fressen, sauffen vnd schwelgen üppiglich on werden, damit nit allein sich selbs, sonder auch jre arm weib vnd kinder ... ins ellend vnd bettelstab richten [wird ihnen befohlen von solchem verthoͤnischen wesen abzůston]1552 WürtNLO. 45v Volltext (und Faksimile)
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[dass von] glaubigern vnd buͤrgen bey dem einraitten oder in der laistung durch das vbermessige schwelgen, zehren ... vnertregliche schaͤden vber die interesse auff die debitores geschlagen ... werdenSchlesLO. 1577 Blatt C iijr Volltext (und Faksimile)
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aldieweil etliche leute ... haab und guͤter ... mit spielen, fressen, sauffen und schwelgen anwenden [sollen nötigenfalls vormuͤnder verordnet werden]1666 GothaLO. II 3 Tit. 8 Faksimile
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auf unserer universität zu Göttingen soll ... niemand geduldet werden, der zwar für einen studiosum sich ausgiebet, aber denen studiis ... nicht oblieget, sondern die zeit mit müßiggehen, sauffen und schwelgen zubringet1735 HannovGBl. 8 (1905) 494
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die schul-stuben sollen reinlich ... gehalten ... und ... weder von denen schul-dienern ... und andern leuten mit schwelgen, zechen, spielen, taback-rauchen ... bey zubefahrender ernstlicher ahndung, profanirt ... werden1738 SchulO.(Vormbaum) III 440 Faksimile
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im dorf fallende straffgelder [sind] zu ... nützlicher arbeit, keinesweges aber zum sauffen und schwelgen zu verwenden1748 SchleswDorfO. 872