Eintrag · Deutsches Rechtswörterbuch
Schrank
Schrank, m.
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weber schow: ... welher auch in den schrank stuͤnd, so man im schowete, der git II den., als dik er das taͤtt1438/51 IsnyStR. 231
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es soll keiner beim bronnen jnnerhalb oder auserhalb des schranks sein gesind lassen waschen ... jst die buß 1 orth.1501 ZWirtFrk. 4 (1856/58) 106 Faksimile
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hetten wir [hauffe] doch den boßewicht [burgirmeister] ... mit dem halße obir den schrangk hirauß undir uns gerissen unde ehn in allir teuffil namen vorschigkt adir umbebrocht1528 ZSchles. 2 (1858) 392
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das begrebnis sol hinder der kirchen mit einen schrank oder zaun gemacht und unterschieden werden1543 Thüringen/Sehling,EvKO. I 2 S. 152 Faksimile
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[der] inhaber der mauth allda [habe] sich gewaltthaͤtig unterstanden ... darvon [wein] die mauth abzufordern, und so sich dieselben verweigern, mit denen weinen durch den schranck nicht fahren lassen wolle1640 CAustr. III 103 Faksimile
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M. ... hat H.A. seine guter ... 1 vorslossen alten tisch, 1 schrank, eine sidele ... ufgelassen1505 KahlaUB. 170 Faksimile
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ist es rathsam, wenigstens einige schraͤnke, so viel ungefaͤhr zu den wichtigsten urkunden noͤthig sind, im archive zu haben1753 Pütter,JurPraxis I 285 Faksimile
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[von der Haftpflicht für entwendetes Gut] kann auch der wirth dadurch nicht befreiet werden, daß er etwa dem gast den schlüssel des zimmers oder des schranks übergeben1772 Pufendorf,HannovLREntw. Tit. 27 § 3
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die protokolla pleni ... sind in der kanzley in einem wohlverwahrten schrank und der schluͤssel dazu jederzeit von dem kanzleyverwalter mit gehoͤriger sorgfalt aufzubewahren1791 Malblank,Kanzleiverf. I 301 Faksimile
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das ... ministerial-archiv ... wird ... an den jetzigen herrn inspector nach H. transportiert und diesem ... aufgetragen, ... in der sakristey zu H. einen verschlossenen schrank zu diesem archiv machen zu lassen1797 KircheGrafschMark II 711
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[feyerlichkeiten beim judeneyde] soll der heilige schrank offen bleiben, bis geschworen ist1801 RepRecht IX 69 Faksimile
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zu den unbeweglichen sachen [gehört] ... alles, was erd-, mauer-, niet- und nagelfest ist, als: braupfannen, branntweinkessel und eingezimmerte schraͤnke1811 ÖstABGB. § 297 Faksimile (Abschnittsbeginn)
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wird ein schrank, ein kasten oder eine lade mit allen darin befindlichen sachen vermacht, so rechnet man dazu auch gold und silber, schmuck und bares geld1811 ÖstABGB. § 677 Faksimile (Abschnittsbeginn)