Eintrag · Deutsches Rechtswörterbuch
schlucken
schlucken, v.
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weil sich vilmals begibt, das der beklagt [zauberer] ... an der folter ... ein sauren bissen kan schlucken, vnnd reinen mund halten, darauff gar ledig gelassen wirdt1591 Fischart,Daem. 230 Faksimile
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schuldiget einer den anderen eines mords, ketzerei ... oder dergleichen untaten und mag solches zu recht nicht genugsam erweisen, der ... muss solche schmachworte wider zurucknemmen, in sich schl[ucken] und dem anderen einen offentlichen widerruf tun1757 Basel/SchweizId. IX 536 Faksimile