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Lehn

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Wander
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Eintrag · Wander (Sprichwörter)

Lehn

Bd. 2, Sp. 1878
Lehn 1. Das Lehn ist der Ritter Sold. – Graf, 558, 40. Dadurch unterscheidet sich das Lehn aufs deutlichste von der Satzung, dass sich jenes auf ein Treu- und Dienstverhältniss zwischen Herr und Mann gründet. Satzung verlangt keine Dienstleistung durch Mannschaft, aber Lehn soll dem nicht zustehen, der den Dienst nicht tragen kann (vgl. Lünig, I, 257), denn es ist ein Sold der Ritterschaft. Mhd.: Das lehen ist der rittere sold. (Homeyer, Glosse, zum Lehnrecht, 2.) 2. Gemein Lehn kann man an des Kaisers Hand reichen. – Graf, 558, 46. Der Lehnsherr kann sie an einen Höhern, aber nicht an einen einem niedern Stande, als der Lehnsmann ist, Angehörenden übertragen. (S. Gut 227.) Mhd.: Daz gemein lehen daz mag man reichen an dez keisers hant. (Endemann, III, 24.) 3. Getheilt Lehn erstirbt dem Reiche. (S. 18.) – Graf, 560, 70. Mhd.: Geteylet lehin daz sal dem riche ensterbin. (Senckenberg, III, 12.) 4. Getheilt Lehn fällt zum Reiche. (S. 18.) – Graf, 560, 69. Mhd.: Daz geteilt lehen sal zum riche gevallen. (Endemann, III, 25.) 5. Lehen erben und sterben auf den Nächsten im Blut und Aeltesten auf der Strasse, Mann vor Weib. – Graf, 559, 64. 6. Lehen fallen auf den nächsten Leib, den Aeltesten auf der Strasse, Mann vor Weib. – Graf, 559, 63. Die Folgeordnung des Lehnsbesitzes war an verschiedenen Orten und Zeiten verschieden. Die einen behaupten, dass überall das Alter der Linie entschieden habe; nach andern ist Gradesnähe und bei Gradengleiche das Alter massgebend gewesen, sodass der nächste Leib und Aelteste auf der Strasse, der Mann vor dem Weibe folgt. Holl.: Het leen is voor den oudste, het geld is voor den stoutste. (Harrebomée, II, 13.) 7. Lehen fallen nicht auf die Spindel (oder: an die Kunkel). – Eisenhart, 684; Hillebrand, 78, 107; Pistor., X, 30; Eiselein, 416; Simrock, 6280; Graf, 560, 76. Spindel oder Kunkel = Spinnrocken. Dies ins Lehnrecht gehörende Sprichwort handelt von der weiblichen Erbfolge hinsichtlich der Lehngüter und sagt, dass die Lehen nur an Söhne fallen, weil zur Einführung der Lehen ursprünglich der Kriegsdienst Veranlassung gab. Aus besonderer Rücksicht hat man aber in späterer Zeit diese Güter bei Mangel männlicher Erben den weiblichen gelassen, in der Meinung, sie könnten durch einen Lehnsträger die Kriegsdienste verrichten lassen. Diese Lehen hiessen Weiber- (Schleier-, Kunkel-) Lehen. 8. Lehen nehmen die Knecht voraus. – Graf, 559, 62. Sie gehen auf die männlichen Nachkommen mit Ausschluss der weiblichen Glieder über. »Daz lehn nemen die knechte bevor.« (Schott, I, 84, 130.) 9. Lehen tragen keine Schulden. – Graf, 557, 27; Hillebrand, 85, 113; Simrock, 6281. Dem Lehnsmann ist die Belastung des Lehns untersagt, besonders darf bei blos persönlichen Schulden desselben das Lehngut nicht angegriffen werden; der Gläubiger darf vielmehr sich nur an die Früchte halten, welche während des Besitzes des Schuldners auf dem Gute gewonnen werden. Es gilt dies als Regel; doch steht der Verpfändung eines Lehns im allgemeinen ein rechtliches Hinderniss nicht entgegen. Geliehen Gut kann man verpfänden, aber gemiethetes nicht. (Westphalen, IV, 1941.) 10. Lehen tragen Schulden. – Eisenhart, 699; Hertius, I, 43; Hillebrand, 84, 112; Pistor., IV, 92; Graf, 557, 28. Dies Sprichwort enthält die Ausnahme von der allgemeinen Regel: »Lehnfolger bezahlen keine Schulden, welche ihre Vorgänger gemacht haben.« Nach demselben ist der Lehnsfolger auch im Nothfall zur Bezahlung aller Schulden in Ermangelung anderer Güter verbunden. 11. Lehn erhöht des Mannes Adel. – Graf, 33, 78. Aber nur Fahnlehen (s.d.). Mhd.: Daz len daz hogerit des mannis riterschaft. (Köhler, I, 441, 26.) 12. Lehn erlischt nie. – Graf, 557, 25. Der Lehnmann kann nie das Obereigenthum ersitzen; es bleibt nur Lehn, wenn er auch die Huldigung unterliesse. »Lehn verlöscht nimmermehr.« (Weingarten, I, 268, 43.) 13. Lehn gibt kein Eigenthum. – Graf, 557, 26. Dieser geraische Rechtssatz soll sagen, dass die Lehnsreichung, ein Ausdruck, mit welchem das sächsische Recht die gerichtliche Uebertragung des Grundeigenthums bezeichnet, nicht unter allen Umständen Eigenthum überträgt. Es soll nämlich in Gern eine von dem sonstigen sächsischen Recht abweichende Praxis bestehen. Vgl. über das obige Rechtssprichwort die Schrift Lehn gibt kein Eigenthum. Ein streitiger Rechtssatz. Von E.M. Semmel (Leipzig 1856). 14. Lehn ist von Gnaden. – Klingen, IIIa; Graf, 557. 17. Ein Lehngut wurde nämlich nur dem verliehen, der sich der Gunst eines Mächtigen erfreute, welcher im Besitz grosser Liegenschaften war. 15. Lehn kann nicht Satzung (s.d.) sein. – Graf, 558, 36. Das Pfandrecht eines Gläubigers an den ihm zur Befriedigung aus den Früchten übergebenen Gute, Satzung genannt, ist kein Lehen, weil es nur mit Gelübde und auf so lange vergeben wurde, bis die Forderung getilgt ist. Mhd.: Lehen mag nitt saczung gesein. (Lassberg, 72, 1.) 16. Lehn kommt in die siebente Hand. – Graf, 559, 58. Einige Lehen ausgenommen, kann jedes andere ohne weiteres an einen dritten, verliehen werden, ohne dass er dazu der Einwilligung des Lehnsherrn bedarf. Jeder Lehnsmann kann sein Gut bis in die siebente Hand weiter verleihen, aber diese, des Dienstmanns Hand, kann es nicht weiter geben. (S. Heerschild.) 17. Lehn muss lauter Lehn sein. – Graf, 558, 37. Es muss nicht hlos das Pfandrecht und die Nutzung (s. 21), sondern das Gut selbst verliehen sein. 18. Lehn ohne Gewere entbehrt der Folge. – Graf, 557, 32. Jedes Gut, das der Mann nicht in seinem Besitz hat und das ihm nicht als Lehn überwiesen ist, das vererbt er weder an seinen Sohn, noch folgt er ihm, wenn es an einen andern Herrn übergeht. Mhd.: Alles lehen ane gewer mangelt der volge. (Ficker, 171, 167.) 19. Lehn ohne Lehnrecht kann nicht bestehen. (S. Lehnrecht 1.) – Graf, 556, 3. Mhd.: Len ane lenrecht mag nicht bestehin. (Homeyer, Glossen zum sächsischen Lehnrecht, 2.) 20. Lehn soll nicht, gespalten werden. – Lünig, II, 1050; Graf, 560, 68. Durch Gedinge, Landesgesetze oder Gewohnheit kann eben sowol Erstgeburtsfolge, wonach stets der Aelteste aus der ältesten Linie berufen wird, bestimmt sein, oder Seniorat, wonach der Bejahrteste unter den lehnsfähigen Verwandten ohne Rücksicht auf Grad und Linie folgt. Wo solche besondere Ordnungen bestehen, vererben die Lehen als Ganzes und werden durch Theilung hinfällig. 21. Lehn vererbt auf das nächste Blut, den Aeltesten auf der Strasse, den Mann vor der Frau. – Graf, 559, 65. »Leen vererft op dat naeste bloed, de oudste op straete man voor vrouw.« (Kamptz, II, 483, 14.) 22. Niemand kann sein Lehn verlieren, der bei Nutz und Gewere sitzt. – Graf, 557, 33. Gewaltthätige Störung ist dem Besitzer ohne rechtlichen Nachtheil. Raub und Mord kann niemand an seiner Gewere schaden. »Nieman sein lehen Verliesen mag, der sein pei nütz vnd pei gwer sitzet.« (Westenrieder, II, 16.) 23. So viel Lehen, so viel Fälle1. – Graf, 50, 176. 1) Todfälle, Besthaupt, Cornut. (S. Fall 6, Hand 508, Hof 94 und Rauch.) Mhd.: Als mennig lehen, als menig val. (Grimm, Wb., I, 377.)
7042 Zeichen · 166 Sätze

Lautwandel-Kette

Von der indoeuropäischen Wurzel bis zur Mundart

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  1. 1200–1600
    Mittelniederdeutsch
    lehnN.

    Köbler Mnd. Wörterbuch

    lehn , N. Vw.: s. lēhen*

  2. 15.–20. Jh.
    Neuhochdeutsch
    Lehn

    Adelung (1793–1801) · +3 Parallelbelege

    Das oder die Lehn , mit den Zusammensetzungen, S. Adelung Lehen .

  3. 18./19. Jh.
    Goethe-Zeit
    Lehn

    Goethe-Wörterbuch

    Lehn ‘Lehen’ B7,28,26 a mit der Verpflichtung zu bestimmten Leistungen an einen Vasallen verliehener (Grund-)Besitz eine…

  4. 19./20. Jh.
    Konversationslex.
    Lehn

    Herder (Konv.-Lex., 1854–57)

    Lehn , in der Markscheidekunst eine Fläche von 49 Quadratklaftern.

  5. modern
    Dialekt
    Lehnf.

    Lothringisches Wb. · +3 Parallelbelege

    Lehn II [lên Ri. Hom. Rom. ] f. Lehne, Geländer der Treppe, Ballustrade. — els. 1, 591 Lëne.

  6. Sprichwörter
    Lehn

    Wander (Sprichwörter)

    Lehn 1. Das Lehn ist der Ritter Sold. – Graf, 558, 40. Dadurch unterscheidet sich das Lehn aufs deutlichste von der Satz…

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Wortbildung

Komposita & Ableitungen mit lehn

243 Bildungen · 227 Erstglied · 9 Zweitglied · 7 Ableitungen

lehn‑ als Erstglied (30 von 227)

Lehnacker

SHW

Lehn-acker Band 4, Spalte 243-244

Lehnbaum

SHW

Lehn-baum Band 4, Spalte 243-244

Lehnes

SHW

Lehn-es Band 4, Spalte 245-246

Lehnfeld

SHW

Lehn-feld Band 4, Spalte 245-246

Lehngut

SHW

Lehn-gut Band 4, Spalte 245-246

Lehnkarren

SHW

Lehn-karren Band 4, Spalte 245-246

Lehnsessel

SHW

Lehn-sessel Band 4, Spalte 243-244

Lehnstange

SHW

Lehn-stange Band 4, Spalte 243-244

Lehnstuhl

SHW

Lehn-stuhl Band 4, Spalte 245-246

lehnan

DWB

leh·nan

lehnan , adv. sanft aufwärts, vergl. das adj. lehne no. 1 unten: ein weg führt lehnan, sanft ansteigend in die höhe, heiszt es in Sachsen; l…

Lehnback

RhWB

lehn·back

Lehn-back Simm m.: die Erlaubnis, im Gemeindebackhaus ausserhalb der Reihe zu backen, bes. sehr grossen Familien zugestanden.

lehnbank

DWB

lehn·bank

lehnbank , f. scamnum cum ligno transversario vel mobili vel immobili, quo sedendes se reclinare possunt. Frisch 1, 599 a .

Lehnbar

Campe

lehn·bar

Lehnbar , adj . u. adv . 1) Der Lehen oder Belehnung fähig. 2) Was als Lehen verliehen werden kann, oder, die Eigenschaft eines Lehens haben…

Lehnbauer

Campe

lehn·bauer

Lehnbauer , — n, Mz. — n , ein Bauer, welcher sein Gut von einem Lehensherren zu Lehen hat.

lehnbeet

DWB

lehn·beet

lehnbeet , n. beet, welches sich an eine mauer der sonnenseite lehnt und durch die so geschützte lage die früchte schneller reifen läszt.

Lehnbildung

FiloSlov

lehn·bildung

Lehnbildung , f калька , ж → FiloSlov Lehnprägung, f → FiloSlov Entlehnung, indirekte, f

Lehnbreif

MeckWB

lehn·breif

Lehnbreif m. Lehnbrief, über den Belehnungsakt ausgestellte Beweisurkunde.

Lêhnbrêt

Adelung

lehn·bret

Das Lêhnbrêt , des -es, plur. die -er, ein Bret, woran man sich lehnet, besonders bey den Weißgärbern, woran sie sich bey dem Abschaben der …

lehnbrett

DWB

lehn·brett

lehnbrett , n. ein brett, woran sich die weiszgerber bei dem abschaben der felle mit dem leibe lehnen. Jacobsson 2, 585 b .

Lehnbuch

Meyers

lehn·buch

Lehnbuch , ein öffentliches Buch, in dem die Lehngerechtsame und Lehngrundstücke einer Kirche oder geistlichen Pfründe verzeichnet sind, die…

Lehnbuer

MeckWB

lehn·buer

Lehnbuer m. unter Lehnrecht angesetzter Bauer: Bri. 5, 131.

lehn als Zweitglied (9 von 9)

bank (lehn-)

MNWB

bank·lehn

°* ~bank (lehn-), f. , Leihhaus ? (Mitt. Hamb. Gesch. 15, 351; wie ‚mutuatuorium' Hamb. KR. 2, 379 ?). —

Erblehn

Wander

erb·lehn

Erblehn 1. Alle Erblehen sind unsterblich. – Graf, 557, 22; Holländischer Sachsenspiegel (Frankfurt 1764), 83, 65. 2. Zu Erblehen braucht ma…

Fahnlehn

Wander

fah·n·lehn

Fahnlehn 1. Fahnlehen und Bischofgut muss der König ganz leihen und nicht zweien. – Graf, 448, 40. Gegen Zerstückelung der Länder, deren Unt…

Förstenlehn

MeckWBN

forsten·lehn

Wossidia Förstenlehn n. a. Spr. fürstliches Lehen: 'dat kerchleen is ein furstenlehen' (1534) C. Cordsh. Neust. 115.

Nahmenlehn

Adelung

nahme·n·lehn

Das Nahmenlehn , des -es, plur. die -e, S. Adelung Metonymie .

Schildlehn

Wander

schild·lehn

Schildlehn Schildlehn hat ein Ende, wenn der Herr den Schild wieder nimmt. – Graf, 557, 21. Man unterscheidet Erb- und Schildlehen. Jene, di…

Ableitungen von lehn (7 von 7)

belehnen

DWB

belehnen , jure beneficiario tribuere, mhd. belêhenen, belêhent schilt. MS. 2, 132 a : mit einem grundstück, amt, einer würde belehnen; dami…

belehnung

DWB

belehnung , f. schloszhauptmann, samt allen belehnungen. Fr. Müller 3, 227 ; die belehnung empfangen.

entlehnen

DWB

entlehnen , mutuari, borgen, ahd. intlêhanôn ( Graff 2, 124 ), mhd. entlêhenen und gekürzt entlêhen ( wb. 1, 997 a ), nnl. ontleenen. mhd. s…

entlehnung

DWB

entlehnung , f. frembder sprachen entlehnung. Zinkgref 291, 7 .

gelehne

DWB

gelehne , n. brustwehr, geländer, gleen Nürnb. 16. jh.: it. von meinen stainen und hülzen gleen in meinem haus am untern jang ( gang ) zuver…

lehne

DWB

lehne , f. wilde sau, bache: alte sau heiszt ein hauend schwein, zwei järig schwein ein backer, schweinmutter ein leen oder bach. Sebiz feld…

verlehnen

DWB

verlehnen , verb. leihweise hingeben. mhd. verlêhenen. heute wie das simplex aus der schriftsprache geschwunden, aber in der volkssprache de…